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Document 32008R1249

    Verordnung (EG) Nr. 1249/2008 der Kommission vom 10. Dezember 2008 mit Durchführungsbestimmungen zu den gemeinschaftlichen Handelsklassenschemata für Schlachtkörper von Rindern, Schweinen und Schafen und zur Feststellung der diesbezüglichen Preise

    ABl. L 337 vom 16.12.2008, p. 3–30 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 10/07/2018; Aufgehoben durch 32017R1182

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2008/1249/oj

    16.12.2008   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 337/3


    VERORDNUNG (EG) Nr. 1249/2008 DER KOMMISSION

    vom 10. Dezember 2008

    mit Durchführungsbestimmungen zu den gemeinschaftlichen Handelsklassenschemata für Schlachtkörper von Rindern, Schweinen und Schafen und zur Feststellung der diesbezüglichen Preise

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 43 Buchstabe m in Verbindung mit Artikel 4,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Gemäß Artikel 204 Absatz 2 Buchstabe h der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 gilt die genannte Verordnung ab dem 1. Januar 2009 für die gemeinschaftlichen Handelsklassenschemata für Schlachtkörper. Daher sollten Durchführungsbestimmungen zu diesen Handelsklassenschemata und zur Feststellung der diesbezüglichen Preise durch die Mitgliedstaaten erlassen werden und ab dem 1. Januar 2009 gelten.

    (2)

    Durchführungsbestimmungen zu den Handelsklassenschemata für Schlachtkörper sind bisher in verschiedenen Rechtsakten enthalten, insbesondere den Verordnungen (EWG) Nr. 563/82 der Kommission vom 10. März 1982 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1208/81 für die Feststellung der Marktpreise für ausgewachsene Rinder auf Grundlage des gemeinschaftlichen Handelsklassenschemas für Schlachtkörper (2), (EWG) Nr. 2967/85 der Kommission vom 24. Oktober 1985 mit Durchführungsbestimmungen zum gemeinschaftlichen Handelsklassenschema für Schweineschlachtkörper (3), (EWG) Nr. 344/91 der Kommission vom 13. Februar 1991 mit Durchführungsvorschriften für die Verordnung (EWG) Nr. 1186/90 zur Erweiterung des Anwendungsbereichs des gemeinschaftlichen Handelsklassenschemas für Schlachtkörper ausgewachsener Rinder (4), (EG) Nr. 295/96 der Kommission vom 16. Februar 1996 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1892/87 des Rates hinsichtlich der Feststellung der Marktpreise anhand des gemeinschaftlichen Handelsklassenschemas für Schlachtkörper ausgewachsener Rinder (5), (EG) Nr. 103/2006 der Kommission vom 20. Januar 2006 über ergänzende Bestimmungen zur Anwendung des gemeinschaftlichen Handelsklassenschemas für Schlachtkörper ausgewachsener Rinder (6), (EG) Nr. 908/2006 der Kommission vom 20. Juni 2006 über das Verzeichnis der repräsentativen Märkte für den Schweinefleischsektor in der Gemeinschaft (7), (EG) Nr. 1128/2006 der Kommission vom 24. Juli 2006 zur Festlegung der Handelsstufe, auf die sich das Mittel der Preise für geschlachtete Schweine bezieht (8), (EG) Nr. 1319/2006 der Kommission vom 5. September 2006 über bestimmte gegenseitige Mitteilungen der Mitgliedstaaten und der Kommission im Sektor Schweinefleisch (9), (EG) Nr. 710/2008 der Kommission vom 24. Juli 2008 zur Festsetzung der Wiegungskoeffizienten zur Berechnung des gemeinschaftlichen Marktpreises für geschlachtete Schweine für das Wirtschaftsjahr 2008/09 (10), (EG) Nr. 22/2008 der Kommission vom 11. Januar 2008 mit Bestimmungen zum gemeinschaftlichen Handelsklassenschema für Schlachtkörper von Schafen (11) und der Entscheidung 83/471/EWG der Kommission vom 7. September 1983 betreffend den gemeinschaftlichen Kontrollausschuss für die Anwendung des Handelsklassenschemas für Schlachtkörper ausgewachsener Rinder (12). Im Interesse der Klarheit und Übersichtlichkeit empfiehlt es sich, diese Verordnungen und diese Entscheidung durch einen einzigen Rechtsakt zu ersetzen.

    (3)

    Gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 findet für Schlachtkörper von ausgewachsenen Rindern und von Schweinen nach den in Anhang V derselben Verordnung enthaltenen Vorschriften ein gemeinschaftliches Handelsklassenschema Anwendung, wobei die Mitgliedstaaten auch ein gemeinschaftliches Handelsklassenschema für Schlachtkörper von Schafen anwenden können.

    (4)

    Gemäß Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 findet ein gemeinschaftliches Handelsklassenschema für Schlachtkörper im Sektor Rindfleisch für Schlachtkörper ausgewachsener Rinder Anwendung. In Anhang III Teil IV Nummer 2 derselben Verordnung werden ausgewachsene Rinder anhand ihres Lebendgewichtes definiert. Unbeschadet dieser Definition und um eine einheitliche Anwendung zu gewährleisten, sollte den Mitgliedstaaten gestattet werden, die Anwendung des gemeinschaftlichen Handelsklassenschemas für Schlachtkörper von Rindern ab einem bestimmten Alter auf der Grundlage des Systems zur Kennzeichnung und Registrierung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen (13) vorzuschreiben. Dieses System zur Kennzeichnung und Registrierung sollte auch für die Unterteilung der Schlachtkörper in die Kategorien A und B gemäß Anhang V Teil A Abschnitt II der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 verwendet werden.

    (5)

    Um die einheitliche Einstufung der Schlachtkörper von ausgewachsenen Rindern und von Schafen in der Gemeinschaft zu gewährleisten, müssen die Definitionen der Fleischigkeits- und Fettgewebsklassen gemäß Anhang V Teil A Abschnitt III bzw. Teil C Abschnitt III der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 genauer gefasst werden.

    (6)

    In Anhang V Teil A Abschnitt III der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 ist eine Fleischigkeitsklasse S für Rinder mit doppelter Bemuskelung (Doppellender) vorgesehen. Da diese besondere Fleischigkeitsklasse die besonderen Merkmale der Rinderbestände in bestimmten Mitgliedstaaten widerspiegelt, sollte vorgeschrieben werden, dass die Mitgliedstaaten die Fleischigkeitsklasse S anwenden können.

    (7)

    Gemäß Artikel 43 Buchstabe m Ziffer iii zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 können Mitgliedstaaten für Schlachtbetriebe, in denen nur wenige Rinder geschlachtet werden, auf Antrag Ausnahmen gewährt werden. Auf der Grundlage der bei der Anwendung des gemeinschaftlichen Handelsklassenschemas gemachten Erfahrungen ist es nach Auffassung der Mitgliedstaaten angemessen, solche Ausnahmen für Schlachtbetriebe zu machen, die im Jahresdurchschnitt nicht mehr als 75 ausgewachsene Rinder wöchentlich schlachten. Unter Berücksichtigung der begrenzten Produktion in diesen Schlachtbetrieben hält die Kommission diese Ausnahme für gerechtfertigt. Aus denselben Gründen waren solche Ausnahmen bereits in Artikel 2 Absatz 2 erster Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 344/91 vorgesehen. Um die Anwendung von Artikel 43 Buchstabe m Ziffer iii zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 zu vereinfachen, sollten daher die Mitgliedstaaten selbst ermächtigt werden, solche Ausnahmen zu gewähren.

    (8)

    Gemäß Artikel 43 Buchstabe m Ziffer iv der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 sollte den Mitgliedstaaten die Genehmigung erteilt werden, das Handelsklassenschema für Schweineschlachtkörper nicht anzuwenden. Diese Bestimmung sollte insbesondere für kleine Schlachtbetriebe gelten, die im Durchschnitt nicht mehr als 200 Schweine wöchentlich schlachten.

    (9)

    Um die ordnungsgemäße Anwendung der gemeinschaftlichen Handelsklassenschemata zu gewährleisten, sollten die Bedingungen und praktischen Verfahren für die Einstufung, das Wiegen und die Kennzeichnung der Schlachtkörper von ausgewachsenen Rindern, von Schweinen und Schafen im Hinblick auf eine Verbesserung der Markttransparenz genau dargelegt werden.

    (10)

    Es sind jedoch bestimmte Ausnahmen vorzusehen, insbesondere betreffend den Termin für die Einstufung und das Wiegen der Schlachtkörper im Falle eines technischen Versagens der apparativen Klassifizierungsmethoden, die Stelle, an der die Stempel oder Etiketten mit Angabe der Einstufung auf dem Schlachtkörper angebracht werden, und die Schlachtbetriebe, die alle Schlachtkörper selbst entbeinen. Bei Schweineschlachtkörpern sollte sich das Gewicht auf das Kaltgewicht des Schlachtkörpers beziehen, das berechnet wird, indem auf das Ergebnis des Wiegens ein noch festzusetzender Umrechnungskoeffizient angewendet wird. Dieser Koeffizient sollte abhängig von der Zeitspanne zwischen dem Wiegen und dem Stechen des Tieres unterschiedlich sein. Daher sollte eine Anpassung des Koeffizienten zulässig sein.

    (11)

    Die natürlichen oder juristischen Personen, die Rinder schlachten lassen, sollten über das Ergebnis der Einstufung der zur Schlachtung gelieferten Tiere in Kenntnis gesetzt werden. Diese Mitteilung sollte auch bestimmte ergänzende Angaben umfassen, um volle Transparenz hinsichtlich der Lieferanten zu gewährleisten.

    (12)

    Um die Genauigkeit und Zuverlässigkeit der Einstufung der Schlachtkörper von ausgewachsenen Rindern und von Schafen zu gewährleisten, sollte diese Einstufung von Personal durchgeführt werden, das über die erforderlichen Qualifikationen verfügt, die durch eine Lizenz oder Zulassung nachgewiesen werden.

    (13)

    Als alternative Methoden zur subjektiven visuellen Bewertung von Fleischigkeit und Fettgewebsanteil von Schlachtkörpern ausgewachsener Rinder sollten, soweit statistisch verlässlich, apparative Klassifizierungsmethoden zugelassen werden. Die Zulassung von apparativen Klassifizierungsmethoden sollte an die Einhaltung bestimmter Bedingungen und Kriterien sowie einer noch festzusetzenden Toleranzgrenze für statistische Klassifizierungsfehler gebunden werden.

    (14)

    Zur Verbesserung der Messgenauigkeit sollte es möglich sein, die technischen Spezifikationen der apparativen Klassifizierungsmethoden auch nach Erteilung der Lizenz noch zu ändern. Anpassungen dieser Art sollten jedoch zuvor von den zuständigen Behörden genehmigt worden sein, die sicherstellen sollten, dass zumindest dieselbe Messgenauigkeit erreicht wird.

    (15)

    Der Wert eines Schweineschlachtkörpers richtet sich vor allem nach dem Muskelfleischanteil, den er im Verhältnis zu seinem Gewicht enthält. Um zu gewährleisten, dass der Muskelfleischanteil objektiv bewertet wird, sollte die Bewertung anhand von Messungen eines oder mehrerer Teile des Schweineschlachtkörpers auf der Grundlage genehmigter und statistisch bewiesener Methoden erfolgen. Zur Bewertung des Muskelfleischanteils eines Schweineschlachtkörpers können verschiedene Methoden angewendet werden, es muss jedoch dafür gesorgt werden, dass die Auswahl der Methode den geschätzten Muskelfleischanteil nicht beeinflusst. Für die Feststellung des Handelswerts des Schweineschlachtkörpers sollte auch die Verwendung anderer Kriterien als Gewicht und geschätzter Muskelfleischanteil zugelassen werden.

    (16)

    Gemäß Anhang V Teil C Abschnitt III der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 sollten Schafschlachtkörper anhand der Fleischigkeit und des Fettgewebsanteils in verschiedene Klassen eingestuft werden. Für Lämmer mit einem Schlachtkörpergewicht von weniger als 13 kg können jedoch andere Kriterien wie insbesondere das Gewicht, die Fleischfarbe und das Fettgewebe verwendet werden.

    (17)

    Die Zuverlässigkeit der Einstufung der Schlachtkörper von ausgewachsenen Rindern, von Schweinen und Schafen sollte durch regelmäßige Kontrollen vor Ort überprüft werden, die von Stellen durchgeführt werden, die von den von ihnen kontrollierten Unternehmen unabhängig sind. Die Bedingungen und Mindestanforderungen für diese Kontrollen sind festzulegen, einschließlich der Berichte über die durchgeführten Kontrollen sowie der etwaigen Folgemaßnahmen. Erfolgt die Einstufung der Schlachtkörper ausgewachsener Rinder anhand apparativer Klassifizierungsmethoden, so sollten ergänzende Bestimmungen über die Kontrollen vor Ort festgelegt werden, zu denen auch gehört, dass die Kontrollen im anfänglichen Zeitraum nach der Lizenzerteilung häufiger durchgeführt werden.

    (18)

    Um vergleichbare Preise für Schlachtkörper von Rindern, Schweinen und Schafen in der Gemeinschaft zu erhalten, ist vorzusehen, dass sich die Feststellung der Preise auf eine genau bestimmte Vermarktungsstufe bezieht. Außerdem sollte die EU-Referenzaufmachung für Schlachtkörper von ausgewachsenen Rindern und von Schafen festgelegt werden. Es sollten auch bestimmte Berichtigungsfaktoren festgesetzt werden, um die Aufmachungen bestimmter Mitgliedstaaten an die EU-Referenzaufmachung anzugleichen.

    (19)

    Um zu gewährleisten, dass die festgestellten Preise für die Erzeugung des Mitgliedstaats im Rind-, Schweine- und Schaffleischsektor repräsentativ sind, müssen die Kategorien und Klassen sowie bestimmte Kriterien festgelegt werden, anhand derer bestimmt wird, für welche Unternehmen oder Personen die Preisfeststellung obligatorisch sein sollte.

