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Document 32012R1223

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1223/2012 der Kommission vom 18. Dezember 2012 mit Durchführungsbestimmungen für die Anwendung eines Zollkontingents für lebende Rinder mit einem Stückgewicht von mehr als 160 kg mit Ursprung in der Schweiz gemäß dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (Kodifizierter Text)

ABl. L 349 vom 19.12.2012, p. 39–44 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2020; Aufgehoben durch 32020R0760

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2012/1223/oj

19.12.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 349/39


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1223/2012 DER KOMMISSION

vom 18. Dezember 2012

mit Durchführungsbestimmungen für die Anwendung eines Zollkontingents für lebende Rinder mit einem Stückgewicht von mehr als 160 kg mit Ursprung in der Schweiz gemäß dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen

(Kodifizierter Text)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 144 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 2172/2005 der Kommission vom 23. Dezember 2005 mit Durchführungsbestimmungen für die Anwendung eines Zollkontingents für lebende Rinder mit einem Stückgewicht von mehr als 160 kg mit Ursprung in der Schweiz gemäß dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (2) ist mehrfach und in wesentlichen Punkten geändert worden (3). Aus Gründen der Übersichtlichkeit und Klarheit empfiehlt es sich daher, die genannte Verordnung zu kodifizieren.

(2)

Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (4) (Abkommen) sieht die Eröffnung eines zollfreien Zollkontingents der Union für die Einfuhr von 4 600 lebenden Rindern mit einem Stückgewicht von mehr als 160 kg mit Ursprung in der Schweiz vor. Es sollten Durchführungsbestimmungen für die Eröffnung und Verwaltung dieses Zollkontingents auf jährlicher Grundlage erlassen werden.

(3)

Aufgrund der Art der Erzeugnisse sollte bei der Zuteilung dieses Zollkontingents das Verfahren der gleichzeitigen Prüfung nach Artikel 144 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 angewandt werden.

(4)

Um für dieses Zollkontingent in Betracht zu kommen, sollten die Rinder mit Ursprung in der Schweiz den Vorschriften von Artikel 4 des Abkommens genügen müssen.

(5)

Um Spekulationsgeschäften vorzubeugen, sollten die im Rahmen des Zollkontingents verfügbaren Mengen solchen Marktteilnehmern vorbehalten sein, die nachweisen können, dass sie tatsächlich eine nennenswerte Handelstätigkeit mit Drittländern ausüben. In diesem Zusammenhang und im Hinblick auf eine effiziente Verwaltung sollte vorgeschrieben werden, dass die betreffenden Händler in dem Jahr, das dem jährlichen Kontingentszeitraum vorausgeht, mindestens 50 Tiere eingeführt haben müssen. Grundsätzlich ist eine Partie von 50 Tieren als normale Lieferung anzusehen, wobei die Erfahrung gezeigt hat, dass der Ankauf einer einzigen Partie ein Minimum darstellt, um ein Handelsgeschäft als reell und wirtschaftlich betrachten zu können.

(6)

Für die Einfuhrrechte sollte eine Sicherheit zu leisten sein und die Einfuhrlizenzen sollten nicht übertragbar sein und nur für Mengen ausgestellt werden, für die dem Marktteilnehmer Einfuhrrechte zugeteilt worden sind.

(7)

Um einen ausgewogeneren Zugang zu dem Zollkontingent zu bieten, dabei aber eine wirtschaftlich angemessene Stückzahl Tiere pro Antrag zu gewährleisten, sollte eine Höchst- und Mindestzahl von Tieren je Antrag festgesetzt werden.

(8)

Es empfiehlt sich, die Einfuhrrechte erst nach einer Prüfungsfrist zu erteilen und erforderlichenfalls einen einheitlichen Zuteilungskoeffizienten anzuwenden.

(9)

Gemäß Artikel 130 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 ist das Kontingent anhand von Einfuhrlizenzen zu verwalten. Zu diesem Zweck sollten die Antragstellung geregelt und die Angaben in den Anträgen und Lizenzen festgelegt werden, gegebenenfalls ergänzend zu oder abweichend von der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission vom 31. August 2006 mit gemeinsamen Regeln für die Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse im Rahmen einer Einfuhrlizenzregelung (5), Verordnung (EG) Nr. 376/2008 der Kommission vom 23. April 2008 mit gemeinsamen Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse (6) und der Verordnung (EG) Nr. 382/2008 der Kommission vom 21. April 2008 mit Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für Rindfleisch (7).

(10)

Um zu gewährleisten, dass jeder Marktteilnehmer Einfuhrlizenzen für alle ihm zugeteilten Einfuhrrechte beantragt, ist dies in Bezug auf die Sicherheit für die Einfuhrrechte als Hauptpflicht im Sinne der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2012 der Kommission vom 28. März 2012 mit gemeinsamen Durchführungsbestimmungen zur Regelung der Sicherheiten für landwirtschaftliche Erzeugnisse (8) festzulegen.

