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Document 32006D0441
2006/441/EC: Commission Decision of 23 June 2006 accepting undertakings offered in connection with the anti-dumping proceeding concerning imports of certain seamless pipes and tubes, of iron or steel, originating, inter alia , in Romania
2006/441/EG: Beschluss der Kommission vom 23. Juni 2006 zur Annahme von Verpflichtungsangeboten im Zusammenhang mit dem Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen oder Stahl mit Ursprung unter anderem in Rumänien
2006/441/EG: Beschluss der Kommission vom 23. Juni 2006 zur Annahme von Verpflichtungsangeboten im Zusammenhang mit dem Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen oder Stahl mit Ursprung unter anderem in Rumänien
ABl. L 175 vom 29.6.2006, p. 81–82
(ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(BG, RO)
ABl. L 118M vom 8.5.2007, p. 940–941
(MT)
No longer in force, Date of end of validity: 29/03/2007
29.6.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 175/81 |
BESCHLUSS DER KOMMISSION
vom 23. Juni 2006
zur Annahme von Verpflichtungsangeboten im Zusammenhang mit dem Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen oder Stahl mit Ursprung unter anderem in Rumänien
(2006/441/EG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 1,
nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,
in Erwägung nachstehender Gründe:
A. VERFAHREN
(1) |
Am 31. März 2005 veröffentlichte die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union (2) eine Bekanntmachung unter anderem über die Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in Kroatien, Rumänien, Russland und der Ukraine in die Gemeinschaft. |
(2) |
Die endgültigen Feststellungen und Schlussfolgerungen der Untersuchung sind in der Verordnung (EG) Nr. 954/2006 (3) des Rates dargelegt, mit der unter anderem ein endgültiger Antidumpingzoll auf die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in Kroatien, Rumänien, Russland und der Ukraine eingeführt wird. |
B. VERPFLICHTUNGSANGEBOTE
(3) |
Vor der Einführung endgültiger Antidumpingmaßnahmen boten die folgenden kooperierenden ausführenden Hersteller aus Rumänien (im Folgenden „die ausführenden Hersteller“ genannt) Preisverpflichtungen gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 (im Folgenden „Grundverordnung“ genannt) an:
|
(4) |
Laut diesen Verpflichtungen sind die ausführenden Hersteller bereit, eine begrenzte Zahl von Typen der in der Verordnung (EG) Nr. 954/2006 definierten betroffenen Ware bis zu einer Höchstmenge zu oder über einem Preis zu verkaufen, durch den die schädigende Wirkung des Dumping beseitigt wird. Diese Höchstmenge übersteigende Einfuhren unterliegen dem geltenden Antidumpingzoll. Angesichts der Anforderungen, die die Überwachung der Verpflichtungen stellt, betreffen diese in keinem Fall mehr als sechs Warentypen; auf die betreffenden Warentypen entfallen ca. 75 % der Gesamtverkäufe der ausführenden Hersteller in die Gemeinschaft. Die ausführenden Hersteller verpflichten sich auch zur Beachtung verschiedener Mindesteinfuhrpreise für die einzelnen Warentypen, die Gegenstand der Verpflichtungen sind. Die übrigen Typen der betroffenen Ware, die die ausführenden Hersteller in die Gemeinschaft ausführen, unterliegen dem geltenden Antidumpingzoll. |
(5) |
Zu beachten ist, dass die Preise der betroffenen Ware und der wichtigsten dafür verwendeten Rohstoffe in den letzten Jahren sehr starken Schwankungen unterlagen, denen nicht mit einer Indexierung des Mindesteinfuhrpreises Rechnung werden könnte. Allerdings könnte die Wahrscheinlichkeit größerer Preisschwankungen unter Umständen verringert werden, wenn die Annahme der Verpflichtungen zeitlich begrenzt würde. Begrenzt wird die Geltungsdauer dieser Verpflichtungen in jedem Fall durch den bevorstehenden Beitritt Rumäniens zur Gemeinschaft, denn mit dem Tag des Beitritts sind die durch die Verordnung (EG) Nr. 954/2006 eingeführten Antidumpingmaßnahmen nicht mehr auf die ausführenden Hersteller anwendbar. |
