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Document 32008R0708

    Verordnung (EG) Nr. 708/2008 der Kommission vom 24. Juli 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 hinsichtlich der Bedingungen für die Ausnahme bestimmter Tiere empfänglicher Arten vom Verbringungsverbot gemäß der Richtlinie 2000/75/EG des Rates (Text von Bedeutung für den EWR)

    ABl. L 197 vom 25.7.2008, p. 18–22 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 20/04/2021; Stillschweigend aufgehoben durch 32020R0689

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2008/708/oj

    25.7.2008   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 197/18


    VERORDNUNG (EG) Nr. 708/2008 DER KOMMISSION

    vom 24. Juli 2008

    zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 hinsichtlich der Bedingungen für die Ausnahme bestimmter Tiere empfänglicher Arten vom Verbringungsverbot gemäß der Richtlinie 2000/75/EG des Rates

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Richtlinie 2000/75/EG des Rates vom 20. November 2000 mit besonderen Bestimmungen für Maßnahmen zur Bekämpfung und Tilgung der Blauzungenkrankheit (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c, Artikel 11 und 12 sowie Artikel 19 Absatz 3,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Die Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 (2) der Kommission enthält Vorschriften für die Bekämpfung, Überwachung und Beobachtung der Blauzungenkrankheit sowie für die Beschränkungen, die für Verbringungen von Tieren in und aus den Sperrzonen gelten. Außerdem regelt sie die Bedingungen für Ausnahmen vom Verbringungsverbot gemäß der Richtlinie 2000/75/EG, die für empfängliche Tiere, deren Sperma, Eizellen und Embryonen gelten.

    (2)

    Laut neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen zur Pathogenese des Blauzungenvirus, die einige Mitgliedstaaten jüngst gewonnen haben, gilt die diaplazentare Übertragung des Blauzungenvirus zumindest im Fall des Serotyps 8 als wahrscheinlich. Daher sollten die Vorsorgemaßnahmen aufrechterhalten werden, die dazu dienen, die mögliche Verbreitung der Krankheit durch trächtige oder neugeborene Tiere zu vermeiden; diese Maßnahmen sind in der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 384/2008 der Kommission (3), vorgesehen.

    (3)

    Tiere, die vor der Paarung oder künstlichen Besamung aufgrund einer Impfung mit einem modifizierten Lebendimpfstoff oder einem Totimpfstoff gegen eine Infektion mit der Blauzungenkrankheit immun waren, stellen kein bedeutendes Risiko hinsichtlich dieser Krankheit dar, sofern zwischen Impfung und Besamung bzw. Paarung ein angemessener Zeitraum liegt. Von der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 384/2008, sind nur Tiere erfasst, die mit Totimpfstoffen geimpft wurden.

    (4)

    Aus jüngst gewonnenen vorläufigen wissenschaftlichen Erkenntnissen geht nicht hervor, dass trächtige Tiere, die mindestens 60 Tage vor der Besamung oder Paarung mit einem modifizierten Lebendimpfstoff geimpft wurden, ein zusätzliches Risiko bergen; daher sollte es möglich sein, alle immunisierten Tiere, die mit einem Totimpfstoff oder modifizierten Lebendimpfstoff geimpft wurden, vom Verbringungsverbot auszunehmen, sofern zwischen Impfung und Paarung bzw. Besamung ein angemessener Zeitraum liegt.

    (5)

    Tiere, die nicht alle Anforderungen an die Verbringung von einem Haltungsbetrieb in einer Sperrzone zu einem Haltungsbetrieb außerhalb der Sperrzone gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 erfüllen dürften, aber in ein Drittland ausgeführt werden, stellen kein zusätzliche Risiko für die Gesundheit von Mensch und Tier in der Gemeinschaft dar, da sie nicht für einen Haltungsbetrieb in der Gemeinschaft bestimmt sind. Folglich sollten die Anforderungen an ihre Verbringung zum Ort des Verbringens aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft im Sinne der Entscheidung 93/444/EWG der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zur Regelung des innergemeinschaftlichen Handels mit bestimmten lebenden Tieren und Erzeugnissen, die zur Ausfuhr nach Drittländern bestimmt sind (4), nicht strenger als diejenigen sein, die für Tiere gelten, die gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 zu einem Schlachthof verbracht werden. Daher sollte keine zusätzliche Bescheinigung über die Bedingungen gemäß Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 erforderlich sein, wenn solchen Tieren eine Bescheinigung gemäß der Entscheidung 93/444/EWG der Kommission beiliegt. Der Verweis auf die Entscheidung 93/444/EWG in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 sollte daher gestrichen werden.

