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Document 32010R0254
Commission Regulation (EU) No 254/2010 of 10 March 2010 approving a control programme for Salmonella in poultry in certain third countries in accordance with Regulation (EC) No 2160/2003 of the European Parliament and of the Council and amending Annex I to Regulation (EC) No 798/2008 as regards the Salmonella control status of certain third countries (Text with EEA relevance)
Verordnung (EU) Nr. 254/2010 der Kommission vom 10. März 2010 über die Genehmigung eines Programms zur Salmonellenbekämpfung bei Geflügel in bestimmten Drittländern gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 hinsichtlich des Salmonellenbekämpfungsstatus bestimmter Drittländer (Text von Bedeutung für den EWR)
Verordnung (EU) Nr. 254/2010 der Kommission vom 10. März 2010 über die Genehmigung eines Programms zur Salmonellenbekämpfung bei Geflügel in bestimmten Drittländern gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 hinsichtlich des Salmonellenbekämpfungsstatus bestimmter Drittländer (Text von Bedeutung für den EWR)
ABl. L 80 vom 26.3.2010, p. 1–9
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(HR)
In force
26.3.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 80/1 |
VERORDNUNG (EU) Nr. 254/2010 DER KOMMISSION
vom 10. März 2010
über die Genehmigung eines Programms zur Salmonellenbekämpfung bei Geflügel in bestimmten Drittländern gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 hinsichtlich des Salmonellenbekämpfungsstatus bestimmter Drittländer
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 90/539/EWG des Rates vom 15. Oktober 1990 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den innergemeinschaftlichen Handel mit Geflügel und Bruteiern für ihre Einfuhr aus Drittländern (1), insbesondere auf Artikel 21 Absatz 1,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 zur Bekämpfung von Salmonellen und bestimmten anderen durch Lebensmittel übertragbaren Zoonoseerregern (2), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Verordnung (EG) Nr. 798/2008 der Kommission vom 8. August 2008 zur Erstellung einer Liste von Drittländern, Gebieten, Zonen und Kompartimenten, aus denen die Einfuhr von Geflügel und Geflügelerzeugnissen in die Gemeinschaft und ihre Durchfuhr durch die Gemeinschaft zugelassen ist, und zur Festlegung der diesbezüglichen Veterinärbescheinigungen (3) sieht vor, dass die Waren, für die sie gilt, nur aus Drittländern, Gebieten, Zonen und Kompartimenten, die in der Tabelle in Anhang I der genannten Verordnung aufgelistet sind, in die Union eingeführt und durch diese durchgeführt werden dürfen. |
(2) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 wurden Vorschriften über die Bekämpfung von Salmonellen in verschiedenen Geflügelpopulationen in der Union festgelegt. Die Aufnahme bzw. der Verbleib in der Liste der Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten unter die genannte Verordnung fallende Tiere einführen dürfen, ist davon abhängig, dass das betreffende Drittland der Kommission ein Programm zur Salmonellenbekämpfung mit Garantien vorlegt, die den Garantien in den nationalen Bekämpfungsprogrammen der Mitgliedstaaten gleichwertig sind. |
(3) |
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 584/2008 der Kommission (4) gelten in der Union ab dem 1. Januar 2010 Programme zur Bekämpfung von Salmonellen bei Zucht- und Nutzputen, ihren Bruteiern, Puteneintagsküken, Schlachtputen sowie Puten zur Wiederaufstockung entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003. |
(4) |
Kanada, Israel und die Vereinigten Staaten haben der Kommission ein Programm zur Bekämpfung von Salmonellen bei Zuchtputenherden, ihren Bruteiern und Puteneintagsküken vorgelegt. Diese Programme umfassen die nach der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 vorgeschriebenen Garantien und sollten daher genehmigt werden. |
(5) |
Bestimmte Drittländer, die derzeit in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 aufgelistet sind, haben der Kommission entweder noch kein Programm zur Bekämpfung von Salmonellen bei Putenherden vorgelegt, oder die von ihnen vorgelegten Programme umfassen keine Garantien, die denen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 gleichwertig sind. Deshalb sollte die Einfuhr von Zucht- und Nutzputen, ihren Bruteiern, Puteneintagsküken, Schlachtputen sowie Puten zur Wiederaufstockung aus diesen Drittländern ab dem 1. Januar 2010 untersagt werden. |
(6) |
Israel hat der Kommission ein Programm zur Bekämpfung von Salmonellen bei Gallus-gallus-Eintagsküken, die für Legehennen- oder Masthähnchenherden bestimmt sind, vorgelegt, welches das mit der Entscheidung 2007/843/EG der Kommission (5) genehmigte israelische Bekämpfungsprogramm ergänzt. Brasilien hat ebenfalls Programme zur Bekämpfung von Salmonellen bei Zuchthennenherden, ihren Bruteiern und Gallus-gallus-Eintagsküken vorgelegt. Diese Programme umfassen die nach der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 vorgeschriebenen Garantien und sollten daher genehmigt werden. |
(7) |
Die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 enthaltene Liste von Drittländern, Gebieten, Zonen und Kompartimenten sowie die Musterveterinärbescheinigungen für die Einfuhr von Zucht- und Nutzputen, Eintagsküken und Bruteiern sollten demzufolge entsprechend geändert werden. |
(8) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Das Programm gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 wird hiermit genehmigt zur Bekämpfung von Salmonellen
a) |
bei Zuchtputenherden, ihren Bruteiern und Puteneintagsküken, vorgelegt von Kanada, Israel und den Vereinigten Staaten; |
b) |
bei Gallus-gallus-Eintagsküken, die für Legehennen- oder Masthähnchenherden bestimmt sind, vorgelegt von Israel; |
c) |
bei Gallus-gallus-Zuchthennen, ihren Bruteiern und Gallus-gallus-Eintagsküken, vorgelegt von Brasilien. |
Artikel 2
Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Januar 2010.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 10. März 2010
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 303 vom 31.10.1990, S. 6.
(2) ABl. L 325 vom 12.12.2003, S. 1.
(3) ABl. L 226 vom 23.8.2008, S. 1.
(4) ABl. L 162 vom 21.6.2008, S. 3.
(5) ABl. L 332 vom 18.12.2007, S. 81.
ANHANG
Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 wird wie folgt geändert:
1. |
Teil 1 erhält folgende Fassung: „TEIL 1 Liste von Drittländern, Gebieten, Zonen und Kompartimenten
|
2. |
Teil 2 wird wie folgt geändert:
|
(1) Vor diesem Datum erzeugte Waren, auch solche, die auf hoher See befördert werden, dürfen ab diesem Datum während eines Zeitraums von 90 Tagen in die Union eingeführt werden.
(2) Nur nach diesem Datum erzeugte Waren dürfen in die Union eingeführt werden.
(3) Gemäß dem Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (ABl. L 114 vom 30.4.2002, S. 132).
(4) Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien: provisorischer Code, der die endgültige Benennung des Landes nicht berührt, die nach Abschluss der laufenden Verhandlungen innerhalb der Vereinten Nationen festgelegt wird.
(5) Ohne das Kosovo im Sinne der Resolution 1244 des VN-Sicherheitsrates vom 10. Juni 1999.“