    (20)

    Für den Zweck der Feststellung der Preise für Rinderschlachtkörper sollte den Mitgliedstaaten freigestellt werden, zu beschließen, ob ihr Hoheitsgebiet unterteilt wird, und wenn ja, in wie viele Teile. Es ist angemessen, dass sich die Preisfeststellung für das Vereinigte Königreich auf zwei Regionen, nämlich Großbritannien und Nordirland, bezieht.

    (21)

    Wurden in Mitgliedstaaten Regionalausschüsse eingesetzt, die für die Feststellung der Preise von Schlachtkörpern ausgewachsener Rinder zuständig sind, so sollte vorgesehen werden, dass ihre Zusammensetzung eine ausgewogene und objektive Preisfeststellung gewährleistet und dass die von diesen Ausschüssen festgestellten Preise bei der einzelstaatlichen Preisberechnung berücksichtigt werden.

    (22)

    Erhalten die Lieferanten ausgewachsener Rinder zusätzliche Zahlungen, so sollten die zur Preisfeststellung verpflichteten Unternehmen oder Personen bestimmte Berichtigungen an den Preisen vornehmen müssen, um eine Verzerrung bei der Berechnung der durchschnittlichen einzelstaatlichen Preise zu vermeiden.

    (23)

    Die von den Mitgliedstaaten zur Berechnung der durchschnittlichen Wochenpreise zugrunde zu legende praktische Methode ist festzulegen. Diese Preise sollten der Kommission wöchentlich mitgeteilt werden und auf dieser Grundlage sollten auch gewichtete Durchschnittspreise auf Gemeinschaftsebene ermittelt werden.

    (24)

    Im Hinblick auf die Überwachung der Feststellung der Preise für Schlachtkörper von ausgewachsenen Rindern, von Schweinen und Schafen sollten die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, der Kommission regelmäßig bestimmte Angaben zu übermitteln.

    (25)

    Um eine einheitliche Anwendung der gemeinschaftlichen Handelsklassenschemata für Schlachtkörper von Rindern und Schafen in der gesamten Gemeinschaft zu gewährleisten, führt gemäß Artikel 42 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 ein gemeinschaftlicher Kontrollausschuss aus Experten der Kommission und von den Mitgliedstaaten benannten Experten Kontrollen vor Ort durch. Es sollten Durchführungsbestimmungen betreffend die Zusammensetzung und Tätigkeit dieses Ausschusses festgelegt werden.

    (26)

    Es ist vorzuschreiben, dass die Mitgliedstaaten bestimmte Maßnahmen treffen sollten, um die ordnungsgemäße Anwendung der gemeinschaftlichen Handelsklassenschemata sowie die Richtigkeit der festgestellten Preise zu gewährleisten und Verstöße zu ahnden. Außerdem sollten die Mitgliedstaaten die Kommission über diese Maßnahmen unterrichten müssen.

    (27)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    KAPITEL I

    ANWENDUNGSBEREICH

    Artikel 1

    Anwendungsbereich

    Mit dieser Verordnung werden die Durchführungsbestimmungen zu den gemeinschaftlichen Handelsklassenschemata für Schlachtkörper von Rindern, Schweinen und Schafen und zur Feststellung der diesbezüglichen Marktpreise gemäß Artikel 43 Buchstabe m der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 festgelegt.

    KAPITEL II

    RINDFLEISCHSEKTOR

    Artikel 2

    Anwendungsbereich und allgemeine Vorschriften

    (1)   Das gemeinschaftliche Handelsklassenschema für Schlachtkörper im Rindfleischsektor gilt für Schlachtkörper ausgewachsener Rinder.

    (2)   Abweichend von Anhang III Teil IV Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 können die Mitgliedstaaten beschließen, dass das in Absatz 1 genannte gemeinschaftliche Handelsklassenschema für Schlachtkörper von Rindern gilt, die zum Schlachtzeitpunkt mindestens zwölf Monate alt sind.

    (3)   Für die Anwendung von Anhang V Teil A Abschnitt II der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 wird zur Unterscheidung zwischen Schlachtkörpern von jungen, nicht kastrierten, unter zwei Jahre alten männlichen Tieren (Kategorie A) und Schlachtkörpern sonstiger nicht kastrierter männlicher Tiere (Kategorie B) das Alter der Tiere herangezogen.

    (4)   Das Alter der Rinder gemäß den Absätzen 2 und 3 wird auf der Grundlage der Angaben überprüft, die im Rahmen des in jedem Mitgliedstaat gemäß Titel I der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 geschaffenen Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern zur Verfügung stehen.

    Artikel 3

    Ergänzende Bestimmungen zu den Fleischigkeits- und Fettgewebsklassen

    Ergänzende detaillierte Bestimmungen zur Definition der Fleischigkeits- und Fettgewebsklassen gemäß Anhang V Teil A Abschnitt III der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 sind in Anhang I der vorliegenden Verordnung festgelegt.

    Artikel 4

    Fleischigkeitsklasse S

    Die Fleischigkeitsklasse S gemäß Anhang V Teil A Abschnitt III der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 kann von Mitgliedstaaten verwendet werden, um den besonderen Merkmalen ihrer Rinderbestände Rechnung zu tragen.

    Artikel 5

    Abweichung von der obligatorischen Einstufung von Schlachtkörpern

    Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass die Anforderungen für die Einstufung von Schlachtkörpern ausgewachsener Rinder gemäß Anhang V Teil A Abschnitt V der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 für zugelassene Betriebe, die im Jahresdurchschnitt nicht mehr als 75 ausgewachsene Rinder wöchentlich schlachten, nicht obligatorisch sind.

    Artikel 6

    Einstufung und Kennzeichnung

    (1)   Die Einstufung und Kennzeichnung gemäß Anhang V Teil A Abschnitt V der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 werden im Schlachtbetrieb selbst durchgeführt.

    (2)   Die Einstufung, die Kennzeichnung und das Wiegen der Schlachtkörper erfolgen spätestens eine Stunde nach dem Stechen des Tieres.

    In den Fällen, in denen die apparativen Klassifizierungsmethoden gemäß Artikel 9 jedoch keine Einstufung der Schlachtkörper ermöglichen, erfolgen die Einstufung und die Kennzeichnung am Tag der Schlachtung.

    (3)   Die Kennzeichnung der Schlachtkörper erfolgt anhand einer Markierung, die die Kategorie sowie die Fleischigkeits- und Fettgewebsklasse gemäß Anhang V Teil A Abschnitt II bzw. III der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 angibt.

    Diese Markierung erfolgt durch Stempelaufdruck auf der Außenseite des Schlachtkörpers mit unverwischbarer, ungiftiger Tinte nach einem von den zuständigen Behörden zugelassenen Verfahren; Buchstaben und Ziffern müssen mindestens 2 cm hoch sein.

    Die Stempel sind auf dem Hinterviertel am Roastbeef in Höhe des vierten Lendenwirbels und auf dem Vorderviertel an der Brustspitze ungefähr 10 bis 30 cm vom Brustbein entfernt anzubringen. Die Mitgliedstaaten können jedoch, sofern die Kommission hiervon im Voraus unterrichtet wird, auf jedem Viertel andere Stellen bestimmen.

    (4)   Unbeschadet von Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1669/2006 der Kommission (14) und Anhang I Abschnitt I Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 826/2008 der Kommission (15) können die Mitgliedstaaten statt der Markierung eine Etikettierung zulassen, die folgenden Kriterien genügt:

    a)

    die Etiketten dürfen nur an zur Schlachtung von Tieren zugelassene Betriebe abgegeben und von diesen verwendet werden; sie müssen mindestens 50 cm2 groß sein;

    b)

    sie müssen zusätzlich zu den Angaben gemäß Absatz 3 die Zulassungsnummer des Schlachthofs, die Kenn- oder Schlachtnummer des Tieres, das Schlachtdatum, das Schlachtkörpergewicht und gegebenenfalls einen Hinweis darauf enthalten, dass die Einstufung nach apparativen Klassifizierungsmethoden erfolgt ist;

    c)

    die Angaben gemäß Buchstabe b müssen gut lesbar sein; Korrekturen sind nicht zulässig, es sei denn, sie sind auf dem Etikett deutlich vermerkt und wurden unter Überwachung der zuständigen Behörden nach von ihnen festgelegten praktischen Bedingungen vorgenommen;

    d)

    die Etiketten müssen fälschungssicher und unzerstörbar fest auf jedem Viertel an den in Absatz 3 Unterabsatz 3 genannten Stellen angebracht sein.

    Erfolgt die Einstufung nach apparativen Klassifizierungsmethoden gemäß Artikel 11, so ist die Etikettierung obligatorisch.

    (5)   Die Markierungen und Etikettierungen gemäß den Absätzen 3 und 4 dürfen nicht vor dem Entbeinen der Viertel entfernt werden.

    (6)   Die Angabe der Kategorie erfolgt gemäß Anhang V Teil A Abschnitt II der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 sowie den Bestimmungen von Artikel 2 Absätze 3 und 4 der vorliegenden Verordnung.

    Zur etwaigen Angabe von Unterklassen bzw. Unterteilung der Kategorie nach dem Alter werden andere Zeichen verwendet als für die Einstufung.

    (7)   Die Vorschriften für die Kennzeichnung von Schlachtkörpern nach den Absätzen 3 bis 6 gelten nicht für zugelassene Schlachtbetriebe, die alle anfallenden Schlachtkörper selbst entbeinen.

    Artikel 7

    Mitteilung der Einstufungsergebnisse

    (1)   Die Ergebnisse der gemäß Anhang V Teil A Abschnitt V der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 vorgenommenen Einstufung werden der natürlichen oder juristischen Person, die die Schlachtung durchführen lässt, schriftlich oder auf elektronischem Weg mitgeteilt.

    (2)   Zum Zweck der Übermittlung der Einstufungsergebnisse werden in die für den Tierlieferanten oder ersatzweise die natürliche oder juristische Person, die für die Durchführung der Schlachtung verantwortlich ist, bestimmte Rechnung oder das ihr beigefügte Dokument folgende Angaben je Schlachtkörper eingetragen:

    a)

    die Kategorie sowie die Fleischigkeits- und Fettgewebsklasse anhand der entsprechenden Buchstaben und Zahlen gemäß Anhang V Teil A Abschnitt II bzw. III der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007;

    b)

    das gemäß Artikel 13 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung ermittelte Schlachtkörpergewicht mit der Angabe, ob es sich um das Warm- oder das Kaltgewicht handelt;

    c)

    die Aufmachung der Schlachtkörper zum Zeitpunkt des Wiegens und der Einstufung am Haken;

    d)

    gegebenenfalls die Angabe, dass die Einstufung anhand apparativer Klassifizierungsmethoden erfolgt ist.

    (3)   Die Mitgliedstaaten können vorschreiben, dass die Mitteilung gemäß Absatz 2 Buchstabe a Fleischigkeits- und Fettgewebsunterklassen umfasst, wenn diese Angaben verfügbar sind.

    Die Angabe der Aufmachung der Schlachtkörper gemäß Absatz 2 Buchstabe c ist nicht obligatorisch, wenn die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften nur eine einzige Aufmachung vorschreiben.

    Artikel 8

    Einstufung durch qualifizierte Einstufer

    Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Einstufung durch qualifizierte Einstufer mit einer entsprechenden Lizenz vorgenommen wird. An die Stelle der Lizenz kann eine von dem Mitgliedstaat ausgestellte Zulassung treten, wenn diese die Anerkennung einer entsprechenden Qualifikation darstellt.

    Artikel 9

    Zulassung apparativer Klassifizierungsmethoden

    (1)   Die Mitgliedstaaten können eine Lizenz zur Zulassung apparativer Klassifizierungsmethoden in ihrem Hoheitsgebiet oder einem Teil ihres Hoheitsgebiets erteilen.

    Die Zulassung ist an die Einhaltung der in Anhang II Teil A festgelegten Bedingungen und Mindestkriterien für einen Zertifizierungstest gebunden.

    Mindestens zwei Monate vor Beginn dieses Tests übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission die Informationen gemäß Anhang II Teil B. Die Mitgliedstaaten betrauen eine unabhängige Einrichtung mit der Auswertung der Testergebnisse. Innerhalb von zwei Monaten nach Abschluss des Zertifizierungstests übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission die Informationen gemäß Anhang II Teil C.

    (2)   Wird auf der Grundlage eines Zertifizierungstests, bei dem mehrere Schlachtkörperaufmachungen berücksichtigt wurden, eine Lizenz zur Zulassung apparativer Klassifizierungsmethoden erteilt, so dürfen die Unterschiede zwischen den verschiedenen Aufmachungen nicht zu unterschiedlichen Einstufungsergebnissen führen.

    (3)   Nach entsprechender Unterrichtung der Kommission können die Mitgliedstaaten eine Lizenz zur Zulassung apparativer Klassifizierungsmethoden in ihrem Hoheitsgebiet oder einem Teil ihres Hoheitsgebiets auch ohne Zertifizierungstest erteilen, vorausgesetzt, eine Lizenz dieser Art ist bereits in einem anderen Teil dieses Mitgliedstaats oder in einem anderen Mitgliedstaat für identische apparative Klassifizierungsmethoden erteilt worden, und zwar auf der Grundlage eines Zertifizierungstests mit einer Schlachtkörperstichprobe, die in Bezug auf Kategorie, Fleischigkeits- und Fettgewebsklasse für die in dem betreffenden Mitgliedstaat oder Teil dieses Mitgliedstaats geschlachteten ausgewachsenen Rinder ebenso repräsentativ ist.