    (6)

    Ist in Tierschutzvorschriften für Tiere, die zu einem Schlachthof oder einem Ort des Verbringens aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden, wegen der Beförderungsdauer eine Ruhepause vorgesehen, so sollten die Ausnahmeregelungen hinsichtlich der Verbringung solcher Tiere nur dann zur Anwendung kommen, wenn die Ruhepause an einer Kontrollstelle möglich ist, die sich in derselben Sperrzone befindet wie der Ursprungshaltungsbetrieb; eine derartige Unterbrechung der unmittelbaren Beförderung an Kontrollstellen birgt nämlich nur in diesem Fall kein zusätzliches Risiko.

    (7)

    Die Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 sollte daher entsprechend geändert werden.

    (8)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 wird wie folgt geändert:

    1.

    Artikel 8 wird wie folgt geändert:

    a)

    Absatz 4 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

    „b)

    die Tiere

    innerhalb von 24 Stunden nach Eintreffen unter tierärztlicher Überwachung zum Bestimmungsschlachthof verbracht werden, in dem sie geschlachtet werden sollen, und

    diese Verbringung unmittelbar erfolgt, es sein denn, eine Ruhepause gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 (5) wird an einer Kontrollstelle in derselben Sperrzone eingelegt.

    b)

    Folgender Absatz 5a wird eingefügt:

    „(5a)   Tiere, für die keine Bescheinigung gemäß Absatz 1 ausgestellt wird, und die zum Zweck der Ausfuhr in ein Drittland von einem Haltungsbetrieb in einer Sperrzone unmittelbar zum Ort des Verbringens aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a der Entscheidung 93/444/EWG verbracht werden, sind vom Verbringungsverbot gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 10 Nummer 1 der Richtlinie 2000/75/EG ausgenommen, sofern:

    a)

    in dem Ursprungshaltungsbetrieb zumindest in den letzten 30 Tagen vor dem Versendedatum kein Fall von Blauzungenkrankheit aufgetreten ist;

    b)

    die Tiere

    unter amtlicher Überwachung zum Ort des Verbringens aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden und

    diese Verbringung unmittelbar erfolgt, es sein denn, eine Ruhepause gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 wird an einer Kontrollstelle in derselben Sperrzone eingelegt.“

    c)

    Absatz 6 erhält folgende Fassung:

    „(6)   Im Fall des/der von den Absätzen 1, 4 und 5a erfassten Tiere, Spermas, Eizellen und Embryonen wird folgender Wortlaut in der entsprechenden Gesundheitsbescheinigung gemäß der Richtlinie 64/432/EWG, 91/68/EWG bzw. 92/65/EWG oder gemäß der Entscheidung 93/444/EWG angefügt:

    ‚… (Die Tiere, das Sperma, die Eizellen und Embryonen; Zutreffendes angeben) entspricht/entsprechen … (Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a oder Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b oder Artikel 8 Absatz 4 oder Artikel 8 Absatz 5a; Zutreffendes angeben) der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007‘.“

    2.

    Anhang III Teil A erhält die Fassung des Anhangs dieser Verordnung.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 24. Juli 2008

    Für die Kommission

    Androulla VASSILIOU

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 74. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2007/729/EG der Kommission (ABl. L 294 vom 13.11.2007, S. 26).

    (2)  ABl. L 283 vom 27.10.2007, S. 37. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 394/2008 (ABl. L 117 vom 1.5.2008, S. 22).

    (3)  ABl. L 116 vom 30.4.2008, S. 3.

    (4)  ABl. L 208 vom 19.8.1993, S. 34.

