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Documento 32004R0821

Verordnung (EG) Nr. 821/2004 des Rates vom 26. April 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2229/2003 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Silicium mit Ursprung in Russland

ABl. L 127 vom 29.4.2004, pagg. 1–2 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO)

Stato giuridico del documento Non più in vigore, Data di fine della validità: 25/12/2008: Questo atto è stato modificato. Versione consolidata attuale: 30/04/2004

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2004/821/oj

32004R0821

Verordnung (EG) Nr. 821/2004 des Rates vom 26. April 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2229/2003 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Silicium mit Ursprung in Russland

Amtsblatt Nr. L 127 vom 29/04/2004 S. 0001 - 0002


Verordnung (EG) Nr. 821/2004 des Rates

vom 26. April 2004

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2229/2003 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Silicium mit Ursprung in Russland

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern(1) (nachstehend "Grundverordnung" genannt), insbesondere auf die Artikel 8 und 9,

auf Vorschlag der Kommission nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Rat führte mit der Verordnung (EG) Nr. 2229/2003(2) endgültige Antidumpingzölle auf die Einfuhren von Silicium mit Ursprung in Russland ein (nachstehend "endgültige Verordnung" genannt).

(2) SKU LLC, Sual-Kremny-Ural und ZAO KREMNY, kooperierende ausführende Hersteller in Russland, die der SUAL Holding Group angehören, boten zusammen mit ihrem verbundenen Händler ASMP GmbH in der Schweiz (SKU LLC, Sual-Kremny-Ural, ZAO KREMNY und ASMP GmbH werden nachstehend zusammen "Unternehmen" genannt) vor der Veröffentlichung der endgültigen Feststellungen eine annehmbare Verpflichtung an. Dies geschah aber zu einem Zeitpunkt, zu dem es administrativ nicht mehr möglich war, die Annahme in die endgültige Verordnung aufzunehmen.

(3) Die Kommission nahm das Verpflichtungsangebot des Unternehmens mit dem Beschluss 2004/445/EG(3) an. Die Gründe für die Annahme dieser Verpflichtung sind in jenem Beschluss dargelegt. Der Rat erkennt an, dass durch das überarbeitete Verpflichtungsangebot die schädigenden Auswirkungen des Dumpings beseitigt werden und die Gefahr einer Umgehung in Form von Ausgleichsgeschäften mit anderen Waren minimiert ist.

(4) In Anbetracht der Annahme der Verpflichtung muss die Verordnung (EG) Nr. 2229/2003 entsprechend geändert werden -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 2229/2003 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 2 wird zu Artikel 3, und Artikel 3 wird zu Artikel 4.

2. Folgender Artikel wird eingefügt:

"Artikel 2

(1) Die Einfuhren, die von Unternehmen, deren Verpflichtungsangebote mit dem Beschluss 2004/445/EG der Kommission(4) angenommen wurden und darin genannt sind, zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angemeldet werden, sind von den mit Artikel 1 eingeführten Antidumpingzöllen befreit, sofern sie von den betreffenden Unternehmen hergestellt, versandt und dem ersten unabhängigen Abnehmer in der Gemeinschaft direkt fakturiert sind und sofern für diese Einfuhren eine Handelsrechnung, die mindestens die im Anhang aufgeführten Angaben enthält, und eine Bescheinigung mit der chemischen Analyse für jede auf der Handelsrechnung aufgeführte Qualität der betroffenen Ware vorgelegt werden.

(2) Die Zollbefreiung hängt ferner davon ab, ob die beim Zoll angemeldeten und gestellten Waren exakt der Beschreibung auf der Handelsrechnung und der Bescheinigung mit der chemischen Analyse entsprechen."

3. Der folgende Anhang wird angefügt:

"ANHANG

In der Handelsrechnung für die Siliciumverkäufe in die Gemeinschaft, die unter die Verpflichtung fallen, sind folgende Angaben zu machen:

1. Überschrift "HANDELSRECHNUNG FÜR WAREN, FÜR DIE EINE VERPFLICHTUNG GILT".

2. Name des in Artikel 2 Absatz 1 genannten Unternehmens, das die Handelsrechnung ausgestellt hat,

3. Nummer der Handelsrechnung.

4. Ausstellungsdatum der Handelsrechnung.

5. TARIC-Zusatzcode, unter dem die Waren auf der Rechnung an der Gemeinschaftsgrenze vom Zoll abzufertigen sind.

6. Genaue Beschreibung der Waren, einschließlich:

- Waren-Kennnummer (Product Code Number = PCN),

- Beschreibung der Waren gemäß den PCN,

- Waren-Kennnummer des Unternehmens (Company Product Code = CPC),

- KN-Code,

- Menge (in Tonnen).

7. Beschreibung der Verkaufsbedingungen, einschließlich:

- Preis pro Tonne,

- Zahlungsbedingungen,

- Lieferbedingungen,

- Preisnachlässe und Mengenrabatte insgesamt.

8. Name des Unternehmens, das als Einführer tätig ist und an das das Unternehmen die Rechnung direkt ausgestellt hat.

9. Name des Vertreters des Unternehmens, der die Handelsrechnung ausgestellt und die folgende Erklärung unterzeichnet hat:

"Ich, der Unterzeichnete, bestätige hiermit, dass der Verkauf durch [Unternehmen] der auf dieser Rechnung aufgeführten Waren zur Direktausfuhr in die Europäische Union im Rahmen und im Einklang mit der von [Unternehmen] angebotenen und von der Europäischen Kommission mit dem Beschluss... angenommenen Verpflichtung erfolgt. Der Unterzeichnete erklärt, dass die Angaben in dieser Rechnung richtig und vollständig sind."

"

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 26. April 2004.

Im Namen des Rates

Der Präsident

B. Cowen

(1) ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 461/2004, (ABl. L 77 vom 13.3.2004, S. 12).

(2) ABl. L 339 vom 24.12.2003, S. 3.

(3) Siehe Seite 114 dieses Amtsblatts.

(4) ABl. L 127 vom 29.4.2004, S. 114.

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