    (4)   Änderungen der technischen Spezifikationen von apparativen Klassifizierungsmethoden, für die eine Lizenz erteilt wurde, sind nur mit Genehmigung der zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats und vorbehaltlich des Nachweises zulässig, dass derartige Änderungen dazu führen, dass ein höherer Genauigkeitsgrad erreicht wird als im Zertifizierungstest.

    Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission jede von ihnen genehmigte Änderung mit.

    Artikel 10

    Einstufung anhand apparativer Klassifizierungsmethoden

    (1)   Betriebe, die Schlachtkörper nach apparativen Methoden einstufen,

    a)

    bestimmten die Kategorie des Schlachtkörpers, gegebenenfalls in Anwendung des Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern gemäß Titel I der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000;

    b)

    erstellen täglich einen Kontrollbericht über das Funktionieren der apparativen Klassifizierungsmethoden, insbesondere über etwaige Mängel und die erforderlichenfalls getroffenen Abhilfemaßnahmen.

    (2)   Die Einstufung anhand apparativer Klassifizierungsmethoden ist nur gültig, wenn

    a)

    die Schlachtkörperaufmachung derjenigen beim Zertifizierungstest entspricht oder

    b)

    zur Zufriedenheit der zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats nachgewiesen wird, dass die Verwendung einer anderen Schlachtkörperaufmachung keine Auswirkungen auf das Ergebnis der Einstufung anhand apparativer Klassifizierungsmethoden hat.

    Artikel 11

    Kontrollen vor Ort

    (1)   Die Leistung der Einstufer gemäß Artikel 8 sowie die Einstufung und Kennzeichnung der Schlachtkörper in den in Anhang V Teil A Abschnitt V der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 genannten Betrieben werden vor Ort ohne Vorankündigung von einer von den Einstufungsstellen und vom Schlachthof unabhängigen Einrichtung kontrolliert.

    Die Anforderung, von den Einstufungsstellen unabhängig zu sein, findet jedoch keine Anwendung, wenn die zuständige Behörde selbst diese Kontrollen durchführt.

    (2)   Alle zugelassenen Betriebe, die im Jahresdurchschnitt mehr als 75 ausgewachsene Rinder wöchentlich schlachten, sind mindestens zweimal vierteljährlich zu kontrollieren. Jede Kontrolle muss sich auf mindestens 40 nach dem Zufallsprinzip ausgewählte Schlachtkörper beziehen.

    Für zugelassene Betriebe, die im Jahresdurchschnitt höchstens 75 ausgewachsene Rinder wöchentlich schlachten, setzen jedoch die Mitgliedstaaten die Häufigkeit der Kontrollen und die zu kontrollierende Mindestanzahl Schlachtkörper anhand ihrer Risikoanalyse fest, wobei insbesondere der Zahl der in den betreffenden Schlachthöfen geschlachteten ausgewachsenen Rinder und den Ergebnissen der vorherigen Kontrollen in diesen Schlachthöfen Rechnung getragen wird.

    Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Maßnahmen, die sie zur Anwendung der Bestimmungen von Unterabsatz 2 getroffen haben, spätestens bis zum 1. Juli 2009 und danach jeweils innerhalb eines Monats nach jeder Änderung der mitzuteilenden Angaben mit.

    (3)   Alle zugelassenen Betriebe, die Schlachtkörper anhand apparativer Klassifizierungsmethoden einstufen, werden in den ersten zwölf Monaten nach Erteilung der Lizenz gemäß Artikel 9 Absatz 1 vierteljährlich mindestens sechsmal kontrolliert. Danach sind die Kontrollen in allen zugelassenen Betrieben, die Schlachtkörper anhand apparativer Klassifizierungsmethoden einstufen, vierteljährlich mindestens zweimal durchzuführen. Dabei muss die Stichprobe mindestens 40 nach dem Zufallsprinzip ausgewählte Schlachtkörper umfassen. Kontrolliert werden insbesondere

    a)

    die Schlachtkörperkategorie;

    b)

    die Messgenauigkeit der apparativen Klassifizierungsmethoden in Anwendung des in Anhang II Teil A Abschnitt 3 vorgesehenen Punkte- und Grenzwertsystems;

    c)

    die Schlachtkörperaufmachung;

    d)

    die tägliche Kalibrierung sowie alle anderen technischen Aspekte der apparativen Klassifizierung, die dafür maßgeblich sind, dass eine mindestens ebenso hohe Messgenauigkeit erreicht wird wie im Zertifizierungstest;

    e)

    die täglichen Kontrollberichte gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b.

    (4)   Untersteht die Kontrollbehörde nicht einer staatlichen Stelle, so sind die Kontrollen gemäß den Unterabsätzen 2 und 3 unter der physischen Überwachung einer staatlichen Stelle nach denselben Kriterien mindestens einmal jährlich durchzuführen. Die staatliche Stelle wird regelmäßig über die Ergebnisse der Arbeiten der Kontrollbehörde unterrichtet.

    Artikel 12

    Kontrollberichte und Folgemaßnahmen

    (1)   Die Berichte über die Kontrollen gemäß Artikel 11 sind von den nationalen Kontrollbehörden zu erstellen und aufzubewahren. In den Berichten sind insbesondere die Zahl der kontrollierten Schlachtkörper und die Zahl der Schlachtkörper mit falscher Einstufung bzw. nichtkonformer Kennzeichnung anzugeben. Sie müssen außerdem vollständige Einzelheiten über die Schlachtkörperaufmachungen sowie gegebenenfalls Angaben über ihre Übereinstimmung mit den Gemeinschaftsvorschriften enthalten.

    (2)   Werden bei den Kontrollen gemäß Artikel 11 in nennenswertem Umfang unrichtige Einstufungen bzw. nichtkonforme Kennzeichnungen festgestellt, so gilt Folgendes:

    a)

    Die Zahl der zu kontrollierenden Schlachtkörper und die Kontrollfrequenz werden erhöht;

    b)

    die Lizenzen bzw. Zulassungen gemäß Artikel 8 und Artikel 9 Absatz 1 können entzogen werden.

    Artikel 13

    Festzustellender Marktpreis

    (1)   Der auf der Grundlage des gemeinschaftlichen Handelsklassenschemas gemäß Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 festzustellende Marktpreis ist der Preis frei Eingang Schlachtstätte, ohne Mehrwertsteuer, gezahlt an den Lieferer für das Tier. Dieser Preis wird ausgedrückt pro 100 kg Schlachtkörper gemäß der Referenzschlachtkörperaufmachung nach Absatz 3 des vorliegenden Artikels, am Haken der Schlachtstätte gewogen und eingestuft.

    (2)   Das zugrunde zu legende Gewicht ist das Warmgewicht des Schlachtkörpers, das spätestens eine Stunde nach der Schlachtung festgestellt wird.

    Das Kaltgewicht des Schlachtkörpers entspricht dem Warmgewicht gemäß Unterabsatz 1 abzüglich 2 %.

    (3)   Zum Zweck der Feststellung der Marktpreise wird der Schlachtkörper im vom Fettgewebe nicht befreiten Zustand aufgemacht, den Hals entsprechend den Veterinärvorschriften zugerichtet:

    a)

    ohne Nieren;

    b)

    ohne Nierenfettgewebe;

    c)

    ohne Beckenfettgewebe;

    d)

    ohne Saumfleisch;

    e)

    ohne Nierenzapfen;

    f)

    ohne Schwanz;

    g)

    ohne Rückenmark;

    h)

    ohne Sackfett;

    i)

    ohne Oberschalenkranzfett;

    j)

    ohne Halsvene und anhaftendes Fettgewebe (Halsfett).

    (4)   Zur Anwendung von Anhang V Teil A Abschnitt V Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 und abweichend von Absatz 3 des vorliegenden Artikels darf die Entfernung des Fettgewebes nur bei einem Teil der äußeren Fettschichten durchgeführt werden, und zwar

    a)

    bei der Hüfte, beim Lendenstück und in der Mitte des Rippenstücks;

    b)

    beim dicken Ende der Brust und im Umkreis der Geschlechtsorgane, des Afters und des Schwanzes;

    c)

    bei der Oberschale.

    (5)   Im Fall der Abweichung des gewogenen und eingestuften Schlachtkörpers am Haken von der Referenzschlachtkörperaufmachung gemäß Absatz 3 wird sein Gewicht durch die Anwendung der in Anhang III festgesetzten Berichtigungsfaktoren an die Referenzaufmachung angepasst. In diesem Fall wird der Preis pro 100 kg Schlachtkörper entsprechend angepasst.

    Ergeben sich für das gesamte Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats nach Unterabsatz 1 gleiche Anpassungen, so werden diese auf einzelstaatlicher Grundlage berechnet. Ändern sie sich von einem Schlachtbetrieb zum anderen, so werden sie für jeden Betrieb einzeln berechnet.

    Artikel 14

    Kategorien und Klassen für die Feststellung der Marktpreise

    (1)   Die einzelstaatliche und die gemeinschaftliche Marktpreisfeststellung anhand des gemeinschaftlichen Handelsklassenschemas gemäß Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 erfolgt wöchentlich und erstreckt sich auf die folgenden Fleischigkeits- und Fettgewebsklassen für die in Anhang V Teil A Abschnitt II derselben Verordnung genannten fünf Kategorien:

    a)

    Schlachtkörper von jungen männlichen, nicht kastrierten Tieren von weniger als zwei Jahren: U2, U3, R2, R3, O2, O3;

    b)

    Schachtkörper von anderen männlichen, nicht kastrierten Tieren: R3;

    c)

    Schlachtkörper von männlichen kastrierten Tieren: U2, U3, U4, R3, R4, O3, O4;

    d)

    Schlachtkörper von weiblichen Tieren, die bereits gekalbt haben: R3, R4, O2, O3, O4, P2, P3;

    e)

    Schlachtkörper von anderen weiblichen Tieren: U2, U3, R2, R3, R4, O2, O3, O4.

    (2)   Die Mitgliedstaaten entscheiden, ob ihr Hoheitsgebiet als eine Region zählen oder in mehrere Regionen unterteilt werden soll. Diese Entscheidung wird auf der Grundlage folgender Kriterien getroffen:

    a)

    Größe des Hoheitsgebiets;

    b)

    Bestehen von Verwaltungsebenen;

    c)

    geografische Preisunterschiede.

    Das Vereinigte Königreich wird jedoch mindestens in die zwei Regionen Großbritannien und Nordirland unterteilt, die ihrerseits wiederum anhand der in Unterabsatz 1 genannten Kriterien unterteilt werden können.

    Artikel 15

    Repräsentative Preise

    (1)   Die Preise werden festgestellt durch:

    a)

    die Betreiber von Schlachtbetrieben, in denen jährlich mindestens 20 000 von ihnen selbst oder auf ihre Rechnung aufgezogene, ausgewachsene Rinder und/oder von ihnen gekaufte ausgewachsene Rinder geschlachtet werden;

    b)

    die Betreiber von Schlachtbetrieben, die der Mitgliedstaat zu diesem Zweck benannt hat und in denen jährlich weniger als 20 000 von ihnen selbst oder auf ihre Rechnung aufgezogene, ausgewachsene Rinder und/oder von ihnen gekaufte ausgewachsene Rinder geschlachtet werden;

    c)

    natürliche oder juristische Personen, die jährlich mindestens 10 000 ausgewachsene Rinder in einem Schlachtbetrieb schlachten lassen und

    d)

    natürliche oder juristische Personen, die der Mitgliedstaat zu diesem Zweck benennt und die jährlich weniger als 10 000 ausgewachsene Rinder in einem Schlachtbetrieb schlachten lassen.

    Jeder Mitgliedstaat hat sicherzustellen, dass sich die Preisfeststellung in seinem Hoheitsgebiet mindestens bezieht auf

    a)

    25 % der Schlachtungen ausgewachsener Rinder in den Regionen, auf die insgesamt mindestens 75 % der Gesamtschlachtungen in dem Mitgliedstaat entfallen, und

    b)

    30 % der insgesamt in seinem Hoheitsgebiet geschlachteten ausgewachsenen Rinder.

    (2)   Bei den gemäß Absatz 1 festgestellten Preisen handelt es sich um die Preise für ausgewachsene Rinder, die im Bezugszeitraum geschlachtet wurden, bezogen auf das Kaltgewicht des Schlachtkörpers gemäß Artikel 13 Absatz 2 Unterabsatz 2.

    Bei Schlachtbetrieben, die von ihnen selbst oder auf ihre Rechnung aufgezogene ausgewachsene Rinder schlachten, entspricht der festgestellte Preis dem Durchschnittspreis, der für die in der betreffenden Woche in diesem Betrieb geschlachteten Rinder gleicher Kategorie und Klasse gezahlt wird.

    Bei den Preisfeststellungen für die in Artikel 14 Absatz 1 genannten Klassen ist das jeweilige durchschnittliche Schlachtkörpergewicht anzugeben; außerdem ist anzugeben, ob die Preise zur Berücksichtigung jedes der Elemente in Artikel 13 berichtigt worden sind.

    Artikel 16

    Berechnung der wöchentlichen Preise

    (1)   Die gemäß Artikel 15 zwischen Montag und Sonntag festgestellten Preise werden

    a)

    der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats von den Schlachthofbetreibern bzw. den betroffenen natürlichen oder juristischen Personen bis zu einem vom Mitgliedstaat zu bestimmenden Zeitpunkt schriftlich oder auf elektronischem Wege übermittelt oder

    b)

    nach Wahl des Mitgliedstaats der zuständigen Behörde im Schlachtbetrieb oder in den Betriebsstätten der natürlichen oder juristischen Personen zur Kenntnis gebracht.

