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Document 32007R0390

Verordnung (EG) Nr. 390/2007 der Kommission vom 11. April 2007 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Peroxosulfaten (Persulfaten) mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika, der Volksrepublik China und Taiwan

ABl. L 56M vom 29.2.2008, p. 261–284 (MT)
ABl. L 97 vom 12.4.2007, p. 6–29 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

Legal status of the document No longer in force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2007/390/oj

12.4.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 97/6


VERORDNUNG (EG) Nr. 390/2007 DER KOMMISSION

vom 11. April 2007

zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Peroxosulfaten (Persulfaten) mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika, der Volksrepublik China und Taiwan

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) („Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A.   VERFAHREN

1.   Einleitung

(1)

Am 31. Mai 2006 erhielt die Kommission einen Antrag gemäß Artikel 5 der Grundverordnung, der Peroxosulfate mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika („USA“), der Volksrepublik China („VR China“) und Taiwan betraf und vom European Chemical Industry Council — CEFIC („Antragsteller“) im Namen von Herstellern eingereicht wurde, auf die 100 % der gesamten Peroxosulfatproduktion in der Gemeinschaft entfallen.

(2)

Dieser Antrag enthielt Beweise für das Vorliegen von Dumping und für eine dadurch verursachte bedeutende Schädigung, die als ausreichend für eine Verfahrenseinleitung angesehen wurden.

(3)

Das Verfahren wurde am 13. Juli 2006 durch Veröffentlichung einer entsprechenden Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union eingeleitet (2).

2.   Von dem Verfahren betroffene Parteien

(4)

Die Kommission unterrichtete die antragstellenden Gemeinschaftshersteller, die bekanntermaßen betroffenen ausführenden Hersteller in den USA, der VR China und Taiwan, Einführer, Händler, Verwender, Zulieferer und Verbände sowie die Vertreter der USA, der VR China und Taiwans offiziell über die Einleitung des Verfahrens. Interessierte Parteien erhielten Gelegenheit, innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Frist schriftlich Stellung zu nehmen und eine Anhörung zu beantragen.

(5)

Damit die ausführenden Hersteller in der VR China, sofern sie es wünschten, Anträge auf Marktwirtschaftsbehandlung (MWB) bzw. individuelle Behandlung (IB) stellen konnten, sandte die Kommission allen bekanntermaßen betroffenen ausführenden Herstellern in der VR China und allen ausführenden Herstellern in der VR China, die sich innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Fristen selbst meldeten, entsprechende Antragsformulare zu. Sechs ausführende Hersteller stellten, gegebenenfalls zusammen mit den mit ihnen verbundenen Vertriebsgesellschaften, einen Antrag auf MWB gemäß Artikel 2 Absatz 7 der Grundverordnung, ersatzweise auf IB, falls die Untersuchung ergeben sollte, dass sie die Voraussetzungen für eine MWB nicht erfüllten.

(6)

Angesichts der Vielzahl der ausführenden Hersteller in der VR China wies die Kommission in der Einleitungsbekanntmachung darauf hin, dass gemäß Artikel 17 der Grundverordnung für die Untersuchung von Dumping und Schädigung Stichprobenverfahren angewandt werden könnten.

(7)

Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls Stichproben bilden konnte, wurden alle ausführenden Hersteller in der VR China aufgefordert, mit der Kommission Kontakt aufzunehmen und ihr für das Kalenderjahr 2005 die in der Einleitungsbekanntmachung aufgeführten grundlegenden Informationen zu ihrer Tätigkeit in Verbindung mit der betroffenen Ware zu übermitteln.

(8)

Da aber nur sechs ausführende Hersteller an der Untersuchung mitarbeiteten, wurde eine Stichprobenbildung nicht für notwendig erachtet.

(9)

Die Kommission sandte allen bekanntermaßen betroffenen Parteien und allen übrigen Unternehmen, die sich innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Fristen selbst meldeten, Fragebogen zu. Die Fragebogen wurden von sechs ausführenden Herstellern in der VR China, zwei in den USA und einem in Taiwan sowie von einem Hersteller im Vergleichsland Türkei beantwortet. Ferner wurde der Fragebogen von zwei Gemeinschaftsherstellern vollständig beantwortet; des Weiteren arbeiteten zwei Einführer durch Ausfüllen des Fragebogens an der Untersuchung mit. Keiner der Verwender beantwortete den Fragebogen, und auch kein anderer Verwender legte der Kommission Informationen vor oder meldete sich im Laufe der Untersuchung.

(10)

Die Kommission holte alle für die vorläufige Ermittlung von Dumping, Schädigung und Gemeinschaftsinteresse benötigten Informationen ein, prüfte sie und führte in den Betrieben folgender Unternehmen Kontrollbesuche durch:

a)

Gemeinschaftshersteller

Degussa Initiators GmbH & Co. KG, Pullach, Deutschland

RheinPerChemie GmbH, Hamburg, Deutschland

b)

Ausführende Hersteller in der VR China

Degussa-AJ (Shanghai) Initiators Co., Ltd, Shanghai, und verbundene Vertriebsgesellschaft Shanghai AJ Import and Export Co., Ltd, Shanghai

ABC Chemicals (Shanghai) Co., Ltd, Shanghai, und verbundene Vertriebsgesellschaft Siancity Xiamen Co., Ltd, Xiamen

Hebei Jiheng Group Co., Ltd, Hengshui

Hebei Yatai Electrochemistry Co., Ltd, Wang Jia Jing

Shaanxi Baohua Technologies Co., Ltd, Baoji

Shangyu Jiehua Chemical Co., Ltd, Shangyu

c)

Ausführende Hersteller in den USA

E.I. DuPont De Nemours, Wilmington, Delaware

FMC Corporation, Tonawanda, New York

d)

Verbundener Händler in der Schweiz

DuPont De Nemours International SA, Genf

e)

Ausführende Hersteller in Taiwan

San Yuan Chemical Co., Ltd, Chiayi.

(11)

Da für die ausführenden Hersteller, denen unter Umständen keine MWB gewährt werden konnte, ein Normalwert anhand von Daten aus einem Vergleichsland, in diesem Fall der Türkei, ermittelt werden musste, wurde in den Betrieben des folgenden Unternehmens ein diesbezüglicher Kontrollbesuch durchgeführt:

Hersteller in der Türkei

Ak-kim Kimya Sanayi Ve Ticaret A.Ș., Istanbul.

3.   Untersuchungszeitraum und Bezugszeitraum

(12)

Die Dumping- und die Schadensuntersuchung betrafen den Zeitraum vom 1. Juli 2005 bis zum 30. Juni 2006 („Untersuchungszeitraum“ oder „UZ“). Die Untersuchung der für die Schadensanalyse relevanten Entwicklungen betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2003 bis zum Ende des Untersuchungszeitraums (Bezugszeitraum).

B.   BETROFFENE WARE UND GLEICHARTIGE WARE

1.   Betroffene Ware

(13)

Bei der angeblich gedumpten Ware handelt es sich um Peroxosulfate (Persulfate) mit Ursprung in den USA, der VR China und Taiwan (betroffene Ware). Die betroffene Ware wird normalerweise unter den KN-Codes 2833 40 00 und ex 2842 90 80 (KN-Codes seit 1. Januar 2007) eingereiht.

(14)

Persulfate sind weiße, kristalline Salze ohne Geruch, die in vier Haupttypen unterteilt werden: Ammoniumpersulfat ((NH4)2S2O8), Natriumpersulfat (Na2S2O8), Kaliumpersulfat (K2S2O8) und Kaliummonopersulfat (2KHSO5 * KHSO4 * K2SO4).

(15)

Die betroffene Ware wird als Initiator oder als Oxidationsmittel für eine Reihe von Anwendungen eingesetzt, beispielsweise als Polymerisationsinitiator in der Polymerherstellung, als Ätzmittel bei der Herstellung von Leiterplatten, in Haarkosmetika, beim Entschlichten von Textilien, in der Papierherstellung, als Zahnreiniger und als Desinfektionsmittel.

(16)

Ein ausführender Hersteller in den USA machte geltend, Kaliummonopersulfat (KMPS) solle nicht unter derselben Ware eingeordnet werden, da es eine andere chemische Zusammensetzung und Struktur, andere Endverwendungen und andere Kunden habe. Außerdem unterscheide sich das Preisniveau von KMPS von dem der anderen Warentypen.

(17)

Die Untersuchung hat indessen ergeben, dass alle Typen der betroffenen Ware, trotz Unterschieden in der chemischen Formel und teilweise unterschiedlichen Anwendungen, die gleichen grundlegenden materiellen und technischen Eigenschaften und dieselben grundlegenden Verwendungen aufweisen. Es werden zwar nicht alle Typen für alle Anwendungen eingesetzt, aber die Untersuchung ergab, dass sie zumindest für einige wichtige Anwendungen austauschbar sind. Die unterschiedlichen Preisniveaus, daran sei erinnert, sind allein nicht ausschlaggebend dafür, ob mehrere Warentypen als eine einzige Ware betrachtet werden. Da festgestellt wurde, dass alle vier Typen ähnliche Merkmale und gemeinsame Endverwendungen aufwiesen, musste dieses Vorbringen zurückgewiesen werden. Folglich werden für die Zwecke dieses Verfahrens alle vier Typen vorläufig als eine einzige Ware angesehen.

2.   Gleichartige Ware

(18)

Die Untersuchung ergab, dass die vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft hergestellten und in der Gemeinschaft verkauften Persulfate sowie die in den USA, der VR China und Taiwan hergestellten und auf dem jeweiligen Inlandsmarkt verkauften, die aus diesen Ländern in die Gemeinschaft eingeführten und die im Vergleichsland Türkei hergestellten und verkauften Persulfate die gleichen grundlegenden materiellen und technischen Eigenschaften und die gleichen Verwendungszwecke aufweisen.

(19)

Daher wird der vorläufige Schluss gezogen, dass es sich um gleichartige Waren im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung handelt.

C.   DUMPING

1.   Allgemeine Methodik

(20)

Bei allen kooperierenden ausführenden Herstellern in den USA und Taiwan sowie den kooperierenden ausführenden Herstellern der VR China mit zugestandener MWB wurde nach der nachstehend erläuterten allgemeinen Methode vorgegangen. In den Dumpingfeststellungen wird daher jeweils nur auf die für das jeweilige Ausfuhrland spezifischen Aspekte eingegangen.

1.1.   Normalwert

(21)

Zunächst prüfte die Kommission nach Artikel 2 Absatz 2 der Grundverordnung für die einzelnen ausführenden Hersteller, ob die Inlandsverkäufe der betroffenen Ware an unabhängige Abnehmer repräsentativ waren, d. h. ob die verkaufte Menge 5 % oder mehr der entsprechenden Ausfuhrverkäufe in die Gemeinschaft entsprach.

(22)

Anschließend ermittelte die Kommission, welche der von den Unternehmen mit repräsentativen Inlandsverkäufen auf dem Inlandsmarkt verkauften Warentypen mit den zur Ausfuhr in die Gemeinschaft verkauften Typen identisch oder direkt vergleichbar waren.

(23)

Die Inlandsverkäufe eines Warentyps wurden als hinreichend repräsentativ betrachtet, wenn die im Untersuchungszeitraum an unabhängige Abnehmer im Inland verkaufte Menge 5 % oder mehr der zur Ausfuhr in die Gemeinschaft verkauften Menge des vergleichbaren Warentyps entsprach.

(24)

Danach prüfte die Kommission für jedes Unternehmen, ob die jeweiligen repräsentativen Inlandsverkäufe von Persulfaten als Geschäfte im normalen Handelsverkehr im Sinne des Artikels 2 Absatz 4 der Grundverordnung angesehen werden konnten. Hierfür wurde für jeden ausgeführten Warentyp der Anteil der gewinnbringenden Verkäufe an unabhängige Kunden auf dem Inlandsmarkt im UZ wie folgt ermittelt:

(25)

Wenn die Verkäufe eines Warentyps zu einem Nettoverkaufspreis in Höhe der rechnerisch ermittelten Produktionskosten oder darüber 80 % oder mehr des gesamten Verkaufsvolumens dieses Typs ausmachten und wenn der gewogene Durchschnittspreis des betreffenden Warentyps mindestens den Produktionskosten entsprach, wurde der tatsächliche Inlandspreis dem Normalwert zugrunde gelegt. Dieser Preis wurde als gewogener Durchschnitt der Preise aller Inlandsverkäufe jenes Typs im UZ ermittelt, unabhängig davon, ob diese Verkäufe gewinnbringend waren oder nicht.

