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Document 32012H0798

2012/798/EU: Empfehlung der Kommission vom 12. Dezember 2012 zum Notifizierungsverfahren gemäß Artikel 22 Absatz 3 der Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten Text von Bedeutung für den EWR

ABl. L 349 vom 19.12.2012, p. 72–76 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reco/2012/798/oj

19.12.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 349/72


EMPFEHLUNG DER KOMMISSION

vom 12. Dezember 2012

zum Notifizierungsverfahren gemäß Artikel 22 Absatz 3 der Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2012/798/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 292,

gestützt auf die Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und –diensten (Universaldienstrichtlinie) (1), insbesondere auf Artikel 22 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Ein vom Wettbewerb geprägter Markt sollte dazu beitragen, dass den Endnutzern eine breite Auswahl an Inhalten, Anwendungen und Diensten in der von ihnen benötigten Dienstqualität geboten wird. Die nationalen Regulierungsbehörden sollten dafür sorgen, dass die Nutzer leichter Informationen abrufen und verbreiten und Anwendungen und Dienste nutzen können. Die nationalen Regulierungsbehörden, die mit der Durchführung von Artikel 22 Absatz 3 der Richtlinie 2002/22/EG betraut sind, können Mindestanforderungen an die Dienstqualität festlegen, die einem oder mehreren Unternehmen, die öffentliche Kommunikationsnetze bereitstellen, auferlegt werden können, um eine Verschlechterung der Dienste und eine Behinderung oder Verlangsamung des Datenverkehrs in den Netzen zu verhindern. Die vorgeschlagenen Maßnahmen sollten im Hinblick auf die Ziele und Regulierungsgrundsätze in Artikel 8 der Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und –dienste (Rahmenrichtlinie) (2) hinreichend gerechtfertigt und verhältnismäßig sein. Wenn die nationalen Regulierungsbehörden solche Maßnahmen vorschlagen, sollten sie den Leitlinien des Gremiums Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (GEREK) (3) Rechnung tragen.

(2)

Die Kommission sollte alle vorgeschlagenen Maßnahmen prüfen, um so sicherzustellen, dass die vorgesehenen Anforderungen das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarktes nicht beeinträchtigen. Zu diesem Zweck sollten die nationalen Regulierungsbehörden der Kommission ihre Maßnahmenentwürfe zur Festlegung von Mindestanforderungen an die Dienstqualität oder zur Änderung zuvor auferlegter Anforderungen gemäß dem Verfahren in Artikel 22 Absatz 3 der Richtlinie 2002/22/EG übermitteln. Das Notifizierungsverfahren sollte den nationalen Regulierungsbehörden keinen unnötigen Verwaltungsaufwand verursachen. Maßnahmenentwürfe zur Aufhebung zuvor auferlegter Anforderungen sollten gegenwärtig nur zu Zwecken der Transparenz notifiziert werden.

(3)

Damit die Kommission ihre Prüfung durchführen kann, sollten ihr die nationalen Regulierungsbehörden rechtzeitig vor der Festlegung solcher Anforderungen ihre Maßnahmenentwürfe übermitteln. Dies sollte durch die Notifizierung einer Zusammenfassung der Gründe für ein Tätigwerden, der vorgesehenen Anforderungen und der vorgeschlagenen Vorgehensweise erfolgen. Die nationalen Regulierungsbehörden können ihren Maßnahmenentwurf vor der Notifizierung informell mit der Kommission erörtern.

(4)

Bestimmte Mindestangaben über die Maßnahmenentwürfe sollten übermittelt werden, damit die Kommission in der Lage ist, eine Prüfung durchzuführen. Dabei muss der Notwendigkeit Rechnung getragen werden, einerseits eine effiziente Beurteilung sicherzustellen und andererseits die Verwaltung soweit wie möglich zu vereinfachen. Zur Vereinfachung der Prüfung notifizierter Maßnahmenentwürfe und zur Beschleunigung des Verfahrens sollten die nationalen Regulierungsbehörden die Notifizierungen nach einem vorgegebenen Muster vornehmen.

(5)

Gibt die Kommission Stellungnahmen oder Empfehlungen zu vorgeschlagenen Maßnahmen zur Festlegung oder Änderung von Mindestanforderungen an die Dienstqualität ab, sollten die nationalen Regulierungsbehörden den Bemerkungen oder Empfehlungen der Kommission weitestgehend Rechnung tragen, wenn sie die Maßnahmen erlassen. Die nationalen Regulierungsbehörden sollten zudem zur Gewährleistung der Transparenz beitragen, indem sie alle erlassenen Maßnahmen übermitteln, auch jene zur Aufhebung zuvor auferlegter Anforderungen.

