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Document 32004R0662

Verordnung (EG) Nr. 662/2004 der Kommission vom 7. April 2004 mit Übergangsmaßnahmen für Einfuhrlizenzanträge im Rahmen der Verordnungen (EG) Nr. 936/97 und (EG) Nr. 1279/98 zur Verwaltung von Zollkontingenten für Rindfleischerzeugnisse aufgrund des Beitritts der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei zur Europäischen Union

ABl. L 104 vom 8.4.2004, p. 103–104 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 11/12/2010

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2004/662/oj

32004R0662

Verordnung (EG) Nr. 662/2004 der Kommission vom 7. April 2004 mit Übergangsmaßnahmen für Einfuhrlizenzanträge im Rahmen der Verordnungen (EG) Nr. 936/97 und (EG) Nr. 1279/98 zur Verwaltung von Zollkontingenten für Rindfleischerzeugnisse aufgrund des Beitritts der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei zur Europäischen Union

Amtsblatt Nr. L 104 vom 08/04/2004 S. 0103 - 0104


Verordnung (EG) Nr. 662/2004 der Kommission

vom 7. April 2004

mit Übergangsmaßnahmen für Einfuhrlizenzanträge im Rahmen der Verordnungen (EG) Nr. 936/97 und (EG) Nr. 1279/98 zur Verwaltung von Zollkontingenten für Rindfleischerzeugnisse aufgrund des Beitritts der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei zur Europäischen Union

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf den Vertrag über den Beitritt der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei, insbesondere auf Artikel 2 Absatz 3,

gestützt auf die Akte über den Beitritt der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei, insbesondere auf Artikel 41 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Tschechische Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und die Slowakei (nachstehend "die neuen Mitgliedstaaten" genannt) werden der Gemeinschaft vorbehaltlich der Ratifizierung des Beitrittsvertrags am 1. Mai 2004 beitreten. Die in diesen Ländern niedergelassenen Marktteilnehmer sollten ab dem Zeitpunkt des Beitritts Zollkontingente für Rindfleischerzeugnisse in Anspruch nehmen können.

(2) Mit der Verordnung (EG) Nr. 936/97 der Kommission vom 27. Mai 1997 zur Eröffnung und Verwaltung von Zollkontingenten für hochwertiges frisches, gekühltes oder gefrorenes Rindfleisch und gefrorenes Büffelfleisch(1) und der Verordnung (EG) Nr. 1279/98 der Kommission vom 19. Juni 1998 mit Durchführungsbestimmungen zu den gemäß den Beschlüssen 2003/286/EG, 2003/298/EG, 2003/299/EG, 2003/18/EG, 2003/263/EG und 2003/285/EG des Rates für Bulgarien, die Tschechische Republik, die Slowakei, Rumänien, Polen und Ungarn vorgesehenen Zollkontingenten für Rindfleisch(2) sind besondere Anforderungen betreffend das Inbetrachtkommen der Marktteilnehmer für die verschiedenen Einfuhrregelungen für bestimmte Zollkontingente festgelegt worden.

(3) Um für diese Einfuhrkontingente in Betracht zu kommen, müssen die in den neuen Mitgliedstaaten niedergelassenen Lizenzantragsteller nachweisen, dass sie eine Mindesttätigkeit im Handel mit Drittländern ausgeübt haben. Vor dem 1. Mai 2004 getätigter Handel mit den derzeitigen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung vor dem Inkrafttreten des Beitrittsvertrags von 2003 hat als Handel mit Drittländern zu gelten.

(4) Daher müssen Übergangsmaßnahmen betreffend das Inbetrachtkommen der Marktteilnehmer in den neuen Mitgliedstaaten im Rahmen der Einfuhrregelungen der Verordnungen (EG) Nr. 936/97 und (EG) Nr. 1279/98 erlassen werden.

(5) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Rindfleisch -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Um als Einfuhrlizenzantragsteller im Sinne von Artikel 4 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 936/97 und Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 1279/98 in Betracht zu kommen, muss ein Antragsteller, der in der Tschechischen Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und der Slowakei niedergelassen ist, eine natürliche oder juristische Person sein, die in ein Mehrwertsteuerverzeichnis eines Mitgliedstaats der Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung am Tag des Inkrafttretens des Beitrittsvertrags von 2003 eingetragen ist und zum Zeitpunkt der Antragstellung den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats gegenüber Folgendes nachweisen kann:

a) für die Zwecke der Verordnung (EG) Nr. 936/97, dass sie seit mindestens zwölf Monaten eine berufliche Tätigkeit im Rindfleischhandel mit anderen Ländern ausgeübt hat,

b) für die Zwecke der Verordnung (EG) Nr. 1279/98, dass sie im Laufe der letzten zwölf Monate mindestens einmal im Rindfleischhandel mit anderen Ländern tätig war.

(2) Im Sinne dieses Artikels sind "andere Länder" alle Drittländer einschließlich der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung vor dem Inkrafttreten des Beitrittsvertrags von 2003.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Inkrafttretens des Vertrags über den Beitritt der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei und zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 7. April 2004

Für die Kommission

Franz Fischler

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 137 vom 28.5.1997, S. 10. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 649/2003 (ABl. L 95 vom 11.4.2003, S. 13).

(2) ABl. L 176 vom 20.6.1998, S. 12. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1144/2003 (ABl. L 160 vom 28.6.2003, S. 44).

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