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Document 32012D1104
Decision No 1104/2012/EU of the European Parliament and of the Council of 21 November 2012 amending Council Decision 2008/971/EC to include forest reproductive material of the ‘qualified’ category and to update the name of the authorities responsible for the approval and control of the production
Beschluss Nr. 1104/2012/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 zur Änderung der Entscheidung 2008/971/EG des Rates zum Zweck der Aufnahme von forstlichem Vermehrungsgut der Kategorie „qualifiziert“ sowie der Aktualisierung von Namen der für Zulassung und Kontrolle der Erzeugung zuständigen Behörden
Beschluss Nr. 1104/2012/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 zur Änderung der Entscheidung 2008/971/EG des Rates zum Zweck der Aufnahme von forstlichem Vermehrungsgut der Kategorie „qualifiziert“ sowie der Aktualisierung von Namen der für Zulassung und Kontrolle der Erzeugung zuständigen Behörden
ABl. L 328 vom 28.11.2012, p. 1–3
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(HR)
In force
28.11.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 328/1 |
BESCHLUSS Nr. 1104/2012/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 21. November 2012
zur Änderung der Entscheidung 2008/971/EG des Rates zum Zweck der Aufnahme von forstlichem Vermehrungsgut der Kategorie „qualifiziert“ sowie der Aktualisierung von Namen der für Zulassung und Kontrolle der Erzeugung zuständigen Behörden
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
In der Entscheidung 2008/971/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Gleichstellung von in Drittländern erzeugtem forstlichem Vermehrungsgut (3) sind die Bedingungen festgelegt, unter denen forstliches Vermehrungsgut der Kategorien „quellengesichert“ und „ausgewählt“, das in einem der in Anhang I der genannten Entscheidung aufgeführten Drittländer erzeugt wurde, in die Union eingeführt werden darf. |
(2) |
Die nationalen Vorschriften über die Zertifizierung von forstlichem Vermehrungsgut in Kanada, Kroatien, Norwegen, der Schweiz, Serbien, der Türkei und den Vereinigten Staaten schreiben eine amtliche Feldbesichtigung während der Saatgutgewinnung und -verarbeitung sowie der Pflanzguterzeugung vor. |
(3) |
Gemäß diesen Vorschriften sollten die Regelungen zur Zulassung und Registrierung von Ausgangsmaterial und zur anschließenden Erzeugung von Vermehrungsgut aus diesem Ausgangsmaterial die Anforderungen des OECD-Systems für die Zertifizierung von forstlichem Vermehrungsgut im internationalen Handel (OECD-System für forstliches Saat- und Pflanzgut) erfüllen. Außerdem müssen gemäß diesen Vorschriften Saat- und Pflanzgut der Kategorien „quellengesichert“, „ausgewählt“ und „qualifiziert“ amtlich zertifiziert und die Saatgutpackungen im Einklang mit dem OECD-System für forstliches Saat- und Pflanzgut amtlich verschlossen werden. |
(4) |
Eine Prüfung dieser Vorschriften in Bezug auf die Kategorie „qualifiziert“ hat ergeben, dass die Voraussetzungen für die Zulassung von Ausgangsmaterial den in der Richtlinie 1999/105/EG des Rates vom 22. Dezember 1999 über den Verkehr mit forstlichem Vermehrungsgut (4) genannten Anforderungen genügen. Außerdem bieten die Vorschriften der betreffenden Drittländer — mit Ausnahme der Bedingungen für Saatgutqualität, Artreinheit und Pflanzgutqualität — die gleichen Garantien hinsichtlich der geltenden Bedingungen für Saat- und Pflanzgut der neuen Kategorie „qualifiziert“ wie diejenigen der Richtlinie 1999/105/EG. Demzufolge sollten die Vorschriften bezüglich der Zertifizierung von forstlichem Vermehrungsgut der Kategorie „qualifiziert“ in Kanada, Kroatien, Norwegen, der Schweiz, Serbien, der Türkei und den Vereinigten Staaten als gleichwertig mit denjenigen der Richtlinie 1999/105/EG angesehen werden, sofern die in Anhang II der Entscheidung 2008/971/EG festgelegten Anforderungen für Saat- und Pflanzgut erfüllt sind. |
(5) |