(26)

Wenn das Volumen der gewinnbringenden Verkäufe des Warentyps 80 % oder weniger des gesamten Verkaufsvolumens dieses Typs ausmachte oder der gewogene Durchschnittspreis des betreffenden Typs unter den Produktionskosten lag, wurde dem Normalwert der tatsächliche Inlandspreis zugrunde gelegt, der als gewogener Durchschnitt ausschließlich der gewinnbringenden Verkäufe dieses Warentyps ermittelt wurde, sofern auf diese Verkäufe 10 % oder mehr der gesamten Verkaufsmenge für diesen Warentyp entfielen.

(27)

Wurden bei einem Typ weniger als 10 % der gesamten Verkaufsmenge gewinnbringend verkauft, so wurde davon ausgegangen, dass dieser Typ nicht in ausreichenden Mengen verkauft wurde, um den Inlandspreis als angemessene Grundlage für die Ermittlung des Normalwertes heranziehen zu können.

(28)

Wenn die Inlandspreise eines bestimmten von einem ausführenden Hersteller verkauften Warentyps nicht zur Ermittlung des Normalwerts herangezogen werden konnten, musste eine andere Methode angewandt werden. In diesen Fällen ermittelte die Kommission gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Grundverordnung den Normalwert rechnerisch wie folgt:

(29)

Der Normalwert wurde ermittelt, indem den — erforderlichenfalls berichtigten — Fertigungskosten der einzelnen Ausführer für die ausgeführten Warentypen ein angemessener Betrag für Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten (VVG-Kosten) und eine angemessene Gewinnspanne aufgeschlagen wurden.

(30)

In allen Fällen wurden die VVG-Kosten und der Gewinn gemäß den in Artikel 2 Absatz 6 der Grundverordnung dargelegten Methoden ermittelt. Zu diesem Zweck prüfte die Kommission die Zuverlässigkeit der Angaben über die VVG-Kosten und die erzielten Gewinne der einzelnen betroffenen ausführenden Hersteller auf dem Inlandsmarkt.

1.2.   Ausfuhrpreis

(31)

In allen Fällen, in denen die Ausfuhren der betroffenen Ware an unabhängige Abnehmer in der Gemeinschaft gingen, wurde der Ausfuhrpreis gemäß Artikel 2 Absatz 8 der Grundverordnung anhand der tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Ausfuhrpreise berechnet.

(32)

Erfolgte die Ausfuhr über verbundene Einführer in der Gemeinschaft, wurde der Ausfuhrpreis gemäß Artikel 2 Absatz 9 der Grundverordnung anhand des Preises rechnerisch ermittelt, zu dem die Ware erstmals an einen unabhängigen Abnehmer weiterverkauft wurde, wobei für alle zwischen der Einfuhr und dem Weiterverkauf angefallenen Kosten sowie für VVG-Kosten und Gewinne eine gebührende Berichtigung vorgenommen wurde. Hierfür wurden die VVG-Kosten des verbundenen Einführers verwendet. Die Gewinnspanne basierte auf den Angaben der kooperierenden unabhängigen Einführer.

(33)

Wurden die Ausfuhren über einen verbundenen Händler außerhalb der Gemeinschaft abgewickelt, wurde der Ausfuhrpreis anhand des Weiterverkaufspreises ermittelt, der dem ersten unabhängigen Abnehmer in der Gemeinschaft in Rechnung gestellt wurde.

1.3.   Vergleich

(34)

Der Vergleich des Normalwertes mit dem Ausfuhrpreis wurde auf der Stufe ab Werk vorgenommen.

(35)

Im Interesse eines gerechten Vergleichs wurden gemäß Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung für Unterschiede, die die Preise und ihre Vergleichbarkeit beeinflussten, gebührende Berichtigungen vorgenommen.

1.4.   Dumpingspannen

(36)

Gemäß Artikel 2 Absätze 11 und 12 der Grundverordnung wurden die Dumpingspannen je Warentyp durch Vergleich des gewogenen durchschnittlichen Normalwertes mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis ermittelt, die ihrerseits wie oben erläutert berechnet wurden.

(37)

Zur Ermittlung der Dumpingspanne für nicht kooperierende ausführende Hersteller wurde zunächst der Umfang der Nichtmitarbeit ermittelt. Zu diesem Zweck wurden die Angaben der kooperierenden ausführenden Hersteller über das Volumen der Ausfuhren in die Gemeinschaft mit den entsprechenden Eurostat-Einfuhrstatistiken verglichen.

(38)

Da die Mitarbeit in den USA und Taiwan hoch war (de facto 100 %) und kein Grund zu der Annahme bestand, dass irgendein ausführender Hersteller in diesen Ländern absichtlich nicht an der Untersuchung mitarbeitete, erschien es angemessen, die residuale Dumpingspanne für alle nicht mitarbeitenden Ausführer in Höhe der höchsten für einen kooperierenden ausführenden Hersteller im jeweiligen Land ermittelten Dumpingspanne festzusetzen.

(39)

Auch für die VR China war die Mitarbeit auf Landesebene sehr hoch (über 85 %). Das gesonderte Verfahren zur Ermittlung der landesweiten Dumpingspanne für die VR China wird im Folgenden erläutert.

2.   USA

2.1.   Normalwert

(40)

Das Gesamtvolumen der im Inland verkauften gleichartigen Ware beider mitarbeitenden ausführenden Hersteller wurde als repräsentativ im Sinne der Randnummer 21 angesehen. Deshalb stützte sich der Normalwert für alle Warentypen, wie unter Randnummer 25 und 26 dargelegt, auf die im normalen Geschäftsverkehr von unabhängigen Abnehmern in den USA gezahlten oder zu zahlenden Preise, denn diese Verkäufe machten in allen Fällen mindestens 10 % der Gesamtverkäufe des jeweiligen Typs aus.

2.2.   Ausfuhrpreis

(41)

Die Ausfuhren eines der mitarbeitenden ausführenden Hersteller erfolgten direkt an unabhängige Abnehmer in der Gemeinschaft. Der Ausfuhrpreis beruhte für diesen Ausführer deshalb gemäß Artikel 2 Absatz 8 der Grundverordnung auf den für die betroffene Ware tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preisen.

(42)

Der andere Ausführer wickelte alle Verkäufe in die Gemeinschaft über eine verbundene Handelsgesellschaft in der Schweiz ab. Der Ausfuhrpreis wurde daher wie unter Randnummer 33 erläutert ermittelt.

(43)

Außerdem ging ein erheblicher Teil dieser über das verbundene Unternehmen in der Schweiz abgewickelten Ausfuhrverkäufe des betreffenden ausführenden Herstellers an ein weiteres verbundenes Unternehmen in der Gemeinschaft, das die betroffene Ware als Rohstoff für die Herstellung einer anderen Ware verwendete, die nicht als gleichartige Ware im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung betrachtet wird.

(44)

Da die Preise für die Geschäfte zwischen dem ausführenden Hersteller und dem mit ihm verbundenen Unternehmen in der Gemeinschaft, die über die mit beiden verbundene Handelsgesellschaft in der Schweiz abgewickelt wurden, durch die Verbindung zwischen den drei Unternehmen beeinflusst wurden, konnten diese Preise nicht als zuverlässige Grundlage für die Bestimmung eines Ausfuhrpreises für diese Geschäfte betrachtet werden.

(45)

Da auch keine Ausfuhrpreise anhand des Weiterverkaufspreises des verbundenen Unternehmens an unabhängige Abnehmer ermittelt werden konnten — die betroffene Ware wird zur Herstellung des Enderzeugnisses durch das verbundene Unternehmen nämlich wesentlich verändert —, blieben all diese Geschäftsvorgänge, die den Eigenverbrauch betrafen, bei der Festlegung des Ausfuhrpreises unberücksichtigt.

2.3.   Vergleich

(46)

Der Normalwert und die Ausfuhrpreise wurden, wie oben erläutert, auf der Ab-Werk-Stufe miteinander verglichen, soweit erforderlich mit Berichtigungen gemäß Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung. Für folgende Faktoren wurden Berichtigungen vorgenommen: Preisnachlässe, Mengenrabatte, Transport-, Versicherungs-, Bereitstellungs-, Verlade- und Nebenkosten, Verpackungs- und Kreditkosten sowie Einfuhrabgaben.

(47)

Für die Verkäufe, die ein ausführender Hersteller über den verbundenen Händler in der Schweiz abwickelte, wurde eine Berichtigung gemäß Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe i der Grundverordnung vorgenommen. Diese Berichtigung stützte sich auf die Handelsspanne des verbundenen Händlers in der Schweiz, wobei jedoch nicht der tatsächliche Gewinn des verbundenen Händlers zugrunde gelegt werden konnte, da die Beziehung zwischen dem ausführenden Hersteller und dem verbundenen Händler die Verrechnungspreise erheblich beeinflusste. Die Handelsspanne wurde deshalb berechnet als Summe der VVG-Ausgaben der verbundenen Handelsgesellschaft im UZ zuzüglich einer angemessenen Gewinnspanne, die in diesem Stadium auf 5 % festgesetzt wurde, weil keine aussagekräftigen Informationen mitarbeitender unabhängiger Unternehmen mit vergleichbaren Funktionen vorlagen.

(48)

Ein ausführender Hersteller in den USA beantragte eine Berichtigung für die Handelsstufe gemäß Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe d der Grundverordnung mit der Begründung, einige seiner Inlandsverkäufe seien nicht mit den Ausfuhrverkäufen vergleichbar, da es auf dem Inlandsmarkt Kundengruppen gebe, für die er andere Aufgaben wahrnehme. Diese Forderung erwies sich indessen als unbegründet, denn das Unternehmen legte keinerlei Nachweise für die angeblich unterschiedlichen Aufgaben vor. Zudem wurde festgestellt, dass die angeblichen Preisunterschiede zwischen den Kundengruppen nicht bei allen Warentypen zu finden waren. Daher wurde der Antrag zurückgewiesen.

2.4.   Dumpingspannen

(49)

Angesichts der umfassenden Mitarbeit und da kein Grund zu der Annahme bestand, dass irgendein ausführender Hersteller absichtlich nicht an der Untersuchung mitarbeitete, wurde die residuale Dumpingspanne für alle anderen Ausführer in den USA in Höhe der höchsten für einen mitarbeitenden ausführenden Hersteller ermittelten Dumpingspanne festgesetzt.

(50)

Es ergeben sich folgende vorläufigen Dumpingspannen, ausgedrückt als Prozentsatz des cif-Einfuhrpreises frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt:

E.I. DuPont De Nemours

28,3 %

FMC Corporation

84,1 %

Alle übrigen Unternehmen

84,1 %

3.   China

3.1.   Marktwirtschaftsbehandlung (MWB)

(51)

Gemäß Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe b der Grundverordnung wird der Normalwert in Antidumpinguntersuchungen über Einfuhren mit Ursprung in der VR China für diejenigen Hersteller, die den Untersuchungsergebnissen zufolge die Kriterien des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe c erfüllen, gemäß Artikel 2 Absätze 1 bis 6 ermittelt.

(52)

Rein informationshalber folgt eine kurze Zusammenfassung der MWB-Kriterien:

1.

Die Unternehmen treffen ihre Entscheidungen auf der Grundlage von Marktsignalen, der Staat greift diesbezüglich nicht nennenswert ein, und die Kosten der wichtigsten Inputs beruhen im Wesentlichen auf Marktwerten.

2.

Die Unternehmen verfügen über eine einzige klare Buchführung, die von unabhängigen Stellen nach internationalen Buchführungsgrundsätzen (IAS) geprüft und in allen Bereichen angewendet wird.

3.

Es bestehen keine nennenswerten Verzerrungen infolge des früheren nicht marktwirtschaftlichen Systems.

4.

Konkurs- und Eigentumsvorschriften gewährleisten Stabilität und Rechtssicherheit.

5.

Währungsumrechnungen erfolgen zu Marktkursen.

