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Document 32021R2063

Delegierte Verordnung (EU) 2021/2063 der Kommission vom 25. August 2021 zur Änderung und Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2020/2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung der Anlandeverpflichtung für bestimmte Fischereien in den westlichen Gewässern im Zeitraum 2021–2023

C/2021/6160

ABl. L 421 vom 26.11.2021, p. 6–8 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2023

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2021/2063/oj

26.11.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 421/6


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2021/2063 DER KOMMISSION

vom 25. August 2021

zur Änderung und Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2020/2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung der Anlandeverpflichtung für bestimmte Fischereien in den westlichen Gewässern im Zeitraum 2021–2023

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/472 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2019 zur Festlegung eines Mehrjahresplans für die in den westlichen Gewässern und angrenzenden Gewässern gefischten Bestände und für Fischereien, die diese Bestände befischen, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2016/1139 und (EU) 2018/973 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007 und (EG) Nr. 1300/2008 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 13,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/2015 der Kommission (2) enthält Einzelheiten zur Umsetzung der Anlandeverpflichtung für bestimmte Fischereien auf Grundfischarten in den westlichen Gewässern im Zeitraum 2021–2023, die auf zwei gemeinsamen Empfehlungen beruhen, die von Belgien, Spanien, Frankreich, den Niederlanden und Portugal („an den südwestlichen Gewässern gelegene Mitgliedstaaten“) sowie von Belgien, Irland, Spanien, Frankreich und den Niederlanden („an den nordwestlichen Gewässern gelegene Mitgliedstaaten“) vorgelegt wurden.

(2)

Gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/2015 gelten bestimmte Ausnahmen von der Anlandeverpflichtung vorläufig bis zum 31. Dezember 2021. Mitgliedstaaten mit einem direkten Bewirtschaftungsinteresse sollten in diesen Fällen so früh wie möglich, jedoch spätestens bis zum 1. Mai 2021 weitere wissenschaftliche Nachweise zur Begründung der Ausnahme vorlegen. Der Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschuss für die Fischerei (STECF) sollte die vorgelegten Informationen bis zum 31. Juli 2021 bewerten.

(3)

Die an den nordwestlichen Gewässern gelegenen Mitgliedstaaten übermittelten der Kommission nach Konsultation des Beirats für die nordwestlichen Gewässer und des Beirats für pelagische Bestände am 30. April 2021 eine gemeinsame Empfehlung, in der sie eine Änderung des Rückwurfplans für bestimmte Fischereien in den nordwestlichen Gewässern forderten.

(4)

Die an den südwestlichen Gewässern gelegenen Mitgliedstaaten übermittelten der Kommission nach Konsultation des Beirats für die südwestlichen Gewässer und des Beirats für pelagische Bestände am 30. April 2021 eine gemeinsame Empfehlung, in der sie eine Änderung des Rückwurfplans für bestimmte Fischereien in den südwestlichen Gewässern forderten.

(5)

Der STECF (3) überprüfte diese gemeinsamen Empfehlungen im Mai 2021. Auf einer Sitzung am 16. Juli 2021, an der das Europäische Parlament als Beobachter teilnahm, stellte die Kommission die Entwürfe der delegierten Rechtsakte einer Sachverständigengruppe aus Vertretern der Mitgliedstaaten vor.

(6)

In der Delegierten Verordnung (EU) 2020/2015 ist der Geltungsbereich der Ausnahmen festgelegt, die in den nordwestlichen Gewässern (Untergebiete 5 — ausgenommen die Division 5a und nur Unionsgewässer der Division 5b —, 6 und 7 des Internationalen Rates für Meeresforschung — ICES) gelten. In derselben Verordnung ist auch der Geltungsbereich der Ausnahmen geregelt, die in den südwestlichen Gewässern (ICES-Untergebiete 8, 9 und 10 (Gewässer um die Azoren) und Gebiete 34.1.1, 34.1.2 und 34.2.0 (Gewässer um Madeira und die Kanarischen Inseln) des Fischereiausschusses für den östlichen Zentralatlantik — CECAF) gelten. Aus Gründen der Rechtsklarheit sollten diese Maßnahmen ausdrücklich für die Unionsgewässer in diesen Gebieten gelten. Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/2015 sollte daher geändert werden.

(7)

Die an den nordwestlichen Gewässern gelegenen Mitgliedstaaten beantragten eine neue Ausnahme aufgrund hoher Überlebensraten für Scholle, die in den ICES-Divisionen 7b bis 7k mit Waden (SSC) gefangen wird. Sie legten neue wissenschaftliche Nachweise vor, um die hohen Überlebensraten bei Rückwürfen von Scholle in dieser Fischerei zu belegen. Diese Nachweise wurden dem STECF vorgelegt, der zu dem Ergebnis kam (4), dass die Daten zu den Überlebensraten zuverlässig sind und solide Überlebensschätzungen für diese Fischerei bieten. Die Ausnahme sollte daher in die Delegierte Verordnung (EU) 2020/2015 aufgenommen werden.

