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Document 32008R1180

    Verordnung (EG) Nr. 1180/2008 der Kommission vom 28. November 2008 zur Einführung eines Systems der Informationsübermittlung über bestimmte Rind- und Schweinefleischlieferungen nach dem Hoheitsgebiet der Russischen Föderation (kodifizierte Fassung)

    ABl. L 319 vom 29.11.2008, p. 44–46 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/11/2012; Aufgehoben durch 32012R0948

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2008/1180/oj

    29.11.2008   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 319/44


    VERORDNUNG (EG) Nr. 1180/2008 DER KOMMISSION

    vom 28. November 2008

    zur Einführung eines Systems der Informationsübermittlung über bestimmte Rind- und Schweinefleischlieferungen nach dem Hoheitsgebiet der Russischen Föderation

    (kodifizierte Fassung)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 170 und Artikel 192 in Verbindung mit Artikel 4,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Die Verordnung (EG) Nr. 2584/2000 der Kommission vom 24. November 2000 zur Einführung eines Systems der Informationsübermittlung über bestimmte Rind- und Schweinefleischlieferungen nach dem Hoheitsgebiet der Russischen Föderation (2) ist in wesentlichen Punkten geändert worden (3). Aus Gründen der Übersichtlichkeit und Klarheit empfiehlt es sich daher, die genannte Verordnung zu kodifizieren.

    (2)

    Gemäß Artikel 2 des Protokolls Nr. 2 über Amtshilfe zur Einhaltung des Zollrechts im Anhang des Abkommens über Partnerschaft und Zusammenarbeit zur Gründung einer Partnerschaft zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Russischen Föderation andererseits (4) leisten die Vertragsparteien einander Amtshilfe, um die Einhaltung des Zollrechts zu gewährleisten, insbesondere durch Verhütung und Aufdeckung von Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht und Ermittlung in Zollsachen. Zur Durchführung dieser Amtshilfe haben die Kommission, vertreten durch das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (nachstehend: OLAF), und die russischen Behörden eine Vereinbarung über die Schaffung eines Mechanismus zur Informationsübermittlung über die Warenbewegungen zwischen der Gemeinschaft und der Russischen Föderation geschlossen.

    (3)

    Im Rahmen dieser Amtshilfe empfiehlt es sich, insbesondere für den Transport von Rind- und Schweinefleischerzeugnissen nach der Russischen Föderation die Angaben, die die Marktteilnehmer den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten übermitteln müssen, und das System zur Übermittlung dieser Informationen zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, dem OLAF und den russischen Behörden festzulegen.

    (4)

    Diese Informationen und das eingeführte Übermittlungssystem sollten es erlauben, die Ausfuhren der betreffenden Erzeugnisse nach der Russischen Föderation zu verfolgen und gegebenenfalls Fälle aufdecken zu können, in denen die Erstattung nicht gezahlt werden sollte und wieder eingezogen werden muss.

    (5)

    Die Anwendung der Bestimmungen dieser Verordnung wird nach Ablauf eines längeren Anwendungszeitraums beurteilt. Eine Neufassung auf dieser Grundlage kann gegebenenfalls zu ihrer Ausdehnung auf Ausfuhren anderer Erzeugnisse führen und finanzielle Folgen für den Fall der Einhaltung oder Nichteinhaltung der vorgesehenen Verpflichtungen umfassen.

    (6)

    Gemäß Artikel 16 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 der Kommission vom 15. April 1999 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen (5) kann die Kommission für bestimmte Sonderfälle vorsehen, dass der Nachweis der Einfuhr durch ein besonderes Dokument oder auf jede andere Weise erbracht werden kann. Für die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Einfuhren sollten die von den russischen Behörden übermittelten Angaben daher als neuer Nachweis betrachtet werden, der zu den bestehenden Nachweisen hinzukommt.

    (7)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für die Lieferung von Rind- und Schweinefleischerzeugnissen der KN-Codes 0201, 0202 und 0203, die in das Hoheitsgebiet der Russischen Föderation (Russland) erfolgt und für die den Ausfuhranmeldungen ein Ausfuhrerstattungsantrag beiliegt.