(53)

Sechs ausführende Hersteller beantragten eine MWB gemäß Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe b der Grundverordnung und beantworteten fristgerecht das MWB-Antragsformular für ausführende Hersteller. Die Kommission holte alle für notwendig erachteten Informationen ein und prüfte die im MWB-Antragsformular enthaltenen Angaben bei Kontrollbesuchen vor Ort. Die Untersuchung ergab, dass nur drei ausführenden Herstellern MWB gewährt werden konnte; der Antrag der drei übrigen musste abgelehnt werden. Bei einem der drei ausführenden Hersteller, denen MWB gewährt wurde, wurde die Entscheidung vorbehaltlich der weiteren Prüfung verspätet eingegangener Angaben getroffen, weil die Angaben, wie im Folgenden erläutert, noch nicht vollständig analysiert werden konnten. Diese Informationen könnten, falls sie in der weiteren Untersuchung bestätigt werden, die Sachlage hinsichtlich der Erfüllung des ersten Kriteriums wesentlich ändern. Die nachstehende Tabelle gibt Aufschluss darüber, aus welchen Gründen den drei übrigen Unternehmen die MWB verweigert wurde:

Unternehmen

Kriterium

(1)

(2)

(3)

(4)

(5)

1

Nicht erfüllt

Nicht erfüllt

Nicht erfüllt

Erfüllt

Erfüllt

2

Nicht erfüllt

Nicht erfüllt

Nicht erfüllt

Erfüllt

Erfüllt

3

Nicht erfüllt

Nicht erfüllt

Nicht erfüllt

Erfüllt

Erfüllt

(54)

Die Untersuchung ergab, dass die Unternehmen 1, 2 und 3 die ersten drei Kriterien nicht erfüllten.

(55)

Insbesondere blieben alle drei Unternehmen den Nachweis schuldig, dass ihre Geschäftsentscheidungen auf der Grundlage von Marktsignalen und ohne nennenswerten staatlichen Eingriff getroffen wurden.

(56)

So wurde für Unternehmen 1 festgestellt, dass die meisten Vorstandsmitglieder, einschließlich des Vorsitzenden, der einen erheblichen Teil der Geschäftsanteile hält, schon vor der Privatisierung dem Vorstand angehörten und dass sie vom Staat ernannt worden waren. Außerdem gehörten sie der Kommunistischen Partei an. Das Unternehmen konnte auch nicht nachweisen, dass für die Geschäftsanteile im Zuge des Privatisierungsprozesses bezahlt wurde. Bei Unternehmen 2, das als Staatsunternehmen gegründet und im Jahr 2000 privatisiert wurde, stellte sich heraus, dass drei Mitglieder des Managements, die bereits vor der Privatisierung diese Funktion innehatten, auch die Privatisierung durchführten und noch immer die wichtigsten Entscheidungsgremien des Unternehmens kontrollierten. Auch diese drei Personen waren Mitglieder der Kommunistischen Partei. Ferner wurde festgestellt, dass Unternehmen 2 falsche Angaben über den Anteilsbesitz und den Privatisierungsprozess gemacht und damit erhebliche staatliche Eingriffe verschleiert hatte. Bei Unternehmen 3 gab es deutliche Hinweise darauf, dass das Startkapital für das Unternehmen von den dorfeigenen Unternehmen und den Unternehmen im Kollektivbesitz stammte, die alle vom derzeitigen Vorstandsvorsitzenden des Unternehmens geleitet wurden; das Unternehmen war nicht in der Lage, die Herkunft des Kapitals zu erklären und zu belegen.

(57)

Zudem entsprach die Rechnungslegung keines der drei Unternehmen den IAS, und es wurden Anhaltspunkte für schwerwiegende Versäumnisse bei der Prüfung der Konten festgestellt.

(58)

Schließlich wurde festgestellt, dass Verzerrungen aufgrund des früheren nicht marktwirtschaftlichen Systems die Kosten aller drei Unternehmen beeinflussten, insbesondere die Kosten für die erworbenen Landnutzungsrechte (Unternehmen 1 und 3) bzw. die im Zuge der Privatisierung übertragenen Vermögenswerte (Unternehmen 2).

(59)

Bei den drei anderen mitarbeitenden ausführenden Herstellern wurde zunächst der Schluss gezogen, dass sie alle fünf Kriterien erfüllten.

(60)

Nach Unterrichtung der interessierten Parteien, die auch Gelegenheit erhielten, sich zu den oben dargelegten Feststellungen zu äußern, brachte der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft indessen vor, zweien der drei für MWB vorgesehenen ausführenden Hersteller (im Folgenden als „Unternehmen 4“ und „Unternehmen 5“ bezeichnet) sollte die MWB verweigert werden.

(61)

Bei Unternehmen 4 greife der Staat in das Management sowie in die Finanzierung ein.

(62)

Unternehmen 5 habe die Zahl der Beschäftigten zu niedrig angegeben, und die Zahlung des Gründungskapitals sei fraglich. Ferner seien die Verluste eines verbundenen Handelsunternehmens zweifelhaft.

(63)

Im Falle von Unternehmen 4 konnte in diesem Stadium nicht entschieden werden, ob die Argumente für eine Verweigerung der MWB ausreichten. Die Argumente werden zwar als schwerwiegend eingestuft, gegenwärtig herrscht jedoch Unsicherheit hinsichtlich der Fakten, auf die sich diese Behauptungen stützen. Bevor eine endgültige Entscheidung getroffen werden kann, sind weitere Prüfungen der von dem Unternehmen vorgelegten Angaben sowie zusätzliche Untersuchungen erforderlich. Angesichts dieser besonderen Umstände erschien es daher angezeigt, Unternehmen 4 zunächst zwar MWB zu gewähren, die Überprüfung seines MWB-Antrags aber fortzusetzen. Das soll sicherstellen, dass die Rechte der interessierten Parteien auf Interessenverteidigung gewahrt werden.

(64)

Die Argumente gegen Unternehmen 5 sind lediglich Vermutungen. Die Kommission überprüfte die von diesem ausführenden Hersteller gemachten Angaben und kam zu dem Schluss, dass die Argumente nicht greifen. Die Kommission hält daher ihre Feststellungen in Bezug auf dieses Unternehmen aufrecht.

(65)

Nach Unterrichtung über die Feststellungen der Kommission bezeichneten alle drei Unternehmen, denen die MWB verweigert worden war, die Entscheidung als falsch und behaupteten, sie erfüllten alle fünf MWB-Kriterien, weshalb ihnen MWB zuerkannt werden sollte.

(66)

Unternehmen 1 machte geltend, es habe der Kommission den Nachweis für die Barbezahlung der Anteile vorgelegt, und bestritt jegliche staatliche Einflussnahme auf seine Entscheidungen. Seine Rechnungslegung erfülle die IAS-Anforderungen, und die Kosten der Landnutzungsrechte entsprächen dem Marktwert.

(67)

Unternehmen 2 bestritt, dass die Mitgliedschaft seiner obersten Führungskräfte in der Kommunistischen Partei eine staatliche Einflussnahme auf die Entscheidungsfindung im Unternehmen nach sich ziehe, und behauptete, es habe Nachweise für die Bezahlung der Anteile im Zuge der Privatisierung vorgelegt. Trotz Verletzung einiger IAS-Grundsätze entspreche seine Rechnungslegung den chinesischen Rechnungslegungsstandards.

(68)

Unternehmen 3 brachte vor, sein Gründungskapital sei von anderen Unternehmen bereitgestellt worden, die sich im Eigentum desselben Anteilseigners befunden hätten; die Rechnungslegung entspräche den IAS, und der Preis für ihre Landnutzungsrechte liege in der gleichen Größenordnung wie die Preise für andere Unternehmen im selben Gebiet; außerdem entsprächen sie dem Marktwert.

(69)

Die Kommission berücksichtigte diese Vorbringen. Sie änderten aber nichts an ihrer Feststellung, dass diesen drei Unternehmen keine MWB gewährt werden sollte.

(70)

Unternehmen 1 hatte lediglich vorgebracht, Kontoauszüge seien in China nicht üblich, konnte jedoch keinerlei Nachweis dafür erbringen, dass für die Anteile bei der Privatisierung tatsächlich bezahlt wurde. Ferner bestritt das Unternehmen weder, dass seine Führungsstruktur dieselbe war wie vor der Privatisierung, noch dass der Vorstandsvorsitzende Mitglied der Kommunistischen Partei war. Ebenso wenig wurde bestritten, dass die Hauptanteilseigner nicht im Vorstand vertreten waren. Somit blieb das Unternehmen den Nachweis schuldig, dass kein nennenswerter staatlicher Eingriff vorlag.

(71)

Im Übrigen wurden keine neuen Informationen vorgelegt, die die Feststellungen widerlegt und die Behauptung gestützt hätten, dass die Rechnungslegung den IAS entsprach und dass die Kosten für die Landnutzungsrechte mit den Marktbedingungen in Einklang standen.

(72)

Unternehmen 2 widersprach der Schlussfolgerung der Kommission, ohne die Fakten zu bestreiten, auf die sie sich stützte. Zur Frage des Privatisierungsprozesses und der Bezahlung der Anteile brachte das Unternehmen vor, es habe diesbezügliche Nachweise vorgelegt, ging jedoch nicht darauf ein, dass diese Unterlagen falsch waren, was der Generaldirektor beim Kontrollbesuch einräumte. Das Unternehmen bestätigte weiter, dass die wichtigsten Positionen im Management mit Mitgliedern der Kommunistischen Partei besetzt waren.

(73)

Es wurden im Übrigen keine neuen Belege für die Behauptung vorgelegt, die Rechnungslegung entspräche den IAS; das Unternehmen brachte lediglich vor, sie entspräche den chinesischen Rechnungslegungsstandards.

(74)

Bei Unternehmen 3 hegte die Kommission weiter Zweifel an der Herkunft des Firmenkapitals. Das Unternehmen gab nämlich lediglich an, das Kapital sei von verbundenen Unternehmen, die dem Vorstandsvorsitzenden von Unternehmen 3 gehörten, in Form von Darlehen aufgebracht worden, die innerhalb weniger Monate zurückgezahlt worden seien. Diese neuen Informationen widersprachen nicht nur den Angaben, die Vertreter von Unternehmen 3 bei dem Kontrollbesuch gemacht hatten, bei dem keine schriftlichen Belege vorgelegt wurden, sie waren auch eindeutig unzureichend, da sie keinerlei Angaben über die Herkunft der Mittel enthielten, mit denen diese Darlehen zurückgezahlt wurden.

(75)

Das Unternehmen behauptete erneut, seine Rechnungslegung entspreche den IAS; die während der Untersuchung festgestellten Abweichungen seien damit vereinbar. Es legte jedoch nur unvollständige Angaben zum Nachweis dieser angeblichen Vereinbarkeit vor, die sich überdies nur auf einen kleinen Teil der festgestellten Abweichungen bezogen. Im Übrigen wurden diese neuen Informationen erst nach der Untersuchung vorgelegt, und zwar so spät, dass keine Überprüfung mehr machbar war. Das Unternehmen konnte schließlich auch nicht nachweisen, dass der niedrige Preis, den es für die Landnutzungsrechte zahlte, tatsächlich dem Marktwert entsprach.

(76)

Aus den dargelegten Gründen wird drei ausführenden Hersteller MWB gewährt:

Degussa-AJ (Shanghai) Initiators Co., Ltd

ABC Chemicals (Shanghai) Co., Ltd

Hebei Yatai Electrochemistry Co., Ltd.

3.2.   Individuelle Behandlung (IB)

(77)

Gemäß Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung wird für unter diesen Artikel fallende Länder gegebenenfalls ein landesweiter Zoll festgesetzt, es sei denn, die Unternehmen können nachweisen, dass sie alle Kriterien des Artikels 9 Absatz 5 der Grundverordnung erfüllen; in diesem Fall wird ihnen eine individuelle Behandlung (IB) gewährt.

(78)

Die ausführenden Hersteller hatten für den Fall, dass ihnen keine MWB gewährt werden konnte, ersatzweise eine IB beantragt. Der Antrag der Unternehmen auf individuelle Behandlung wurde jedoch ebenfalls abgelehnt, da sie das Kriterium des Artikels 9 Absatz 5 Buchstabe b nicht erfüllten, das heißt, die Ausfuhrpreise und -mengen nicht frei festgelegt wurden, und weil angesichts staatlicher Einflussnahme die Möglichkeit der Umgehung der Maßnahmen nicht ausgeschlossen werden könnte, falls für einzelne Ausführer unterschiedliche Zollsätze festgelegt würden.

