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Document 32004D0129

2004/129/EG: Entscheidung der Kommission vom 30. Januar 2004 über die Nichtaufnahme bestimmter Wirkstoffe in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates sowie den Widerruf der Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit diesen Wirkstoffen (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 152)

ABl. L 37 vom 10.2.2004, p. 27–31 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 20/08/2005

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2004/129(1)/oj

32004D0129

2004/129/EG: Entscheidung der Kommission vom 30. Januar 2004 über die Nichtaufnahme bestimmter Wirkstoffe in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates sowie den Widerruf der Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit diesen Wirkstoffen (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 152)

Amtsblatt Nr. L 037 vom 10/02/2004 S. 0027 - 0031


Entscheidung der Kommission

vom 30. Januar 2004

über die Nichtaufnahme bestimmter Wirkstoffe in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates sowie den Widerruf der Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit diesen Wirkstoffen

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 152)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2004/129/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln(1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/119/EG der Kommission(2), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG kann ein Mitgliedstaat während eines Zeitraums von zwölf Jahren vom Zeitpunkt der Bekanntgabe der genannten Richtlinie an zulassen, dass Pflanzenschutzmittel in den Verkehr gebracht werden, die nicht in Anhang I der Richtlinie aufgeführte Wirkstoffe enthalten und zwei Jahre nach dem Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Richtlinie bereits im Handel sind, während diese Wirkstoffe im Rahmen eines Arbeitsprogramms schrittweise geprüft werden.

(2) Die Verordnung (EG) Nr. 1112/2002 der Kommission(3) enthält die Durchführungsbestimmungen für die vierte Stufe des Arbeitsprogramms gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG. Die Wirkstoffe der vierten Stufe, für die keine Verpflichtung zur weiteren Erstellung der notwendigen Unterlagen abgegeben wurde, sollten nicht in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen werden, und die Mitgliedstaaten sollten alle Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit diesen Wirkstoffen widerrufen. Anhang I der vorliegenden Entscheidung enthält die Liste dieser Wirkstoffe.

(3) Die Verordnungen (EG) Nr. 451/2000(4) und (EG) Nr. 1490/2002(5) der Kommission enthalten Durchführungsbestimmungen für die zweite und dritte Stufe des Arbeitsprogramms gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG. Wirkstoffe, für die keine vollständigen Unterlagen vorgelegt wurden oder für die nach Angaben der Antragsteller innerhalb der vorgeschriebenen Frist keine Unterlagen vorgelegt werden, sollten nicht in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen werden, und die Mitgliedstaaten sollten alle Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit diesen Wirkstoffen widerrufen. Anhang I der vorliegenden Entscheidung enthält die Liste dieser Wirkstoffe.

(4) Für einige dieser Wirkstoffe wurden Informationen vorgelegt und von der Kommission zusammen mit Sachverständigen der Mitgliedstaaten bewertet, was die Notwendigkeit einer weiteren Verwendung der betreffenden Wirkstoffe ergab. In diesen Fällen sollten vorübergehende Maßnahmen vorgesehen werden, um die Entwicklung von Alternativen zu ermöglichen.

(5) Werden Zulassungen für Pflanzenschutzmittel ohne lange Vorankündigung widerrufen, so sollte für die betreffenden Wirkstoffe eine Frist für die Beseitigung, die Lagerung, den Absatz und die Verwendung bestehender Lagervorräte eingeräumt werden, die nicht länger als zwölf Monate sein darf, um die Verwendung der Lagervorräte auf nur eine weitere Vegetationsperiode zu begrenzen. Liegt eine längere Vorankündigung vor, so kann diese Frist gekürzt werden und am Ende der laufenden Vegetationsperiode auslaufen.

(6) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Wirkstoffe in Anhang I der vorliegenden Entscheidung werden nicht in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen.

Artikel 2

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Zulassungen von Pflanzenschutzmitteln, die die in Anhang I der vorliegenden Entscheidung aufgeführten Wirkstoffe enthalten, bis spätestens 31. März 2004 widerrufen werden.

(2) Abweichend von Absatz 1 können die in Anhang II Spalte B aufgeführten Mitgliedstaaten die Zulassungen von Pflanzenschutzmitteln, die die in Spalte A dieses Anhangs aufgeführten Wirkstoffe enthalten, für die in Spalte C dieses Anhangs aufgeführten Anwendungen bis spätestens 30. Juni 2007 aufrechterhalten, um die Entwicklung von wirksamen Alternativen zu den betreffenden Wirkstoffen zu ermöglichen.

Mitgliedstaaten, die von der Ausnahmeregelung gemäß Unterabsatz 1 Gebrauch machen, müssen sicherstellen, dass

a) die weitere Verwendung nur genehmigt wird, sofern dies keine schädlichen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder die Umwelt hat;

b) solche Pflanzenschutzmittel, die nach dem 31. März 2004 auf dem Markt bleiben, neu etikettiert werden, um den eingeschränkten Anwendungsbedingungen zu entsprechen;

c) alle geeigneten Risikobegrenzungsmaßnahmen getroffen werden, um mögliche Risiken zu reduzieren;

d) ernsthaft nach Alternativen für diese Anwendungen gesucht wird.

