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Document 32004R0914

    Verordnung (EG) Nr. 914/2004 der Kommission vom 29. April 2004 zur Festsetzung der Ausgleichsbeihilfe für die in der Gemeinschaft im Jahr 2003 erzeugten und vermarkteten Bananen und des Einheitsbetrags der Vorschüsse für 2004

    ABl. L 163 vom 30.4.2004, p. 77–78 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 11/12/2010

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2004/914/oj

    32004R0914

    Verordnung (EG) Nr. 914/2004 der Kommission vom 29. April 2004 zur Festsetzung der Ausgleichsbeihilfe für die in der Gemeinschaft im Jahr 2003 erzeugten und vermarkteten Bananen und des Einheitsbetrags der Vorschüsse für 2004

    Amtsblatt Nr. L 163 vom 30/04/2004 S. 0077 - 0078


    Verordnung (EG) Nr. 914/2004 der Kommission

    vom 29. April 2004

    zur Festsetzung der Ausgleichsbeihilfe für die in der Gemeinschaft im Jahr 2003 erzeugten und vermarkteten Bananen und des Einheitsbetrags der Vorschüsse für 2004

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 404/93 des Rates vom 13. Februar 1993 über die gemeinsame Marktorganisation für Bananen(1), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 6 Unterabsatz 1 und Artikel 14,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) In Anwendung von Artikel 12 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 404/93 wird die Beihilfe zum Ausgleich für mögliche Erlöseinbußen der Erzeuger in der Gemeinschaft auf der Grundlage der Differenz zwischen dem pauschalen Referenzerlös und dem durchschnittlichen Erlös aus der Bananenerzeugung berechnet, der in einem bestimmten Jahr für in der Gemeinschaft erzeugte und vermarktete Bananen erzielt wurde.

    (2) Gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1858/93 der Kommission vom 9. Juli 1993 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 404/93 des Rates hinsichtlich der Beihilferegelung zum Ausgleich der Erlöseinbußen bei der Vermarktung von Bananen(2), wurde der pauschale Referenzerlös auf 64,03 EUR/100 kg Eigengewicht grüne Bananen ab Versandschuppen festgesetzt.

    (3) Im Jahr 2003 lag der Durchschnittserlös, der auf der Grundlage des Durchschnitts der Preise für außerhalb der Erzeugungsgebiete vermarktete Bananen frei erster Ausschiffungshafen, Ware nicht entladen, einerseits und des Durchschnitts der auf den örtlichen Märkten festgestellten Verkaufspreise für in den Erzeugungsgebieten vermarktete Bananen andererseits unter Berücksichtigung der in Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1858/93 festgesetzten Pauschalbeträge berechnet wurde, unter dem für das Jahr 2003 festgesetzten pauschalen Referenzerlös. Daher muss der Betrag der für das Jahr 2003 zu gewährenden Ausgleichsbeihilfe festgesetzt werden.

    (4) Gemäß Artikel 12 Absatz 6 Unterabsatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 404/93 wird eine Zusatzbeihilfe gewährt, wenn der durchschnittliche Erlös aus der Bananenerzeugung in einem oder mehreren Erzeugungsgebieten deutlich unter dem Gemeinschaftsdurchschnitt liegt.

    (5) Der durchschnittliche Jahreserlös, der bei der Vermarktung der auf Martinique und Guadeloupe erzeugten Bananen erzielt wurde, lag 2003 deutlich unter dem Gemeinschaftsdurchschnitt. Daher ist wie schon in den letzten Jahren in den Erzeugungsgebieten von Martinique und Guadeloupe eine Zusatzbeihilfe zu gewähren. Es ist zweckmäßig, eine Zusatzbeihilfe in Prozent der Differenz zwischen dem in der Gemeinschaft und dem bei der Vermarktung der Erzeugnisse aus diesen Gebieten festgestellten Durchschnittserlös festzusetzen, und zwar nach einem degressiven Berechnungsverfahren, bei dem für die ersten 10 % der Differenz kein Ausgleich gewährt wird.

    (6) Der Einheitsbetrag der Vorschüsse und der Betrag der entsprechenden Sicherheit richten sich gemäß Artikel 4 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1858/93 nach der Höhe der für das Vorjahr festgesetzten Beihilfe.

    (7) Da noch nicht alle erforderlichen Angaben verfügbar sind, konnte der Betrag der Ausgleichsbeihilfe für 2003 bisher noch nicht festgesetzt werden. Es empfiehlt sich, die Zahlung des Restbetrags der Beihilfe für das Jahr 2003 sowie der Vorschüsse für die im Januar und Februar 2004 vermarkteten Bananen innerhalb von zwei Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung vorzusehen.

    (8) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Bananen -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    (1) Der Betrag der in Artikel 12 der Verordnung (EWG) Nr. 404/93 genannten Ausgleichsbeihilfe für Bananen des KN-Codes ex 0803, die 2003 in der Gemeinschaft erzeugt und dort in frischem Zustand vermarktet wurden (ausgenommen Mehlbananen), wird auf 29,46 EUR/100 kg festgesetzt.

    (2) Der Betrag der Beihilfe gemäß Absatz 1 wird für die im Erzeugungsgebiet Martinique erzeugten Bananen um 5,19 EUR/100 kg und die im Erzeugungsgebiet Guadeloupe erzeugten Bananen um 5,15 EUR/100 kg erhöht.

    Artikel 2

    Der Betrag der Vorschüsse für Bananen, die von Januar bis Dezember 2004 vermarktet werden, beläuft sich auf 20,62 EUR/100 kg. Der Betrag der entsprechenden Sicherheit beläuft sich auf 10,31 EUR/100 kg.

    Artikel 3

    Abweichend von Artikel 10 der Verordnung (EWG) Nr. 1858/93 zahlen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten den Restbetrag der Ausgleichsbeihilfe für 2003 und die Vorschüsse für die im Januar und Februar 2004 vermarkteten Bananen innerhalb von zwei Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung aus.

    Artikel 4

    Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 29. April 2004

    Für die Kommission

    Franz Fischler

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. L 47 vom 25.2.1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2587/2001 (ABl. L 345 vom 29.12.2001, S. 13).

    (2) ABl. L 170 vom 13.7.1993, S. 5. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 471/2001 (ABl. L 67 vom 9.3.2001, S. 52).

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