3.3.   Normalwert

a)   Ermittlung des Normalwerts für die ausführenden Hersteller, denen MWB gewährt wurde

(79)

Das Gesamtvolumen der von allen drei mitarbeitenden ausführenden Herstellern mit MWB im Inland abgesetzten gleichartigen Ware wurde als repräsentativ im Sinne von Randnummer 21 angesehen. Für einen Teil der Warentypen stützte sich der Normalwert, wie unter Randnummer 25 und 26 dargelegt, auf die im normalen Handelsverkehr in der VR China von unabhängigen Abnehmern gezahlten oder zu zahlenden Preise; bei den Warentypen, deren Inlandsverkäufe nicht ausreichten, um als repräsentativ zu gelten, oder die nicht im normalen Handelsverkehr erfolgten, wurde der Normalwert, wie in Randnummer 27 bis 30 erläutert, rechnerisch ermittelt.

(80)

Bei rechnerischer Ermittlung des Normalwerts wurden die VVG-Kosten und die Gewinnspanne (vgl. Randnummer 29 und 30) gemäß Artikel 2 Absatz 6 Unterabsatz 1 der Grundverordnung anhand der tatsächlichen VVG-Kosten und Gewinne des ausführenden Herstellers bei seinen Inlandsverkäufen der gleichartigen Ware im normalen Handelsverkehr ermittelt.

b)   Ermittlung des Normalwerts für die ausführenden Hersteller, denen keine MWB gewährt wurde

i)   Vergleichsland

(81)

Gemäß Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung ist für ausführende Hersteller, denen keine MWB gewährt wurde, der Normalwert auf der Grundlage der Inlandspreise oder des rechnerisch ermittelten Werts in einem Vergleichsland zu ermitteln.

(82)

In der Bekanntmachung über die Einleitung des Verfahrens hatte die Kommission Japan als geeignetes Vergleichsland zur Ermittlung des Normalwerts vorgesehen und die interessierten Parteien zu einer diesbezüglichen Stellungnahme aufgefordert. Es gingen jedoch keine Stellungnahmen ein.

(83)

Zwar wurde Kontakt mit allen bekannten Herstellern von Persulfat in Japan aufgenommen, es erklärte sich aber keiner zur Mitarbeit bereit.

(84)

Daraufhin nahm die Kommission Kontakt zu allen bekannten Persulfat-Herstellern in den anderen Ländern auf, in denen ihres Wissens eine solche Produktion existierte, nämlich Indien und der Türkei, und sandte ihnen Fragebogen zu. Von den kontaktierten indischen Unternehmen erhielt sie keine Antwort, wohingegen ein Hersteller in der Türkei den Fragebogen beantwortete.

(85)

Die Kommission prüfte, ob sich die Türkei als Vergleichsland eignen würde. Sie gelangte zu dem Schluss, dass die Türkei, obwohl es dort nur einen Hersteller der betroffenen Ware gab, ein offener Markt mit niedrigen Einfuhrabgaben und beträchtlichen Einfuhren aus Drittländern war. Außerdem ergab die Untersuchung keine Anhaltspunkte dafür, dass die Türkei für die Ermittlung des Normalwertes ungeeignet wäre, beispielsweise aufgrund überzogener Rohstoff- oder Energiekosten.

(86)

Die Angaben des mitarbeitenden türkischen Herstellers wurden vor Ort überprüft; sie erwiesen sich als zuverlässig und für die Ermittlung des Normalwertes geeignet.

(87)

Es wurde daher der vorläufige Schluss gezogen, dass die Türkei ein geeignetes Vergleichsland im Sinne des Artikels 2 Absatz 7 der Grundverordnung ist.

ii)   Normalwert

(88)

Gemäß Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung wurde der Normalwert für die ausführenden Hersteller ohne MWB anhand der überprüften Angaben des Herstellers im Vergleichsland ermittelt, d. h. nach der oben erläuterten Methodik anhand der auf dem türkischen Markt für vergleichbare Warentypen gezahlten oder zu zahlenden Preise.

(89)

Da die Verkäufe an unabhängige Abnehmer auf dem Inlandsmarkt repräsentativ und insgesamt gewinnbringend waren, wurde der Normalwert, wie unter Randnummer 25 und 26 erläutert, anhand aller für vergleichbare Warentypen auf dem türkischen Markt im normalen Geschäftsverkehr gezahlten oder zu zahlenden Preise ermittelt.

3.4.   Ausfuhrpreise

(90)

Alle ausführenden Hersteller wickelten ihre Ausfuhrverkäufe in die Gemeinschaft entweder direkt mit unabhängigen Abnehmern in der Gemeinschaft ab oder über verbundene oder unabhängige Unternehmen in der VR China, Hongkong oder der Gemeinschaft.

(91)

Wurde die betroffene Ware direkt an unabhängige Abnehmer in der Gemeinschaft ausgeführt, so stützte sich der Ausfuhrpreis gemäß Artikel 2 Absatz 8 der Grundverordnung auf die tatsächlich für die betroffene Ware gezahlten oder zu zahlenden Preise.

(92)

Erfolgten die Verkäufe über verbundene Unternehmen in der Gemeinschaft, wurde der Ausfuhrpreis gemäß Artikel 2 Absatz 9 der Grundverordnung ermittelt. Wurden die Verkäufe über verbundene Unternehmen außerhalb der Gemeinschaft abgewickelt, wurde der Ausfuhrpreis nach der unter Randnummer 33 beschriebenen Methode ermittelt.

3.5.   Vergleich

(93)

In allen Fällen, in denen die Anträge sich als begründet und korrekt erwiesen und stichhaltig belegt waren, wurden Berichtigungen gemäß Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung für Unterschiede bei Transport-, Versicherungs-, Bereitstellungs- und Nebenkosten, Verpackungskosten, Kreditkosten, Bankgebühren bzw. Provisionen gewährt.

(94)

Die über verbundene Handelsunternehmen abgewickelten Verkäufe wurden gemäß Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe i der Grundverordnung berichtigt, wenn sich zeigte, dass diese Unternehmen eine ähnliche Funktion innehatten wie ein auf Provisionsbasis arbeitender Vertreter. Die Angaben des verbundenen Unternehmens zu den VVG-Kosten erwiesen sich hier als zuverlässig; somit stützte sich die Berichtigung auf diesen VVG-Betrag zuzüglich einer angemessenen Gewinnspanne, die, in Ermangelung aussagekräftiger Angaben von mitarbeitenden unabhängigen Einführern oder Händlern in der Gemeinschaft, auf 5 % festgesetzt wurde.

3.6.   Dumpingspannen

a)   Kooperierende ausführende Hersteller, denen MWB gewährt wurde

(95)

Der Vergleich zwischen Normalwert und Ausfuhrpreis ergab für zwei der drei betroffenen ausführenden Hersteller eine Dumpingspanne unter 2 %, d. h. unterhalb der Geringfügigkeitsschwelle. Es ergeben sich mithin folgende vorläufigen Dumpingspannen, ausgedrückt als Prozentsatz des cif-Einfuhrpreises frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt:

Unternehmen

Vorläufige Dumpingspanne

ABC Chemicals (Shanghai) Co., Ltd

geringfügig

Degussa-AJ (Shanghai) Initiators Co., Ltd

14,4 %

Hebei Yatai Electrochemistry Co., Ltd

geringfügig

b)   Alle übrigen ausführenden Hersteller

(96)

Angesichts der oben erläuterten umfangreichen Mitarbeit wurde zur Berechnung der landesweiten Dumpingspanne für alle anderen ausführenden Hersteller in der VR China der gewogene durchschnittliche Ausfuhrpreis der drei mitarbeitenden Ausführer ohne MWB auf der Stufe ab Werk mit dem anhand der Daten aus dem Vergleichsland ermittelten Normalwert verglichen.

(97)

Auf dieser Grundlage wurde die landesweite Dumpingspanne vorläufig auf 102,7 % des cif-Preises frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, festgesetzt.

4.   Taiwan

4.1.   Normalwert

(98)

Das Gesamtvolumen der Inlandsverkäufe der gleichartigen Ware des einzigen mitarbeitenden ausführenden Herstellers war repräsentativ im Sinne von Randnummer 21. Der Normalwert stützte sich für alle Warentypen, wie unter Randnummer 25 und 26 erläutert, auf die im normalen Geschäftsverkehr von unabhängigen Abnehmern in Taiwan gezahlten oder zu zahlenden Preise, denn diese Verkäufe machten in allen Fällen mindestens 10 % der Gesamtverkäufe des jeweiligen Typs aus.

4.2.   Ausfuhrpreis

(99)

Die Ausfuhren des einzigen kooperierenden ausführenden Herstellers erfolgten direkt an unabhängige Abnehmer in der Gemeinschaft. Der Ausfuhrpreis beruhte deshalb gemäß Artikel 2 Absatz 8 der Grundverordnung auf den für die betroffene Ware tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preisen.

4.3.   Vergleich

(100)

Der Normalwert und die Ausfuhrpreise wurden, wie oben erläutert, auf der Ab-Werk-Stufe miteinander verglichen und soweit erforderlich gemäß Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung berichtigt. Berichtigungen erfolgten für: Preisnachlässe, Transport-, Versicherungs-, Bereitstellungs-, Verlade- und Nebenkosten, Verpackungs- und Kreditkosten.

(101)

Der mitarbeitende ausführende Hersteller beantragte eine Berichtigung für Unterschiede in der Handelsstufe mit der Begründung, ein Teil seiner Inlandsverkäufe erfolge auf einer Handelsstufe, die nicht mit der seiner Ausfuhrverkäufe vergleichbar sei. Die Untersuchung ergab, dass die für einen der wichtigsten inländischen Abnehmer angegebene Handelsstufe falsch war, was ernsthafte Zweifel an der Zuverlässigkeit der Abnehmer-Klassifizierung aufkommen ließ, die zur Begründung der beantragten Handelsstufen-Berichtigung vorgelegt wurde. Jedenfalls konnten die angeblichen Preisunterschiede zwischen den Kategorien im UZ nicht bei allen Warentypen durchgängig festgestellt werden, deshalb musste der Antrag zurückgewiesen werden.

(102)

Der mitarbeitende ausführende Hersteller beantragte eine Berichtigung für Unterschiede bei den Provisionen, insbesondere unter Berufung auf die einem Vertreter in Taiwan für Verkäufe auf dem taiwanischen Markt gezahlten Provisionen. Anhand der von dem ausführenden Hersteller gemachten Angaben wurde jedoch festgestellt, dass der Vertreter ähnliche Funktionen innehatte wie die Vertriebsabteilung des ausführenden Herstellers bei Ausfuhrverkäufen. Es waren zwar tatsächlich Gebühren an den Vertreter gezahlt worden, die Untersuchung ergab aber, dass sie die Vergleichbarkeit von Inlandspreisen und Ausfuhrpreisen nicht beeinträchtigten. Somit waren die Bedingungen des Artikels 2 Absatz 10 Unterabsatz 1 nicht erfüllt, und der Antrag wurde zurückgewiesen.

(103)

Der ausführende Hersteller beantragte ferner eine Berichtigung für Transportkosten auf dem Inlandsmarkt. Das Unternehmen konnte seinen Antrag jedoch nicht stichhaltig begründen, und die vorgelegten Schriftstücke waren teilweise irreführend. Daher wurde dem Unternehmen mitgeteilt, dass gemäß Artikel 18 der Grundverordnung die Bestimmungen über die teilweise Verweigerung der Mitarbeit zur Anwendung kämen. Da das Unternehmen keine zufrieden stellenden Erklärungen hinsichtlich der vorgelegten Unterlagen lieferte, wurden bei der Dumpingberechnung für die Transportkosten auf dem Inlandsmarkt die verfügbaren Fakten zugrunde gelegt. Die Berichtigung stützte sich auf die Beträge, die durch Spediteurrechnungen belegt waren.

