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Document 32021R0453R(01)
Corrigendum to Commission Implementing Regulation (EU) 2021/453 of 15 March 2021 laying down implementing technical standards for the application of Regulation (EU) No 575/2013 of the European Parliament and of the Council with regard to the specific reporting requirements for market risk (Official Journal of the European Union L 89 of 16 March 2021)
Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/453 der Kommission vom 15. März 2021 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die besonderen Meldepflichten für Marktrisiken (Amtsblatt der Europäischen Union L 89 vom 16. März 2021)
Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/453 der Kommission vom 15. März 2021 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die besonderen Meldepflichten für Marktrisiken (Amtsblatt der Europäischen Union L 89 vom 16. März 2021)
ABl. L 106 vom 26.3.2021, p. 73–73
(CS)
ABl. L 106 vom 26.3.2021, p. 71–71
(BG, ES, DA, DE, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
ABl. L 106 vom 26.3.2021, p. 71–72
(ET)
ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2021/453/corrigendum/2021-03-26/oj
26.3.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 106/71 |
Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/453 der Kommission vom 15. März 2021 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die besonderen Meldepflichten für Marktrisiken
( Amtsblatt der Europäischen Union L 89 vom 16. März 2021 )
Folgender Anhang III wird nach dem Anhang II der Durchführungsverordnung angefügt:„ANHANG III
Teil I: Einheitliches Datenpunktmodell
Alle in den Anhängen I und II aufgeführten Daten werden in ein einziges Datenpunktmodell überführt, das die Grundlage für einheitliche IT-Systeme der Institute und zuständigen Behörden bildet.
Das einheitliche Datenpunktmodell
a) |
gewährleistet eine strukturierte Darstellung aller im Anhang I aufgeführten Daten; |
b) |
erfasst alle in den Anhängen I und II aufgeführten Geschäftskonzepte; |
c) |
enthält ein Datenwörterbuch, in dem Folgendes erläutert wird:
|
d) |
enthält Maßzahlen, die die Eigenschaft oder die Menge von Datenpunkten bestimmen; |
e) |
liefert Datenpunktdefinitionen (ausgedrückt als Zusammensetzung von Eigenschaften), die eine zweifelsfreie Feststellung des Konzepts ermöglichen; |
f) |
enthält alle erforderlichen maßgeblichen technischen Spezifikationen für die Entwicklung von IT-Lösungen für Datenmeldungen, die einheitliche Aufsichtsdaten gewährleisten. |
Teil II: Validierungsregeln
Für die in den Anhängen I und II aufgeführten Daten gelten Validierungsregeln, die die Datenqualität und -kohärenz sicherstellen.
Die Validierungsregeln dienen Folgendem:
a) |
sie legen die logischen Verknüpfungen zwischen den maßgeblichen Datenpunkten fest; |
b) |
sie enthalten Filter und Vorbedingungen, die bestimmen, auf welchen Datensatz eine Validierungsregel Anwendung findet; |
c) |
sie überprüfen die Kohärenz der gemeldeten Daten; |
d) |
sie überprüfen die Richtigkeit der gemeldeten Daten; |
e) |
sie legen Standardwerte fest, die einzusetzen sind, wenn die maßgeblichen Angaben nicht übermittelt wurden. |