    (5)  ABl. L 3 vom 5.1.2005, S. 1.“


    ANHANG

    „A.   Tiere

    Die Tiere sind während der Beförderung an den Bestimmungsort gegen Angriffe durch den Vektor Culicoides geschützt worden.

    Darüber hinaus ist mindestens eine der unter den Nummern 1 bis 7 aufgeführten Bedingungen erfüllt:

    1.   Die Tiere wurden zumindest in den letzten 60 Tagen vor der Verbringung während des saisonal vektorfreien Zeitraums gemäß Anhang V in einer saisonal von der Blauzungenkrankheit freien Zone gehalten; sie wurden frühestens sieben Tage vor der Verbringung einem Erreger-Identifizierungstest gemäß den Normenempfehlungen zu Untersuchungsmethoden und Impfstoffen für Landtiere der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE) (‚OIE-Handbuch für Landtiere‘) unterzogen, wobei das Ergebnis negativ war.

    Dieser Erreger-Identifizierungstest ist nicht erforderlich in Mitgliedstaaten oder Gebieten eines Mitgliedstaats, für die ausreichende epidemiologische Daten vorliegen, die anhand eines über mindestens drei Jahre angelegten Überwachungsprogramms gewonnen wurden und der Bestimmung des saisonal vektorfreien Zeitraums gemäß Anhang V zugrunde liegen.

    Die Mitgliedstaaten, die von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, informieren die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten darüber im Rahmen des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit.

    Sind von dieser Nummer erfasste Tiere für den innergemeinschaftlichen Handel bestimmt, so wird in der entsprechenden Gesundheitsbescheinigung gemäß den Richtlinien 64/432/EWG, 91/68/EWG bzw. 92/65/EWG folgender Wortlaut angefügt:

    ‚Das Tier/die Tiere wurde(n) bis zur Versendung während des am … (Datum einsetzen) beginnenden saisonal vektorfreien Zeitraums von Geburt an oder mindestens 60 Tage lang in einer saisonal von der Blauzungenkrankheit freien Zone gehalten; daraufhin wurden sie gegebenenfalls (angeben, falls zutreffend) gemäß Anhang III Teil A Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 einem Erreger-Identifizierungstest gemäß dem OIE-Handbuch für Landtiere anhand von Proben unterzogen, die binnen sieben Tagen vor der Versendung genommen wurden, wobei das Ergebnis negativ war.‘

    2.   Die Tiere wurden zumindest in den letzten 60 Tagen vor der Versendung so gehalten, dass sie gegen Angriffe durch Vektoren geschützt waren.

    Sind von dieser Nummer erfasste Tiere für den innergemeinschaftlichen Handel bestimmt, so wird in der entsprechenden Gesundheitsbescheinigung gemäß den Richtlinien 64/432/EWG, 91/68/EWG bzw. 92/65/EWG folgender Wortlaut angefügt:

    ‚Das/die Tier(e) entspricht/entsprechen Anhang III Teil A Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007.‘

    3.   Die Tiere wurden bis zur Versendung während des saisonal vektorfreien Zeitraums gemäß Anhang V in einer saisonal von der Blauzungenkrankheit freien Zone gehalten oder mindestens 28 Tage lang gegen Vektorangriffe geschützt; während dieses Zeitraums wurden sie einem Test auf Antikörper gegen die Virusserotypen der Blauzungenkrankheit gemäß dem OIE-Handbuch für Landtiere unterzogen, der mindestens 28 Tage nach Beginn des Zeitraums zum Schutz gegen Vektorangriffe oder des saisonal vektorfreien Zeitraums durchgeführt wurde, wobei das Ergebnis negativ war.

    Sind von dieser Nummer erfasste Tiere für den innergemeinschaftlichen Handel bestimmt, so wird in der entsprechenden Gesundheitsbescheinigung gemäß den Richtlinien 64/432/EWG, 91/68/EWG bzw. 92/65/EWG folgender Wortlaut angefügt:

    ‚Das/die Tier(e) entspricht/entsprechen Anhang III Teil A Nummer 3 der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007.‘

    4.   Die Tiere wurden bis zur Versendung während des saisonal vektorfreien Zeitraums in einer saisonal von der Blauzungenkrankheit freien Zone gemäß Anhang V gehalten oder mindestens 14 Tage lang gegen Vektorangriffe geschützt; während dieses Zeitraums wurden sie einem Erreger-Identifizierungstest gemäß dem OIE-Handbuch für Landtiere unterzogen, der mindestens 14 Tage nach Beginn des Zeitraums zum Schutz gegen Vektorangriffe oder des saisonal vektorfreien Zeitraums durchgeführt wurde, wobei das Ergebnis negativ war.