(6)

Die Kommission sollte ihrerseits die Notifizierungen mit sämtlichem Begleitmaterial sowie ihre etwaigen Stellungnahmen oder Empfehlungen oder ihre Mitteilung, dass sie keine Stellungnahme oder Empfehlung abgibt, öffentlich zugänglich machen. Werden Informationen von einer nationalen Regulierungsbehörde gemäß den EU- und einzelstaatlichen Vorschriften über das Geschäftsgeheimnis als vertraulich angesehen, so sollten die Kommission und die betreffende nationale Regulierungsbehörde eine entsprechende vertrauliche Behandlung gemäß Artikel 5 der Richtlinie 2002/21/EG sicherstellen —

HAT FOLGENDE EMPFEHLUNG ABGEGEBEN:

ZIEL UND GELTUNGSBEREICH

1.

Diese Empfehlung soll für ein einheitliches Vorgehen, vollständige Transparenz und ein vereinfachtes Verfahren sorgen, wenn nationale Regulierungsbehörden beabsichtigen, Maßnahmen zur Festlegung von Mindestanforderungen an die Dienstqualität gemäß Artikel 22 Absatz 3 der Richtlinie 2002/22/EG zu treffen.

2.

Zu diesem Zweck sollten die nationalen Regulierungsbehörden der Kommission rechtzeitig Folgendes übermitteln:

a)

Maßnahmenentwürfe zur Festlegung von Mindestanforderungen an die Dienstqualität gemäß Artikel 22 Absatz 3 der Richtlinie 2002/22/EG;

b)

Maßnahmenentwürfe zur Änderung zuvor auferlegter Anforderungen;

c)

Maßnahmenentwürfe zur Aufhebung zuvor auferlegter Anforderungen.

BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

3.

Die in den Richtlinien 2002/21/EG, 2002/22/EG und in anderen Einzelrichtlinien verwendeten Begriffsbestimmungen gelten auch für diese Empfehlung. Darüber hinaus bedeutet

 

„Notifizierung“: die Mitteilung eines Maßnahmenentwurfs durch eine nationale Regulierungsbehörde an die Kommission gemäß Artikel 22 Absatz 3 der Richtlinie 2002/22/EG in Verbindung mit dem dieser Empfehlung beigefügten Notifizierungsformular;

 

„Maßnahmenentwürfe“: alle Maßnahmen in Bezug auf Mindestanforderungen an die Dienstqualität, die eine Verschlechterung der Dienste und eine Behinderung oder Verlangsamung des Datenverkehrs in den Netzen verhindern sollen und die eine nationale Regulierungsbehörde einem oder mehreren Unternehmen, die öffentliche Kommunikationsnetze bereitstellen, aufzuerlegen gedenkt.

NOTIFIZIERUNGSVERFAHREN

4.

Maßnahmenentwürfe, die unter Nummer 2 fallen, sollten der Kommission mit dem Notifizierungsformular im Anhang übermittelt werden. Die so notifizierten Maßnahmenentwürfe sollten, soweit zutreffend, folgende Angaben enthalten:

a)

eine Zusammenfassung der Notifizierung mit

i)

der Bezeichnung des Unternehmens oder der Unternehmen, die öffentliche elektronische Kommunikationsnetze bereitstellen und auf die sich der Maßnahmenentwurf bezieht;

ii)

einer Zusammenfassung der Gründe für ein Tätigwerden;

iii)

den vorgesehenen Anforderungen, die die nationale Regulierungsbehörde aufzuerlegen gedenkt;

iv)

der vorgeschlagenen Vorgehensweise;

b)

den Maßnahmenentwurf der nationalen Regulierungsbehörde mit sämtlichem Begleitmaterial, einschließlich:

i)

der einschlägigen Tatsachen und Umstände des betreffenden Falls, aufgrund deren einem oder mehreren Unternehmen, die öffentliche Kommunikationsnetze bereitstellen, die vorgesehenen Mindestanforderungen an die Dienstqualität auferlegt werden sollen;

ii)

einer Beurteilung der vorgeschlagenen Maßnahme, insbesondere im Hinblick auf die politischen Ziele und die Regulierungsgrundsätze gemäß Artikel 8 der Richtlinie 2002/21/EG;

iii)

des vorläufigen Zeitrahmens für die Anwendung der Mindestanforderungen an die Dienstqualität;

iv)

der Methoden, nach denen die Anwendung solcher Anforderungen überwacht werden sollen;

v)

der Ergebnisse einer von der nationalen Regulierungsbehörde durchgeführten öffentlichen Konsultation zu der vorgeschlagenen Maßnahme;

vi)

der von der nationalen Wettbewerbsbehörde abgegebenen Stellungnahme.