(3) Die betroffenen Mitgliedstaaten informieren die Kommission bis spätestens 31. Dezember 2004 über die in Anwendung von Absatz 2 getroffenen Maßnahmen und insbesondere über die Maßnahmen gemäß den Buchstaben a) bis d).

Artikel 3

Jede von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 4 Absatz 6 der Richtlinie 91/414/EWG eingeräumte Frist muss so kurz wie möglich sein.

Bei Zulassungen, die gemäß Artikel 2 Absatz 1 spätestens am 31. März 2004 widerrufen werden sollen, sollte die Frist spätestens am 31. Dezember 2004 ablaufen.

Bei Zulassungen, die gemäß Artikel 2 Absatz 2 spätestens am 30. Juni 2007 widerrufen werden sollen, sollte die Frist spätestens am 31. Dezember 2007 ablaufen.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 30. Januar 2004

Für die Kommission

David Byrne

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1.

(2) ABl. L 325 vom 12.12.2003, S. 41.

(3) ABl. L 168 vom 27.6.2002, S. 14.

(4) ABl. L 55 vom 29.2.2000, S. 25.

(5) ABl. L 224 vom 21.8.2002, S. 23.

ANHANG I

Liste der Wirkstoffe gemäß Artikel 1

TEIL A Wirkstoffe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 703/2001 (zweite Stufe des Arbeitsprogramms)

Methidathion

TEIL B Wirkstoffe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1490/2002 (dritte Stufe des Arbeitsprogramms)

Cinosulfuron

Clofencet

Chlorflurenol

Flamprop-M

Flurenol

Hexaflumuron

Imazethapyr

Nuarimol

Primisulfuron

Pretilachlor

Quinclorac

Streptomycin

Tridemorph

Triadimefon

TEIL C Wirkstoffe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1112/2002 (vierte Stufe des Arbeitsprogramms)

A. Chemische Wirkstoffe

(4E-7Z)-4,7-Tridecadien-1-yl-acetat

(4Z-9Z)-7,9-Dodecadien-1-ol

(E)-10-Dodecenyl-acetat

(Z)-3-Methyl-6-isopropenyl-3,4-decadien-1-yl

(Z)-3-Methyl-6-isopropenyl-9-decen-1-yl-acetat

(Z)-5-Dodecen-1-yl acetat

(Z)-7-Tetradecanol

(Z)-9-Tricosen

(Z,Z)-Octadienyl-acetat

2-Propanol

3,7-Dimethyl-2,6-octadienal

4-Chloro-3-methylphenol

7,8-Epoxi-2-methyl-octadecan

7-Methyl-3-methylene-7-octene-1-yl-propionat

Acridinbasen

Alkyldimethybenzylammoniumchlorid

Alkyldimethylethylbenzylammoniumchlorid

Ammoniumhydroxid

Ammoniumsulphat

Bariumnitrat

Biphenyl

Borsäure

Bromethalin

Calciferol

Calciumcyanid

Calciumoxid

Calciumphosphat

Chlorhydrate des Poly(imino-imido-biguanidins)

Chlorophyllin

Cholecalciferol

Cholinechlorid

Corn steep liquor

Coumachlor

Coumafuryl

Coumatetralyl

Crimidin

Difethialon

Dioctyldimethylammoniumchlorid

Diphacinon

Ethanethiol

Ethylhexanoat

Flocumafen

Fluoroacetamide

Blausäure

Isoval

Milchsäure

Lauryldimethylbenzylammoniumbromid

Lauryldimethylbenzylammoniumchlorid

Kalkphosphat

Methyl-trans-6-nonenoate

Naphthalin

Stickstoff

Octyldecyldimethylammoniumchlorid

Zwiebelextrakt

Papain

p-Cresylacetat

p-Dichlorobenzol

Pherodim

Phosphorsäure

Pflanzenöle/Kokosnussöl

Pflanzenöle/Maisöl

Pflanzenöle/Erdnussöl

Kaliumsorbat

Pronumon

Propionsäure

Pyranocumarin

Quarternäre Ammoniumverbindungen

Scilliroside

Sebacinsäure

Serricornin

Natriumcarbonat

Natriumchlorid

Natriumcyanid

Natriumdimethylarsenat

Natriumhydroxid

Natrium-o-benzyl-p-chlorphenoxid

Natriumpropionat

Natrium-p-t-amylphenoxid

Natriumtetraborat

Sojabohnenextrakt

Sojabohnenöl, epoxyliert

Strychnin

Teeröle

Thalliumsulphat

Thioharnstoff

trans-6-Nonen-1-ol

Trimedlur

B. Mikroorganismen

Aschersonia aleyrodis

Agrotis-segetum-Granulosis-Virus

Mamestra-brassicae-Nucleo-polyhedro-Virus

Tomaten-Mosaik-Virus

ANHANG II

Liste der Zulassungen gemäß Artikel 2 Absatz 2

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

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