    Die Mitgliedstaaten, die zur Preisfeststellung für eine bestimmte Region einen Ausschuss eingesetzt haben, der sich paritätisch aus Käufern und Verkäufern ausgewachsener Rinder und ihrer Schlachtkörper zusammensetzt und dessen Vorsitz ein Bediensteter der zuständigen Behörde führt, können jedoch bestimmen, dass die Preise und die besonderen Angaben dem Vorsitzenden des Ausschusses für diese Region direkt zu übermitteln sind. Anderenfalls werden sie dem Ausschussvorsitzenden von der zuständigen Behörde übermittelt. Der Vorsitzende stellt sicher, dass die Herkunft der Preise für die Ausschussmitglieder nicht erkennbar ist.

    (2)   Die übermittelten Preise sind die Durchschnittspreise je Klasse.

    (3)   Schlachtbetriebe sowie natürliche oder juristische Personen gemäß Artikel 15 Absatz 1 Unterabsatz 1, die Lieferanten von ausgewachsenen Rindern oder von Schlachtkörpern Aufschläge gewähren, die nicht in die gemeldeten Preise einfließen, teilen der zuständigen Behörde ihres Mitgliedstaats die Höhe der letzten Aufschlagszahlung und den Zeitraum, für den sie gewährt wurde, mit. Danach sind dem Mitgliedstaat auch alle weiteren Aufschlagszahlungen zum Zeitpunkt ihrer Gewährung mitzuteilen.

    (4)   Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats berechnet anhand der gemäß dem obigen Absatz 1 übermittelten Preise die regionalen Durchschnittspreise für jede der in Artikel 14 Absatz 1 genannten Klassen.

    Die in Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten Ausschüsse berechnen anhand der gemäß dem obigen Absatz 1 übermittelten Preise die regionalen Durchschnittspreise für jede der in Artikel 14 Absatz 1 genannten Klassen und teilen sie der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats mit.

    (5)   Bei Gruppenkäufen zu einem Pauschalpreis wird, wenn die Schlachtkörper in der Lieferung höchstens drei aufeinander folgenden Fleischigkeits- und Fettgewebsklassen innerhalb einer Kategorie angehören, für die Preisfeststellung gemäß Absatz 4 der Preis für die Fleischigkeitsklasse berücksichtigt, in die die größte Zahl von Schlachtkörpern eingestuft wurde; ist die Zahl der Schlachtkörper in den einzelnen Klassen gleich, wird der Preis bei drei Klassen für die mittlere Klasse berücksichtigt. In allen anderen Fällen bleibt der Preis unberücksichtigt.

    Machen die Gruppenkäufe zu einem Pauschalpreis jedoch weniger als 35 % der Gesamtschlachtungen ausgewachsener Rinder in dem betreffenden Mitgliedstaat aus, so kann der Mitgliedstaat beschließen, die bei diesen Käufen angewendeten Preise bei den Berechnungen gemäß Absatz 4 unberücksichtigt zu lassen.

    (6)   Die zuständige Behörde berechnet sodann für jede Klasse einen vorläufigen einzelstaatlichen Preis, indem sie die regionalen Preise unter Berücksichtigung des Umfangs der Schlachtungen in der betreffenden Region für diese Kategorie anhand der Gesamtschlachtungen für diese Kategorie in dem betreffenden Mitgliedstaat gewichtet.

    (7)   Die zuständige Behörde berichtigt den vorläufigen einzelstaatlichen Preis je Klasse gemäß Absatz 6, um

    a)

    allen in Artikel 13 genannten Elementen Rechnung zu tragen, falls diese Berichtigung noch nicht erfolgt ist;

    b)

    zu gewährleisten, dass der Preis auf der Grundlage des Kaltgewichts des Schlachtkörpers gemäß Artikel 13 Absatz 2 Unterabsatz 2 berechnet wird;

    c)

    die Aufschläge gemäß Absatz 3 zu berücksichtigen, wenn diese Berichtigung mindestens 1 % des für die betreffende Klasse festgestellten Preises ausmachen würde.

    Zur Berichtigung gemäß Buchstabe c teilt die zuständige Behörde die Summe der im abgelaufenen Rechnungsjahr in dem betreffenden Mitgliedstaat gezahlten Aufschläge für den Rindfleischsektor durch das in Tonnen ausgedrückte Gesamtgewicht der in dem betreffenden Jahr geschlachteten ausgewachsenen Rinder, für die Preise übermittelt werden.

    (8)   Wenn die übermittelten Preise nach Auffassung der zuständigen Behörde

    a)

    sich nicht auf eine erhebliche Zahl von Schlachtkörpern beziehen, bleiben diese Preise unberücksichtigt;

    b)

    nicht zuverlässig erscheinen, sind sie nur zu berücksichtigen, wenn ihre Zuverlässigkeit nachgewiesen wird.

    Artikel 17

    Wöchentliche Mitteilung der Preise an die Kommission

    (1)   Gemäß Artikel 36 teilen die Mitgliedstaaten der Kommission die nach Artikel 16 Absätze 4 bis 7 berechneten Preise mit. Sie teilen diese Preise anderen Stellen erst mit, nachdem sie sie der Kommission mitgeteilt haben.

    (2)   Können aufgrund außergewöhnlicher Umstände oder aufgrund der saisonabhängigen Versorgung in einem Mitgliedstaat oder in einer Region keine Preise für eine erhebliche Zahl von Schlachtkörpern einer oder mehrerer der in Artikel 14 Absatz 1 genannten Klassen festgestellt werden, so kann die Kommission die für diese Klasse oder Klassen zuletzt festgestellten Preise zugrunde legen; hält diese Lage während mehr als zwei Wochen hintereinander an, so kann die Kommission beschließen, diese Klasse oder Klassen zeitweilig nicht zur Preisfeststellung heranzuziehen und die entsprechende(n) Gewichtung(en) vorübergehend neu aufzuteilen.

    Artikel 18

    Gemeinschaftliche Durchschnittspreise

    (1)   Für eine bestimmte Kategorie

    a)

    entspricht der gemeinschaftliche Durchschnittspreis für jede der in Artikel 14 Absatz 1 genannten Fleischigkeits- und Fettgewebsklassen dem gewogenen Durchschnitt der für diese Klasse festgestellten einzelstaatlichen Marktpreise. Die Gewichtung stützt sich auf den relativen Anteil der Schlachtungen je Mitgliedstaat an den gemeinschaftlichen Gesamtschlachtungen in der betreffenden Klasse;

    b)

    entspricht der gemeinschaftliche Durchschnittspreis für jede Fleischigkeitsklasse dem gewogenen Durchschnitt der gemeinschaftlichen Durchschnittspreise für die Fettgewebsklassen, die zu dieser Fleischigkeitsklasse gehören. Die Gewichtung stützt sich auf den relativen Anteil der Schlachtungen je Fettgewebsklasse an der gemeinschaftlichen Gesamtschlachtung in der betreffenden Fleischigkeitsklasse in der Gemeinschaft;

    c)

    entspricht der gemeinschaftliche Durchschnittspreis dem gewogenen Durchschnitt der gemeinschaftlichen Durchschnittspreise gemäß Buchstabe a. Die Gewichtung stützt sich auf den relativen Anteil der Schlachtungen in jeder der unter Buchstabe a genannten Klassen an den gemeinschaftlichen Gesamtschlachtungen in der betreffenden Kategorie.

    (2)   Der gemeinschaftliche Durchschnittspreis für alle Kategorien zusammengenommen entspricht dem gewogenen Durchschnitt der Durchschnittspreise gemäß Absatz 1 Buchstabe c. Die Gewichtung stützt sich auf den relativen Anteil jeder Kategorie an den Gesamtschlachtungen ausgewachsener Rinder in der Gemeinschaft.

    Artikel 19

    Jährliche Mitteilung der Mitgliedstaaten an die Kommission

    Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission jeweils vor dem 15. April Folgendes mit:

    a)

    das vertrauliche Verzeichnis der Schlachtbetriebe, die die Preise gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a oder b feststellen, sowie die Erzeugung ausgewachsener Rinder je Schlachtbetrieb im abgelaufenen Kalenderjahr, ausgedrückt in Stückzahlen und, wenn möglich, in Tonnen Schlachtkörpergewicht;

    b)

    das vertrauliche Verzeichnis der natürlichen oder juristischen Personen, die die Preise gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe c oder d feststellen, sowie die von ihnen im abgelaufenen Kalenderjahr zur Schlachtung gelieferten ausgewachsenen Rinder, ausgedrückt in Stückzahlen und, wenn möglich, in Tonnen Schlachtkörpergewicht, und

    c)

    das Verzeichnis der Regionen, für die Preise festgestellt werden, sowie die für jede Region vorgesehene Gewichtung gemäß Artikel 16 Absatz 6.

    KAPITEL III

    SCHWEINEFLEISCHSEKTOR

    Artikel 20

    Obligatorische Einstufung aller Schlachtkörper und diesbezügliche Ausnahmen

    (1)   Das gemeinschaftliche Handelsklassenschema für Schweineschlachtkörper gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 wird in allen Schlachtbetrieben zur Einstufung aller Schlachtkörper verwandt, um insbesondere für die Erzeuger auf der Grundlage des Gewichts und der Zusammensetzung der von ihnen an den Schlachtbetrieb gelieferten Schweine eine angemessene Vergütung zu ermöglichen.

    (2)   Abweichend von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten beschließen, folgende Betriebe von der Pflicht zur Anwendung des Handelsklassenschemas auszunehmen:

    a)

    Schlachtbetriebe, für die die betreffenden Mitgliedstaaten eine Höchstzahl von Schlachtungen festsetzen; dabei darf diese Höchstzahl 200 Schweine pro Woche im Jahresdurchschnitt nicht überschreiten;

    b)

    Schlachtbetriebe, die nur in ihren eigenen Zuchteinrichtungen geborene und gemästete Schweine schlachten und sämtliche angefallenen Schlachtkörper zerlegen.

    Die betreffenden Mitgliedstaaten benachrichtigen die Kommission von ihrem Beschluss gemäß Unterabsatz 1, wobei sie die Höchstzahl von Schlachtungen in jedem Schlachtbetrieb angeben, die von der Anwendung des gemeinschaftlichen Handelsklassenschemas freigestellt sind.

    Artikel 21

    Wiegen, Einstufung und Kennzeichnung

    (1)   Die Schweineschlachtkörper werden zum Zeitpunkt des Wiegens anhand der Einstufung gemäß Anhang V Teil B Abschnitt II der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 eingestuft.

    Bei in ihrem Hoheitsgebiet geschlachteten Schweinen können die Mitgliedstaaten nach dem Verfahren des Artikels 195 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 ermächtigt werden, eine Einstufung vor dem Wiegen vorzunehmen.

    (2)   Gemäß Artikel 43 Buchstabe m Ziffer iv der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 schließen die Bestimmungen von Anhang V Teil B Abschnitt II der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 und Absatz 1 dieses Artikels bei im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats geschlachteten Schweinen nicht aus, dass zusätzliche Bewertungskriterien zu Gewicht und zum geschätzten Muskelfleischanteil angewendet werden.

    (3)   Unverzüglich nach der Einstufung werden die Schweineschlachtkörper mit dem Großbuchstaben, der die Klasse des Schlachtkörpers angibt, oder dem Prozentsatz, der den geschätzten Muskelfleischanteil gemäß Anhang V Teil B Abschnitt II der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 ausdrückt, gekennzeichnet.

    Die Buchstaben oder Ziffern müssen mindestens 2 cm hoch sein. Die Kennzeichnung ist mit ungiftiger, unverwischbarer und hitzebeständiger Farbe oder nach vorheriger Genehmigung durch die zuständigen einzelstaatlichen Behörden in einer anderen dauerhaften Weise vorzunehmen.

    Unbeschadet von Unterabsatz 1 können Angaben über das Schlachtkörpergewicht oder weitere als zweckmäßig erachtete Angaben auf dem Schlachtkörper angebracht werden.

    Die Schlachtkörperhälften werden auf der Schwarte am hinteren Eisbein oder am Schinken gekennzeichnet.

    Als zulässige Kennzeichnung gilt auch das Anbringen von ohne Beschädigung nicht entfernbaren Etiketten.

    (4)   Abweichend von Absatz 3 können die Mitgliedstaaten vorschreiben, dass die Schweineschlachtkörper nicht gekennzeichnet werden müssen, wenn ein Protokoll erstellt wird, das für jeden Schlachtkörper mindestens folgende Angaben enthält:

    a)

    individuelle Kennzeichnung des Schlachtkörpers in einer nicht veränderbaren Weise;

    b)

    Warmgewicht des Schlachtkörpers und

    c)

    geschätzter Muskelfleischanteil.

    Dieses Protokoll muss sechs Monate lang aufbewahrt und am Tag seiner Erstellung als Urschrift von einer mit dieser Kontrollfunktion betrauten Person beglaubigt werden.

    Werden Schweineschlachtkörper jedoch unzerlegt in einem anderen Mitgliedstaat in den Handel gebracht, so müssen sie mit der entsprechenden Klassenbezeichnung gemäß Anhang V Teil B Abschnitt II der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 oder dem Prozentsatz des Muskelfleischanteils gekennzeichnet werden.

    (5)   Unbeschadet von Anhang V Teil B Abschnitt III Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 darf von den Schlachtkörpern vor dem Wiegen, der Einstufung und der Kennzeichnung keinerlei Fett-, Muskel- oder sonstiges Gewebe entfernt werden.

    Artikel 22

    Schlachtkörpergewicht

    (1)   Für die Anwendung von Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 bezieht sich das Gewicht auf den kalten Schlachtkörper gemäß der Aufmachung in Anhang V Teil B Abschnitt III derselben Verordnung.

    (2)   Der Schlachtkörper wird möglichst bald nach der Schlachtung, spätestens aber 45 Minuten nach dem Stechen des Schweins gewogen.

    Das Kaltgewicht des Schlachtkörpers ergibt sich durch Abzug von 2 % von dem gemäß Unterabsatz 1 festgestellten Warmgewicht.