(8)

Mit Artikel 10 Absatz 4 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2020/2015 wurde für Kuckucksrochen, die im ICES-Untergebiet 8 mit Grundschleppnetzen gefangen werden, bis zum 31. Dezember 2021 eine Ausnahme aufgrund hoher Überlebensraten gewährt. Die an den südwestlichen Gewässern gelegenen Mitgliedstaaten beantragten eine Verlängerung dieser Ausnahme bis zum 31. Dezember 2023. Der STECF prüfte die von den an den südwestlichen Gewässern gelegenen Mitgliedstaaten vorgelegten wissenschaftlichen Nachweise und kam zu dem Ergebnis, dass die Überlebensraten nach jüngsten Studien niedrig sind, allerdings stark schwanken. Für 2021 sind jedoch weitere Forschungsstudien geplant, in denen die Überlebensraten an Bord und die Überwachung in Gefangenschaft kombiniert werden. Die Ausnahme sollte daher bis 2022 verlängert werden, damit genügend Zeit bleibt, um die Studien abzuschließen. Die Mitgliedstaaten müssen die Ergebnisse dieser Studien des STECF bis spätestens 1. Mai 2022 vorlegen.

(9)

Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe f der Delegierten Verordnung (EU) 2020/2015 enthält eine Ausnahme wegen Geringfügigkeit für Eberfisch, der durch Schiffe gefangen wird, die mit Grundschleppnetzen in den ICES-Divisionen 7b, 7c und 7f bis 7k fischen. Die an den nordwestlichen Gewässern gelegenen Mitgliedstaaten beantragten, festzulegen, dass die Ausnahme anhand der mit allen Fanggeräten getätigten Fänge berechnet werden sollte. Der STECF kam zu dem Ergebnis (5), dass dieser Antrag zwar Auswirkungen auf die aufgrund der Ausnahme wegen Geringfügigkeit zulässige Rückwurfmenge hat, die Rückwurfmenge bei einer Ausnahme wegen Geringfügigkeit in Höhe von 0,5 % jedoch gering ist, unabhängig davon, ob die mit allen Fanggeräten oder nur die mit Grundschleppnetzen getätigten Fänge herangezogen werden. Darüber hinaus sollte die Ausnahme nur für die Fanggerätecodes der betreffenden Grundschleppnetze gelten, die in Anhang XI der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 aufgeführt sind. Die Ausnahme sollte daher unter den genannten Bedingungen bis zum 31. Dezember 2022 gewährt werden. Die Mitgliedstaaten müssen die vom STECF angeforderten Fangdaten bis spätestens 1. Mai 2022 vorlegen.

(10)

Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2020/2015 enthält eine Ausnahme wegen Geringfügigkeit für Wittling, der durch Schiffe gefangen wird, die mit Grundschleppnetzen und Waden, pelagischen Schleppnetzen und Baumkurren in den ICES-Divisionen 7b bis 7k fischen. Diese Ausnahme wurde angesichts des allgemeinen Erhaltungszustands von Wittling in den ICES-Divisionen 7b bis 7k nur bis Dezember 2021 gewährt. Die an den nordwestlichen Gewässern gelegenen Mitgliedstaaten beantragten eine Verlängerung dieser Ausnahme. Der STECF prüfte die von den an den nordwestlichen Gewässern gelegenen Mitgliedstaaten vorgelegten wissenschaftlichen Nachweise und kam zu dem Ergebnis (6), dass die Rückwurfquoten relativ niedrig sind und sich die Selektivität mit den in der Keltischen See eingeführten Abhilfemaßnahmen (7) verbessert hat. Der Wittlingsbestand in der Keltischen See ist jedoch eng mit den Kabeljaufängen in der Keltischen See verbunden und unterliegt einer strengen Überwachung. Die Ausnahme sollte daher bis zum 31. Dezember 2022 verlängert werden, und die Mitgliedstaaten müssen die vom STECF angeforderten Fangdaten bis spätestens 1. Mai 2022 vorlegen.

(11)

Artikel 14 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/2015 enthält eine Ausnahme wegen Geringfügigkeit für Wittling, der durch Schiffe gefangen wird, die mit pelagischen Schleppnetzen, Baumkurren, Grundschleppnetzen und Waden im ICES-Untergebiet 8 fischen. Bei den aufgelisteten Fanggerätecodes fehlen jedoch die Codes für pelagische Schleppnetze (OTM, PTM und TM). Die an den südwestlichen Gewässern gelegenen Mitgliedstaaten beantragten bei der Kommission eine Korrektur dieses Fehlers. Dementsprechend sollte die Ausnahme geändert werden.