    Sind von dieser Nummer erfasste Tiere für den innergemeinschaftlichen Handel bestimmt, so wird in der entsprechenden Gesundheitsbescheinigung gemäß den Richtlinien 64/432/EWG, 91/68/EWG bzw. 92/65/EWG folgender Wortlaut angefügt:

    ‚Das/die Tier(e) entspricht/entsprechen Anhang III Teil A Nummer 4 der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007.‘

    5.   Die Tiere stammen aus einem Bestand, der gemäß einem von der zuständigen Behörde beschlossenen Impfprogramm geimpft wurde, und wurden gegen den/die in einem epidemiologisch relevanten geografischen Ursprungsgebiet vorhandenen oder möglicherweise vorhandenen Serotyp(en) geimpft; ferner befinden sie sich noch in dem Immunitätszeitraum, der in der Beschreibung des für das Impfprogramm zugelassenen Impfstoffs garantiert wird, und erfüllen zumindest eine der folgenden Bedingungen:

    a)

    Sie wurden mindestens 60 Tage vor der Verbringung geimpft;

    b)

    sie wurden mit einem Totimpfstoff mindestens vor so vielen Tagen geimpft, wie für das Einsetzen der Immunität erforderlich sind, das in der Beschreibung des für das Impfprogramm zugelassenen Impfstoffs angegeben ist; sie wurden einem Erreger-Identifizierungstest gemäß dem OIE-Handbuch für Landtiere unterzogen, der mindestens 14 Tage nach Einsetzen der Immunität durchgeführt wurde, das in der Beschreibung des für das Impfprogramm zugelassenen Impfstoffs angegeben ist, wobei das Ergebnis negativ war;

    c)

    sie waren zuvor geimpft und wurden innerhalb des Immunitätszeitraums, der in der Beschreibung des für das Impfprogramm zugelassenen Impfstoffs garantiert wurde, mit einem Totimpfstoff erneut geimpft;

    d)

    sie wurden während des saisonal vektorfreien Zeitraums gemäß Anhang V von Geburt an oder zumindest in den letzten 60 Tagen vor der Impfung in einer saisonal von der Blauzungenkrankheit freien Zone gehalten und mit einem Totimpfstoff mindestens vor so vielen Tagen geimpft, wie für das Einsetzen der Immunität erforderlich sind, das in der Beschreibung des für das Impfprogramm zugelassenen Impfstoffs angegeben ist.

    Sind von dieser Nummer erfasste Tiere für den innergemeinschaftlichen Handel bestimmt, so wird in der entsprechenden Gesundheitsbescheinigung gemäß den Richtlinien 64/432/EWG, 91/68/EWG bzw. 92/65/EWG folgender Wortlaut angefügt:

    ‚Tier(e) geimpft gegen Serotyp(en) … (Serotyp(en) angeben) der Blauzungenkrankheit mit … (Bezeichnung des Impfstoffs einfügen), einem Totimpfstoff/modifizierten Lebendimpfstoff (Zutreffendes angeben), gemäß Anhang III Teil A Nummer 5 der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007.‘

    6.   Die Tiere sind nie gegen die Blauzungenkrankheit geimpft worden und wurden immer in einem epidemiologisch relevanten geografischen Ursprungsgebiet gehalten, in dem nicht mehr als ein Serotyp vorhanden oder möglicherweise vorhanden war oder ist und:

    a)

    sie wurden zwei serologischen Tests zum Nachweis von Antikörpern gegen den Virusserotyp der Blauzungenkrankheit gemäß dem OIE-Handbuch für Landtiere unterzogen, wobei die Ergebnisse positiv waren; dabei wurde der erste Test an Proben durchgeführt, die zwischen 60 und 360 Tagen vor der Verbringung entnommen worden waren; der zweite Test wurde an Proben durchgeführt, die frühestens sieben Tage vor der Verbringung entnommen worden waren; oder

