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Document 32021R0453R(01)

    Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/453 der Kommission vom 15. März 2021 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die besonderen Meldepflichten für Marktrisiken (Amtsblatt der Europäischen Union L 89 vom 16. März 2021)

    ABl. L 106 vom 26.3.2021, p. 73–73 (CS)
    ABl. L 106 vom 26.3.2021, p. 71–71 (BG, ES, DA, DE, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
    ABl. L 106 vom 26.3.2021, p. 71–72 (ET)

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2021/453/corrigendum/2021-03-26/oj

    26.3.2021   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 106/71


    Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/453 der Kommission vom 15. März 2021 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die besonderen Meldepflichten für Marktrisiken

    ( Amtsblatt der Europäischen Union L 89 vom 16. März 2021 )

    Folgender Anhang III wird nach dem Anhang II der Durchführungsverordnung angefügt:

    „ANHANG III

    Teil I: Einheitliches Datenpunktmodell

    Alle in den Anhängen I und II aufgeführten Daten werden in ein einziges Datenpunktmodell überführt, das die Grundlage für einheitliche IT-Systeme der Institute und zuständigen Behörden bildet.

    Das einheitliche Datenpunktmodell

    a)

    gewährleistet eine strukturierte Darstellung aller im Anhang I aufgeführten Daten;

    b)

    erfasst alle in den Anhängen I und II aufgeführten Geschäftskonzepte;

    c)

    enthält ein Datenwörterbuch, in dem Folgendes erläutert wird:

    i)

    Tabellenbezeichnungen,

    ii)

    Ordinatenbezeichnungen,

    iii)

    Achsenbezeichnungen,

    iv)

    Domänenbezeichnungen,

    v)

    Dimensionenbezeichnungen und,

    vi)

    Mitgliedsbezeichnungen;

    d)

    enthält Maßzahlen, die die Eigenschaft oder die Menge von Datenpunkten bestimmen;

    e)

    liefert Datenpunktdefinitionen (ausgedrückt als Zusammensetzung von Eigenschaften), die eine zweifelsfreie Feststellung des Konzepts ermöglichen;

    f)

    enthält alle erforderlichen maßgeblichen technischen Spezifikationen für die Entwicklung von IT-Lösungen für Datenmeldungen, die einheitliche Aufsichtsdaten gewährleisten.

    Teil II: Validierungsregeln

    Für die in den Anhängen I und II aufgeführten Daten gelten Validierungsregeln, die die Datenqualität und -kohärenz sicherstellen.

    Die Validierungsregeln dienen Folgendem:

    a)

    sie legen die logischen Verknüpfungen zwischen den maßgeblichen Datenpunkten fest;

    b)

    sie enthalten Filter und Vorbedingungen, die bestimmen, auf welchen Datensatz eine Validierungsregel Anwendung findet;

    c)

    sie überprüfen die Kohärenz der gemeldeten Daten;

    d)

    sie überprüfen die Richtigkeit der gemeldeten Daten;

    e)

    sie legen Standardwerte fest, die einzusetzen sind, wenn die maßgeblichen Angaben nicht übermittelt wurden.


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