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Document 32009D0727

2009/727/EG: Entscheidung der Kommission vom 30. September 2009 über Sofortmaßnahmen für aus Indien eingeführte, zum menschlichen Verzehr oder zur Verwendung als Futtermittel bestimmte Krustentiere (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 7388) (Text von Bedeutung für den EWR)

ABl. L 258 vom 1.10.2009, p. 31–33 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 08/07/2010; Aufgehoben durch 32010D0381 Das Ende des Gültigkeitszeitraums richtet sich nach dem Datum der Veröffentlichung des aufhebenden Rechtsakts, der am Datum der Bekanntgabe wirksam wird. Der aufhebende Rechtsakt wurde bekannt gegeben, doch das Datum der Bekanntgabe ist auf EUR-Lex nicht verfügbar, sodass stattdessen das Datum der Veröffentlichung verwendet wird.

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2009/727/oj

1.10.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 258/31


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 30. September 2009

über Sofortmaßnahmen für aus Indien eingeführte, zum menschlichen Verzehr oder zur Verwendung als Futtermittel bestimmte Krustentiere

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 7388)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2009/727/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (1), insbesondere auf Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 sind die allgemeinen Grundsätze für Lebens- und Futtermittel im Allgemeinen und für die Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit im Besonderen auf gemeinschaftlicher und einzelstaatlicher Ebene festgelegt. Gemäß der genannten Verordnung werden Sofortmaßnahmen ergriffen, wenn davon auszugehen ist, dass ein aus einem Drittland eingeführtes Lebens- oder Futtermittel wahrscheinlich ein ernstes Risiko für die Gesundheit von Mensch oder Tier oder für die Umwelt darstellt und dass diesem Risiko durch Maßnahmen des betreffenden Mitgliedstaats oder der betreffenden Mitgliedstaaten nicht auf zufriedenstellende Weise begegnet werden kann.

(2)

Die Richtlinie 96/23/EG des Rates vom 29. April 1996 über Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen (2) sieht die Überwachung der Produktionskette für Tiere und Primärerzeugnisse tierischen Ursprungs dahingehend vor, dass lebende Tiere, ihre festen und flüssigen Ausscheidungen, Tiergewebe, tierische Erzeugnisse, Futtermittel und Trinkwasser für Tiere auf bestimmte Rückstände und Stoffe untersucht werden. Gemäß Artikel 29 der Richtlinie 96/23/EG müssen von Drittländern gewährte Garantien von ihrer Wirkung her denen dieser Richtlinie mindestens gleichwertig sein.

(3)

Der jüngste Inspektionsbesuch der Gemeinschaft in Indien hat Mängel des Rückstandskontrollsystems für lebende Tiere und tierische Erzeugnisse ergeben.

(4)

Trotz von Indien vorgelegter Garantien berichten die Mitgliedstaaten der Kommission, dass in aus Indien eingeführten, für den menschlichen Verzehr oder zur Verwendung als Futtermittel bestimmten Krustentieren vermehrt Nitrofurane und ihre Metaboliten nachgewiesen werden. Das Vorhandensein dieser Stoffe in Lebensmitteln ist durch die Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates (3) verboten, da sie ein ernstes Risiko für die menschliche Gesundheit darstellen.

(5)

Diese Erzeugnisse tierischen Ursprungs werden auch für die Herstellung von Futtermitteln für Tiere in Aquakulturhaltung verwendet. Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) sind Nitrofurane oder ihre Metaboliten nicht als Futtermittelzusatzstoffe zugelassen. Darüber hinaus dürfen Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die als antibakterielle Stoffe eingesetzte Nitrofurane enthalten, nicht als Futtermittel für Nutztiere verwendet werden, da sie Nebenprodukte der Kategorie 2 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) sind.

(6)

Aus diesem Grund ist es angebracht, auf Gemeinschaftsebene bestimmte, für aus Indien eingeführte Krustentiere Sofortmaßnahmen zu treffen, damit ein wirksamer, einheitlicher Schutz der menschlichen Gesundheit in allen Mitgliedstaaten sichergestellt ist.

(7)

Die Mitgliedstaaten sollten deshalb die Einfuhr von Krustentieren aus Aquakulturhaltung aus Indien nur dann erlauben, wenn nachgewiesen werden kann, dass sie am Ursprungsort einer analytischen Untersuchung unterzogen wurden, anhand derer überprüft wurde, dass die Konzentration von Nitrofuranen oder ihrer Metaboliten die Entscheidungsgrenze der verwendeten Bestätigungsmethode gemäß der Entscheidung 2002/657/EG der Kommission (6) nicht überschreitet.

