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Document 22011D0113

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 113/2011 vom 21. Oktober 2011 zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens

ABl. L 341 vom 22.12.2011, p. 74–75 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2011/113(2)/oj

22.12.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 341/74


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 113/2011

vom 21. Oktober 2011

zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden „Abkommen“, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 66/2011 vom 1. Juli 2011 (1) geändert.

(2)

Die Richtlinie 2008/74/EG der Kommission vom 18. Juli 2008 zur Änderung der Richtlinie 2005/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2005/78/EG in Bezug auf die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und des Zugangs zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (2) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(3)

Die Richtlinie 2009/1/EG der Kommission vom 7. Januar 2009 zur Anpassung der Richtlinie 2005/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung für Kraftfahrzeuge hinsichtlich ihrer Wiederverwendbarkeit, Recyclingfähigkeit und Verwertbarkeit an den technischen Fortschritt (3) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(4)

Die Richtlinie 2009/67/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über den Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen an zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen (4) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(5)

Die Richtlinie 2009/78/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über den Ständer von zweirädrigen Kraftfahrzeugen (5) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(6)

Mit der Richtlinie 2009/67/EG wird die Richtlinie 93/92/EWG des Rates (6) aufgehoben, die in das Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem zu streichen ist.

(7)

Mit der Richtlinie 2009/78/EG wird die Richtlinie 93/31/EWG des Rates (7) aufgehoben, die in das Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem zu streichen ist —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Anhang II Kapitel I des Abkommens wird wie folgt geändert:

1.

Der Text der Nummern 45k (Richtlinie 93/31/EWG des Rates) und 45o (Richtlinie 93/92/EWG des Rates) wird gestrichen.

2.

Unter Nummer 45zn (Richtlinie 2005/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird Folgendes angefügt:

„geändert durch:

32009 L 0001: Richtlinie 2009/1/EG der Kommission vom 7. Januar 2009 (ABl. L 9 vom 14.1.2009, S. 31).“

3.

Unter den Nummern 45zl (Richtlinie 2005/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) und 45zo (Richtlinie 2005/78/EG der Kommission) wird folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

32008 L 0074: Richtlinie 2008/74/EG der Kommission vom 18. Juli 2008 (ABl. L 192 vom 19.7.2008, S. 51).“

4.

Nach Nummer 45zu (Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission) werden folgende Nummern eingefügt:

„45zv.

32009 L 0067: Richtlinie 2009/67/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über den Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen an zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen (kodifizierte Fassung) (ABl. L 222 vom 25.8.2009, S. 1).

45zw.

32009 L 0078: Richtlinie 2009/78/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über den Ständer von zweirädrigen Kraftfahrzeugen (ABl. L 231 vom 3.9.2009, S. 8).“

Artikel 2

Der Wortlaut der Richtlinien 2008/74/EG, 2009/1/EG, 2009/67/EG und 2009/78/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 1. November 2011 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (8).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 21. Oktober 2011.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende

Kurt JÄGER


(1)  ABl. L 262 vom 6.10.2011, S. 20.

(2)  ABl. L 192 vom 19.7.2008, S. 51.

(3)  ABl. L 9 vom 14.1.2009, S. 31.

(4)  ABl. L 222 vom 25.8.2009, S. 1.

(5)  ABl. L 231 vom 3.9.2009, S. 8.

(6)  ABl. L 311 vom 14.12.1993, S. 1.

(7)  ABl. L 188 vom 29.7.1993, S. 19.

(8)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


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