4.4.   Dumpingspannen

(104)

Angesichts der umfassenden Mitarbeit und da es keine Anhaltspunkte dafür gab, dass ausführende Hersteller absichtlich nicht an der Untersuchung mitarbeiteten, wurde die residuale Dumpingspanne für alle anderen Ausführer in Taiwan in Höhe der für den mitarbeitenden ausführenden Hersteller ermittelten Dumpingspanne festgesetzt.

(105)

Es ergeben sich folgende vorläufigen Dumpingspannen, ausgedrückt als Prozentsatz des cif-Einfuhrpreises frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt:

San Yuan Chemical Co., Ltd

22,6 %

Alle übrigen Unternehmen

22,6 %

D.   SCHÄDIGUNG

1.   Gemeinschaftsproduktion und Wirtschaftszweig der Gemeinschaft

(106)

In der Gemeinschaft wird die gleichartige Ware von zwei Herstellern in Deutschland produziert, in deren Namen der Antrag eingereicht wurde und die an der Untersuchung mitarbeiteten. Ihr Output, der sich in einer Größenordnung von 24 000 bis 29 000 Tonnen bewegte, machte im UZ 100 % der Gemeinschaftsproduktion aus. Außerdem werden diese beiden Hersteller als der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 und des Artikels 5 Absatz 4 der Grundverordnung angesehen. Ein ausführender Hersteller brachte vor, einer der Gemeinschaftshersteller habe im UZ die betroffene Ware aus China eingeführt und solle daher nicht zum Wirtschaftszweig der Gemeinschaft gerechnet werden. Wie unter Randnummer 151 erläutert wird, waren die Einfuhrmengen jedoch gering und die Einfuhren erfolgten lediglich, um globale Abnehmer zu halten. Da außerdem die durchschnittlichen Weiterverkaufspreise deutlich höher waren als die chinesischen Einfuhrpreise, wurde die Auffassung vertreten, dass die Einfuhren dieses Gemeinschaftsherstellers eher als Akt der Selbstverteidigung gegen gedumpte Einfuhren zu betrachten seien denn als selbst verschuldete Schädigung. Deshalb wurden die beiden Gemeinschaftshersteller als Wirtschaftszweig der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe a der Grundverordnung betrachtet.

2.   Gemeinschaftsverbrauch

(107)

Der Gemeinschaftsverbrauch wurde ermittelt anhand des Verkaufsvolumens der beiden Gemeinschaftshersteller auf dem Gemeinschaftsmarkt zuzüglich der Einfuhren unter den entsprechenden KN-Codes aus den betroffenen Ländern und aus anderen Drittländern, wobei Eurostat-Daten bzw. im Falle Taiwans und der USA überprüfte tatsächliche Daten zugrunde gelegt wurden. Im Falle der VR China entsprach das von den mitarbeitenden ausführenden Herstellern angegebene Einfuhrvolumen nicht den Gesamteinfuhren aus diesem Land. Daher wurde Eurostat in Bezug auf die Einfuhren aus der VR China als zuverlässigste Informationsquelle zur Ermittlung des Gesamtverbrauchs der Gemeinschaft erachtet.

(108)

Wie unter Randnummer 13 dargelegt, wird die betroffene Ware derzeit unter den KN-Codes 2833 40 00 und ex 2842 90 80 eingereiht. Die Eurostat-Daten zu KN-Code ex 2842 90 80 umfassen einen bestimmten Persulfat-Typ (Monopersulfat), der hauptsächlich aus den USA eingeführt wird, sowie andere Produkte wie Salze anorganischer Säuren oder Peroxosäuren, die nicht unter die Definition der betroffenen Waren fallen. Da es nicht möglich war, die Daten für die Persulfate aus dieser größeren Warenkategorie zu isolieren, wurde die Auffassung vertreten, dass die Eurostat-Einfuhrdaten für diesen KN-Code kein zuverlässiges Bild der Situation lieferten und daher nicht verwendet werden sollten. Für die USA und Taiwan wurden aber ohnehin, wie unter Randnummer 107 erläutert, überprüfte tatsächliche Einfuhrdaten zugrunde gelegt.

(109)

Anhand dieser Daten wurde festgestellt, dass sich der Verbrauch im Bezugszeitraum um 7 % erhöhte.

Tabelle 1

Verbrauch in der EU (Menge)

 

2003

2004

2005

UZ

Verbrauch in Tonnen (Spanne)

37 000—42 000

40 000—45 000

39 000—44 000

40 000—45 000

Verbrauch (Index)

100

108

105

107

3.   Kumulierte Bewertung der Auswirkungen der betroffenen Einfuhren

(110)

Die Kommission prüfte, ob die Einfuhren von Persulfat mit Ursprung in der VR China, Taiwan und den USA gemäß Artikel 3 Absatz 4 der Grundverordnung kumulativ beurteilt werden sollten.

(111)

Die für die Einfuhren aus den einzelnen betroffenen Ländern jeweils ermittelte Dumpingspanne lag in allen Fällen über der in Artikel 9 Absatz 3 der Grundverordnung festgelegten Geringfügigkeitsschwelle, und das Volumen der Einfuhren war für keines der betroffenen Länder unerheblich im Sinne des Artikels 5 Absatz 7 der Grundverordnung, die Marktanteile betrugen nämlich im UZ 14,9 %, 5,9 % bzw. 9,3 %. Wie unter Randnummer 95 erläutert, lag die für zwei ausführende Hersteller in der VR China ermittelte Dumpingspanne unter der Geringfügigkeitsschwelle. Deshalb blieben die Einfuhren dieser Unternehmen unberücksichtigt.

(112)

Hinsichtlich der Wettbewerbsbedingungen ergab die Untersuchung, wie unter Randnummer 18 erläutert, dass die aus den betroffenen Ländern eingeführten Persulfate und die vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft hergestellten Persulfate dieselben materiellen und technischen Eigenschaften aufwiesen. Außerdem wurden Persulfate mit Ursprung in den betroffenen Ländern und in der Gemeinschaft hergestellte und verkaufte Persulfate über vergleichbare Vertriebskanäle und unter vergleichbaren Geschäftsbedingungen abgesetzt und standen daher miteinander im Wettbewerb. Des Weiteren wurde festgestellt, dass die Ausfuhrpreise der VR China, Taiwans und der USA im Bezugszeitraum einem ähnlichen Trend folgten und weit unter den Preisen der Gemeinschaft lagen.

(113)

Aus den genannten Gründen gelangte die Kommission vorläufig zu der Auffassung, dass alle in Artikel 3 Absatz 4 der Grundverordnung niedergelegten Kriterien erfüllt waren und die Einfuhren aus den betroffenen Ländern somit kumulativ beurteilt werden sollten.

4.   Einfuhren aus den betroffenen Ländern

4.1.   Menge und Marktanteil der betroffenen Einfuhren

(114)

Die Einfuhren aus den betroffenen Ländern stiegen zwischen 2003 und dem UZ um 43 % an. Während sie 2003 noch bei 8 778 Tonnen lagen, beliefen sie sich im UZ auf 12 593 Tonnen. Besonders stark war der Anstieg mit 31 % von 2003 auf 2004.

Tabelle 2

Einfuhren aus den betroffenen Ländern

Einfuhren (Tonnen)

2003

2004

2005

UZ

VR China

3 214

5 228

5 811

6 235

Index

100

163

181

194

Taiwan

2 080

2 760

2 700

2 480

Index

100

133

130

119

USA

3 484

3 499

3 818

3 878

Index

100

100

110

111

Betroffene Länder insgesamt

8 778

11 487

12 329

12 593

Index

100

131

140

143

(115)

Der Marktanteil der betroffenen Länder erhöhte sich von 2003 bis zum UZ um 7,6 Prozentpunkte von 22,6 % auf 30,2 %. Besonders ausgeprägt war der Anstieg von 2003 auf 2004 mit einem Plus von 4,8 Prozentpunkten.

Tabelle 3

Marktanteil der betroffenen Länder

Marktanteil

2003

2004

2005

UZ

VR China

8,3 %

12,5 %

14,3 %

14,9 %

Taiwan

5,3 %

6,6 %

6,6 %

5,9 %

USA

9,0 %

8,3 %

9,4 %

9,3 %

Betroffene Länder insgesamt

22,6 %

27,4 %

30,3 %

30,2 %

4.2.   Preise

(116)

Die Preise der Einfuhren aus den betroffenen Ländern sanken von 2003 bis zum UZ um 12 % von 946 EUR/Tonne auf 828 EUR/Tonne.

Tabelle 4

Preise der betroffenen Einfuhren

Stückpreis (EUR/Tonne)

2003

2004

2005

UZ

Betroffene Länder insgesamt

946

852

779

828

Index

100

90

82

88

4.3.   Preisunterbietung

(117)

Zur Ermittlung der Preisunterbietung wurden die Preisdaten für den UZ herangezogen. Die entsprechenden Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft waren Nettopreise nach Abzug von Preisnachlässen und Mengenrabatten. Sofern erforderlich, wurden diese Preise durch entsprechende Berichtigungen auf Ab-Werk-Stufe (ohne Frachtkosten in der Gemeinschaft) gebracht. Auch die Preise der Einfuhren aus den betroffenen Ländern waren Nettopreise ohne Preisnachlässe und Mengenrabatte und wurden gegebenenfalls auf den cif-Preis frei Grenze der Gemeinschaft berichtigt.

(118)

Die Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft und die Preise der Einfuhren aus den betroffenen Ländern wurden auf derselben Handelsstufe miteinander verglichen, nämlich auf der Stufe des Verkaufs an unabhängige Abnehmer auf dem Gemeinschaftsmarkt.

(119)

Die gewogene Preisunterbietungsspanne im UZ, ausgedrückt als Prozentsatz des Verkaufspreises des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, betrug 30,2 % für den Ausführer aus Taiwan, 30,3 % für die VR China und 7,4 % für die USA. Die gewogene durchschnittliche Preisunterbietungsspanne für die betroffenen Länder insgesamt betrug im UZ 22,7 %.

5.   Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

(120)

Gemäß Artikel 3 Absatz 5 der Grundverordnung umfasste die Prüfung der Auswirkungen der gedumpten Einfuhren auf den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft eine Bewertung aller wirtschaftlichen Faktoren, die die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im Bezugszeitraum beeinflussten. Da die Analyse sich nur auf zwei Unternehmen bezieht, werden die meisten Indikatoren aus Gründen der Vertraulichkeit als Index oder Spanne angegeben.

5.1.   Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung

Tabelle 5

Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung

 

2003

2004

2005

UZ

Produktion in Tonnen (Spanne)

29 000—34 000

29 000—34 000

26 000—31 000

24 000—29 000

Produktion (Index)

100

100

90

86

Produktionskapazität in Tonnen (Spanne)

37 000—42 000

37 000—42 000

37 000—42 000

37 000—42 000

Produktionskapazität (Index)

100

100

100

100

Kapazitätsauslastung

83 %

83 %

75 %

71 %

(121)

Das Produktionsvolumen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft entwickelte sich zwischen 2003 und dem UZ deutlich negativ. Während die Produktionsmenge von 2003 auf 2004 noch stabil war, ging sie 2005 um 10 % drastisch zurück, und dieser Trend setzte sich im UZ fort. Trotz einer Kapazitätsauslastung von über 70 % im UZ ging die Gemeinschaftsproduktion im Bezugszeitraum insgesamt um 14 % zurück.

(122)

Die Produktionskapazität war zwischen 2003 und dem UZ stabil.

5.2.   Verkaufsmenge, Marktanteile, Wachstum und Durchschnittspreis in der EG

(123)

Die folgende Tabelle gibt Aufschluss über die Leistung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beim Verkauf an unabhängige Abnehmer in der Gemeinschaft.

Tabelle 6

Verkaufsmenge, Marktanteil und durchschnittlicher Stückpreis in der Europäischen Gemeinschaft

 

2003

2004

2005

UZ

Verkaufsvolumen (Index)

100

96

91

90

Marktanteil (Index)

100

89

87

84

Stückpreis in EUR (Spanne)

1 000—1 400

900—1 300

900—1 300

850—1 250

Stückpreis (Index)

100

93

93

92

(124)

Die Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft sanken im Bezugszeitraum schrittweise um insgesamt 10 %, obwohl der Verbrauch in der Gemeinschaft zunahm.