    Kann in einem Schlachthof die Frist von 45 Minuten zwischen dem Stechen und dem Wiegen des Schweins in der Regel nicht eingehalten werden, so kann die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats die Überschreitung dieser Frist zulassen, sofern der in Unterabsatz 2 genannte Abzug von 2 % je angefangene zusätzliche Viertelstunde der Zeitüberschreitung um 0,1 Punkt vermindert wird.

    (3)   Abweichend von den Absätzen 1 und 2 darf das Gewicht des kalten Schlachtkörpers unter Bezugnahme auf vorher festgesetzte Tabellen absoluter Gewichtsabzüge berechnet werden, die von den Mitgliedstaaten gemäß den Merkmalen ihrer Schweinebestände festgelegt und der Kommission mitgeteilt werden. Die Anwendung solcher Tabellen wird nach dem Verfahren des Artikels 195 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 zugelassen, wenn die vorgesehenen Abzüge in jeder Gewichtsklasse so weit wie möglich den sich aus den Absätzen 1 und 2 ergebenden Abzügen entsprechen.

    Artikel 23

    Muskelfleischanteil der Schweineschlachtkörper

    (1)   Für die Anwendung von Anhang V Teil B Abschnitt IV der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 ist der Muskelfleischanteil eines Schweineschlachtkörpers das Verhältnis zwischen

    dem Gewicht aller quergestreiften roten Muskeln, soweit diese mit dem Messer erfassbar sind, und

    dem Gewicht des Schlachtkörpers.

    Zur Feststellung des Gewichts aller quergestreiften roten Muskeln wird entweder eine Vollzerlegung, eine Teilzerlegung oder eine Kombination aus Voll- oder Teilzerlegung des Schlachtkörpers anhand eines einzelstaatlichen Schnellverfahrens vorgenommen, das auf statistisch abgesicherten Methoden beruht, welche nach dem Verfahren des Artikels 195 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 erlassen wurden.

    Die Zerlegung gemäß Unterabsatz 2 kann auch durch eine Ermittlung des Muskelfleischanteils anhand einer Vollzerlegung mit einem Computertomographen ersetzt werden, sofern zufrieden stellende vergleichbare Zerlegungsergebnisse vorgelegt werden.

    (2)   Die statistische Standardmethode, die für die Schätzung des Muskelfleischgehalts von Schweineschlachtkörpern als Einstufungsverfahren im Sinne von Anhang V Teil B Abschnitt IV der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 zugelassen ist, ist entweder die gewöhnliche Kleinstquadrate-Methode oder eine rangreduzierte Methode; es sind jedoch auch andere statistisch abgesicherte Methoden zulässig.

    Die Methode beruht auf einer repräsentativen Stichprobe der betroffenen nationalen oder regionalen Schweinefleischerzeugung, bestehend aus mindestens 120 Schlachtkörpern, deren Muskelfleischgehalt gemäß dem in Anhang IV dieser Verordnung beschriebenen Zerlegeverfahren ermittelt wurde. Falls Mehrfachprobenahmeverfahren verwendet werden, wird der Referenzgehalt aufgrund von mindestens 50 Schlachtkörpern ermittelt, und die Schätzgenauigkeit muss mindestens so hoch sein, wie sie mittels der statistischen Standardmethode bei Anwendung des Verfahrens nach Anhang IV auf 120 Schlachtkörper erreicht würde.

    (3)   Die Einstufungsverfahren werden nur zugelassen, wenn die Wurzel aus dem mittleren Quadrat des Vorhersagefehlers (RMSEP), die bei einer vollständigen Kreuzvalidierung oder einer Testsetvaldierung bei einer repräsentativen Stichprobe von mindestens 60 Schlachtkörpern berechnet wurde, unter 2,5 liegt. Zusätzlich sind alle Ausreißer in die Berechnung des RMSEP-Werts einzubeziehen.

    (4)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Einstufungsverfahren, die in ihrem Hoheitsgebiet angewendet werden sollen, in einem Protokoll mit, das den Zerlegeversuch beschreibt und die Grundsätze der Verfahren sowie die Gleichungen nennt, die zur Berechnung des Muskelfleischanteils aufgestellt werden. Das Protokoll sollte aus zwei Teilen bestehen und die nach Anhang V erforderlichen Angaben ausweisen. Der erste Protokollteil ist der Kommission zuzuschicken, bevor der Zerlegeversuch beginnt.

    Die Anwendung der Einstufungsverfahren im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats wird nach dem Verfahren des Artikels 195 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 auf der Grundlage des genannten Protokolls zugelassen.

    (5)   Die Anwendung der Einstufungsverfahren muss in allen Einzelheiten der in der Entscheidung der Gemeinschaft zu ihrer Zulassung gegebenen Beschreibung entsprechen.

    Artikel 24

    Kontrollen vor Ort

    (1)   Die Einstufung, das Wiegen und die Kennzeichnung der Schweineschlachtkörper in den in Artikel 20 genannten Betrieben werden vor Ort ohne Vorankündigung von einer von den Einstufungsstellen und den Betrieben unabhängigen Einrichtung kontrolliert.

    Die Anforderung, von den Einstufungsstellen unabhängig zu sein, findet jedoch keine Anwendung, wenn die zuständige Behörde selbst diese Kontrollen durchführt.

    (2)   Alle zugelassenen Betriebe, die im Jahresdurchschnitt mindestens 200 Schweine wöchentlich schlachten, sind mindestens zweimal vierteljährlich zu kontrollieren.

    Für zugelassene Betriebe, die im Jahresdurchschnitt weniger als 200 Schweine wöchentlich schlachten, setzen jedoch die Mitgliedstaaten die Häufigkeit der Kontrollen fest.

    (3)   Für die Anwendung der Bestimmungen der Absätze 1 und 2 tun die Mitgliedstaaten Folgendes:

    a)

    Sie legen den Umfang der Kontrollen auf der Grundlage ihrer Risikoanalyse fest, wobei insbesondere der Zahl der in den betreffenden Schlachthöfen geschlachteten Schweine und den Ergebnissen der vorherigen Kontrollen in diesen Schlachthöfen Rechnung getragen wird;

    b)

    sie teilen der Kommission die Maßnahmen, die sie zur Anwendung dieser Bestimmungen getroffen haben, spätestens bis zum 1. Juli 2009 und danach jeweils innerhalb eines Monats nach jeder Änderung der mitzuteilenden Angaben mit.

    (4)   Untersteht die Kontrollbehörde nicht einer staatlichen Stelle, so sind die Kontrollen gemäß den Absätzen 1 und 2 unter der physischen Überwachung einer staatlichen Stelle nach denselben Kriterien mindestens einmal jährlich durchzuführen. Die staatliche Stelle wird regelmäßig über die Ergebnisse der Arbeiten der Kontrollbehörde unterrichtet.

    Artikel 25

    Marktpreise für Schweineschlachtkörper in den Mitgliedstaaten

    (1)   Der Marktpreis für Schweinschlachtkörper in einem Mitgliedstaat entspricht dem Durchschnitt der Notierungen für Schweinschlachtkörper, die auf den repräsentativen Märkten oder Notierungszentren dieses Mitgliedstaats festgestellt werden.

    (2)   Der Preis gemäß Absatz 1 wird anhand der Notierungen festgestellt, die für Schlachtkörper ermittelt werden mit einem Gewicht von

    60 bis weniger als 120 kg der Klasse E,

    120 bis weniger als 180 kg der Klasse R.

    Die Gewichtsklassen und ihre etwaige Gewichtung werden vom jeweiligen Mitgliedstaat bestimmt, der die Kommission hierüber in Kenntnis setzt.

    (3)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die in Absatz 1 genannten repräsentativen Märkte oder Notierungszentren spätestens bis zum 1. Juli 2009 und danach jeweils innerhalb eines Monats nach jeder Änderung der mitzuteilenden Angaben mit.

    Die Kommission übermittelt die in Unterabsatz 1 genannten Mitteilungen an die anderen Mitgliedstaaten.

    Artikel 26

    Durchschnittlicher Gemeinschaftspreis

    (1)   Der in den Artikeln 17 und 37 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 genannte durchschnittliche Gemeinschaftsmarktpreis für Schlachtkörper von Schweinen wird auf der Grundlage der den Lieferanten der lebenden Schweine frei Schlachtstätte gezahlten Preise ohne Mehrwertsteuer bestimmt.

    (2)   Die in Absatz 1 genannten Preise schließen den Wert der unverarbeiteten Innereien und Abfälle ein und werden auf 100 kg abgekühlte Schweineschlachtkörper bezogen

    in der Referenzaufmachung gemäß Anhang V Teil B Abschnitt III Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 und

    gewogen und eingestuft am Haken des Schlachtbetriebs, wobei das festgestellte Gewicht anhand der Verfahren von Artikel 22 der vorliegenden Verordnung in das Kaltgewicht des Schlachtkörpers umzurechnen ist.

    (3)   Zur Berechnung des Gemeinschaftsmarktpreises gemäß Absatz 1 werden die jedem Mitgliedstaat festgestellten Preise mit Koeffizienten gewogen, die die relative Höhe des Schweinebestands in diesem Mitgliedstaat ausdrücken.

    Die Koeffizienten gemäß Unterabsatz 1 werden aufgrund der Schweinebestände festgesetzt, die alljährlich Anfang Dezember gemäß der Richtlinie 93/23/EWG des Rates (16) festgestellt werden.

    Artikel 27

    Wöchentliche Übermittlung der Notierungen an die Kommission

    (1)   Gemäß Artikel 36 übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission

    a)

    die gemäß Artikel 25 Absatz 1 und Artikel 26 Absätze 1 und 2 ermittelten Notierungen;

    b)

    die repräsentativen Notierungen für Ferkel je Stück mit einem durchschnittlichen Lebendgewicht von etwa 20 kg.

    (2)   Falls eine oder mehrere Notierungen der Kommission nicht übermittelt werden, so berücksichtigt diese die zuletzt verfügbare Notierung. Falls eine oder mehrere Notierungen in der dritten aufeinander folgenden Woche fehlen, berücksichtigt die Kommission die fraglichen Notierungen nicht mehr.

    (3)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission auf Anfrage folgende ihnen verfügbare Angaben über die unter Anhang I Teil XVII der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 fallenden Erzeugnisse:

    a)

    die Marktpreise in den Mitgliedstaaten für die aus Drittländern eingeführten Erzeugnisse;

    b)

    die Preise auf den repräsentativen Märkten in Drittländern.

    KAPITEL IV

    SCHAFFLEISCHSEKTOR

    Artikel 28

    Kriterien für die Definition von Schlachtkörpern leichter Lämmer

    (1)   Für die Anwendung der Kriterien gemäß Anhang V Teil C Abschnitt III Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 gelten die Vorschriften von Anhang VI der vorliegenden Verordnung.

    (2)   Die Fleischfarbe gemäß Anhang VI wird unter Bezugnahme auf eine genormte Farbskala an der Flanke neben dem rectus abdominis festgestellt.

    Artikel 29

    Ergänzende Bestimmungen zu den Fleischigkeits- und Fettgewebsklassen, zum Schlachtkörpergewicht und zur Fleischfarbe

    Ergänzende Bestimmungen zu den Definitionen der Fleischigkeits- und Fettgewebsklassen gemäß Anhang V Teil C Abschnitt III der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 werden in Anhang VII der vorliegenden Verordnung festgelegt.

    Artikel 30

    Einstufung und Kennzeichnung

    (1)   Die Einstufung und Kennzeichnung gemäß Anhang V Teil C Abschnitte III und V der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 werden im Schlachthof selbst durchgeführt.

    (2)   Die Einstufung, die Kennzeichnung und das Wiegen der Schlachtkörper erfolgen spätestens eine Stunde nach dem Stechen des Tieres.

    (3)   Die Kennzeichnung der Schlachtkörper oder Schlachtkörperhälften, die in den beteiligten Betrieben nach Maßgabe des Handelsklassenschemas gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 eingestuft worden sind, erfolgt durch Stempelaufdruck, aus dem die Kategorie sowie die Fleischigkeits- und Fettgewebsklasse hervorgehen.

    Bei diesem Stempelaufdruck nach einem von den zuständigen einzelstaatlichen Behörden zugelassenen Verfahren ist unverwischbare, ungiftige Tinte zu verwenden.

    Die Kategorien werden wie folgt bezeichnet:

    a)

    L: Schlachtkörper von unter zwölf Monate alten Schafen (Lämmern);

    b)

    S: Schlachtkörper anderer Schafe.

    (4)   Die Mitgliedstaaten können zulassen, dass die Kennzeichnung durch eine fälschungssichere und fest angebrachte Marke ersetzt wird.

    Artikel 31

    Einstufung durch qualifizierte Einstufer

    Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Einstufung durch ausreichend qualifizierte Einstufer vorgenommen wird. Die Mitgliedstaaten bestimmen dieses Personal mittels eines Zulassungsverfahrens oder mittels Benennung einer hierfür zuständigen Einrichtung.

    Artikel 32

    Kontrollen vor Ort

    (1)   Die Leistung der Einstufer gemäß Artikel 31 sowie die Einstufung und Kennzeichnung der Schlachtkörper in den beteiligten Betrieben werden vor Ort ohne Vorankündigung von einer von den Einstufungsstellen und vom jeweiligen beteiligten Betrieb unabhängigen, vom betreffenden Mitgliedstaat bestimmten Einrichtung kontrolliert.

    Die Anforderung, von den Einstufungsstellen unabhängig zu sein, findet jedoch keine Anwendung, wenn die zuständige Behörde selbst diese Kontrollen durchführt.

    Untersteht die Kontrollstelle jedoch keiner Behörde, so müssen die in Unterabsatz 1 genannten Kontrollen unter denselben Bedingungen mindestens einmal jährlich unter physischer Aufsicht einer Behörde durchgeführt werden. Die Ergebnisse der Kontrollstelle werden der Behörde regelmäßig mitgeteilt.

