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Document 32010D0229

2010/229/: Beschluss der Kommission vom 22. April 2010 über den Entwurf eines italienischen Dekrets zur Festlegung von Vorschriften für die Etikettierung von bei Raumtemperatur haltbarer sterilisierter Milch, ultrahocherhitzter Milch, mikrofiltrierter und pasteurisierter Milch, bei hoher Temperatur pasteurisierter Milch sowie von Milcherzeugnissen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 2436) (Text von Bedeutung für den EWR)

ABl. L 102 vom 23.4.2010, p. 52–53 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2010/229/oj

23.4.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 102/52


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 22. April 2010

über den Entwurf eines italienischen Dekrets zur Festlegung von Vorschriften für die Etikettierung von bei Raumtemperatur haltbarer sterilisierter Milch, ultrahocherhitzter Milch, mikrofiltrierter und pasteurisierter Milch, bei hoher Temperatur pasteurisierter Milch sowie von Milcherzeugnissen

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 2436)

(Nur der italienische Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2010/229/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür (1), insbesondere auf Artikel 19,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die italienischen Behörden haben der Kommission am 25. August 2009 gemäß dem Verfahren nach Artikel 19 Absatz 2 der Richtlinie 2000/13/EG den Entwurf eines Dekrets zur Festlegung von Vorschriften für die Etikettierung von bei Raumtemperatur haltbarer sterilisierter Milch, ultrahocherhitzter Milch, mikrofiltrierter und pasteurisierter Milch, bei hoher Temperatur pasteurisierter Milch sowie von Milcherzeugnissen übermittelt.

(2)

Gemäß Artikel 1 des gemeldeten Dekrets gilt dieser für bei Raumtemperatur haltbare sterilisierte Milch, ultrahocherhitzte Milch, mikrofiltrierte und pasteurisierte Milch, bei hoher Temperatur pasteurisierte Milch sowie für Milcherzeugnisse.

(3)

Gemäß Artikel 2 des gemeldeten Dekrets muss auf dem Etikett von bei Raumtemperatur haltbarer sterilisierter Milch, ultrahocherhitzter Milch, mikrofiltrierter und pasteurisierter Milch sowie bei hoher Temperatur pasteurisierter Milch der Ursprungsort der Milch ausgewiesen werden, die einem der genannten Verfahren unterzogen wurde.

(4)

Gemäß Artikel 3 Absatz 1 des gemeldeten Dekrets muss auf dem Etikett von Milcherzeugnissen der Ursprungsort der Milch ausgewiesen werden, die für die Herstellung solcher Erzeugnisse verwendet wurde.

(5)

Gemäß Artikel 3 Absatz 3 des gemeldeten Dekrets müssen auf dem Etikett von Käse, einschließlich Hüttenkäse, der Stoffe aus der Verarbeitung von Milch oder Milcherzeugnissen enthält, diese Stoffe unter Angabe des Ursprungsortes der Milch, die bei der Verarbeitung dieser Stoffe verwendet wurde, im Verzeichnis der Zutaten aufgeführt werden.

(6)

Gemäß Artikel 4 des gemeldeten Dekrets muss auf dem Etikett von Käse, der aus Käsebruch hergestellt wurde, der Ursprungsort der Milch ausgewiesen werden, die für die Herstellung des Käsebruchs verwendet wurde.

(7)

Mit der Richtlinie 2000/13/EG wurden die Vorschriften für die Etikettierung von Lebensmitteln harmonisiert, indem einerseits Bestimmungen zur Angleichung bestimmter einzelstaatlicher Rechtsvorschriften erlassen und andererseits Regelungen für nichtharmonisierte einzelstaatliche Vorschriften getroffen wurden. Die Tragweite der Angleichung ergibt sich aus Artikel 3 Absatz 1 der genannten Richtlinie, in dem die nach Maßgabe der Artikel 4 bis 17 und vorbehaltlich der dort vorgesehenen Ausnahmen alle zwingenden Angaben auf Lebensmitteln erschöpfend aufgezählt sind.

(8)

Gemäß Artikel 3 Absatz 1 Nummer 8 der Richtlinie 2000/13/EG ist insbesondere die Angabe des Ursprungs- oder Herkunftsortes zwingend, falls ohne diese Angabe ein Irrtum des Verbrauchers über den tatsächlichen Ursprung oder die wahre Herkunft des Lebensmittels möglich wäre. Mit dieser Bestimmung wird ein geeignetes Verfahren eingeführt, das eine Irreführung des Verbrauchers in den Fällen ausschließt, in denen bestimmte Anzeichen dafür sprechen könnten, dass ein bestimmtes Lebensmittel einen anderen als den tatsächlichen Ursprungs- oder Herkunftsort hat.