5.

Notifizierungen sollten auf elektronischem Weg mit Anforderung einer Empfangsbestätigung erfolgen. Auf elektronischem Weg verschickte Dokumente gelten als an dem Tag eingegangen, an dem sie versandt wurden. Notifizierungen werden in der Reihenfolge ihres Eingangs registriert.

6.

Notifizierungen werden am Tag ihrer Registrierung („Eingangsvermerk“) wirksam. Die nationalen Regulierungsbehörden und das GEREK werden über die Website der Kommission und auf elektronischem Weg unter Wahrung der Vertraulichkeit gemäß Artikel 5 der Richtlinie 2002/21/EG über Eingangsdatum und Gegenstand der Notifizierung sowie über etwaiges eingereichtes Begleitmaterial informiert.

7.

Notifizierungen sollten in einer Amtssprache der Europäischen Union erfolgen. Das Notifizierungsformular kann in einer anderen Amtsprache als der Sprache des Maßnahmenentwurfs erstellt werden. Stellungnahmen oder Empfehlungen der Kommission gemäß Artikel 22 Absatz 3 der Richtlinie 2002/22/EG werden in der Sprache des notifizierten Maßnahmenentwurfs abgefasst und gegebenenfalls in die im Notifizierungsformular verwendete Sprache übersetzt.

8.

Auf Ersuchen einer nationalen Regulierungsbehörde wird der Maßnahmenentwurf vor seiner Notifizierung informell mit der Kommission erörtert.

9.

Eine nationale Regulierungsbehörde kann ihre Notifizierung jederzeit zurückziehen. In diesem Fall wird der Maßnahmenentwurf aus dem Register gelöscht, und die betreffende nationale Regulierungsbehörde sowie alle anderen nationalen Regulierungsbehörden und das GEREK werden hiervon unterrichtet. Die Kommission veröffentlicht eine entsprechende Bekanntmachung auf ihrer Website.

ZEITRAHMEN UND ABLAUF

10.

In Übereinstimmung mit Artikel 22 Absatz 3 der Richtlinie 2002/22/EG kann die Kommission insbesondere im Zuge der Beurteilung eines Maßnahmenentwurfs gemäß Nummer 2 Buchstabe a oder b nach Prüfung aller einschlägigen Informationen Stellungnahmen oder Empfehlungen zu dem Maßnahmenentwurf abgeben, vor allem wenn sie der Ansicht ist, dass die vorgeschlagenen Anforderungen das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarktes beeinträchtigen würden.

Die Prüfungsdauer sollte nicht mehr als zwei Monate ab der Notifizierung des Maßnahmenentwurfs betragen, sofern die Kommission und die nationale Regulierungsbehörde nichts anderes vereinbaren.

11.

Abweichend von Nummer 10 und innerhalb von zwei Wochen nach der Notifizierung des Maßnahmenentwurfs

i)

kann die nationale Regulierungsbehörde oder die Kommission eine Verlängerung der Prüfungsdauer um einen angemessenen Zeitraum vorschlagen, insbesondere wenn dies wegen der Komplexität der Beurteilung geboten erscheint,

ii)

kann die nationale Regulierungsbehörde eine Verkürzung der Prüfungsdauer vorschlagen, wenn sie bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände der Ansicht ist, dass dringend gehandelt werden muss, um den Wettbewerb zu gewährleisten und die Interessen der Endnutzer zu schützen.

Wenn die nationale Regulierungsbehörde oder die Kommission eine Verlängerung oder Verkürzung der zweimonatigen Prüfungsdauer gemäß Ziffer i oder ii anstrebt, so sollte sie dies begründen.

12.

Die Länge möglicher Abweichungen von der zweimonatigen Prüfungsdauer gemäß Nummer 11 Ziffern i und ii sollte der vorherigen Zustimmung der Kommission und der nationalen Regulierungsbehörde bedürfen und insbesondere der Komplexität der Beurteilung sowie dem Interesse der Endnutzer und anderer Beteiligter an der Geltung klarer und vorhersehbarer Regeln für die Dienstqualität Rechnung tragen. Wird eine Verlängerung gemäß Nummer 11 Ziffer i angestrebt, so sollte die gesamte Prüfungsdauer nicht mehr als drei Monate ab der Notifizierung des Maßnahmenentwurfs betragen.