    (2)   Alle teilnehmenden Betriebe, die eine Einstufung vornehmen und im Jahresdurchschnitt wöchentlich 80 Schafe oder mehr schlachten, sind mindestens einmal vierteljährlich zu kontrollieren. Jede Kontrolle muss sich auf mindestens 40 nach dem Zufallsprinzip ausgewählte Schlachtkörper beziehen.

    Für teilnehmende Betriebe, die im Jahresdurchschnitt weniger als 80 Schafe wöchentlich schlachten, setzen jedoch die Mitgliedstaaten die Häufigkeit der Kontrollen und die zu kontrollierende Mindestanzahl Schlachtkörper anhand ihrer Risikoanalyse fest, wobei insbesondere der Zahl der in den betreffenden Schlachthöfen geschlachteten Schafe und den Ergebnissen der vorherigen Kontrollen in diesen Schlachthöfen Rechnung getragen werden.

    Artikel 33

    Festzustellender Marktpreis

    (1)   Der auf der Grundlage des gemeinschaftlichen Handelsklassenschemas für Schlachtkörper von Schafen gemäß Artikel 42 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 zu ermittelnde Marktpreis ist der dem Lieferanten für Lämmer mit Ursprung in der Gemeinschaft gezahlte Preis frei Schlachthof vor Mehrwertsteuer. Dieser Preis wird ausgedrückt je 100 kg Schlachtkörpergewicht gemäß der Referenzaufmachung nach Anhang V Teil C Abschnitt IV der genannten Verordnung, am Haken im Schlachthof gewogen und eingestuft.

    (2)   Als Gewicht wird das um den kühlungsbedingten Gewichtsverlust bereinigte Warmgewicht des Schlachtkörpers zugrunde gelegt. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die verwendeten Berichtigungskoeffizienten mit.

    (3)   Weicht der am Haken gewogene und eingestufte Schlachtkörper von der Referenzaufmachung ab, so passen die Mitgliedstaaten das Schlachtkörpergewicht durch Anwendung von Berichtigungskoeffizienten gemäß Anhang V Teil C Abschnitt IV der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 an. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die verwendeten Berichtigungskoeffizienten mit.

    Artikel 34

    Mitteilung der Preise an die Kommission

    (1)   Die Mitgliedstaaten, deren Schaffleischerzeugung 200 Tonnen im Jahr überschreitet, übermitteln der Kommission eine vertrauliche Liste der Schlachthöfe oder sonstigen Betriebe, die an der Ermittlung der Preise gemäß dem gemeinschaftlichen Handelsklassenschema beteiligt sind (nachfolgend „beteiligte Betriebe“ genannt), sowie deren geschätzte jährliche Schlachtleistung.

    (2)   Gemäß Artikel 36 teilen die in Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten der Kommission für alle beteiligten Betriebe den Durchschnittspreis, der für jede Lammqualität im Rahmen des gemeinschaftlichen Handelsklassenschemas für alle teilnehmenden Betriebe ermittelt wurde, sowie die entsprechenden Mengen mit. Entfallen auf eine bestimmte Qualität jedoch weniger als 1 % der Gesamtmenge, so braucht der genannte Preis nicht mitgeteilt werden. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission außerdem den gewichtsabhängigen Durchschnittspreis aller in Klassen eingeteilten, für die Preisermittlung verwendeten Lammschlachtkörper mit.

    Die Mitgliedstaaten werden jedoch ermächtigt, die Preise für jede der im Anhang V Teil C Abschnitt III Absatz 1 beschriebenen Fleischigkeits- und Fettgewebsklassen nach Gewichtskriterien zu unterteilen. Unter „Qualität“ ist die Kombination der Fleischigkeits- und Fettgewebsklassen zu verstehen.

    Artikel 35

    Durchschnittliche Gemeinschaftspreise

    Zur Berechnung der durchschnittlichen Gemeinschaftsmarktpreise von Lammschlachtkörpern werden die in Artikel 34 Absatz 2 genannten Preise mit Koeffizienten gewogen, die die relative Höhe der Schaffleischerzeugung in jedem Mitgliedstaat im Vergleich zur gesamten Schaffleischerzeugung der Gemeinschaft ausdrücken.

    KAPITEL V

    GEMEINSAME UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

    Artikel 36

    Wöchentliche Mitteilung der Preise an die Kommission

    (1)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission jeden Mittwoch spätestens um 12.00 Uhr Brüsseler Zeit die Marktpreise bzw. die Notierungen gemäß Artikel 17 Absatz 1, Artikel 27 Absatz 1 und Artikel 34 Absatz 2 dieser Verordnung mit.

    Die Preise bzw. Notierungen beziehen sich auf den Zeitraum vom Montag bis Sonntag, der der Woche vorausgeht, in der die Mitteilung erfolgt.

    Die Preise bzw. Notierungen werden in Euro bzw. gegebenenfalls in Landeswährung ausgedrückt.

    (2)   Die Mitteilungen gemäß Absatz 1 erfolgen auf elektronischem Wege anhand des den Mitgliedstaaten von der Kommission zur Verfügung gestellten Formulars.

    Artikel 37

    Regelmäßige Überprüfung der Gewichtungskoeffizienten

    (1)   Die Gewichtungskoeffizienten gemäß Artikel 18, Artikel 26 Absatz 3 und Artikel 35 werden regelmäßig überprüft, um den auf einzelstaatlicher und gemeinschaftlicher Ebene eingetretenen Entwicklungen Rechnung zu tragen.

    (2)   Für jede Überprüfung gemäß Absatz 1 teilt die Kommission den Mitgliedstaaten die überprüften Gewichtungskoeffizienten mit.

    Artikel 38

    Gemeinschaftlicher Kontrollausschuss

    (1)   Der Gemeinschaftliche Kontrollausschuss gemäß Artikel 42 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007, nachstehend „der Ausschuss“ genannt, hat die Aufgabe, vor Ort Folgendes zu kontrollieren:

    a)

    die Anwendung der Vorschriften über die gemeinschaftlichen Handelsklassenschemata für Schlachtkörper von Rindern und Schafen;

    b)

    die Feststellung der Marktpreise nach den Handelsklassenschemata;

    c)

    die Einstufung und Kennzeichnung der Erzeugnisse im Rahmen des Ankaufs zur öffentlichen Intervention im Rindfleischsektor gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.

    (2)   Der Ausschuss besteht aus höchstens

    a)

    drei Sachverständigen der Kommission, von denen einer den Vorsitz des Ausschusses führt;

    b)

    einem Sachverständigen des betreffenden Mitgliedstaats;

    c)

    acht Sachverständigen aus anderen Mitgliedstaaten.

    Die Mitgliedstaaten benennen die Sachverständigen aufgrund ihrer Unabhängigkeit und ihrer Fachkenntnisse, vor allem auf den Gebieten der Einstufung von Schlachtkörpern und der Marktpreisermittlung und der besonderen Art der durchzuführenden Arbeiten.

    Die Sachverständigen dürfen Informationen, die sie infolge ihrer Tätigkeit als Ausschussmitglieder erhalten haben, weder persönlich nutzen noch weitergeben.

    (3)   Die Kontrollen finden in den Schlachthöfen, auf Fleischmärkten, in Interventionszentren, in Preisnotierungszentren und den zentralen oder regionalen Dienststellen statt, die für die Anwendung der in Artikel 1 genannten Vorschriften zuständig sind.

    (4)   Die Kontrollen werden in regelmäßiger Folge in den Mitgliedstaaten durchgeführt und ihre Frequenz richtet sich insbesondere nach der relativen Bedeutung der Rind- und Schaffleischerzeugung in den besuchten Mitgliedstaaten oder den bei der Anwendung der Handelsklassenschemata auftretenden Problemen.

    Das Programm der Kontrollbesuche wird von der Kommission nach Konsultation der Mitgliedstaaten aufgestellt. Vertreter der besuchten Mitgliedstaaten dürfen an den Kontrollen teilnehmen.

    Jeder Mitgliedstaat richtet die Kontrollbesuche in seinem Hoheitsgebiet entsprechend den Anforderungen der Kommission aus. Zu diesem Zweck lässt er der Kommission das ausführliche Programm der geplanten Kontrollbesuche dreißig Tage im Voraus zukommen; die Kommission kann Änderungen des Programms verlangen.

    Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten so früh wie möglich vor jedem Besuch über Programm und Programmablauf.

    (5)   Am Ende jedes Kontrollbesuchs treten die Ausschussmitglieder und die Vertreter des besuchten Mitgliedstaats zusammen, um die Ergebnisse zu besprechen. Die Ausschussmitglieder ziehen anschließend die gebotenen Schlussfolgerungen zu den in Absatz 1 genannten Punkten.

    Der Vorsitzende des Ausschusses erstellt einen Bericht zu den durchgeführten Kontrollen unter Einbeziehung der in Unterabsatz 1 genannten Schlussfolgerungen. Der Bericht wird dem betreffenden Mitgliedstaat schnellstmöglich und den anderen Mitgliedstaaten später übermittelt.

    Werden in dem Bericht gemäß Unterabsatz 2 Mängel in den verschiedenen kontrollierten Tätigkeitsbereichen festgestellt oder Empfehlungen im Hinblick auf eine Verbesserung der Tätigkeit abgegeben, so unterrichten die Mitgliedstaaten die Kommission über alle geplanten oder vorgenommenen Änderungen spätestens drei Monate nach dem Zeitpunkt der Übermittlung des Berichts.

    (6)   Die Kommission erstattet den Ausschussmitgliedern die Reise- und Aufenthaltskosten nach Maßgabe der Bestimmungen für die Erstattung von Reise- und Aufenthaltskosten an außenstehende Personen, die von der Kommission als Sachverständige herangezogen werden.

    Artikel 39

    Von den Mitgliedstaaten zu treffende Maßnahmen

    (1)   Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um

    a)

    zu gewährleisten, dass die Bestimmungen dieser Verordnung angewendet werden;

    b)

    die Genauigkeit der gemäß Artikel 17 Absatz 1, Artikel 27 Absatz 1 und Artikel 34 Absatz 2 dieser Verordnung festgestellten Preise zu gewährleisten;

    c)

    Verstöße wie insbesondere die Fälschung und betrügerische Benutzung der Stempel und Etiketten oder die Einstufung durch unbefugtes Personal zu ahnden.

    (2)   Die Mitgliedstaaten setzen die Kommission baldmöglichst über die Maßnahmen gemäß Absatz 1 in Kenntnis.

    Artikel 40

    Die Verordnungen (EWG) Nr. 563/82, (EWG) Nr. 2967/85, (EWG) Nr. 344/91, (EG) Nr. 295/96, (EG) Nr. 103/2006, (EG) Nr. 1128/2006, (EG) Nr. 908/2006, (EG) Nr. 1319/2006, (EG) Nr. 710/2008 und (EG) Nr. 22/2008 sowie die Entscheidung 83/471/EWG werden aufgehoben.

    Verweise auf die aufgehobenen Verordnungen und die aufgehobene Entscheidung gelten als Verweise auf die vorliegende Verordnung nach der Entsprechungstabelle in Anhang VIII.

    Artikel 41

    Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Sie gilt ab dem 1. Januar 2009.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 10. Dezember 2008

    Für die Kommission

    Mariann FISCHER BOEL

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

    (2)  ABl. L 67 vom 11.3.1982, S. 23.

    (3)  ABl. L 285 vom 25.10.1985, S. 39.

    (4)  ABl. L 41 vom 14.2.1991, S. 15.

    (5)  ABl. L 39 vom 17.2.1996, S. 1.

    (6)  ABl. L 17 vom 21.1.2006, S. 6.

    (7)  ABl. L 168 vom 21.6.2006, S. 11.

    (8)  ABl. L 201 vom 25.7.2006, S. 6.

    (9)  ABl. L 243 vom 6.9.2006, S. 3.

    (10)  ABl. L 197 vom 25.7.2008, S. 28.

    (11)  ABl. L 9 vom 12.1.2008, S. 6.

    (12)  ABl. L 259 vom 20.9.1983, S. 30.

    (13)  ABl. L 204 vom 11.8.2000, S. 1.

    (14)  ABl. L 312 vom 11.11.2006, S. 6.

    (15)  ABl. L 223 vom 21.8.2008, S. 3.

    (16)  ABl. L 149 vom 21.6.1993, S. 1.