(12)

Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/2015 sollte daher entsprechend berichtigt und geändert werden.

(13)

Da sich die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen unmittelbar auf die Planung der Fangsaison der Unionsschiffe und die damit einhergehenden wirtschaftlichen Tätigkeiten auswirken, sollte die Verordnung unmittelbar nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten. Sie sollte ab dem 1. Januar 2022 gelten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/2015 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 erhält folgende Fassung:

„In den Unionsgewässern der nordwestlichen Gewässer (ICES-Untergebiete 5, 6 und 7) und der südwestlichen Gewässer (ICES-Untergebiete 8, 9 und 10 (Gewässer um die Azoren) sowie der CECAF-Gebiete 34.1.1, 34.1.2 und 34.2.0 (Gewässer um Madeira und die Kanarischen Inseln)) gilt die Anlandeverpflichtung gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 für Fischereien auf Grundfischarten und pelagische Arten gemäß der vorliegenden Verordnung für den Zeitraum 2021–2023.“

2.

In Artikel 6 Absatz 1 wird folgender Buchstabe f angefügt:

„f)

Scholle (Pleuronectes platessa), die in den ICES-Divisionen 7b bis 7k mit Waden (SSC) gefangen wird.“

3.

Artikel 10 Absatz 4 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

der im ICES-Untergebiet 8 mit Grundschleppnetzen gefangen wird, nur bis zum 31. Dezember 2022. Mitgliedstaaten mit einem direkten Bewirtschaftungsinteresse legen so früh wie möglich, spätestens jedoch bis zum 1. Mai 2022 zusätzliche wissenschaftliche Informationen zur Begründung dieser Ausnahme für Kuckucksrochen, der mit Grundschleppnetzen gefangen wird, vor. Der STECF bewertet diese wissenschaftlichen Informationen bis zum 31. Juli 2022.“

4.

Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe f erhält folgende Fassung:

„f)

bei Eberfisch (Caproidae) bis zu 0,5 % der jährlichen mit allen Fanggeräten erzielten Gesamtfangmenge dieser Art durch Schiffe, die mit Grundschleppnetzen (OTT, OTB, TBS, TBN, TB, PTB) in den ICES-Divisionen 7b, 7c und 7f bis 7k fischen;“

5.

Artikel 13 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„Die Ausnahme wegen Geringfügigkeit gemäß Absatz 1 Buchstabe a gilt bis zum 31. Dezember 2022. Mitgliedstaaten mit einem direkten Bewirtschaftungsinteresse legen so früh wie möglich, jedoch spätestens bis zum 1. Mai 2022 weitere wissenschaftliche Informationen zur Fangzusammensetzung vor. Der STECF bewertet die vorgelegten wissenschaftlichen Informationen bis zum 31. Juli 2022.“

6.

Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe m erhält folgende Fassung:

„m)

bei Wittling (Merlangius merlangus) bis zu 5 % der jährlichen Gesamtfangmenge dieser Art durch Schiffe, die im ICES-Untergebiet 8 pelagische Schleppnetze, Baumkurren, Grundschleppnetze und Waden (Fanggerätecodes: OTB, OTT, OTM, PTB, PTM, TBN, TBS, TBB, OT, PT, TX, TM, SSC, SPR, SDN, SX, SV) einsetzen;“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt vom 1. Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2023.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 25. August 2021

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 83 vom 25.3.2019, S. 1.

(2)  Delegierte Verordnung (EU) 2020/2015 der Kommission vom 21. August 2020 mit Einzelheiten zur Umsetzung der Anlandeverpflichtung für bestimmte Fischereien in den westlichen Gewässern im Zeitraum 2021–2023 (ABl. L 415 vom 10.12.2020, S. 22).

(3)  https://stecf.jrc.ec.europa.eu/documents/43805/2874177/STECF+21-05+-+Ev+JRs+LO+and+TM+Reg.pdf/caa87b65-ea4a-491a-8e59-4111e01e1c1d

(4)  https://stecf.jrc.ec.europa.eu/documents/43805/2874177/STECF+21-05+-+Ev+JRs+LO+and+TM+Reg.pdf/caa87b65-ea4a-491a-8e59-4111e01e1c1d

(5)  https://stecf.jrc.ec.europa.eu/documents/43805/2874177/STECF+21-05+-+Ev+JRs+LO+and+TM+Reg.pdf/caa87b65-ea4a-491a-8e59-4111e01e1c1d

(6)  https://stecf.jrc.ec.europa.eu/documents/43805/2874177/STECF+21-05+-+Ev+JRs+LO+and+TM+Reg.pdf/caa87b65-ea4a-491a-8e59-4111e01e1c1d

(7)  Verordnung (EU) 2021/92 des Rates vom 28. Januar 2021 zur Festlegung der Fangmöglichkeiten für 2021 für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern (ABl. L 31 vom 29.1.2021, S. 31).


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