    b)

    sie wurden einem serologischen Test gemäß dem OIE-Handbuch für Landtiere zum Nachweis von Antikörpern gegen den Virusserotyp der Blauzungenkrankheit unterzogen, wobei das Ergebnis positiv war; der Test wurde mindestens 30 Tage vor der Verbringung durchgeführt und die Tiere wurden frühestens sieben Tage vor der Verbringung einem Erreger-Identifizierungstest gemäß dem OIE-Handbuch für Landtiere unterzogen, wobei das Ergebnis negativ war.

    Sind von dieser Nummer erfasste Tiere für den innergemeinschaftlichen Handel bestimmt, so wird in der entsprechenden Gesundheitsbescheinigung gemäß den Richtlinien 64/432/EWG, 91/68/EWG bzw. 92/65/EWG folgender Wortlaut angefügt:

    ‚Das/die Tier(e) wurde(n) einem serologischen Test gemäß dem OIE-Handbuch für Landtiere zum Nachweis von Antikörpern gegen den Virusserotyp der Blauzungenkrankheit … (Serotyp(en) angeben) gemäß Anhang III Teil A Nummer 6 der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 unterzogen.‘

    7.   Die Tiere sind nie gegen das Blauzungenvirus geimpft worden und wurden zwei geeigneten serologischen Tests gemäß dem OIE-Handbuch für Landtiere zum Nachweis der jeweiligen Antikörper gegen alle Virusserotypen der Blauzungenkrankheit unterzogen, die im epidemiologisch relevanten geografischen Ursprungsgebiet vorhanden oder möglicherweise vorhanden sind, wobei die Ergebnisse positiv waren, und

    a)

    der erste Test wurde an Proben durchgeführt, die zwischen 60 und 360 Tagen vor der Verbringung entnommen worden waren, und der zweite Test wurde an Proben durchgeführt, die nicht früher als sieben Tage vor der Verbringung entnommen worden waren; oder

    b)

    der serotypspezifische serologische Test wurde mindestens 30 Tage vor der Verbringung durchgeführt und die Tiere wurden einem Erreger-Identifizierungstest gemäß dem OIE-Handbuch für Landtiere unterzogen, der frühestens sieben Tage vor der Verbringung durchgeführt wurde, wobei das Ergebnis negativ war.

    Sind von dieser Nummer erfasste Tiere für den innergemeinschaftlichen Handel bestimmt, so wird in der entsprechenden Gesundheitsbescheinigung gemäß den Richtlinien 64/432/EWG, 91/68/EWG bzw. 92/65/EWG folgender Wortlaut angefügt:

    ‚Das/die Tier(e) wurde(n) einem spezifischen serologischen Test gemäß dem OIE-Handbuch für Landtiere zum Nachweis von Antikörpern gegen den/die vorhandenen oder möglicherweise vorhandenen Virusserotyp(en) der Blauzungenkrankheit … (Serotyp(en) angeben) gemäß Anhang III Teil A Nummer 7 der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 unterzogen.‘

    Bei trächtigen Tieren wird vor der Besamung oder Paarung mindestens eine der in den Nummern 5, 6 und 7 genannten Bedingungen erfüllt, oder die Bedingung gemäß Nummer 3 ist erfüllt und der Test wird frühestens sieben Tage vor der Verbringung durchgeführt.

    Sind die Tiere für den innergemeinschaftlichen Handel bestimmt, so wird in der entsprechenden Gesundheitsbescheinigung gemäß den Richtlinien 64/432/EWG, 91/68/EWG bzw. 92/65/EWG gegebenenfalls einer der folgenden Hinweise angefügt:

     

    ‚Nicht trächtige(s) Tier(e)‘ oder

     

    ‚Möglicherweise trächtige(s) Tier(e) gemäß der/den Bedingung(en) … (gemäß den Nummern 5, 6 und 7 vor Besamung oder Paarung oder gemäß Nummer 3; Zutreffendes angeben)‘.“.


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