(9)

Gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 2000/13/EG können zusätzlich zu den in Artikel 3 Absatz 1 dieser Richtlinie aufgeführten Angaben bei einzelnen Lebensmitteln weitere zwingende Angaben verlangt werden, und zwar durch Rechtsvorschriften der Union oder, falls solche nicht vorliegen, durch Vorschriften der Mitgliedstaaten.

(10)

Nach Artikel 18 Absatz 2 der Richtlinie 2000/13/EG können nichtharmonisierte einzelstaatliche Vorschriften erlassen werden, sofern sie aus einem der darin aufgeführten Gründe gerechtfertigt sind, wie z. B. Schutz vor Täuschung und Schutz der Gesundheit, und sofern sie nicht bewirken, dass die Anwendung der in der Richtlinie 2000/13/EG vorgesehenen Definitionen und Bestimmungen beeinträchtigt wird. Schlägt ein Mitgliedstaat einen Entwurf über nationale Etikettierungsvorschriften vor, ist es notwendig, die Vereinbarkeit dieser Vorschriften mit den oben genannten Anforderungen sowie den Bestimmungen des Vertrags zu überprüfen.

(11)

Die italienischen Behörden machen geltend, dass das gemeldete Dekret erforderlich sei, um das System für die Rückverfolgbarkeit von bei Raumtemperatur haltbarer sterilisierter Milch, ultrahocherhitzter Milch, mikrofiltrierter und pasteurisierter Milch, bei hoher Temperatur pasteurisierter Milch sowie von Milcherzeugnissen bestimmen und festzulegen zu können. Außerdem werde das gemeldete Dekret benötigt, um die Etikettierung der in Artikel 1 des Dekrets aufgeführten Lebensmittel regeln und einen größtmöglichen Schutz der Verbraucherinteressen gewährleisten zu können.

(12)

Im Hinblick auf die Rückverfolgbarkeit der in Artikel 1 des gemeldeten Dekrets aufgeführten Erzeugnisse ist gemäß der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (2) in allen Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen ein umfassendes System der Rückverfolgbarkeit bei Lebensmittelunternehmen festzulegen, damit gezielte und präzise Rücknahmen vorgenommen bzw. die Verbraucher oder die Kontrollbediensteten entsprechend informiert werden können. Gemäß Artikel 18 dieser Verordnung müssen die Lebensmittelunternehmer insbesondere in der Lage sein, jede Person, von der sie ein Lebensmittel erhalten haben, sowie die anderen Unternehmen festzustellen, an die ihre Erzeugnisse geliefert worden sind. Artikel 19 der Verordnung sieht ferner bestimmte Verpflichtungen für Lebensmittelunternehmer vor. Die zwingende Angabe des Ursprungsortes auf dem Etikett der betreffenden Enderzeugnisse ist keine Voraussetzung dafür, dass dem Erfordernis der Rückverfolgbarkeit genügt wird.

(13)

Abgesehen von einem allgemeinen Verweis auf die Notwendigkeit, die Interessen der Verbraucher zu schützen, lieferten die italienischen Behörden ferner keinerlei Begründung, aus der sich schließen ließe, dass eine Verpflichtung zur Angabe des Ursprungsortes außer in den Fällen, in denen die Verpflichtung gemäß Artikel 3 Absatz 1 Nummer 8 der Richtlinie 2000/13/EG greift, im Hinblick auf die in Artikel 1 des gemeldeten Dekrets aufgeführten Erzeugnisse erforderlich ist.

(14)

Die italienischen Behörden haben somit nicht nachgewiesen, dass die Angabe des Ursprungsortes gemäß dem gemeldeten Dekret erforderlich ist, um einem Erfordernis nach Maßgabe von Artikel 18 Absatz 2 der Richtlinie 2000/13/EG nachkommen zu können.

(15)

Ausgehend von diesen Überlegungen hat die Kommission gemäß Artikel 19 Absatz 3 der Richtlinie 2000/13/EG eine ablehnende Stellungnahme zu den vorgenannten Bestimmungen des gemeldeten Dekrets abgegeben.

(16)

Die italienischen Behörden sollten daher aufgefordert werden, die betreffenden Bestimmungen des gemeldeten Dekrets nicht anzunehmen.

(17)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Italien darf Artikel 2, Artikel 3 Absätze 1 und 3 und Artikel 4 (im Hinblick auf die Verpflichtung zur Angabe des Ursprungsortes der Milch, die bei der Herstellung des Käsebruchs verwendet wurde) des gemeldeten Dekrets zur Festlegung von Vorschriften für die Etikettierung von bei Raumtemperatur haltbarer sterilisierter Milch, ultrahocherhitzter Milch, mikrofiltrierter und pasteurisierter Milch, bei hoher Temperatur pasteurisierter Milch sowie von Milcherzeugnissen nicht verabschieden.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Italienische Republik gerichtet.

Brüssel, den 22. April 2010

Für die Kommission

John DALLI

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 109 vom 6.5.2000, S. 29.

(2)  ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1.


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