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Document 32008R1055

Verordnung (EG) Nr. 1055/2008 der Kommission vom 27. Oktober 2008 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 184/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates bezüglich der Qualitätskriterien und der Qualitätsberichtserstattung für Zahlungsbilanzstatistiken

ABl. L 283 vom 28.10.2008, p. 3–4 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 07/08/2023

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2008/1055/oj

28.10.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 283/3


VERORDNUNG (EG) Nr. 1055/2008 DER KOMMISSION

vom 27. Oktober 2008

zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 184/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates bezüglich der Qualitätskriterien und der Qualitätsberichtserstattung für Zahlungsbilanzstatistiken

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 184/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Januar 2005 betreffend die gemeinschaftliche Statistik der Zahlungsbilanz, des internationalen Dienstleistungsverkehrs und der Direktinvestitionen (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 184/2005 wird ein gemeinsamer Rahmen für die systematische Erstellung der gemeinschaftlichen Statistik der Zahlungsbilanz, des internationalen Dienstleistungsverkehrs und der Direktinvestitionen geschaffen.

(2)

Die gemeinsamen Qualitätsstandards sowie Inhalt und Periodizität der Qualitätsberichte müssen in Einklang mit Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 184/2005 festgelegt werden.

(3)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des mit der Verordnung (EG) Nr. 184/2005 eingesetzten Zahlungsbilanzausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Mitgliedstaaten legen jährlich einen Qualitätsbericht vor, der gemäß den im Anhang festgelegten Bestimmungen erstellt wurde.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten legen ihre Qualitätsberichte bis zum 30. November eines jeden Jahres vor.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 27. Oktober 2008

Für die Kommission

Joaquín ALMUNIA

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 35 vom 8.2.2005, S. 23.


ANHANG

1.   Einleitung

Der Qualitätsbericht enthält sowohl quantitative als auch qualitative Qualitätsindikatoren. Die Kommission (Eurostat) liefert die Ergebnisse der Quantitätsindikatoren für jeden einzelnen Mitgliedstaat, die auf der Grundlage der übermittelten Daten berechnet wurden. Unter Heranziehung ihrer Erfassungsmethodik legen die Mitgliedstaaten diese aus und nehmen dazu Stellung.

2.   Zeitlicher Ablauf

Jedes Jahr übermittelt die Kommission (Eurostat) den Mitgliedstaaten bis Ende Oktober die Entwürfe der Qualitätsberichte, in die die meisten quantitativen Indikatoren und sonstige der Kommission (Eurostat) bekannte Daten teilweise bereits eingetragen sind.

Jedes Jahr übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission (Eurostat) bis 30. November die fertig gestellten Qualitätsberichte.

3.   Qualitätskriterien

Folgende Qualitätskriterien wurden für relevant befunden: Aktualität und Erfassungsgrad der Daten, konzeptionelle Stimmigkeit, Stabilität, Plausibilität, Kohärenz und Genauigkeit. Die Komponente „Genauigkeit“ ist zwar konzeptionell relevant, wird aber gesondert als Nebenkomponente behandelt, da sie mit der Qualität auf der Inputseite zusammenhängt.

3.1.   Aktualität und Erfassungsgrad der an die Kommission (Eurostat) übermittelten Daten

Diese Komponente bezieht sich auf die Einhaltung der für die Datenübermittlung festgelegten Fristen sowie auf die Verfügbarkeit von Daten nach Berichtszeitraum sowie nach geografischer Untergliederung und Untergliederung nach Positionen und Wirtschaftszweigen.

3.2.   Konzeptionelle Stimmigkeit

Konzeptionelle Stimmigkeit bedeutet die Einhaltung international anerkannter Standards, Leitlinien und bewährter Verfahren.

Im Rahmen dieser Komponente wird eine begrenzte Anzahl sich von Jahr zu Jahr ändernder Fragen zur Methodik gestellt und der Schwerpunkt auf die Erfüllung international gültiger Standards gelegt. Dabei gehen die Mitgliedstaaten auch auf die wichtigsten Veränderungen, zu denen es während des Berichtszeitraums im Bereich der Methodik kommt, und auf deren Auswirkungen auf die Datenqualität ein.

3.3.   Stabilität

Stabilität bezieht sich auf den Grad der Übereinstimmung des ursprünglichen Schätzwerts mit dem endgültigen Wert.

Dabei wird der untersucht, in welchem Umfang Überarbeitungen vorgenommen und in welche Richtung sie gelenkt werden und inwieweit die Trends, die sich aus den ursprünglichen und endgültigen Schätzwerten ableiten lassen, einander gleichen.

3.4.   Plausibilität

Plausibilität bedeutet, dass keine nicht erklärten Veränderungen vorliegen.

Die Mitgliedstaaten führen eine Bewertung (der Stärken und Schwächen) ihrer internen Kontrollverfahren durch und legen weitere Verbesserungsvorschläge vor.

3.5.   Kohärenz

Dieses Kriterium betrifft die Analyse der Kohärenz sowohl innerhalb des übermittelten Datensatzes (interne Kohärenz) als auch mit anderen ähnlich gearteten Datensätzen (externe Kohärenz).

3.6.   Genauigkeit

Genauigkeit bezeichnet den Grad der Übereinstimmung des (endgültigen) Schätzwerts mit dem tatsächlichen Wert der Grundgesamtheit.

In diesem Kontext erfolgt eine beschreibende Analyse der größten Hauptaufgaben bei der Verbesserung des Erfassungsgrads der Daten anhand ganz bestimmter Parameter. Dieses Kriterium wird als eine zusätzliche Qualitätskomponente behandelt und zur der Bewertung der Gesamtqualität nicht herangezogen.


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