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Document 32008D0895

    Beschluss des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees BiH/14/2008 vom 21. November 2008 zur Ernennung eines EU-Befehlshabers des Einsatzkontingents für die militärische Operation der Europäischen Union in Bosnien und Herzegowina

    ABl. L 319 vom 29.11.2008, p. 80–80 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2008/895/oj

    29.11.2008   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 319/80


    BESCHLUSS DES POLITISCHEN UND SICHERHEITSPOLITISCHEN KOMITEES BiH/14/2008

    vom 21. November 2008

    zur Ernennung eines EU-Befehlshabers des Einsatzkontingents für die militärische Operation der Europäischen Union in Bosnien und Herzegowina

    (2008/895/GASP)

    DAS POLITISCHE UND SICHERHEITSPOLITISCHE KOMITEE —

    gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 25 Absatz 3,

    gestützt auf die Gemeinsame Aktion 2004/570/GASP des Rates vom 12. Juli 2004 über die militärische Operation der Europäischen Union in Bosnien und Herzegowina (1), insbesondere auf Artikel 6,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Mit Artikel 6 der Gemeinsamen Aktion 2004/570/GASP hat der Rat das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (PSK) ermächtigt, weitere Beschlüsse zur Ernennung des EU-Befehlshabers des Einsatzkontingents zu fassen.

    (2)

    Am 25. September 2007 hat das PSK den Beschluss BiH/11/2007 (2) angenommen, mit dem Generalmajor Ignacio MARTÍN VILLALAÍN zum EU-Befehlshaber des Einsatzkontingents für die militärische Operation der Europäischen Union in Bosnien und Herzegowina ernannt wurde.

    (3)

    Der Befehlshaber der Operation der Europäischen Union hat empfohlen, Generalmajor Stefano CASTAGNOTTO zum neuen EU-Befehlshaber des Einsatzkontingents für die militärische Operation der Europäischen Union in Bosnien und Herzegowina zu ernennen.

    (4)

    Der EU-Militärausschuss hat diese Empfehlung unterstützt.

    (5)

    Gemäß Artikel 6 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Ausarbeitung und Durchführung von Beschlüssen und Maßnahmen der Europäischen Union, die verteidigungspolitische Bezüge haben.

    (6)

    Der Europäische Rat hat auf seiner Tagung vom 12. und 13. Dezember 2002 in Kopenhagen eine Erklärung angenommen, wonach die „Berlin plus“-Vereinbarungen und ihre Umsetzung nur für diejenigen EU-Mitgliedstaaten gelten, die auch entweder NATO-Mitglieder oder Vertragsparteien der „Partnerschaft für den Frieden“ sind und die dementsprechend bilaterale Sicherheitsabkommen mit der NATO geschlossen haben —

    BESCHLIESST:

    Artikel 1

    Generalmajor Stefano CASTAGNOTTO wird zum EU-Befehlshaber des Einsatzkontingents für die militärische Operation der Europäischen Union in Bosnien und Herzegowina ernannt.

    Artikel 2

    Dieser Beschluss wird am 4. Dezember 2008 wirksam.

    Geschehen zu Brüssel am 21. November 2008.

    Im Namen des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees

    Die Vorsitzende

    C. ROGER


    (1)  ABl. L 252 vom 28.7.2004, S. 10.

    (2)  ABl. L 288 vom 6.11.2007, S. 60.


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