(11)

Erfahrungsgemäß ist es zur ordnungsgemäßen Verwaltung des Zollkontingents erforderlich sicherzustellen, dass der Lizenzinhaber tatsächlich als Einführer tätig und an Kauf, Transport und Einfuhr der betreffenden Tiere aktiv beteiligt ist. Der Nachweis dieser Tätigkeiten sollte daher als Hauptpflicht in Bezug auf die Sicherheit für die Lizenz festgelegt werden.

(12)

Um eine strenge statistische Kontrolle der im Rahmen dieses Zollkontingents eingeführten Tiere zu gewährleisten, sollte die in Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 376/2008 vorgesehene Toleranz nicht anwendbar sein.

(13)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Es wird jährlich für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember ein zollfreies Zollkontingent der Union für die Einfuhr von 4 600 lebenden Rindern mit einem Stückgewicht von mehr als 160 kg der KN-Codes 0102 29 41, 0102 29 49, 0102 29 51, 0102 29 59, 0102 29 61, 0102 29 69, 0102 29 91, 0102 29 99, ex 0102 39 10 mit einem Gewicht von mehr als 160 kg oder ex 0102 90 91 mit einem Gewicht von mehr als 160 kg mit Ursprung in der Schweiz eröffnet.

Dieses Zollkontingent trägt die laufende Nummer 09.4203.

(2)   Für die Erzeugnisse im Sinne von Absatz 1 gelten die Ursprungsregeln nach Artikel 4 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen.

Artikel 2

(1)   Für die Anwendung von Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 bedeutet Tätigsein im Handel mit Drittländern gemäß dem genannten Artikel, dass die Antragsteller mindestens 50 Tiere des KN-Codes 0102 eingeführt haben.

(2)   Unternehmen, die aus dem Zusammenschluss mehrerer Unternehmen hervorgegangen sind, von denen jedes Einzelne Mengen eingeführt hat, die mindestens der Menge gemäß Absatz 1 entsprechen, können Anträge auf Basis dieser Referenzeinfuhren stellen.

Artikel 3

(1)   Jeder Antrag auf Einfuhrrechte muss sich auf mindestens 50 Tiere und darf sich auf höchstens 5 % der insgesamt verfügbaren Menge beziehen.

(2)   Die Anträge auf Einfuhrrechte sind spätestens 1. Dezember, der dem betreffenden jährlichen Kontingentszeitraum vorausgeht, 13.00 Uhr (Brüsseler Ortszeit) einzureichen.

(3)   Nach Prüfung der vorgelegten Dokumente teilen die Mitgliedstaaten der Kommission spätestens am zehnten Arbeitstag nach Ablauf der Frist für die Einreichung der Anträge die beantragten Gesamtmengen mit.

Unbeschadet des Artikels 6 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 findet Artikel 11 der genannten Verordnung Anwendung.

Artikel 4

(1)   Einfuhrrechte werden frühestens am siebten und spätestens am sechzehnten Arbeitstag nach Ablauf der Frist für die Mitteilungen gemäß Artikel 3 Absatz 3 Unterabsatz 1 erteilt.

(2)   Ergibt die Anwendung des Zuteilungskoeffizienten gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 eine Stückzahl von weniger als 50 Tieren je Antrag, so bestimmt das Los in den jeweiligen Mitgliedstaaten über die Zuteilung von Partien von jeweils 50 Tieren. Beläuft sich die Restmenge auf weniger als 50 Stück, so gilt diese Stückzahl als eine Partie.

(3)   Führt die Anwendung von Absatz 2 dazu, dass weniger Einfuhrrechte erteilt werden als beantragt wurden, so wird der entsprechende Anteil der gemäß Artikel 5 Absatz 1 geleisteten Sicherheit unverzüglich freigegeben.

Artikel 5

(1)   Mit Einreichung des Antrags auf Einfuhrrechte ist bei der zuständigen Behörde eine Sicherheit in Höhe von 3 EUR je Tier zu leisten.

(2)   Für die zugeteilte Menge ist eine Einfuhrlizenz zu beantragen. Dies ist eine Hauptpflicht im Sinne von Artikel 19 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2012.

(3)   Bewirkt die Anwendung des Zuteilungskoeffizienten nach Artikel 4 Absatz 2, dass weniger Einfuhrrechte zugeteilt werden als beantragt wurden, so wird der entsprechende Anteil der geleisteten Sicherheit unverzüglich freigegeben.

Artikel 6

(1)   Die Einfuhr der zugeteilten Mengen ist an die Vorlage einer oder mehrerer Einfuhrlizenzen gebunden.