Im Hinblick auf Vermehrungsgut der Kategorie „qualifiziert“ sollte Teil dieser Anforderungen die Vorlage von Informationen darüber sein, ob die Produkte genetisch verändert wurden. Diese Information sollte die Erfüllung der Auflagen der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. März 2001 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt (5) bzw. gegebenenfalls der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (6) sowie der Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über die Rückverfolgbarkeit und Kennzeichnung von genetisch veränderten Organismen und über die Rückverfolgbarkeit von aus genetisch veränderten Organismen hergestellten Lebensmitteln und Futtermitteln (7) erleichtern. |
(6) |
Ferner haben sich die Bezeichnungen einiger der in Anhang I der Entscheidung 2008/971/EG aufgeführten Behörden geändert, die für Zulassung und Kontrolle der Erzeugung zuständig sind. |
(7) |
Die Entscheidung 2008/971/EG sollte daher entsprechend geändert werden — |
HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die Entscheidung 2008/971/EG wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 1 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „Diese Entscheidung legt die Bedingungen fest, unter denen forstliches Vermehrungsgut der Kategorien ‚quellengesichert‘, ‚ausgewählt‘ und ‚qualifiziert‘, das in einem der in Anhang I aufgeführten Drittländer erzeugt wurde, in die Union eingeführt werden darf.“ |
2. |
Artikel 3 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Saat- und Pflanzgut der Kategorien ‚quellengesichert‘, ‚ausgewählt‘ und ‚qualifiziert‘ von in Anhang I der Richtlinie 1999/105/EG aufgeführten Arten, das in den in Anhang I der vorliegenden Entscheidung genannten Drittländern erzeugt und von den im selben Anhang genannten Behörden dieser Drittländer amtlich zertifiziert wird, ist als gleichwertig mit Saat- und Pflanzgut im Sinne der Richtlinie 1999/105/EG anzusehen, sofern es die Bedingungen gemäß Anhang II der vorliegenden Entscheidung erfüllt.“ |
3. |
Artikel 4 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „Bei der Einfuhr von Saat- und Pflanzgut in die Union informiert der für die Einfuhr zuständige Lieferant die amtliche Stelle des einführenden Mitgliedstaats im Voraus. Vor Inverkehrbringen stellt die amtliche Stelle ein Stammzertifikat auf der Grundlage des amtlichen OECD-Herkunftszeugnisses aus.“ |
4. |
Die Anhänge I und II werden gemäß dem Anhang des vorliegenden Beschlusses geändert. |
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am dritten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Dieser Beschluss gilt ab dem 1. Januar 2013.
Artikel 3
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Geschehen zu Straßburg am 21. November 2012.
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
M. SCHULZ
Im Namen des Rates
Der Präsident
A. D. MAVROYIANNIS
(1) ABl. C 351 vom 15.11.2012, S. 91.
(2) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 23. Oktober 2012 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 13. November 2012.
(3) ABl. L 345 vom 23.12.2008, S. 83.
(4) ABl. L 11 vom 15.1.2000, S. 17.
(5) ABl. L 106 vom 17.4.2001, S. 1.
(6) ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 1.
(7) ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 24.
ANHANG
Die Anhänge I und II der Entscheidung 2008/971/EG werden wie folgt geändert:
1. |
Anhang I erhält folgende Fassung: „ANHANG I Länder und Behörden
|
2. |
in Anhang II wird folgender Abschnitt angefügt: „C. Zusätzliche Anforderungen an in Drittländern erzeugtes Saat- und Pflanzgut der Kategorie ‚qualifiziert‘ Bei Saat- und Pflanzgut der Kategorie ‚qualifiziert‘ muss auf dem OECD-Etikett und auf dem Etikett bzw. im Dokument des Lieferanten ausgewiesen werden, ob bei der Erzeugung des Ausgangsmaterials genetische Veränderungen vorgenommen wurden.“ |
(1) CA — Kanada, CH — Schweiz, HR — Kroatien, NO — Norwegen, RS — Serbien, TR — Türkei, US — Vereinigte Staaten.“