    ANHANG I

    Ergänzende Bestimmungen zu den Fleischigkeits- und Fettgewebsklassen ausgewachsener Rinder gemäß Artikel 3

    1.   FLEISCHIGKEIT

    Entwicklung der Profile der Schlachtkörper und insbesondere ihrer wesentlichen Teile (Keule, Rücken und Schulter)

    Fleischigkeitsklasse

    Ergänzende Bestimmungen

    S

    Erstklassig

    Keule

    :

    sehr stark ausgeprägt, doppelte Bemuskelung, deutlich voneinander getrennte Muskeln

    Oberschale tritt sehr stark über die Beckenfuge (Symphisis pelvis) hinaus

    Rücken

    :

    sehr breit und sehr gewölbt, bis in Schulterhöhe

    Hüfte stark ausgeprägt

    Schulter

    :

    sehr stark ausgeprägt

     

    E

    Vorzüglich

    Keule

    :

    stark ausgeprägt

    Oberschale tritt stark über die Beckenfuge (Symphisis pelvis) hinaus

    Rücken

    :

    breit und sehr gewölbt, bis in Schulterhöhe

    Hüfte stark ausgeprägt

    Schulter

    :

    stark ausgeprägt

     

    U

    Sehr gut

    Keule

    :

    ausgeprägt

    Oberschale tritt über die Beckenfuge (Symphisis pelvis) hinaus

    Rücken

    :

    breit und gewölbt, bis in Schulterhöhe

    Hüfte ausgeprägt

    Schulter

    :

    ausgeprägt

     

    R

    Gut

    Keule

    :

    gut entwickelt

    Oberschale und Hüfte sind leicht ausgeprägt

    Rücken

    :

    noch gewölbt, aber weniger breit in Schulterhöhe r

     

    Schulter

    :

    ziemlich gut entwickelt

     

    O

    Mittel

    Keule

    :

    mittelmäßig bis zu wenig entwickelt

     

    Rücken

    :

    mittelmäßig bis zu wenig entwickelt

    Hüfte: geradlinig

    Schulter

    :

    mittelmäßig entwickelt bis fast flach

     

    P

    Gering

    Keule

    :

    schwach entwickelt

     

    Rücken

    :

    schmal mit hervortretenden Knochen

     

    Schulter

    :

    schmal mit hervortretenden Knochen

     


    2.   FETTGEWEBE

    Dicke der Fettschicht auf der Außenseite des Schlachtkörpers und in der Brusthöhle

    Fettgewebsklasse

    Ergänzende Bestimmungen

    1

    Sehr gering

    Kein Fettansatz in der Brusthöhle

    2

    Gering

    In der Brusthöhle ist die Muskulatur zwischen den Rippen deutlich sichtbar

    3

    Mittel

    In der Brusthöhle ist die Muskulatur zwischen den Rippen noch sichtbar

    4

    Stark

    Fettstränge der Keule hervortretend. In der Brusthöhle kann die Muskulatur zwischen den Rippen von Fett durchzogen sein

    5

    Sehr stark

    Die Keule ist fast vollständig mit einer dicken Fettschicht überzogen, so dass die Fettstränge nicht mehr sichtbar sind. In der Brusthöhle ist die Muskulatur zwischen den Rippen von Fett durchzogen


    ANHANG II

    ZULASSUNG VON APPARATIVEN KLASSIFIZIERUNGSMETHODEN GEMÄSS ARTIKEL 9 ABSATZ 1

    TEIL A

    Bedingungen und Mindestkriterien für die Zulassung

    1.   Der betreffende Mitgliedstaat trägt dafür Sorge, dass von einer Prüfergruppe, die aus mindestens fünf lizenzierten Sachverständigen für die Einstufung von Schlachtkörpern ausgewachsener Rinder bestehet, ein Zertifizierungstest durchgeführt wird. Zwei Mitglieder dieser Prüfergruppe müssen aus dem den Test durchführenden Mitgliedstaat stammen. Die anderen Prüfer stammen jeweils aus einem anderen Mitgliedstaat. Die Prüfergruppe besteht aus einer ungeraden Anzahl Sachverständiger. Die Kommissionsdienststellen und Sachverständige aus anderen Mitgliedstaaten können dem Test als Beobachter beiwohnen.

    Die Mitglieder der Prüfergruppe arbeiten autonom und anonym.

    Der betreffende Mitgliedstaat benennt einen Zertifizierungstestkoordinator, der folgende Kriterien erfüllt:

    Er ist nicht Mitglied der Prüfergruppe,

    er verfügt über zufrieden stellende Fachkenntnisse und arbeitet völlig autonom,

    er überwacht das autonome und anonyme Arbeiten der Mitglieder der Prüfergruppe,

    er erfasst die Klassifizierungsergebnisse der einzelnen Mitglieder der Prüfergruppe sowie die Ergebnisse der apparativen Klassifizierungsmethoden,

    er trägt dafür Sorge, dass die Ergebnisse der apparativen Klassifizierungsmethoden während der gesamten Dauer des Zertifizierungstests weder Mitgliedern der Prüfergruppe noch interessierten Dritten zugänglich sind,

    er bestätigt die Klassifizierungsergebnisse für die einzelnen Schlachtkörper und kann Schlachtkörper, wenn noch festzulegende objektive Gründe vorliegen, aus der Analysestichprobe ausschließen.

    2.   Der Zertifizierungstest ist nach folgenden Kriterien durchzuführen:

    Jede der einzelnen Fleischigkeits- und Fettgewebsklassen wird in drei Unterklassen unterteilt,

    es ist eine Stichprobe aus mindestens 600 validierten Schlachtkörpern erforderlich,

    von den zur apparativen Klassifizierung für tauglich befundenen Schlachtkörpern dürfen höchstens 5 % abgelehnt werden.

    3.   Für jeden validierten Schlachtkörper gilt der Mittelwert der Ergebnisse der einzelnen Mitglieder der Prüfergruppe als die korrekte Einstufung dieses Schlachtkörpers.

    Um die Richtigkeit der apparativen Klassifizierungsmethoden abschätzen zu können, werden die Ergebnisse der Geräteklassifizierung für jeden validierten Schlachtkörper dem Mittelwert der Klassifizierungsergebnisse der einzelnen Prüfer gegenübergestellt. Die resultierende Messgenauigkeit der apparativen Klassifizierungsmethoden wird nach folgendem Punktesystem bestimmt:

     

    Fleischigkeit

    Fettgewebe

    Keine Fehler

    10

    10

    Fehler von 1 Einheit (d. h. 1 Unterklasse darüber oder darunter)

    6

    9

    Fehler von 2 Einheiten (d. h. 2 Unterklassen darüber oder darunter)

    –9

    0

    Fehler von 3 Einheiten (d. h. 3 Unterklassen darüber oder darunter)

    –27

    –13

    Fehler von mehr als 3 Einheiten (d. h. mehr als 3 Unterklassen darüber oder darunter)

    –48

    –30

    Um zugelassen zu werden, sollten anhand der apparativen Klassifizierungsmethoden mindestens 60 % der höchstmöglichen Punktezahl für Fleischigkeit und Fettgewebe erreicht werden.

    Darüber hinaus müssen sich die Ergebnisse der apparativen Klassifizierungsmethoden innerhalb folgender Grenzwerte bewegen:

     

    Fleischigkeit

    Fettgewebe

    Systematischer Fehler

    ± 0,30

    ± 0,60

    Steigung der Regressionslinie

    1 ± 0,15

    1 ± 0,30

    TEIL B

    Von den Mitgliedstaaten mitzuteilende Informationen über die Durchführung eines Zertifizierungstests

    Die Daten, an denen der Zertifizierungstest stattfindet,

    eine ausführliche Beschreibung der in dem betreffenden Mitgliedstaat oder Teil dieses Mitgliedstaats eingestuften Schlachtkörper ausgewachsener Rinder,

    die statistischen Methoden, die zur Auswahl der Stichprobe von in Bezug auf Kategorie, Fleischigkeits- und Fettgewebsklasse repräsentativen Schlachtkörper ausgewachsener Rinder, die in dem betreffenden Mitgliedstaat oder Teil dieses Mitgliedstaats erschlachtet wurden, angewandt werden,

    die Name(n) und Anschrift(en) des (der) Schlachthofs(-höfe), in dem (denen) der Zertifizierungstest stattfindet, mit Erläuterung des Testablaufs und der Effizienz der Schlachtlinie(n), einschließlich der Arbeitsgeschwindigkeit je Stunde,

    die Schlachtkörperaufmachung(en), die im Zertifizierungstest berücksichtigt wird (werden),

    eine Beschreibung des Klassifizierungsgeräts und seiner technischen Merkmale, insbesondere des Sicherheitsmechanismus für den Fall von Fehlmanipulationen,

    die Namen der lizenzierten Sachverständigen, die der betreffende Mitgliedstaat als Mitglieder der Prüfergruppe für den Zertifizierungstest benannt hat,

    den Namen des Testkoordinators, mit Nachweis seiner Fachkenntnis und Autonomie,

    Namen und Anschrift der von dem betreffenden Mitgliedstaat zur Auswertung der Ergebnisse des Zertifizierungstests benannten unabhängigen Einrichtung.

    TEIL C

    Von den Mitgliedstaaten mitzuteilende Informationen über die Ergebnisse von Zertifizierungstests

    Eine Abschrift der von den Mitgliedern der Prüfungsgruppe und vom Koordinator während des Zertifizierungstests ausgefüllten und unterzeichneten Klassifizierungsbögen,

    eine Abschrift der vom Koordinator während des Zertifizierungstests abgezeichneten Ergebnisse der apparativen Klassifizierungsmethoden,

    einen Bericht des Koordinators über die Durchführung des Zertifizierungstests unter dem Gesichtspunkt der Einhaltung der Bedingungen und Mindestkriterien gemäß Teil B dieses Anhangs,

    eine quantitative Analyse der Ergebnisse des Zertifizierungstests, durchgeführt nach einer von der Kommission zu genehmigenden Methode, mit Angabe der Klassifizierungsergebnisse der einzelnen Klassifizierungssachverständigen und der Ergebnisse der apparativen Klassifizierungsmethoden. Die für die Analyse herangezogenen Daten sind in einem von der Kommission zu genehmigenden elektronischen Format zu übermitteln,

    Angaben über die Richtigkeit der apparativen Klassifizierungsmethoden gemäß den Bestimmungen von Teil A Nummer 3 dieses Anhangs.


    ANHANG III

    Berichtigungsfaktoren gemäß Artikel 13 Absatz 5, ausgedrückt als Prozentanteile des Tierkörpergewichts

    Prozentanteil

    Minus

    Plus

    Fettgewebeklassen

    1—2

    3

    4—5

    1

    2

    3

    4

    5

    Nieren

    –0,4

     

    Nierenfettgewebe

    –1,75

    –2,5

    –3,5

     

    Beckenfettgewebe

    –0,5

     

    Leber

    –2,5

     

    Saumfleisch

    –0,4

     

    Nierenzapfen

    –0,4

     

    Schwanz

    –0,4

     

    Rückenmark

    –0,05

     

    Euterfett

    –1,0

     

    Hoden

    –0,3

     

    Sackfett

    –0,5

     

    Oberschalenkranzfett

    –0,3

     

    Halsvene und anhaftendes Fettgewebe (Halsfett)

    –0,3

     

    Entfernung des Fettgewebes

     

    0

    0

    + 2

    + 3

    + 4

    Entfernung von Unterbrustfettgewebe, so dass eine Fettschicht bleibt (das Muskelgewebe darf nicht freiliegen)

     

    0

    +0,2

    +0,2

    +0,3

    +0,4

    Entfernung des unmittelbar am Sackfett anliegenden Fetts der Innenseite der Fleisch- und Knochendünnung

     

    0

    +0,3

    +0,4

    +0,5

    +0,6


    ANHANG IV

    Muskelfleischanteil gemäß Artikel 23 Absatz 2

    1.   Die Berechnung des Muskelfleischanteils stützt sich auf die Zerlegung nach dem Standardverfahren.

    2.   Erfolgt eine Teilzerlegung, so stützt sich die Berechnung des Muskelfleischanteils auf die Zerlegung der vier wichtigsten Teilstücke (Schulter, Kotelettstrang, Schinken und Bauch). Der Referenzmuskelfleischanteil wird wie folgt berechnet:

    Formula

    Das Gewicht des Muskelfleischs in den genannten vier wichtigsten Teilstücken (Schulter, Kotelettstrang, Schinken und Bauch) wird berechnet, indem man das Gesamtgewicht des Nicht-Muskelfleischanteils der vier Teilstücke vom Gesamtgewicht der Teilstücke vor ihrer Zerlegung abzieht.

    3.   Erfolgt eine Vollzerlegung, so wird der Referenzmuskelfleischanteil wie folgt berechnet:

    Formula

    Das Gewicht des Muskelfleischs wird berechnet, indem man das Gesamtgewicht des Nicht-Muskelfleischanteils des gesamten Schlachtkörpergewichts vor der Zerlegung abzieht. Der Kopf, mit Ausnahme der Wange, wird nicht zerlegt.


    ANHANG V

    Protokoll der Einstufungsverfahren für Schweineschlachtkörper gemäß Artikel 23 Absatz 4

    1.

    Im ersten Protokollteil ist der Zerlegeversuch genau zu beschreiben, insbesondere

    Anwendungszeitraum und die für das gesamte Genehmigungsverfahren eingeplante Zeit,

    Anzahl und Anschrift der Schlachtbetriebe,

    Beschreibung der Schweinepopulation, auf welche das Einstufungsverfahren angewendet werden soll,

    Angabe des gewählten Zerlegungsverfahrens (Voll- oder Teilzerlegung),

    wird ein Computertomograph gemäß Artikel 23 Absatz 1 Unterabsatz 1 verwendet, Beschreibung des Verfahrens,

    Darstellung der zusammen mit dem gewählten Probenahmeverfahren verwendeten statistischen Methoden,

    Beschreibung des auf einzelstaatlicher Ebene angewendeten Schnellverfahrens,

    genaue Angebotsform der zu verwendenden Schlachtkörper.

    2.

    Im zweiten Protokollteil sind die Ergebnisse des Zerlegeversuchs genau zu beschreiben, insbesondere

    Darstellung der zusammen mit den gewählten Probenahmeverfahren verwendeten statistischen Methoden,

    aufzustellende oder zu ändernde Gleichung,

    numerische und graphische Ergebnisbeschreibung,

    Beschreibung des neuen Gerätes,

    Gewichtsgrenze für die einzustufenden Schweine und andere Beschränkungen in Bezug auf die praktische Anwendung des Verfahrens.


    ANHANG VI

    Handelsklassenschema für Schlachtkörper von Lämmern mit einem Schlachtgewicht von weniger als 13 kg gemäß Artikel 28

    Kategorie

    A

    B

    C

    Gewicht

    ≤ 7 kg

    7,1 — 10 kg

    10,1 — 13 kg

    Fleischqualität

    1.

    2.

    1.

    2.

    1.

    2.

    Fleischfarbe

    hellrosa

    andere Farbe oder anderer Fettanteil

    hellrosa oder rosa

    andere Farbe oder anderer Fettanteil

    hellrosa oder rosa

    andere Farbe oder anderer Fettanteil

    Fettgewebeklasse (1)

    (2) (3)

    (2) (3)

    (2) (3)


    (1)  Wie in Anhang V Teil C Abschnitt III Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 definiert.