(2)   Lizenzanträge können nur in dem Mitgliedstaat gestellt werden, in dem der Antragsteller Einfuhrrechte im Rahmen des Zollkontingents beantragt und erhalten hat.

Jede Erteilung von Einfuhrlizenzen zieht eine entsprechende Verringerung der zugeteilten Einfuhrrechte nach sich, und der entsprechende Anteil der gemäß Artikel 5 Absatz 1 geleisteten Sicherheit wird unverzüglich freigegeben.

(3)   Die Einfuhrlizenz wird auf Antrag und auf Namen des Marktteilnehmers ausgestellt, dem die Einfuhrrechte zugeteilt worden sind.

(4)   Der Lizenzantrag und die Lizenz müssen folgende Angaben enthalten:

a)

in Feld 8 das Ursprungsland und die angekreuzte Angabe „Ja“;

b)

in Feld 16 einer oder mehrere der folgenden KN-Codes:

0102 29 41, 0102 29 49, 0102 29 51, 0102 29 59, 0102 29 61, 0102 29 69, 0102 29 91, 0102 29 99, ex 0102 39 10 mit einem Gewicht von mehr als 160 kg oder ex 0102 90 91 mit einem Gewicht von mehr als 160 kg;

c)

in Feld 20 die laufende Nummer des Zollkontingents (09.4203) und mindestens eine der in Anhang I aufgeführten Angaben.

Die Lizenz verpflichtet zur Einfuhr aus der Schweiz.

Artikel 7

(1)   Abweichend von Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 376/2008 sind die nach der vorliegenden Verordnung erteilten Einfuhrlizenzen nicht übertragbar.

(2)   Die Erteilung der Einfuhrlizenz ist an die Leistung einer Sicherheit in Höhe von 20 EUR je Tier gebunden, die sich wie folgt zusammensetzt:

a)

die Sicherheit in Höhe von 3 EUR je Tier gemäß Artikel 5 Absatz 1; und

b)

ein Betrag von 17 EUR, der vom Antragsteller mit Einreichung des Lizenzantrags geleistet wird.

(3)   Gemäß Artikel 48 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 376/2008 wird auf die eingeführten Mengen, die über die in der Einfuhrlizenz angegebenen Mengen hinausgehen, der am Tag der Annahme der Zollanmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr geltende volle Zollsatz des Gemeinsamen Zolltarifs erhoben.

(4)   Unbeschadet des Kapitels III Abschnitt 4 der Verordnung (EG) Nr. 376/2008 wird die Sicherheit erst freigegeben, wenn nachgewiesen ist, dass der Lizenzinhaber wirtschaftlich und technisch für den Kauf, den Transport und die Abfertigung der betreffenden Tiere zum zollrechtlich freien Verkehr verantwortlich ist. Der Nachweis besteht mindestens aus folgenden Dokumenten:

a)

der Originalhandelsrechnung oder ihrer beglaubigten Kopie, die vom Verkäufer oder seinem Vertreter in der Schweiz auf den Namen des Lizenzinhabers ausgestellt wurde, sowie dem Zahlungsbeleg oder dem Nachweis der Eröffnung eines unwiderruflichen Kreditbriefs zugunsten des Verkäufers;

b)

dem auf den Lizenzinhaber ausgestellten Frachtbrief für die betreffenden Tiere;

c)

einem Dokument, dem zufolge die Waren zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet wurden, mit Angabe von Name und Anschrift des Lizenzinhabers als Empfänger.

Artikel 8

Die Bestimmungen der Verordnungen (EG) Nr. 1301/2006, (EG) Nr. 376/2008 und (EG) Nr. 382/2008 gelten vorbehaltlich der Bestimmungen der vorliegenden Verordnung.

Artikel 9

(1)   Abweichend von Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 melden die Mitgliedstaaten der Kommission:

a)

bis spätestens 28. Februar nach Ablauf jedes Einfuhrzollkontingentszeitraums die Erzeugnismengen, einschließlich der Meldung ‚entfällt‘, für die im vorangegangenen Kontingentszeitraum Lizenzen erteilt wurden;

b)

bis spätestens 30. April nach Ablauf jedes Einfuhrzollkontingentszeitraums die Erzeugnismengen, einschließlich der Meldung ‚entfällt‘, die im Rahmen der Einfuhrlizenzen nicht oder nur teilweise ausgeschöpft wurden, entsprechend dem Unterschied zwischen den auf der Lizenzrückseite eingetragenen Mengen und den Mengen, für die die Lizenzen erteilt wurden.

(2)   Bis spätestens 30. April nach Ablauf jedes Einfuhrzollkontingentszeitraums melden die Mitgliedstaaten der Kommission gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 die in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführten Erzeugnismengen.

(3)   In den Meldungen gemäß den Absätzen 1 und 2 sind die Mengen in Stück und für jede Erzeugniskategorie gemäß Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 382/2008 anzugeben.