(125)

Insgesamt ging der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zwischen 2003 und dem UZ kontinuierlich um 11 Prozentpunkte zurück. Besonders ausgeprägt war dieser Abwärtstrend von 2003 auf 2004 mit einem Minus von 7,6 Prozentpunkten. Sowohl der Rückgang der Verkaufsmenge als auch der sinkende Marktanteil sollten vor dem Hintergrund der Entwicklung des Gemeinschaftsverbrauchs, der sich im Bezugszeitraum um 7 % erhöhte, und des Anstiegs der Einfuhren aus den betroffenen Ländern im Bezugszeitraum betrachtet werden. Im selben Zeitraum erhöhten sich die Stückkosten des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft um 5 %. Das sinkende Produktionsvolumen bei gleich bleibender Kapazität führte nämlich zu höheren Stückgemeinkosten.

(126)

Die Verkaufsstückpreise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft gingen im Bezugszeitraum ebenfalls kontinuierlich um insgesamt 8 % zurück. Dieser Preisrückgang zeigt, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft den allgemeinen Kostenanstieg nicht an seine Kunden weitergeben konnte. Er musste sogar die Preise senken, um nicht noch mehr Kunden oder Aufträge zu verlieren.

5.3.   Lagerbestände

(127)

In der nachstehenden Tabelle sind die jeweiligen Lagerbestände zum Jahresende ausgewiesen.

Tabelle 7

Lagerbestände

 

2003

2004

2005

UZ

Lagerbestände in Tonnen (Spanne)

2 000—2 500

1 800—2 300

2 700—3 200

2 100—2 600

Lagerbestände (Index)

100

83

124

103

(128)

Die Untersuchung ergab, dass die Lagerbestände kein aussagekräftiger Schadensindikator sind, da die Produktion weitestgehend auftragsbezogen erfolgt. Die Lagerbestandsentwicklung wird daher nur zur Information angegeben. Im Übrigen blieben die Lagerbestände insgesamt relativ stabil. Sie gingen zunächst von 2003 auf 2004 um 17 % zurück, stiegen anschließend bis Ende 2005 um 41 % an, um dann wieder um 21 % auf fast dasselbe Niveau wie 2003 zu sinken.

5.4.   Investitionen und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten

Tabelle 8

Investitionen

 

2003

2004

2005

UZ

Investitionen (Index)

100

21

28

55

(129)

Zwischen 2003 und dem UZ sanken die Investitionen in die Produktion der gleichartigen Ware um 45 %. Nach einem drastischen Rückgang um 79 % von 2003 auf 2004 verharrten sie 2004 auf niedrigem Niveau. Im UZ erhöhte sich der Wert der Investitionen zwar wieder um 27 %, im Vergleich zu 2003 blieb er jedoch weiterhin auf niedrigem Niveau. Die Untersuchung ergab, dass die Investitionen in Gebäude, Anlagen und Maschinen hauptsächlich der Aufrechterhaltung der Produktionskapazität dienten. Angesichts der oben erwähnten geringen Kapazitätsauslastung konnten sie auf keinen Fall auf die Ausweitung der Gesamtproduktionskapazität gerichtet sein.

(130)

Die Untersuchung ergab zwar, dass sich die finanzielle Leistungsfähigkeit des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft verschlechterte, lieferte aber noch keine Anhaltspunkte für eine ernsthafte Beeinträchtigung der Kapitalbeschaffungsmöglichkeit im Bezugszeitraum.

5.5.   Rentabilität, Kapitalrendite (RoI) und Cashflow

Tabelle 9

Rentabilität, Kapitalrendite (RoI) und Cashflow

 

2003

2004

2005

UZ

Rentabilität bei EG-Verkäufen (Spanne)

15—25 %

10—20 %

2—11 %

1—10 %

Rentabilität bei EG-Verkäufen (Index)

100

79

26

20

Kapitalrendite (Spanne)

30—40 %

20—30 %

5—15 %

1—10 %

Kapitalrendite (Index)

100

77

26

19

Cashflow (Index)

100

88

41

28

(131)

Die rückläufige Verkaufsmenge in Verbindung mit sinkenden Verkaufspreisen zwischen 2003 und dem UZ führte in diesem Zeitraum zu einer deutlichen Verschlechterung der Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft um 15,5 Prozentpunkte. Die Negativentwicklung war von 2004 auf 2005 mit einem Rückgang von über 10 Prozentpunkten besonders ausgeprägt. Die Kapitalrendite wurde ausgedrückt als Nettogewinn vor Steuern aus dem Verkauf der gleichartigen Ware in Prozent des Nettobuchwerts der Sachanlagen, die der gleichartigen Ware zugeordnet werden. Bei diesem Indikator war die Entwicklung ähnlich wie bei der Rentabilität: Es war insgesamt über den Bezugszeitraum ein deutlicher Rückgang zu verzeichnen, der von 2004 auf 2005 mit einem Minus von 17 Prozentpunkten besonders ausgeprägt war. Auch beim Cashflow des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft war ein ähnlicher Negativtrend festzustellen; er führte zu einer dramatischen Verschlechterung der finanziellen Gesamtsituation im UZ.

5.6.   Beschäftigung, Produktivität und Löhne

Tabelle 10

Beschäftigung, Produktivität und Löhne

 

2003

2004

2005

UZ

Beschäftigte (Index)

100

95

89

87

Personalkosten (Index)

100

93

88

86

Durchschnittliche Arbeitskosten

100

98

99

99

Produktivität (Index)

100

105

101

99

(132)

Die Zahl der Beschäftigten im Wirtschaftszweig der Gemeinschaft sank um insgesamt 13 %, teilweise aufgrund der Umstrukturierungen zu Beginn des Bezugszeitraums. Die Personalkosten gingen zwar insgesamt erheblich zurück, aber Durchschnittslöhne und -gehälter blieben stabil. Der Beschäftigungsrückgang entsprach in etwa dem Produktionsrückgang. Dadurch konnte der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft in etwa das Produktivitätsniveau von 2003 halten.

5.7.   Höhe der Dumpingspanne

(133)

Die Auswirkungen der tatsächlichen Dumpingspannen können angesichts des Volumens und der Preise der gedumpten Einfuhren nicht als unerheblich betrachtet werden.

5.8.   Erholung von früherem Dumping

(134)

Im Dezember 1995 hatte der Rat einen endgültigen Antidumpingzoll auf Peroxodisulfate (Persulfate) mit Ursprung in der VR China eingeführt (3). Im April 2002 wurden die Maßnahmen aufgehoben und das Verfahren eingestellt (4). Die im Zuge der vorliegenden Untersuchung erhobenen Daten lassen darauf schließen, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft sich zwar von früherem Dumping erholt hatte, seine Lage sich jedoch nach 2002, also nach Außerkrafttreten der Antidumpingzölle, deutlich verschlechterte, als erneut gedumpte Einfuhren auf den Gemeinschaftsmarkt gelangten.

5.9.   Wachstum

(135)

Die Untersuchung ergab, dass trotz eines Verbrauchsanstiegs um 7 % das Verkaufsvolumen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft und sein Marktanteil im Bezugszeitraum um 10 % bzw. 11 Prozentpunkte zurückgingen. Er konnte folglich nicht am Wachstum im Bezugszeitraum partizipieren.

6.   Schlussfolgerung zur Schädigung

(136)

Das Volumen der gedumpten Einfuhren von Persulfaten aus den betroffenen Ländern stieg im Bezugszeitraum erheblich an, nämlich um 43 %. Analog erhöhte sich ihr Anteil am Gemeinschaftsmarkt um 7,6 Prozentpunkte auf 30,2 % im UZ. Gleichzeitig gingen die Preise dieser Einfuhren deutlich zurück, und zwar auf ein Niveau, das im Durchschnitt 22,7 % unter den Verkaufspreisen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft lag.

(137)

Die Analyse der Schadensindikatoren ergab, dass sich die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im Bezugszeitraum wesentlich verschlechterte. Alle Schadensindikatoren wiesen für den Bezugszeitraum einen negativen Trend auf. Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft war insbesondere gezwungen, sich an das Preisniveau der gedumpten Einfuhren anzupassen, d. h. seine Preise zwischen 2003 und dem UZ um 8 % zu senken, wenn er nicht noch weitere Marktanteile verlieren und die Produktion auf einem akzeptablen Niveau halten wollte. Das hatte den Rentabilitätseinbruch im Bezugszeitraum zur Folge. Im Übrigen war es dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft nicht möglich, irgendeinen Kostenanstieg an seine Kunden weiterzugeben, wodurch sich seine finanzielle Lage im Bezugszeitraum erheblich verschlechterte.

(138)

Das Schrumpfen der Verkaufsmenge weist außerdem darauf hin, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft nicht vom Nachfrageanstieg auf dem Persulfat-Markt profitieren konnte.

(139)

In Anbetracht des Vorstehenden wird vorläufig der Schluss gezogen, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft eine bedeutende Schädigung im Sinne des Artikels 3 Absatz 5 der Grundverordnung erlitt.

E.   SCHADENSURSACHE

1.   Einleitung

(140)

Gemäß Artikel 3 Absätze 6 und 7 der Grundverordnung prüfte die Kommission, ob die gedumpten Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika, der VR China und Taiwan den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft in einem solchen Ausmaß schädigten, dass diese Schädigung als bedeutend bezeichnet werden kann. Dabei wurden auch andere bekannte Faktoren als die gedumpten Einfuhren untersucht, die den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft zur gleichen Zeit geschädigt haben könnten, um sicherzustellen, dass eine durch diese anderen Faktoren verursachte Schädigung nicht den gedumpten Einfuhren zugerechnet wurde.

2.   Auswirkungen der gedumpten Einfuhren

(141)

Die Einfuhren aus den betroffenen Ländern stiegen mengenmäßig um 43 %, und ihr Marktanteil erhöhte sich um 7,6 Prozentpunkte. Gleichzeitig sank der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft um ca. 11 Prozentpunkte. Der durchschnittliche Verkaufspreis je Tonne sank bei den Einfuhren aus den betroffenen Ländern um 12 % und lag im UZ im Durchschnitt 22,7 % unter dem Durchschnittspreis des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft. Die starke Zunahme der Einfuhrmengen mit Ursprung in den betroffenen Ländern und ihr Marktanteilsgewinn im Bezugszeitraum zu Preisen, die deutlich unter denjenigen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft lagen, fielen zeitlich mit der deutlichen Verschlechterung der Finanzlage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zusammen. Diese Verschlechterung lässt sich vor allem an den Verkaufspreisen, der Rentabilität, der Kapitalrendite, dem Cashflow und der Beschäftigungslage ablesen.

(142)

Aus der Analyse der Auswirkungen der gedumpten Einfuhren ging hervor, dass der Preis ein wichtiger Wettbewerbsfaktor ist, da Qualitätsfragen keine wesentliche Rolle spielen. Zu beachten ist, dass die Preise der gedumpten Einfuhren sowohl deutlich unter denen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft als auch unter denen der Ausführer aus anderen Drittländern lagen.

(143)

Daher wird vorläufig der Schluss gezogen, dass die Einfuhren, deren Menge und Marktanteil seit 2003 kontinuierlich zunahm und die zudem zu sehr niedrigen und gedumpten Preisen auf den Markt gebracht wurden, einen Druck auf den Markt ausübten, der maßgeblich zu der sich verschlechternden Finanzlage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beitrug.

3.   Auswirkungen anderer Faktoren

a)   Einfuhren mit Ursprung in anderen Drittländern

Tabelle 11

Einfuhren mit Ursprung in anderen Drittländern (Menge)

Einfuhren (Tonnen)

2003

2004

2005

UZ

Türkei

2 161

2 327

1 198

1 247

Index

100

108

55

58

Japan

146

0

24

10

Index

100

0

16

7

Andere

158

260

976

1 005

Index

100

165

618

636

Andere Drittländer insgesamt

2 466

2 587

2 198

2 262

Index

100

105

89

92


Tabelle 12

Einfuhren mit Ursprung in anderen Drittländern (Durchschnittspreis)

Durchschnittspreis (EUR)

2003

2004

2005

UZ

Türkei

1 022

974

977

900

Index

100

95

96

88

Japan

856

0

827

1 635

Index

100

0

97

191

Andere

2 202

1 277

805

839

Index

100

58

37

38

Andere Drittländer insgesamt

1 088

1 004

899

876

Index

100

92

83

80


Tabelle 13

Marktanteil

Marktanteil (%)

2003

2004

2005

UZ

Türkei

5,6

5,5

2,9

3,0

Japan

0,4

0

0,1

0,0

Andere

0,4

0,6

2,4

2,4

Andere Drittländer insgesamt

6,3

6,2

5,4

5,4

(144)

Daten von Eurostat und im Zuge der Untersuchung erhobenen Informationen zufolge ist das wichtigste andere Drittland, aus dem Persulfate eingeführt werden, die Türkei mit einem Marktanteil von 3 % im UZ. Ein weiteres, jedoch zu vernachlässigendes Ausfuhrland ist Japan; hier liegt das Volumen der Einfuhren in die Gemeinschaft nahe 0 %.

