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Document 32008R1181
Commission Regulation (EC) No 1181/2008 of 28 November 2008 amending Regulation (EC) No 616/2007 opening and providing for the administration of Community tariff quotas in the sector of poultrymeat originating in Brazil, Thailand and other third countries
Verordnung (EG) Nr. 1181/2008 der Kommission vom 28. November 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 616/2007 zur Eröffnung und Verwaltung von gemeinschaftlichen Zollkontingenten für Geflügelfleisch mit Ursprung in Brasilien, Thailand und sonstigen Drittländern
Verordnung (EG) Nr. 1181/2008 der Kommission vom 28. November 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 616/2007 zur Eröffnung und Verwaltung von gemeinschaftlichen Zollkontingenten für Geflügelfleisch mit Ursprung in Brasilien, Thailand und sonstigen Drittländern
ABl. L 319 vom 29.11.2008, p. 47–48
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(HR)
No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2020; Stillschweigend aufgehoben durch 32020R0760
29.11.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 319/47 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1181/2008 DER KOMMISSION
vom 28. November 2008
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 616/2007 zur Eröffnung und Verwaltung von gemeinschaftlichen Zollkontingenten für Geflügelfleisch mit Ursprung in Brasilien, Thailand und sonstigen Drittländern
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 144 Absatz 1 und Artikel 148 in Verbindung mit Artikel 4,
gestützt auf den Beschluss 2007/360/EG des Rates vom 29. Mai 2007 über den Abschluss von Abkommen in Form Vereinbarter Niederschriften gemäß Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (GATT 1994) zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Föderativen Republik Brasilien sowie zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Thailand über die Änderung von Zugeständnissen bei Geflügelfleisch (2), insbesondere auf Artikel 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 616/2007 der Kommission (3) ist zusammen mit den Anträgen auf Erteilung einer Einfuhrlizenz eine Sicherheit von 50 EUR/100 kg zu leisten. |
(2) |
Angesichts der neuen Bedingungen für die Einfuhr von Erzeugnissen mit Ursprung in Brasilien sollte eine Sicherheit in geeigneter Höhe für die Lizenzen festgesetzt werden, um eine angemessene Verwaltung der Zollkontingente zu gewährleisten und einen zufrieden stellenden Zugang der Marktbeteiligten zu diesen Kontingenten zu garantieren. |
(3) |
Angesichts der Reduzierung der Sicherheit sowie mit dem Ziel einer angemessenen Verwaltung sollte die Höchstmenge, die jeder Marktbeteiligte für die Kontingente der Gruppe 1 beantragen kann, erhöht werden. |
(4) |
Die Verordnung (EG) Nr. 616/2007 ist entsprechend zu ändern. |
(5) |
Da der Zeitraum für die Einreichung der Anträge für den nächsten Teilzeitraum am 1. Dezember 2008 beginnt, muss die vorliegende Verordnung ab diesem Datum gelten. |
(6) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 616/2007 erhält folgende Fassung:
„5. Der Lizenzantrag ist für mindestens 100 Tonnen und höchstens 10 % der Menge zu stellen, die für das betreffende Kontingent in dem jeweiligen Zeitraum oder Teilzeitraum verfügbar ist. Für die Gruppen 2 und 3 kann der Lizenzantrag jedoch für höchstens 5 % der Menge gestellt werden, die für das betreffende Kontingent in dem jeweiligen Zeitraum oder Teilzeitraum verfügbar ist.
Für die Gruppen 3, 6 und 8 verringert sich die Mindestmenge, für die der Lizenzantrag zu stellen ist, auf 10 Tonnen.“
Artikel 2
Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 616/2007 erhält folgende Fassung:
„2. Zusammen mit den Anträgen auf Erteilung einer Einfuhrlizenz ist eine Sicherheit von 50 EUR/100 kg zu leisten.
Für die Anträge betreffend die Gruppen 1, 4 und 7 beträgt die Höhe der Sicherheit jedoch 10 EUR/100 kg.“
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Dezember 2008.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 28. November 2008
Für die Kommission
Mariann FISCHER BOEL
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.
(2) ABl. L 138 vom 30.5.2007, S. 10.
(3) ABl. L 142 vom 5.6.2007, S. 5.