Abweichend von Nummer 11 kann die Kommission der nationalen Regulierungsbehörde nach einer ersten Durchsicht des notifizierten Maßnahmenentwurfs mitteilen, dass die Prüfungsdauer auf einen Monat verkürzt wird.

13.

Wenn eine Abweichung von der zweimonatigen Prüfungsdauer gemäß den Nummern 11 und 12 vereinbart wurde, unterrichtet die Kommission hiervon die betroffene nationale Regulierungsbehörde, alle anderen nationalen Regulierungsbehörden und das GEREK und veröffentlicht eine entsprechende Bekanntmachung auf ihrer Website, in der sie die Länge der vereinbarten Prüfungsdauer angibt.

14.

Unbeschadet der Bestimmungen in den Nummern 11 und 12 kann die Kommission gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie 2002/21/EG nach der Registrierung einer Notifizierung von der betreffenden nationalen Regulierungsbehörde zusätzliche Auskünfte oder Klarstellungen verlangen und für die Antwort einen Termin setzen. Der Zeitrahmen des Notifizierungsverfahrens verlängert sich um die Zahl der Tage, die bis zum Eingang der Antwort auf das Auskunftsersuchen vergehen. Die nationalen Regulierungsbehörden sollten bestrebt sein, die verlangten Informationen — soweit vorhanden — rechtzeitig zu übermitteln.

15.

Gibt die Kommission Stellungnahmen oder Empfehlungen zu vorgeschlagenen Maßnahmen zur Festlegung oder Änderung von Mindestanforderungen an die Dienstqualität gemäß Artikel 22 Absatz 3 der Richtlinie 2002/22/EG ab, unterrichtet sie die betroffene nationale Regulierungsbehörde hiervon auf elektronischem Weg und veröffentlicht die Stellungnahmen oder Empfehlungen auf ihrer Website.

16.

Gibt die Kommission keine Stellungnahmen oder Empfehlungen ab, unterrichtet sie hiervon die betroffene nationale Regulierungsbehörde, alle anderen nationalen Regulierungsbehörden und das GEREK und veröffentlicht eine entsprechende Bekanntmachung auf ihrer Website.

17.

Die nationalen Regulierungsbehörden sollten keine Maßnahmen gemäß Nummer 2 Buchstabe a oder b erlassen, bevor die gemäß den Nummern 10 bis 12 festgesetzte Prüfungsdauer abgelaufen ist. Gibt die Kommission innerhalb des für die Notifizierung geltenden Zeitrahmens keine Stellungnahmen oder Empfehlungen ab, kann die nationale Regulierungsbehörde den notifizierten Maßnahmenentwurf annehmen. Maßnahmenentwürfe entsprechend Nummer 2 Buchstabe c können von der nationalen Regulierungsbehörde nach der Notifizierung jederzeit angenommen werden.

18.

Erlässt eine nationale Regulierungsbehörde eine Maßnahme gemäß Artikel 22 Absatz 3 der Richtlinie 2002/22/EG, sollte sie der Kommission die erlassene Maßnahme übermitteln. Unter Wahrung der Vertraulichkeit gemäß Artikel 5 der Richtlinie 2002/21/EG veröffentlicht die Kommission alle erlassenen Maßnahmen auf ihrer Website.

ZUSÄTZLICHE BESTIMMUNGEN

19.

In Übereinstimmung mit der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 des Rates (4) gelten für die in dieser Empfehlung genannten Fristen folgende Regeln:

a)

Ist für den Anfang einer nach Tagen, Wochen oder Monaten bemessenen Frist der Zeitpunkt maßgebend, zu dem ein Ereignis eintritt, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, auf den das Ereignis fällt.

b)

Eine nach Wochen oder Monaten bemessene Frist endet mit Ablauf des Tages in der letzten Woche bzw. in dem letzten Monat, der mit dem Wochentag identisch ist oder das gleiche Datum trägt wie der Tag des Fristbeginns. Fehlt bei einer nach Monaten bemessenen Frist im letzten Monat der für ihren Ablauf maßgebliche Tag, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

c)

Die Fristen umfassen Feiertage, Samstage und Sonntage.

d)

Als Arbeitstage gelten alle Tage außer Feiertagen, Samstagen und Sonntagen. Endet die Frist an einem Samstag, Sonntag oder Feiertag, so wird sie bis zum Ablauf des folgenden Arbeitstages verlängert. Die von der Kommission aufgestellte Liste der Feiertage wird jeweils vor Jahresbeginn im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

20.