Artikel 10

Die Verordnung (EG) Nr. 2172/2005 wird aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang III zu lesen.

Artikel 11

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 18. Dezember 2012

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 229 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 346 vom 29.12.2005, S. 10.

(3)  Siehe Anhang II.

(4)  ABl. L 114 vom 30.4.2002, S. 132.

(5)  ABl. L 238 vom 1.9.2006, S. 13.

(6)  ABl. L 114 vom 26.4.2008, S. 3.

(7)  ABl. L 115 vom 29.4.2008, S. 10.

(8)  ABl. L 92 vom 30.3.2012, S. 4.


ANHANG I

Angaben gemäß Artikel 6 Absatz 4 Buchstabe c

:

Bulgarisch

:

Регламент за изпълнение (ЕC) № 1223/2012

:

Spanisch

:

Reglamento de Ejecución (UE) no 1223/2012

:

Tschechisch

:

Prováděcí nařízení (EU) č. 1223/2012

:

Dänisch

:

Gennemførelsesforordning (EU) nr. 1223/2012

:

Deutsch

:

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1223/2012

:

Estnisch

:

Rakendusmäärus (EL) nr 1223/2012

:

Griechisch

:

Εκτελεστικός κανονισμός (ΕΕ) αριθ. 1223/2012

:

Englisch

:

Implementing Regulation (EU) No 1223/2012

:

Französisch

:

Règlement d’exécution (UE) no 1223/2012

:

Italienisch

:

Regolamento di esecuzione (UE) n. 1223/2012

:

Lettisch

:

Īstenošanas regula (ES) Nr. 1223/2012

:

Litauisch

:

Įgyvendinimo reglamentas (ES) Nr. 1223/2012

:

Ungarisch

:

1223/2012/EU végrehajtási rendelet

:

Maltesisch

:

Regolament ta’ Implimentazzjoni (UE) Nru 1223/2012

:

Niederländisch

:

Uitvoeringsverordening (EU) nr. 1223/2012

:

Polnisch

:

Rozporządzenie wykonawcze (UE) nr 1223/2012

:

Portugiesisch

:

Regulamento de Execução (UE) n.o 1223/2012

:

Rumänisch

:

Regulamentul de punere în aplicare (UE) nr. 1223/2012

:

Slowakisch

:

Vykonávacie nariadenie (EÚ) č. 1223/2012

:

Slowenisch

:

Izvedbena uredba (EU) št. 1223/2012

:

Finnisch

:

Täytäntöönpanoasetus (EU) N:o 1223/2012

:

Schwedisch

:

Genomförandeförordning (EU) nr 1223/2012


ANHANG II

Aufgehobene Verordnung mit Liste ihrer nachfolgenden Änderungen

Verordnung (EG) Nr. 2172/2005 der Kommission

(ABl. L 346 vom 29.12.2005, S. 10).

 

Verordnung (EG) Nr. 1869/2006 der Kommission

(ABl. L 358 vom 16.12.2006, S. 49).

 

Verordnung (EG) Nr. 1965/2006 der Kommission

(ABl. L 408 vom 30.12.2006, S. 28).

Nur Artikel 8 und Anhang IX

Verordnung (EG) Nr. 749/2008 der Kommission

(ABl. L 202 vom 31.7.2008, S. 37).

Nur Artikel 3

Verordnung (EG) Nr. 1267/2008 der Kommission

(ABl. L 338 vom 17.12.2008, S. 37).

 


ANHANG III

Entsprechungstabelle

Verordnung (EG) Nr. 2172/2005

Vorliegende Verordnung

Artikel 1

Artikel 1

Artikel 2 Absatz 1

Artikel 2 Absatz 1

Artikel 2 Absatz 4

Artikel 2 Absatz 2

Artikel 3 Absatz 2

Artikel 3 Absatz 1

Artikel 3 Absatz 3 Unterabsatz 1

Artikel 3 Absatz 2

Artikel 3 Absatz 3 Unterabsatz 2

Artikel 3 Absatz 5

Artikel 3 Absatz 3

Artikel 4, 5 und 6

Artikel 4, 5 und 6

Artikel 7 Absatz 1

Artikel 7 Absatz 1

Artikel 7 Absatz 3

Artikel 7 Absatz 2

Artikel 7 Absatz 5

Artikel 7 Absatz 3

Artikel 7 Absatz 6

Artikel 7 Absatz 4

Artikel 8

Artikel 8

Artikel 8a Absatz 1

Artikel 9 Absatz 1

Artikel 8a Absatz 2 Unterabsätze 1 und 2

Artikel 9 Absatz 2

Artikel 8a Absatz 3

Artikel 9 Absatz 3

Artikel 10

Artikel 9

Artikel 11

Anhang II

Anhang I

Anhang II

Anhang III


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