(145)

Die Einfuhren mit Ursprung in anderen Drittländern als der VR China, den USA und Taiwan gingen um 8 % von 2 466 Tonnen (2003) auf 2 262 Tonnen (UZ) zurück. Entsprechend sank ihr Marktanteil von 6,3 % (2003) auf 5,4 % (UZ).

(146)

Die Einfuhren aus der Türkei beliefen sich im Jahr 2003 auf 2 161 Tonnen und gingen im Bezugszeitraum um insgesamt 42 % auf 1 247 Tonnen im UZ zurück, was einem Marktanteil von 3 % entspricht. Obwohl die Preise der türkischen Einfuhren unter den Verkaufspreisen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft lagen, wurde angesichts ihres geringen und darüber hinaus schrittweise sinkenden Marktanteils nicht davon ausgegangen, dass sie die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft negativ beeinflussten.

(147)

Für die übrigen Drittländer weisen Eurostat-Statistiken sehr niedrige Einfuhrmengen aus: 304 Tonnen für das Jahr 2003 und einen Anstieg auf 1 015 Tonnen im UZ. Trotz dieses Anstiegs liegen die betreffenden Einfuhren mit nur 2,4 % des Gemeinschaftsverbrauchs im UZ weiterhin nahe an der Geringfügigkeitsschwelle. Außerdem waren die Preise dieser Einfuhren deutlich höher als die der Einfuhren aus den betroffenen Ländern und der Türkei. Es wird deshalb der Schluss gezogen, dass diese Einfuhren keine wesentlichen Auswirkungen auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft hatten.

(148)

Es kann mithin der vorläufige Schluss gezogen werden, dass die Einfuhren aus anderen Drittländern nicht zur bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beitrugen.

b)   Ausfuhren des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

(149)

Die Persulfat-Ausfuhren des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft in Drittländer waren im Bezugszeitraum rückläufig (– 13 %). Ebenso gingen die Ausfuhrpreise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im Bezugszeitraum zurück, und zwar um 9 %. Allerdings machten diese Ausfuhren im UZ nur 6 % der Gesamtverkäufe des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft an unabhängige Abnehmer aus, weshalb der Schluss gezogen wurde, dass sie keinen wesentlichen Anteil an der bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft hatten.

c)   Nicht gedumpte Einfuhren mit Ursprung in der VR China

(150)

Wie unter Randnummer 95 erläutert, lag die ermittelte Dumpingspanne bei zwei ausführenden Herstellern in der VR China unter der Geringfügigkeitsschwelle. Deshalb wurden die Einfuhren dieser Unternehmen in der Schadensanalyse nicht berücksichtigt. Gleichwohl wurde geprüft, ob diese Einfuhren die bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft verursacht haben könnten. Angesichts des geringen Volumens dieser nicht gedumpten Einfuhren, die während des UZ einen Marktanteil von 6,9 % hatten, wurde aber der Schluss gezogen, dass sie den ursächlichen Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren und der bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft nicht widerlegen konnten.

d)   Einfuhren des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

(151)

Ein Gemeinschaftshersteller führte die betroffene Ware von einem mit ihm verbundenen Unternehmen in der VR China ein und verkaufte sie auf dem Gemeinschaftsmarkt weiter. Zwar lag der Weiterverkaufspreis unter dem Preis des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, aber das Volumen dieser Einfuhren machte nur einen geringen Teil der Gesamteinfuhren aus der VR China aus (weniger als 4 %). Außerdem erfolgten diese Einfuhren nur, um globale Abnehmer zu halten, die die Ware andernfalls zu gedumpten Preisen von den chinesischen Lieferern bezogen hätten. Hinzu kommt, dass der Weiterverkaufspreis auf dem Gemeinschaftsmarkt im Durchschnitt deutlich höher war als die Einfuhrpreise der anderen ausführenden Hersteller aus der VR China. Deshalb wurde der Schluss gezogen, dass die Persulfat-Einfuhren des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft aus der VR China den ursächlichen Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren und der bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft nicht widerlegten.

4.   Schlussfolgerung zur Schadensursache

(152)

Da die offensichtliche Verschlechterung der Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zeitlich mit dem Anstieg der gedumpten Einfuhren aus der VR China, den USA und Taiwan, deren Marktanteilsgewinnen und der festgestellten Preisunterbietung zusammenfiel, wird der Schluss gezogen, dass die gedumpten Einfuhren die bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 3 Absatz 6 der Grundverordnung verursachten. Insbesondere war der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft aufgrund des Preisdrucks durch die gedumpten Einfuhren gezwungen, seinen Verkaufspreis auf dem Gemeinschaftsmarkt zu senken. Der allgemeine Kostenanstieg konnte daher nicht an die Kunden weitergegeben werden, wodurch die Gewinnspannen deutlich schrumpften und die allgemeine finanzielle Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft sich drastisch verschlechterte. Es wurden auch die möglichen Auswirkungen anderer Faktoren, insbesondere der Einfuhren aus anderen Drittländern, der nicht gedumpten Einfuhren mit Ursprung in der VR China, der Ausfuhren des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft und der Kostenentwicklung, analysiert; es war jedoch nicht festzustellen, dass sie entscheidenden Anteil an der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft hatten.

(153)

Aufgrund der vorstehenden Analyse, bei der die Auswirkungen aller bekannten Faktoren auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ordnungsgemäß gegen die schädigenden Auswirkungen der gedumpten Einfuhren abgegrenzt wurden, wird der vorläufige Schluss gezogen, dass die Einfuhren von Persulfaten aus der VR China, den USA und Taiwan eine bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 3 Absatz 6 der Grundverordnung verursacht haben.

F.   INTERESSE DER GEMEINSCHAFT

(154)

Gemäß Artikel 21 der Grundverordnung wurde geprüft, ob es trotz der Schlussfolgerung zum schädigenden Dumping berechtigte Gründe für die Annahme gab, dass die Einführung von Maßnahmen in diesem Fall dem Interesse der Gemeinschaft zuwiderlaufen würde. Dabei galt es zu prüfen, wie sich etwaige Maßnahmen auf die von diesem Verfahren betroffenen Parteien auswirken dürften und welche Folgen ein Verzicht auf Maßnahmen hätte.

(155)

Um die voraussichtlichen Auswirkungen einer Einführung von Maßnahmen oder eines Verzichts auf Maßnahmen zu bewerten, holte die Kommission Informationen von allen Parteien ein, die bekanntermaßen betroffen waren oder sich selbst bei der Kommission gemeldet hatten. Dementsprechend schickte sie Fragebogen an den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft, an 12 unabhängige Einführer und an 11 Verwender.

(156)

Wie unter Randnummer 9 erläutert, wurde der Fragebogen von den beiden antragstellenden Gemeinschaftsherstellern und zwei unabhängigen Einführern beantwortet.

1.   Interesse des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

(157)

Die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft resultierte daraus, dass er Schwierigkeiten hatte, mit den gedumpten Billigeinfuhren zu konkurrieren.

(158)

Durch die Einführung von Maßnahmen sollen weitere Verzerrungen verhindert, der Druck auf die Preise beseitigt und wieder faire Wettbewerbsbedingungen geschaffen werden. Dann sollte der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft in der Lage sein, seine Verkaufsmenge zu steigern und wieder Marktanteile hinzuzugewinnen, um so höhere Skalenerträge zu erwirtschaften und die Gewinnspannen zu erreichen, die zur Verbesserung seiner finanziellen Lage und für weitere Investitionen in seine Produktionsanlagen nötig sind und letztlich sein Überleben sichern.

(159)

Bei einem Verzicht auf Maßnahmen würde sich die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft weiter verschlechtern. Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft leidet besonders unter Einnahmenverlusten aufgrund gedrückter Preise, rückläufiger Marktanteile und erheblicher Rentabilitätseinbußen. Angesichts der rückläufigen Einnahmen und dem ausgeprägtem Negativtrend im UZ dürfte sich die finanzielle Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ohne Maßnahmen weiter zuspitzen. Das würde letztlich zu Einschnitten bei der Produktion führen und daher Beschäftigung und Investitionen in der Gemeinschaft gefährden. Dies umso mehr, als der europäische Markt heute einer der wenigen noch verbleibenden Ausfuhrmärkte für die betroffenen Länder ist, nachdem die Vereinigten Staaten Antidumpingzölle auf Persulfate aus China eingeführt haben. Eine Einstellung der Persulfat-Produktion in der Gemeinschaft würde die Abhängigkeit der Verwender von Lieferanten außerhalb der Gemeinschaft verstärken.

(160)

Dementsprechend wird vorläufig der Schluss gezogen, dass die Einführung von Antidumpingmaßnahmen es dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft ermöglichen würde, sich von den Auswirkungen des schädigenden Dumpings zu erholen, und somit im Interesse des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft läge.

2.   Interesse der unabhängigen Einführer

(161)

Die Kommission sandte Fragebogen an alle ihr bekannten Einführer/Händler. Von den Einführern füllten zwar nur zwei den Fragebogen aus. Die von diesen beiden Einführern importierten Mengen entsprachen aber 18,9 % der Gesamteinfuhrmenge der Gemeinschaft und 6,7 % des Gemeinschaftsverbrauchs.

(162)

Zu beachten ist, dass die betroffenen Länder (USA und Taiwan) im UZ die einzigen Lieferquellen für diese Einführer waren, weshalb sie vorbrachten, die Verhängung von Antidumpingzöllen hätte für sie erhebliche finanzielle Auswirkungen.

(163)

Anhand der von den Einführern vorgelegten Informationen wurde jedoch festgestellt, dass im UZ der Anteil der Persulfat-Einfuhren am Gesamtumsatz des Unternehmens zu vernachlässigen war (zwischen 0,03 % und 1,3 %). Es wird zwar nicht bestritten, dass die Einführung von Antidumpingzöllen gewisse Auswirkungen auf diese Unternehmen haben könnte, diese wären aber insgesamt unerheblich.

(164)

Außerdem darf angenommen werden, dass Preiserhöhungen zumindest teilweise an die Kunden weitergegeben werden könnten; wie unter Randnummer 166 erläutert wird, machen Persulfate in den meisten Fällen nämlich nur einen Bruchteil der Gesamtkosten dieser Kunden aus. Schließlich ist zu beachten, dass noch andere Lieferquellen zur Verfügung stehen, beispielsweise die Türkei und Japan sowie die chinesischen Ausfuhren, die keinerlei Antidumpingzöllen unterliegen.

3.   Interesse der Verwender

(165)

Die Kommission sandte allen 11 bekannten Verwendern in der Gemeinschaft Fragebogen zu. Keiner dieser Verwender beantwortete den Fragebogen. Im Laufe der Untersuchung meldeten sich auch keine anderen Verwender bei der Kommission bzw. stellten Informationen zur Verfügung.

(166)

Es gab keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Interessen der Verwender nennenswert berührt würden. Persulfat macht nämlich den verfügbaren Angaben zufolge in den meisten Fällen nur einen geringen Teil der Gesamtproduktionskosten aus; Antidumpingzölle hätten daher nur geringfügige Auswirkungen.

4.   Schlussfolgerungen zum Interesse der Gemeinschaft

(167)

Aus dem oben Gesagten ergibt sich, dass die Einführung von Maßnahmen keine bzw. keine nennenswerten negativen Auswirkungen auf die Lage der Verwender und Einführer der betroffenen Ware hätte. Daher wird der vorläufige Schluss gezogen, dass keine zwingenden Gründe gegen eine Einführung von Antidumpingmaßnahmen sprechen.

