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Document 32012D0766

2012/766/EU: Durchführungsbeschluss der Kommission vom 7. Dezember 2012 zur Änderung des Anhangs XI Teil A der Richtlinie 2003/85/EG des Rates hinsichtlich der Liste der für den Umgang mit MKS-Lebendviren zugelassenen nationalen Laboratorien (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 8900) Text von Bedeutung für den EWR

ABl. L 337 vom 11.12.2012, p. 53–53 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 20/04/2021; Stillschweigend aufgehoben durch 32016R0429 und 32020R0687

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2012/766/oj

11.12.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 337/53


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 7. Dezember 2012

zur Änderung des Anhangs XI Teil A der Richtlinie 2003/85/EG des Rates hinsichtlich der Liste der für den Umgang mit MKS-Lebendviren zugelassenen nationalen Laboratorien

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 8900)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2012/766/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2003/85/EG des Rates vom 29. September 2003 über Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche, zur Aufhebung der Richtlinie 85/511/EWG sowie der Entscheidungen 89/531/EWG und 91/665/EWG und zur Änderung der Richtlinie 92/46/EWG (1), insbesondere auf Artikel 67 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Richtlinie 2003/85/EG sind Mindestmaßnahmen festgelegt, die bei einem Ausbruch der Maul- und Klauenseuche (MKS) zu treffen sind, sowie bestimmte Präventivmaßnahmen zur Sensibilisierung und Verbesserung der Vorsorge hinsichtlich dieser Seuche bei den zuständigen Behörden und den Landwirten.

(2)

Im Rahmen dieser Präventivmaßnahmen müssen die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass der Umgang mit MKS-Lebendviren zu Forschungs- und Diagnosezwecken ausschließlich in den zugelassenen nationalen Laboratorien erfolgt, die in Anhang XI Teil A der Richtlinie 2003/85/EG aufgeführt sind.

(3)

Das Vereinigte Königreich hat der Kommission offiziell mitgeteilt, dass sich der Name des in Anhang XI Teil A der Richtlinie 2003/85/EG für diesen Mitgliedstaat aufgeführten nationalen Referenzlabors geändert hat.

(4)

Aus Gründen der Rechtssicherheit ist es wichtig, dass die in Anhang XI Teil A der Richtlinie 2003/85/EG enthaltene Liste der nationalen Laboratorien immer auf dem neuesten Stand ist. Es ist daher erforderlich, den Eintrag für das Vereinigte Königreich in der in Teil A des genannten Anhangs enthaltenen Liste der nationalen Laboratorien zu ersetzen.

(5)

Anhang XI der Richtlinie 2003/85/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

(6)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang XI Teil A der Richtlinie 2003/85/EG erhält der Eintrag für das Vereinigte Königreich folgende Fassung:

„UK

Vereinigtes Königreich

The Pirbright Institute

Vereinigtes Königreich

Estland

Finnland

Irland

Lettland

Malta

Slowenien

Schweden“

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 7. Dezember 2012

Für die Kommission

Tonio BORG

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 306 vom 22.11.2003, S. 1.


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