(6) |
Die ausführenden Hersteller werden außerdem regelmäßig ausführliche Informationen über ihre Ausfuhren in die Gemeinschaft an die Kommission übermitteln, damit diese die Einhaltung der Verpflichtungen wirksam überwachen kann. Zudem sind die Verkaufsstrukturen der Unternehmen so angelegt, dass die Kommission die Gefahr einer Umgehung der Verpflichtung als gering einstuft. |
(7) |
Deshalb sind die Verpflichtungsangebote annehmbar. Aus den unter Randnummer (5) dargelegten Gründen wird die Annahme der Verpflichtungen jedoch, unbeschadet der normalen Laufzeit der mit der Verordnung (EG) Nr. 954/2006 eingeführten Antidumpingmaßnahmen, auf einen Zeitraum von neun Monaten begrenzt. Außerdem behält sich die Kommission vor, zu gegebener Zeit, nach Anhörung der Mitgliedstaaten, die Annehmbarkeit dieser Verpflichtungen neu zu bewerten. |
(8) |
Um eine wirksame Überwachung der Einhaltung der Verpflichtungen zu gewährleisten, ist die Befreiung vom Antidumpingzoll an die Bedingung geknüpft, dass den zuständigen Zollbehörden bei der Anmeldung der Waren zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr im Rahmen der Verpflichtungen eine Rechnung vorgelegt wird, die mindestens die im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 954/2006 aufgeführten Angaben enthält. Diese Angaben sind auch erforderlich, damit die Zollbehörden die Übereinstimmung der Sendung mit den Handelspapieren hinreichend genau prüfen können. Wird keine solche Rechnung vorgelegt oder werden die anderen in der oben genannten Verordnung des Rates festgelegten Bedingungen nicht erfüllt, so ist der entsprechende Antidumpingzoll zu entrichten. |
(9) |
Zur Gewährleistung der tatsächlichen Einhaltung der Verpflichtungen wurden ferner die Einführer in der oben genannten Ratsverordnung darauf hingewiesen, dass im Falle der Nichteinhaltung der in der genannten Verordnung festgelegten Bedingungen oder des Widerrufs der Annahme durch die Kommission eine Zollschuld für die betreffenden Geschäftsvorgänge entstehen kann. |
(10) |
Bei Verletzung oder Rücknahme der Verpflichtungen oder im Fall des Widerrufs der Annahme der Verpflichtungen durch die Kommission gilt gemäß Artikel 8 Absatz 9 der Grundverordnung ohne weiteres der gemäß Artikel 9 Absatz 4 der Grundverordnung eingeführte Antidumpingzoll. |
C. UMFIRMIERUNG
(11) |
Das Unternehmen SC Artrom SA hat der Kommission mitgeteilt, dass es am 22. Mai 2006 seinen Namen in SC TMK — Artrom SA geändert hat, um zu verdeutlichen, dass das Unternehmen zu einer Unternehmensgruppe gehört. |
(12) |
Die Kommission hat die übermittelten Informationen geprüft und ist zu dem Schluss gelangt, dass die Umfirmierung weder die Struktur oder Rechtsform des Unternehmens noch die Feststellungen der Kommission in irgendeiner Weise berührt. Deshalb sollten alle Bezugnahmen auf SC Artrom SA als Bezugnahmen auf SC TMK — Artrom SA gelten — |
BESCHLIESST:
Artikel 1
Die von den nachstehend genannten ausführenden Herstellern in Zusammenhang mit dem Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen oder Stahl mit Ursprung unter anderem in Rumänien unterbreiteten Verpflichtungsangebote werden angenommen.
Land |
Unternehmen |
TARIC-Zusatzcode |
|||
Rumänien |
|
A738 |
|||
|
A739 |
||||
|
A740 |
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft und gilt für einen Zeitraum von neun Monaten.
Brüssel, den 23. Juni 2006
Für die Kommission
Peter MANDELSON
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2117/2005 (ABl. L 340 vom 23.12.2005, S. 17).
(2) ABl. C 77 vom 31.3.2005, S. 2.
(3) Siehe Seite 4 dieses Amtsblatts.