(8)

Die Einfuhr von Sendungen, denen keine Ergebnisse der analytischen Untersuchung am Ursprungsort beiliegen, sollte jedoch zugelassen werden, sofern der einführende Mitgliedstaat dafür Sorge trägt, dass die Sendungen bei Ankunft an der Grenze der Gemeinschaft Tests unterzogen und so lange unter amtlicher Aufsicht gehalten werden, bis die Ergebnisse vorliegen.

(9)

Diese Entscheidung sollte auf der Grundlage der von Indien gegebenen Garantien sowie der Ergebnisse der von den Mitgliedstaaten durchgeführten analytischen Untersuchungen überprüft werden.

(10)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Diese Entscheidung gilt für Sendungen von aus Indien eingeführten Krustentieren aus Aquakulturhaltung, die für den menschlichen Verzehr oder zur Verwendung als Futtermittel bestimmt sind (im Folgenden „Krustentiersendungen“ genannt).

Artikel 2

(1)   Die Mitgliedstaaten lassen die Einfuhr der Krustentiersendungen in die Gemeinschaft zu, sofern diesen die Ergebnisse einer am Ursprungsort durchgeführten analytischen Untersuchung beiliegen, damit gewährleistet ist, dass sie keine Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellen.

(2)   Anhand der analytischen Untersuchung ist insbesondere nachzuweisen, ob in den Erzeugnissen Nitrofurane oder ihre Metaboliten gemäß der Entscheidung 2002/657/EG vorhanden sind.

Artikel 3

(1)   Abweichend von Artikel 2 lassen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Krustentiersendungen zu, denen keine Ergebnisse einer analytischen Untersuchung beiliegen, sofern der einführende Mitgliedstaat dafür Sorge trägt, dass jede Sendung solcher Erzeugnisse bei ihrer Ankunft an der Grenze der Gemeinschaft allen erforderlichen Kontrollen unterzogen wird, um zu gewährleisten, dass sie keine Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellen.

(2)   Die in Absatz 1 genannten Sendungen werden an der Grenze der Gemeinschaft einbehalten, bis Laborergebnisse bestätigen, dass die Konzentration der Nitrofuranmetaboliten die in der Entscheidung 2002/657/EG festgelegte Mindestleistungsgrenze (MRPL) der Gemeinschaft von 1 μg/kg nicht überschreitet.

Artikel 4

(1)   Die Mitgliedstaaten informieren die Kommission unverzüglich, wenn die in Artikel 3 Absatz 2 genannte analytische Untersuchung zeigt, dass die Konzentration der Nitrofuranmetaboliten die Entscheidungsgrenze (CCα) der verwendeten Bestätigungsmethode gemäß Artikel 6 der Entscheidung 2002/657/EG überschreitet.

(2)   Ergibt die analytische Untersuchung, dass die Konzentration von Nitrofuranen oder ihrer Metaboliten die MRPL der Gemeinschaft überschreitet, dürfen die Sendungen nicht in Verkehr gebracht werden.

(3)   Die Mitgliedstaaten übermitteln die in Absatz 2 genannten Informationen über das durch die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 eingerichtete Schnellwarnsystem für Lebens- und Futtermittel.

(4)   Die Mitgliedstaaten legen der Kommission alle drei Monate einen Bericht über alle Ergebnisse der analytischen Untersuchungen vor. Dazu verwenden sie das im Anhang der vorliegenden Entscheidung aufgeführte einheitliche Berichtsformat.

(5)   Diese Berichte werden jeweils in dem auf das betreffende Quartal folgenden Monat vorgelegt (April, Juli, Oktober und Januar).

Artikel 5

Alle durch die Anwendung dieser Entscheidung entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Versenders, des Empfängers oder ihrer Bevollmächtigten.

Artikel 6

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission unverzüglich mit, welche Maßnahmen sie treffen, um dieser Entscheidung nachzukommen.

Artikel 7

Diese Entscheidung wird auf der Grundlage der von Indien gegebenen Garantien sowie der Ergebnisse der von den Mitgliedstaaten durchgeführten analytischen Untersuchungen überprüft.

Artikel 8

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 30. September 2009

Für die Kommission

Androulla VASSILIOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1.

(2)  ABl. L 125 vom 23.5.1996, S. 10.

(3)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 1.

(4)  ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29.

(5)  ABl. L 273 vom 10.10.2002, S. 1.

(6)  ABl. L 221 vom 17.8.2002, S. 8.


ANHANG

EINHEITLICHES BERICHTSFORMAT GEMÄSS ARTIKEL 4 ABSATZ 4

Ergebnisse der Kontrollen der Krustentiersendungen aus Indien hinsichtlich Nitrofuranen und ihrer Metaboliten

Krustentierart

Probencode

Datum der Auswertung

(TT/MM/JJJJ)

Ergebnis

(μg/kg)

CCα der Bestätigungsmethode

> MRPL (1 μg/kg)

J/N

Entscheidung (Abweisung/Rücksendung/Vernichtung/Inverkehrbringen)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


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