G.   VORLÄUFIGE ANTIDUMPINGMASSNAHMEN

1.   Schadensbeseitigungsschwelle

(168)

In Anbetracht der Schlussfolgerungen zu Dumping, Schädigung, Schadensursache und Interesse der Gemeinschaft sollten vorläufige Maßnahmen eingeführt werden, um eine weitere Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft durch die gedumpten Einfuhren zu verhindern.

(169)

Die Zölle sollten so hoch angesetzt werden, dass die durch diese Einfuhren verursachte Schädigung beseitigt wird, ohne dabei die festgestellte Dumpingspanne zu übersteigen. Bei der Ermittlung des Zollsatzes, der zur Beseitigung der Auswirkungen des schädigenden Dumpings erforderlich ist, wurde davon ausgegangen, dass etwaige Maßnahmen dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft ermöglichen sollten, seine Produktionskosten zu decken und insgesamt einen angemessenen Gewinn vor Steuern zu erzielen; dabei ist von dem Gewinn auszugehen, der von einem Wirtschaftszweig dieser Art in dem Sektor unter normalen Wettbewerbsbedingungen, d. h. ohne gedumpte Einfuhren, beim Verkauf der gleichartigen Ware in der Gemeinschaft erzielt werden könnte. Die Gewinnspanne vor Steuern, die bei dieser Berechnung für die Hersteller angesetzt wurde, betrug 12 %. Dieser Wert stützte sich auf Angaben im Antrag und wurde im Laufe der Untersuchung bestätigt. Die tatsächlichen Gewinne des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft in den Jahren 2003 und 2004 sowie in den Jahren vor dem Bezugszeitraum lagen nie unter diesem Wert.

(170)

Die notwendige Preiserhöhung wurde anschließend auf der Grundlage eines Vergleichs ermittelt, für den der bei der Untersuchung der Preisunterbietung bestimmte gewogene durchschnittliche Einfuhrpreis (vgl. Randnummer 117 bis 119) dem nicht schädigenden Preis der vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft auf dem Gemeinschaftsmarkt verkauften Ware gegenübergestellt wurde. Der nicht schädigende Preis ergab sich durch eine Berichtigung des Verkaufspreises des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft um die tatsächlichen Verluste/Gewinne im UZ zuzüglich der vorgenannten Gewinnspanne. Die sich aus diesem Vergleich ergebende Differenz wurde dann als Prozentsatz des cif-Gesamtwerts der Einfuhren ausgedrückt.

(171)

Die jeweilige Differenz war für die kooperierenden ausführenden Hersteller aus der VR China, denen MWB gewährt wurde, höher als die festgestellte Dumpingspanne. In Bezug auf die Berechnung der landesweiten Schadensbeseitigungsschwelle für alle übrigen Ausführer in der VR China ist daran zu erinnern, dass die Mitarbeit gut war. Deshalb wurde die Schadensspanne berechnet als Differenz zwischen dem gewogenen durchschnittlichen cif-Einfuhrpreis der Unternehmen, denen keine MWB gewährt wurde, und dem nach dem oben dargelegten Verfahren berechneten nicht schädigenden Preis. Im Falle der USA lag die Schadensbeseitigungsschwelle unter der für die ausführenden Hersteller ermittelten Dumpingspanne, während für Taiwan die Schadensbeseitigungsschwelle über der festgestellten Dumpingspanne lag.

2.   Vorläufige Maßnahmen

(172)

In Anbetracht des vorstehenden Sachverhalts wird die Auffassung vertreten, dass ein vorläufiger Antidumpingzoll in Höhe der festgestellten Dumpingspanne eingeführt werden sollte, wobei dieser Zoll gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Grundverordnung jedoch nicht höher sein sollte als die vorgenannte Schadensspanne.

(173)

Die angegebenen unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze wurden anhand der Feststellungen im Rahmen dieser Untersuchung festgesetzt. Sie spiegeln somit die Lage dieser Unternehmen während der Untersuchung wider. Im Gegensatz zu dem residualen Zollsatz für „alle übrigen Unternehmen“ in den USA und Taiwan und dem landesweiten Zollsatz für „alle übrigen Unternehmen“ in der VR China gelten diese Zollsätze daher ausschließlich für die Einfuhren der Waren, die ihren Ursprung in dem betroffenen Land haben und von den namentlich genannten juristischen Personen hergestellt werden. Eingeführte Waren, die von anderen, nicht mit Name und Anschrift im verfügenden Teil dieser Verordnung genannten Unternehmen hergestellt wurden oder von den mit den ausdrücklich genannten Unternehmen verbundenen Unternehmen, unterliegen nicht diesen unternehmensspezifischen Zöllen, sondern dem für „alle übrigen Unternehmen“ geltenden Zoll.

(174)

Anträge auf Anwendung dieser unternehmensspezifischen Zollsätze (z. B. infolge einer Namensänderung des betreffenden Unternehmens oder nach Gründung neuer Produktions- oder Verkaufseinheiten) sind umgehend unter Beifügung aller relevanten Informationen an die Kommission (5) zu richten. Beizufügen sind insbesondere Informationen über etwaige Änderungen der Unternehmenstätigkeit in den Bereichen Produktion, Inlandsverkäufe und Ausfuhrverkäufe, die auf die Namensänderung oder die Gründung von Produktions- und Verkaufseinheiten zurückzuführen sind. Die Kommission wird gegebenenfalls die Verordnung nach Anhörung des Beratenden Ausschusses ändern und die Liste der Unternehmen, für die individuelle Zollsätze gelten, entsprechend aktualisieren.

(175)

Auf dieser Grundlage ergeben sich folgende vorläufigen Antidumpingzölle:

Land

Ausführender Hersteller

Antidumpingzoll

USA

E.I. DuPont De Nemours

10,6 %

FMC Corporation

39,0 %

Alle übrigen Unternehmen

39,0 %

VR China

ABC Chemicals (Shanghai) Co., Ltd

0 %

Degussa-AJ (Shanghai) Initiators Co., Ltd

14,4 %

Hebei Yatai Electrochemistry Co., Ltd

0 %

Alle übrigen Unternehmen

67,4 %

Taiwan

San Yuan Chemical Co., Ltd

22,6 %

Alle übrigen Unternehmen

22,6 %

3.   Besondere Überwachung

(176)

Um das durch die sehr unterschiedlichen Zollsätze für die ausführenden Hersteller in der VR China bedingte Umgehungsrisiko zu minimieren, werden in diesem Fall besondere Maßnahmen zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Anwendung der Antidumpingzölle für erforderlich gehalten. Die unternehmensspezifischen Dumpingspannen dürfen nur auf die Einfuhren der von den jeweiligen ausführenden Herstellern in der VR China produzierten betroffenen Ware angewandt werden. Diese besonderen Maßnahmen, die nur für Unternehmen in der VR China gelten, für die ein individueller Zollsatz eingeführt wird, umfassen Folgendes:

(177)

Die Pflicht, den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorzulegen, die den Bestimmungen im Anhang zu dieser Verordnung entspricht. Auf die Einfuhren, für die keine solche Handelsrechnung vorgelegt wird, wird der für alle übrigen Ausführer in der VR China geltende residuale Antidumpingzoll erhoben.

(178)

Sollten die Ausfuhren der Unternehmen in der VR China, denen niedrigere individuelle Zollsätze gewährt werden, sich nach Einführung der Antidumpingmaßnahmen signifikant erhöhen, so könnte ein solcher Anstieg als Veränderung des Handelsgefüges aufgrund der eingeführten Maßnahmen im Sinne des Artikels 13 Absatz 1 der Grundverordnung betrachtet werden. In diesem Fall kann, soweit die Voraussetzungen erfüllt sind, eine Umgehungsuntersuchung eingeleitet werden. Darin kann unter anderem geprüft werden, ob die unternehmensspezifischen Zollsätze abgeschafft und ein landesweiter oder residualer Zollsatz eingeführt werden muss.

H.   SCHLUSSBESTIMMUNG

(179)

Im Interesse einer ordnungsgemäßen Verwaltung sollte eine Frist festgesetzt werden, binnen der die betroffenen Parteien, die sich innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Frist selbst meldeten, schriftlich Stellung nehmen und eine Anhörung beantragen können. Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass alle Feststellungen zur Einführung von Antidumpingzöllen im Rahmen dieser Verordnung vorläufig und im Hinblick auf etwaige endgültige Zölle unter Umständen zu überprüfen sind —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Es wird ein vorläufiger Antidumpingzoll eingeführt auf die Einfuhren von Peroxosulfaten (Persulfaten), einschließlich Kalium-Peroxymonosulfat, der KN-Codes 2833 40 00 und ex 2842 90 80 (TARIC-Code 2842908020) mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika, der Volksrepublik China und Taiwan.

(2)   Die von den nachstehend genannten Unternehmen hergestellten Waren unterliegen den folgenden vorläufigen Antidumpingzollsätzen auf den Nettopreis frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt:

Land

Unternehmen

Zollsatz

TARIC-Zusatzcode

Vereinigte Staaten von Amerika

E.I. DuPont De Nemours, Wilmington, Delaware

10,6 %

A818

FMC Corporation, Tonawanda, New York

39,0 %

A819

Alle übrigen Unternehmen

39,0 %

A999

Volksrepublik China

ABC Chemicals (Shanghai) Co., Ltd, Shanghai

0 %

A820

Degussa-AJ (Shanghai) Initiators Co., Ltd, Shanghai

14,4 %

A821

Hebei Yatai Electrochemistry Co., Ltd, Wang Jia Jing

0 %

A822

Alle übrigen Unternehmen

67,4 %

A999

Taiwan

San Yuan Chemical Co., Ltd, Chiayi

22,6 %

A823

Alle übrigen Unternehmen

22,6 %

A999

(3)   Die Anwendung der für die in Absatz 2 genannten Unternehmen in der Volksrepublik China festgelegten individuellen Zölle setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird, die den Vorgaben im Anhang entspricht. Wird keine solche Handelsrechnung vorgelegt, findet der für alle übrigen Unternehmen geltende Zollsatz Anwendung.

(4)   Die Überführung der in Absatz 1 genannten Waren in den zollrechtlich freien Verkehr in der Gemeinschaft ist von der Leistung einer Sicherheit in Höhe des vorläufigen Zolls abhängig.

(5)   Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollbestimmungen Anwendung.

Artikel 2

Unbeschadet des Artikels 20 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 können interessierte Parteien innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten dieser Verordnung eine Unterrichtung über die wesentlichen Fakten und Erwägungen beantragen, auf deren Grundlage diese Verordnung erlassen wurde, ihren Standpunkt schriftlich darlegen und eine Anhörung durch die Kommission beantragen.

Gemäß Artikel 21 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 können die betroffenen Parteien innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten dieser Verordnung Bemerkungen zu ihrer Anwendung vorbringen.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 1 gilt für einen Zeitraum von sechs Monaten.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 11. April 2007

Für die Kommission

Peter MANDELSON

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2117/2005 (ABl. L 340 vom 23.12.2005, S. 17).

(2)  ABl. C 162 vom 13.7.2006, S. 5.

(3)  Verordnung (EG) Nr. 2961/95 des Rates (ABl. L 308 vom 21.12.1995, S. 61).

(4)  Verordnung (EG) Nr. 695/2002 des Rates (ABl. L 109 vom 25.4.2002, S. 1).

(5)  Europäische Kommission, Generaldirektion Handel, Direktion B, B-1049 Brüssel, Belgien.


ANHANG

Der in Artikel 1 Absatz 3 genannten gültigen Handelsrechnung muss eine von einem Bevollmächtigten des Unternehmens unterzeichnete und mit dem offiziellen Stempel des Unternehmens versehene Erklärung in folgender Form beigefügt werden:

1.

Name und Funktion des Vertreters des Unternehmens, der die Handelsrechnung ausgestellt hat.

2.

Folgende Erklärung: „Der Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung aufgeführten und zur Ausfuhr in die Europäische Gemeinschaft verkauften [Mengenangabe] Persulfate von [Name und Anschrift des Unternehmens] [TARIC-Zusatzcode] in der Volksrepublik China hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.“


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