    ANHANG VII

    Ergänzende Bestimmungen zu den Fleischigkeits- und Fettgewebeklassen von Schafschlachtkörpern gemäß Artikel 29

    1.   FLEISCHIGKEIT

    Entwicklung der Profile der Schlachtkörper und insbesondere ihrer wesentlichen Teile (Hinterviertel, Rücken und Schulter).

    Fleischigkeitsklasse

    Ergänzende Bestimmungen

    S

    Erstklassig

    Hinterviertel

    :

    doppelt bemuskelt. Profile äußerst konvex

    Rücken

    :

    äußerst konvex, äußerst breit, äußerst dick

    Schulter

    :

    äußerst konvex und äußerst dick

    E

    Vorzüglich

    Hinterviertel

    :

    sehr dick. Profile sehr konvex

    Rücken

    :

    sehr konvex, an der Schulter sehr breit und sehr dick

    Schulter

    :

    sehr konvex und sehr dick

    U

    Sehr gut

    Hinterviertel

    :

    dick. Profile konvex

    Rücken

    :

    an der Schulter breit und dick

    Schulter

    :

    dick und konvex

    R

    Gut

    Hinterviertel

    :

    Profile insgesamt geradlinig

    Rücken

    :

    dick, aber an der Schulter weniger breit

    Schulter

    :

    gut entwickelt, aber weniger dick

    O

    Mittel

    Hinterviertel

    :

    Profile geradlinig bis konkav

    Rücken

    :

    weniger breit und dick

    Schulter

    :

    fast schmal. Ohne Dicke

    P

    Gering

    Hinterviertel

    :

    Profile konkav bis sehr konkav

    Rücken

    :

    narrow and concave with bones apparentschmal und konkav, mit hervorstehenden Knochen

    Schulter

    :

    schmal, flach und mit hervorstehenden Knochen

    2.   FETTGEWEBEANTEIL

    Dicke der Fettschicht auf der Außen- und Innenseite des Schlachtkörpers.

    Fettgewebsklasse

    Ergänzende Bestimmungen (1)

    1.

    Sehr gering

    Außen

    Kein sichtbares Fett oder nur Anzeichen

    Innen

    Bauchhöhle

    Kein sichtbares Fett oder nur Anzeichen über den Nieren

    Brusthöhle

    Kein sichtbares Fett oder nur Anzeichen zwischen den Rippen

    2.

    Gering

    Außen

    Der Schlachtkörper ist teilweise mit einer dünnen Fettschicht bedeckt, die auf den Gliedmaßen weniger ausgeprägt sein kann

    Innen

    Bauchhöhle

    Die Nieren sind teilweise von Fettspuren oder einer dünnen Fettschicht umgeben

    Brusthöhle

    Die Muskulatur zwischen den Rippen ist deutlich sichtbar

    3.

    Mittel

    Außen

    Der Schlachtkörper ist ganz oder fast ganz mit einer dünnen Fettschicht bedeckt. Am Schwanzansatz leichte Fettablagerungen

    Innen

    Bauchhöhle

    Die Nieren sind ganz oder teilweise von einer dünnen Fettschicht umgeben

    Brusthöhle

    Die Muskulatur zwischen den Rippen ist noch sichtbar

    4.

    Stark

    Außen

    Der Schlachtkörper ist vollständig oder fast vollständig mit einer dicken Fettschicht bedeckt, die jedoch auf den Gliedmaßen etwas schwächer und an der Schulter etwas stärker ausgeprägt sein kann

    Innen

    Bauchhöhle

    Die Niere ist mit einer Fettschicht umgeben

    Brusthöhle

    Die Muskulatur zwischen den Rippen kann fettdurchwachsen sein. Auf den Rippen können Fettansätze sichtbar sein

    5.

    Sehr stark

    Außen

    Sehr starke Fettabdeckung

    teilweise sichtbare Fettanhäufungen

    Innen

    Bauchhöhle

    Die Niere ist mit einer dicken Fettschicht umgeben

    Brusthöhle

    Die Muskulatur zwischen den Rippen ist fettdurchwachsen. Auf den Rippen sind Fettansätze sichtbar


    (1)  Die ergänzenden Bestimmungen für die Bauchhöhle sind für die Zwecke von Anhang VI dieser Verordnung nicht anwendbar.


    ANHANG VIII

    Entsprechungstabelle gemäß Artikel 40

    1.   VERORDNUNG (EWG) Nr. 563/82

    Verordnung (EWG) Nr. 563/82

    Vorliegende Verordnung

    Artikel 1 Absatz 1

    Artikel 13 Absatz 1

    Artikel 1 Absatz 2

    Artikel 13 Absatz 2

    Artikel 1 Absatz 3

    Artikel 13 Absatz 5 Unterabsatz 1

    Artikel 1 Absatz 4

    Artikel 13 Absatz 5 Unterabsatz 2

    Artikel 2

    Artikel 2 Absätze 3 und 4

    Artikel 3

    Artikel 13 Absatz 4

    Artikel 4

    Artikel 41


    2.   VERORDNUNG (EWG) Nr. 2967/85

    Verordnung (EWG) Nr. 2967/85

    Vorliegende Verordnung

    Artikel 1

    Artikel 1

    Artikel 2 Absatz 1

    Artikel 22 Absatz 2 Unterabsätze 1 und 2

    Artikel 2 Absatz 2

    Artikel 22 Absatz 2 Unterabsatz 3

    Artikel 2 Absatz 3

    Artikel 22 Absatz 3

    Artikel 3

    Artikel 23 Absätze 2 bis 5

    Artikel 4 Absatz 1

    Artikel 21 Absatz 3 Unterabsätze 1 und 2

    Artikel 4 Absatz 2

    Artikel 21 Absatz 3 Unterabsatz 4

    Artikel 4 Absatz 3

    Artikel 21 Absatz 3 Unterabsatz 5

    Artikel 5

    Artikel 21 Absatz 4 Buchstabe a

    Artikel 6

    Artikel 39

    Artikel 7

    Artikel 41


    3.   VERORDNUNG (EWG) Nr. 344/91

    Verordnung (EWG) Nr. 344/91

    Vorliegende Verordnung

    Artikel 1 Absatz 1

    Artikel 6 Absatz 3

    Artikel 1 Absatz 2

    Artikel 6 Absatz 4

    Artikel 1 Absatz 2a

    Artikel 6 Absatz 2

    Artikel 1 Absatz 3

    Artikel 6 Absatz 5

    Artikel 1 Absatz 4

    Artikel 6 Absatz 6

    Artikel 1 Absatz 5

    Artikel 7 Absatz 2 einleitender Satz und Buchstabe a

    Artikel 2 Absatz 1

    Artikel 2 Absatz 2 einleitender Satz und erster Gedankenstrich

    Artikel 5

    Artikel 2 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich

    Artikel 2 Absatz 3

    Artikel 6 Absatz 7

    Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1

    Artikel 8

    Artikel 3 Absatz 1Unterabsatz 2

    Artikel 3 Absatz 1a, Unterabsätze 1 bis 3

    Artikel 9 Absatz 1

    Artikel 3 Absatz 1a Unterabsatz 4

    Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe a

    Artikel 3 Absatz 1b

    Artikel 9 Absatz 2

    Artikel 3 Absatz 1c

    Artikel 9 Absatz 4

    Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 1

    Artikel 11 Absatz 1

    Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 2

    Artikel 11 Absatz 2

    Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 3

    Artikel 11 Absatz 3

    Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 4

    Artikel 11 Absatz 4

    Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 5

    Artikel 12 Absatz 2

    Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 6

    Artikel 12 Absatz 1

    Artikel 3 Absatz 3

    Artikel 39 Absatz 2

    Artikel 4

    Artikel 41

    Anhang I

    Anhang II Teil A

    Anhang II

    Anhang II Teile B und C


    4.   VERORDNUNG (EG) Nr. 295/96

    Verordnung (EG) Nr. 295/96

    Vorliegende Verordnung

    Artikel 1

    Artikel 14

    Artikel 2 Absatz 1

    Artikel 15 Absatz 1

    Artikel 2 Absatz 2

    Artikel 2 Absatz 3

    Artikel 15 Absatz 2

    Artikel 3 Absatz 1

    Artikel 16 Absatz 1

    Artikel 3 Absatz 2

    Artikel 16 Absatz 2

    Artikel 3 Absatz 3

    Artikel 16 Absatz 3

    Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe a

    Artikel 16 Absatz 4 Unterabsatz 1

    Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe b

    Artikel 16 Absatz 4 Unterabsatz 2

    Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe c

    Artikel 16 Absatz 5

    Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe d

    Artikel 16 Absatz 6

    Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe e Unterabsatz 1 einleitender Satz

    Artikel 16 Absatz 7 Unterabsatz 1 einleitender Satz

    Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe e Unterabsatz 1 erster Gedankenstrich

    Artikel 16 Absatz 7 Unterabsatz 1 Buchstabe a

    Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe e Unterabsatz 1 zweiter Gedankenstrich

    Artikel 16 Absatz 7 Unterabsatz 1 Buchstabe c

    Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe e Unterabsatz 2

    Artikel 16 Absatz 7 Unterabsatz 2

    Artikel 3 Absatz 5

    Artikel 16 Absatz 8

    Artikel 4

    Artikel 17

    Artikel 5 Absatz 1

    Artikel 18 Absatz 1

    Artikel 5 Absatz 2

    Artikel 18 Absatz 2

    Artikel 5 Absatz 3

    Artikel 37 Absatz 1

    Artikel 6

    Artikel 19

    Artikel 7

    Artikel 39 Absatz 1

    Artikel 8

    Artikel 9

    Artikel 41


    5.   VERORDNUNG (EG) Nr. 103/2006

    Verordnung (EG) Nr. 103/2006

    Vorliegende Verordnung

    Artikel 1

    Artikel 3 Absatz 1

    Artikel 2

    Artikel 3

    Artikel 41

    Anhang I

    Anhang I

    Anhänge II und III


    6.   VERORDNUNG (EG) Nr. 908/2006

    Verordnung (EG) Nr. 908/2006

    Vorliegende Verordnung

    Artikel 1

    Artikel 25 Absatz 3 Unterabsatz 1

    Artikel 2

    Artikel 3

    Artikel 41

    Anhänge I bis III


    7.   VERORDNUNG (EG) Nr. 1128/2006

    Verordnung (EG) Nr. 1128/2006

    Vorliegende Verordnung

    Artikel 1 Absatz 1

    Artikel 26 Absatz 1

    Artikel 1 Absatz 2

    Artikel 26 Absatz 2

    Artikel 2 Absatz 1

    Artikel 25 Absatz 1

    Artikel 2 Absatz 2

    Artikel 25 Absatz 2

    Artikel 3

    Artikel 4

    Artikel 41

    Anhänge I und II


    8.   VERORDNUNG (EG) Nr. 1319/2006

    Verordnung (EG) Nr. 1319/2006

    Vorliegende Verordnung

    Artikel 1 Absatz 1

    Artikel 27 Absatz 1

    Artikel 1 Absatz 2

    Artikel 27 Absatz 2

    Artikel 2

    Artikel 3

    Artikel 27 Absatz 3

    Artikel 4 und 5

    Artikel 6

    Artikel 41

    Anhänge I und II


    9.   VERORDNUNG (EG) Nr. 22/2008

    Verordnung (EG) Nr. 22/2008

    Vorliegende Verordnung

    Artikel 1

    Artikel 33

    Artikel 2

    Artikel 34

    Artikel 3

    Artikel 3 Absatz 1

    Artikel 4 Absatz 1

    Artikel 30 Absatz 2

    Artikel 4 Absatz 2

    Artikel 30 Absatz 3

    Artikel 4 Absatz 3

    Artikel 30 Absatz 4

    Artikel 5 Absatz 1

    Artikel 31

    Artikel 5 Absatz 2

    Artikel 32

    Artikel 6

    Artikel 38 Absatz 1 einleitender Satz und Buchstaben a und b

    Artikel 7

    Artikel 38 Absatz 2 Unterabsätze 2 und 3

    Artikel 8

    Artikel 38 Absatz 2 Unterabsatz 1

    Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 1

    Artikel 38 Absatz 4 Unterabsatz 1

    Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 2

    Artikel 9 Absatz 2

    Artikel 38 Absatz 4 Unterabsatz 2

    Artikel 9 Absatz 3

    Artikel 38 Absatz 4 Unterabsatz 3

    Artikel 9 Absatz 4

    Artikel 38 Absatz 4 Unterabsatz 4

    Artikel 9 Absatz 5

    Artikel 38 Absatz 5 Unterabsatz 1

    Artikel 9 Absatz 6

    Artikel 38 Absatz 5 Unterabsatz 2

    Artikel 10

    Artikel 38 Absatz 6

    Artikel 11

    Artikel 12

    Artikel 41

    Anhang I

    Anhang VII

    Anhänge II und III


    10.   VERORDNUNG (EG) Nr. 710/2008

    Verordnung (EG) Nr. 710/2008

    Vorliegende Verordnung

    Artikel 1

    Artikel 2

    Artikel 3

    Artikel 41

    Anhang


    11.   ENTSCHEIDUNG 83/471/EWG

    Entscheidung 83/471/EWG

    Vorliegende Verordnung

    Artikel 1

    Artikel 38 Absatz 1

    Artikel 2

    Artikel 38 Absatz 2

    Artikel 3 Absatz 1

    Artikel 38 Absatz 3

    Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 1

    Artikel 38 Absatz 4 Unterabsatz 1

    Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 2

    Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 3

    Artikel 38 Absatz 4 Unterabsatz 2

    Artikel 3 Absatz 3

    Artikel 38 Absatz 4 Unterabsatz 3

    Artikel 3 Absatz 4

    Artikel 38 Absatz 4 Unterabsatz 4

    Artikel 4

    Artikel 38 Absatz 5

    Artikel 5

    Artikel 38 Absatz 6

    Artikel 6


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