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Document 32008R1252

Verordnung (EG) Nr. 1252/2008 der Kommission vom 12. Dezember 2008 zur Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 1251/2008 und zur Aussetzung der Einfuhr von Sendungen bestimmter Tiere in Aquakultur aus Malaysia in die Gemeinschaft (Text von Bedeutung für den EWR)

ABl. L 337 vom 16.12.2008, p. 76–77 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2008/1252/oj

16.12.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 337/76


VERORDNUNG (EG) Nr. 1252/2008 DER KOMMISSION

vom 12. Dezember 2008

zur Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 1251/2008 und zur Aussetzung der Einfuhr von Sendungen bestimmter Tiere in Aquakultur aus Malaysia in die Gemeinschaft

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 2006/88/EG des Rates vom 24. Oktober 2006 mit Gesundheits- und Hygienevorschriften für Tiere in Aquakultur und Aquakulturerzeugnisse und zur Verhütung und Bekämpfung bestimmter Wassertierkrankheiten (1), insbesondere auf Artikel 25 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie 2006/88/EG enthält die Gesundheits- und Hygienevorschriften für das Inverkehrbringen sowie die Einfuhr in die Gemeinschaft und die Durchfuhr durch die Gemeinschaft von Tieren in Aquakultur und Aquakulturerzeugnissen. Gemäß der genannten Richtlinie müssen die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass Tiere in Aquakultur und ihre Erzeugnisse nur aus Drittländern oder Teilen von Drittländern in die Gemeinschaft eingeführt werden, die auf einer Liste stehen, die nach den Bestimmungen der Richtlinie erstellt wird.

(2)

Die Entscheidung 2003/858/EG der Kommission vom 21. November 2003 zur Festlegung der Veterinärbedingungen und Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr von zu Zuchtzwecken bestimmten lebenden Fischen, ihren Eiern und Gameten und von zum Verzehr bestimmten lebenden Zuchtfischen und ihren Erzeugnissen (2) enthält eine Liste der Gebiete, aus denen die Einfuhr bestimmter Arten lebender Fische, ihrer Eier und Gameten in die Gemeinschaft zugelassen ist.

(3)

In der Entscheidung 2006/656/EG der Kommission vom 20. September 2006 über die Veterinärbedingungen und Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr von Zierfischen (3) ist eine Liste der Gebiete festgelegt, aus denen die Einfuhr bestimmter Zierfische in die Gemeinschaft zugelassen ist.

(4)

Ein von der Gemeinschaft durchgeführter Inspektionsbesuch in Malaysia ergab schwerwiegende Mängel in der gesamten Produktionskette von Tieren in Aquakultur und Zierfischen. Diese Mängel können die Verbreitung von Krankheiten begünstigen und stellen somit ein ernstes Risiko für die Tiergesundheit in der Gemeinschaft dar.

(5)

Als Reaktion auf diese Mängel bestimmte die Entscheidung 2008/641/EG der Kommission zur Abweichung von den Entscheidungen 2003/858/EG und 2006/656/EG und zur Aussetzung der Einfuhren von Sendungen bestimmter lebender Fische und bestimmter Erzeugnisse der Aquakultur aus Malaysia in die Gemeinschaft (4) die Aussetzung von Einfuhren aus Malaysia von zu Zuchtzwecken bestimmten lebenden Fischen der Familie der Cyprinidae, ihren Eiern und Gameten, von zum Wiederbesetzen von Angelgewässern bestimmten lebenden Zuchtfischen der Familie der Cyprinidae, ihren Eiern und Gameten sowie von bestimmten Zierfischen dieser Familie.

(6)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1251/2008 vom 12. Dezember 2008 der Kommission zur Durchführung der Richtlinie 2006/88/EG des Rates hinsichtlich der Bedingungen und Bescheinigungsvorschriften für das Inverkehrbringen und die Einfuhr in die Gemeinschaft von Tieren in Aquakultur und Aquakulturerzeugnissen sowie zur Festlegung einer Liste von Überträgerarten (5) werden die Entscheidungen 2003/858/EG und 2006/656/EG mit Wirkung vom 1. Januar 2009 aufgehoben.

(7)

Anhang III der genannten Verordnung enthält eine Liste der Drittländer, Gebiete, Zonen oder Kompartimente, aus denen Tiere in Aquakultur, die für Zuchtbetriebe, Angelgewässer und offene Einrichtungen für Ziertiere bestimmt sind, sowie Zierfische, die für eine oder mehrere der in Anhang IV Teil II der Richtlinie 2006/88/EG aufgeführten Krankheiten empfänglich und für geschlossene Einrichtungen für Ziertiere bestimmt sind, eingeführt werden dürfen.

(8)

Malaysia ist in dieser Liste als Drittland aufgeführt, aus dem Fische der Familie der Cyprinidae sowie Fischarten, die für das epizootische ulzerative Syndrom gemäß Anhang IV Teil II der Richtlinie 2006/88/EG empfänglich und für geschlossene Einrichtungen für Ziertiere bestimmt sind, in die Gemeinschaft eingeführt werden dürfen. Die Verordnung (EG) Nr. 1251/2008 soll ab dem 1. Januar 2009 gelten.

(9)

Die Bedingungen, die zum Erlass der Entscheidung 2008/641/EG geführt haben, bestehen nach wie vor. Daher ist es angezeigt, mit der vorliegenden Verordnung von den entsprechenden Bestimmungen bezüglich Malaysias in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1251/2008 abzuweichen. Im Interesse der Klarheit und Kohärenz des Gemeinschaftsrechts sollte die Entscheidung 2008/641/EG aufgehoben und durch die vorliegende Verordnung ersetzt werden.

(10)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Abweichend von Artikel 10 Absatz 1 und Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1251/2008 setzen die Mitgliedstaaten die Einfuhr folgender Sendungen aus Malaysia mit Fischen der Familie der Cyprinidae, ihren Eiern und Gameten in ihr Hoheitsgebiet aus:

a)

Sendungen mit lebenden Fischen in Aquakultur, die für Zuchtzwecke, Angelgewässer und offene Einrichtungen für Ziertiere bestimmt sind; und

b)

bei Sendungen mit Zierfischen, die für geschlossene Einrichtungen für Ziertiere bestimmt sind, nur die Arten Carassius auratus, Ctenopharyngodon idellus, Cyprinus carpio, Hypophthalmichthys molitrix, Aristichthys nobilis, Carassius carassius und Tinca tinca der Familie der Cyprinidae.

Artikel 2

Alle durch die Anwendung dieser Verordnung entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Empfängers oder seines Bevollmächtigten.

Artikel 3

Die Entscheidung 2008/641/EG wird mit Wirkung vom 1. Januar 2009 aufgehoben.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2009.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 12. Dezember 2008

Für die Kommission

Androulla VASSILIOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 328 vom 24.11.2006, S. 14.

(2)  ABl. L 324 vom 11.12.2003, S. 37.

(3)  ABl. L 271 vom 30.9.2006, S. 71.

(4)  ABl. L 207 vom 5.8.2008, S. 34.

(5)  Siehe Seite 41 dieses Amtsblatts.


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