    Diese Verordnung gilt nicht für in Absatz 1 genannte Lieferungen von weniger als 3 000 Kilogramm.

    Artikel 2

    Der Ausführer, der die Bestimmungen von Artikel 4 Absatz 2 in Anspruch nehmen möchte, übermittelt der vom Ausfuhrmitgliedstaat bezeichneten zentralen Dienststelle für jede Ausfuhranmeldung innerhalb von zehn Arbeitstagen nach dem Datum des Entladens der Erzeugnisse in Russland folgende Informationen:

    a)

    die Nummer der Ausfuhranmeldung, die Ausfuhrzollstelle und das Datum der Erfüllung der Ausfuhrzollförmlichkeiten;

    b)

    die Warenbezeichnung der Erzeugnisse mit Angabe des achtstelligen Codes der Kombinierten Nomenklatur;

    c)

    die Nettomenge in Kilogramm;

    d)

    die Nummer des Carnet TIR oder die Bezugsnummer des russischen internen Versandpapiers DKD oder die Nummer der Anmeldung zur Überführung in den freien Verkehr in Russland TD1/IM40;

    e)

    gegebenenfalls die Nummer des Behältnisses;

    f)

    die Kennnummer und/oder den Namen des Transportmittels beim Eingang der Lieferung in Russland;

    g)

    die Lizenznummer des Lagers unter Zollkontrolle, an das das Erzeugnis in Russland geliefert worden ist;

    h)

    das Lieferdatum des Erzeugnisses an das Lager unter Zollkontrolle in Russland.

    Artikel 3

    (1)   Die in Artikel 2 genannte zentrale Dienststelle des betreffenden Mitgliedstaats übermittelt die eingegangenen Informationen dem OLAF auf elektronischem Wege innerhalb von zwei Arbeitstagen nach ihrem Eingang.

    (2)   Die in Artikel 2 genannten Informationen sowie eine Identifikationsnummer für jede Ausfuhr werden vom OLAF unmittelbar nach ihrem Eingang an die russischen Zollbehörden übermittelt.

    (3)   Das OLAF unterrichtet die zentrale Dienststelle des betreffenden Mitgliedstaats je nach Fall über die Antwort der russischen Zollbehörden innerhalb von zwei Arbeitstagen nach ihrem Eingang oder über die fehlende Antwort der vorgenannten Behörden innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Ablauf des Dreiwochenzeitraums, der im Rahmen der mit den russischen Behörden geschlossenen Vereinbarung für ihre Antwort festgesetzt wurde.

    Artikel 4

    (1)   Die Angaben der Artikel 1 und 2 sind keine ergänzenden Bedingungen zu denjenigen, die für die Gewährung der Ausfuhrerstattungen in den betreffenden Sektoren festgelegt worden sind.

    (2)   Ist die in Artikel 3 Absatz 3 genannte Antwort der russischen Behörden positiv, so gilt sie als Nachweis der Erfüllung der Zollförmlichkeiten für die Einfuhr gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999.

    Artikel 5

    Die Verordnung (EG) Nr. 2584/2000 wird aufgehoben.

    Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang II zu lesen.

    Artikel 6

    Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 28. November 2008

    Für die Kommission

    Jacques BARROT

    Vizepräsident


    (1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

    (2)  ABl. L 298 vom 25.11.2000, S. 16.

    (3)  Siehe Anhang I.

    (4)  ABl. L 327 vom 28.11.1997, S. 48.

    (5)  ABl. L 102 vom 17.4.1999, S. 11.


    ANHANG I

    Aufgehobene Verordnung mit ihrer Änderung

    Verordnung (EG) Nr. 2584/2000 der Kommission

    (ABl. L 298 vom 25.11.2000, S. 16)

    Verordnung (EG) Nr. 44/2003 der Kommission

    (ABl. L 7 vom 11.1.2003, S. 58)


    ANHANG II

    Entsprechungstabelle

    Verordnung (EG) Nr. 2584/2000

    Vorliegende Verordnung

    Artikel 1 bis 4

    Artikel 1 bis 4

    Artikel 5

    Artikel 5 Absatz 1

    Artikel 6

    Artikel 5 Absatz 2

    Anhang I

    Anhang II


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