Die Kommission wird die Anwendung des Notifizierungsverfahrens gemeinsam mit den nationalen Regulierungsbehörden und dem GEREK überwachen. Die Kommission wird die Notwendigkeit einer Überarbeitung dieser Empfehlung gegebenenfalls zwei Jahre nach dem Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union überprüfen.

21.

Diese Empfehlung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 12. Dezember 2012

Für die Kommission

Neelie KROES

Vizepräsidentin


(1)  ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 51.

(2)  ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 33.

(3)  Siehe GEREK, Guidelines for Quality of Service in the scope of NET Neutrality (Leitlinien für die Dienstqualität im Zusammenhang mit der Netzneutralität), BoR (12) 32.

(4)  ABl. L 124 vom 8.6.1971, S. 1.


ANHANG

Formular für die Notifizierung von Maßnahmenentwürfen gemäß Artikel 22 Absatz 3 der Richtlinie 2002/22/EG

EINLEITUNG

Im Notifizierungsformular sind die Informationen zusammengefasst, die die nationalen Regulierungsbehörden der Kommission im Zuge der Notifizierung ihrer Maßnahmenentwürfe gemäß Artikel 22 Absatz 3 der Richtlinie 2002/22/EG übermitteln müssen.

Die Kommission möchte Probleme im Zusammenhang mit der Durchführung des Artikels 22 Absatz 3 bereits vorab mit den nationalen Regulierungsbehörden erörtern, insbesondere im Rahmen von Treffen im Vorfeld der Notifizierung. Die nationalen Regulierungsbehörden werden daher dazu angehalten, die Kommission bei Fragen zum Notifizierungsformular zu konsultieren, vor allem in Bezug auf die Art der verlangten Auskünfte oder die Möglichkeit, von der Einreichung bestimmter Informationen über Maßnahmen zur Auferlegung von Mindestanforderungen an die Dienstqualität gemäß Artikel 22 Absatz 3 der Richtlinie 2002/22/EG freigestellt zu werden.

Es ist wichtig, dass der Kommission in einer Zusammenfassung folgende Informationen übermittelt werden: i) die Bezeichnung des Unternehmens oder der Unternehmen, die öffentliche elektronische Kommunikationsnetze bereitstellen und auf die sich der Maßnahmenentwurf bezieht; ii) eine Zusammenfassung der Gründe für ein Tätigwerden; iii) die vorgesehenen Anforderungen, die die nationale Regulierungsbehörde aufzuerlegen gedenkt; und iv) die vorgeschlagene Vorgehensweise.

Der Maßnahmenentwurf der nationalen Regulierungsbehörde sollte mit einer angemessenen Begründung, warum der Erlass der vorgeschlagenen Maßnahmen gemäß den Nummern 1 und 2 dieser Empfehlung gerechtfertigt und verhältnismäßig ist, dem Notifizierungsformular beigefügt werden. Aus dem Maßnahmenentwurf sollte Folgendes hervorgehen: i) die einschlägigen Tatsachen und Umstände des betreffenden Falls, aufgrund deren einem oder mehreren Unternehmen, die öffentliche Kommunikationsnetze bereitstellen, die vorgesehenen Mindestanforderungen an die Dienstqualität auferlegt werden sollen; ii) eine Beurteilung der vorgeschlagenen Maßnahme, insbesondere im Hinblick auf die politischen Ziele und die Regulierungsgrundsätze gemäß Artikel 8 der Richtlinie 2002/21/EG; iii) der vorläufige Zeitrahmen für die Anwendung der Mindestanforderungen an die Dienstqualität und die Methoden, nach denen die Anwendung solcher Anforderungen überwacht werden sollen; iv) die Ergebnisse einer von der nationalen Regulierungsbehörde vorab durchgeführten öffentlichen Konsultation; und v) gegebenenfalls die von der nationalen Wettbewerbsbehörde abgegebene Stellungnahme.

ZUSAMMENFASSUNG

Kurze Beschreibung des notifizierten Maßnahmenentwurfs:

 

Notifizierungsnummern etwaiger vorheriger Notifizierungsverfahren nach Artikel 22 Absatz 3:

 

Unternehmen, denen durch diesen Maßnahmenentwurf Verpflichtungen auferlegt werden sollen:

 

Kurze Beschreibung der Gründe für ein Tätigwerden:

 

Kurze Beschreibung der vorgesehenen Anforderungen:

 

Kurze Beschreibung der vorgeschlagenen Vorgehensweise:

 

Verweis auf den notifizierten Maßnahmenentwurf (mit Internet-Link, falls verfügbar):

 


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