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Document 22004A0210(01)
Agreement on scientific and technical cooperation between the European Community and the Kingdom of Morocco
Abkommen über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Marokko
Abkommen über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Marokko
ABl. L 37 vom 10.2.2004, p. 9–15
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
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In force
ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_internation/2004/126/oj
Abkommen über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Marokko
Amtsblatt Nr. L 037 vom 10/02/2004 S. 0009 - 0015
Abkommen über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Marokko DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT (nachstehend "Gemeinschaft" genannt) einerseits und DAS KÖNIGREICH MAROKKO (nachstehend "Marokko" genannt) andererseits, beide nachstehend "Vertragsparteien" genannt - GESTÜTZT AUF den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 170 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Unterabsatz 1, GESTÜTZT AUF den Beschluss Nr. 1513/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2002 über das Sechste Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration als Beitrag zur Verwirklichung des Europäischen Forschungsraums und zur Innovation (2002-2006)(1), IN ANBETRACHT der Bedeutung von Wissenschaft und Technik für ihre wirtschaftliche und soziale Entwicklung und gestützt auf Artikel 47 des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits, das am 1. März 2000 in Kraft getreten ist(2), IN DER ERWAEGUNG, dass die Gemeinschaft und Marokko auf verschiedenen Gebieten von gemeinsamen Interesse Tätigkeiten im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration durchführen und eine Teilnahme an den Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten des Partners in beiderseitigem Interesse liegt, IN DEM WUNSCH, eine formelle Grundlage für eine Zusammenarbeit im Bereich der wissenschaftlichen und technischen Forschung zu schaffen, die es gestattet, die Durchführung von Kooperationstätigkeiten in Bereichen von gemeinsamem Interesse zu vertiefen und zu verstärken und die Ergebnisse dieser Zusammenarbeit unter Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen und sozialen Interessen besser zu nutzen, ANGESICHTS des Wunsches, den Europäischen Forschungsraum für Drittstaaten und insbesondere die Partnerstaaten des Mittelmeerraums zu öffnen - SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN: Artikel 1 Ziele und Grundsätze (1) Die Vertragsparteien fördern, entwickeln und erleichtern Tätigkeiten der wissenschaftlich-technischen Zusammenarbeit zwischen der Gemeinschaft und Marokko auf Gebieten gemeinsamen Interesses, auf denen sie Tätigkeiten der wissenschaftlichen Forschung und technologischen Entwicklung durchführen. (2) Die Kooperationstätigkeiten werden nach folgenden Grundsätzen durchgeführt: a) Förderung einer Wissensgesellschaft im Dienste der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung der beiden Vertragsparteien; b) beiderseitiger Nutzen durch generelle Ausgewogenheit der Vorteile; c) gegenseitiger Zugang zu den Tätigkeiten der Programme und zu den Projekten der wissenschaftlichen Forschung und technologischen Entwicklung (nachstehend "Forschung" genannt), die jede der Vertragsparteien auf den unter dieses Abkommen fallenden Gebieten durchführen; d) rechtzeitiger Austausch von Kenntnissen, die für die Kooperationstätigkeiten von Bedeutung sein können; e) angemessener Schutz der Rechte geistigen Eigentums. Artikel 2 Modalitäten der Zusammenarbeit (1) Vorbehaltlich der in den Anhängen I und II festgelegten oder genannten Voraussetzungen und Bedingungen beteiligen sich marokkanische öffentliche und private Rechtspersonen an den indirekten Maßnahmen des Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration als Beitrag zur Verwirklichung des Europäischen Forschungsraums, nachstehend "Rahmenprogramm" genannt, zu den gleichen Bedingungen, wie sie für Rechtspersonen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union gelten. (2) Vorbehaltlich der in den Anhängen I und II festgelegten oder genannten Voraussetzungen und Bedingungen beteiligen sich Rechtspersonen der Europäischen Gemeinschaft an marokkanischen Forschungsprogrammen und -projekten zu Themenbereichen, die denen des Rahmenprogramms entsprechen, zu den gleichen Bedingungen, wie sie für marokkanische Rechtspersonen gelten. (3) Die Zusammenarbeit kann auch bestehen in: a) gemeinsamen Sitzungen; b) einem regelmäßigen Austausch über die Ausrichtung und die Schwerpunkte der Forschungspolitik und -planung in Marokko und der Gemeinschaft; c) einem Meinungsaustausch über die Aussichten und die Entwicklung der Zusammenarbeit und einer Abstimmung dieser Aspekte; d) einer frühzeitigen Unterrichtung über die Durchführung und die Ergebnisse der im Rahmen dieses Abkommens durchgeführten gemeinsamen Forschungsprogramme und -projekte Marokkos und der Gemeinschaft; e) Besuchen und dem Austausch von Forschungspersonal, Ingenieuren und Technikern, auch zu Ausbildungszwecken, die durch Forschung erreicht werden sollen; f) Austausch und gemeinsame Nutzung von wissenschaftlichen Geräten und Material; g) regelmäßigen, dauerhaften Kontakten zwischen Programm- oder Forschungsprojektleitern Marokkos und der Gemeinschaft; h) der Teilnahme von Experten der beiden Vertragsparteien an Seminaren, Kolloquien und Workshops; i) dem Austausch von Informationen über Gepflogenheiten, Gesetze und sonstige Rechtsvorschriften sowie Programme, die für die Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens von Bedeutung sind; j) dem gegenseitigen Zugang zu wissenschaftlich-technischem Wissen, das von dieser Zusammenarbeit betroffen ist; k) sonstigen Formen der Zusammenarbeit, die der Gemischte Ausschuss für wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit EG-Marokko im Sinne von Artikel 4 beschließt und die mit der Politik und den Verfahren der beiden Vertragsparteien vereinbar sind. Artikel 3 Verstärkung der Zusammenarbeit (1) Die Vertragsparteien unternehmen im Rahmen ihrer Rechtsvorschriften alle Anstrengungen, um die Reisen und den Aufenthalt von Forschungspersonal, das sich an Tätigkeiten im Rahmen dieses Abkommens beteiligt, und die grenzüberschreitende Beförderung von für den Einsatz bei solchen Tätigkeiten vorgesehenen Materialien, Daten oder Geräten zu erleichtern. (2) In dem Fall, dass die Europäische Gemeinschaft gemäß ihren eigenen Bestimmungen einer Rechtsperson mit Sitz in Marokko auf der Grundlage eines Vertrags eine Gemeinschaftsfinanzierung gewährt, die kein rückzuzahlendes Darlehen darstellt, damit sich diese an einer indirekten Maßnahme der Gemeinschaft beteiligen kann, sorgt das Königreich Marokko dafür, dass keine Zoll- oder sonstigen Gebühren oder Steuern auf die Geschäfte erhoben werden, denen diese Finanzierung zugute kommt. Artikel 4 Verwaltung des Abkommens (1) Die Koordinierung und Erleichterung der Tätigkeiten nach diesem Abkommen obliegen auf Seiten Marokkos der staatlichen Behörde für wissenschaftliche Forschung und auf Seiten der Gemeinschaft den für das Rahmenprogramm zuständigen Dienststellen der Europäischen Kommission, die die Handlungsbeauftragten für die jeweilige Vertragspartei (nachstehend "Handlungsbeauftragte" genannt) sind. (2) Die Handlungsbeauftragten setzen einen Gemischten Ausschuss für wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit EG-Marokko (im Folgenden "Gemischter Ausschuss" genannt) ein, der die Aufgabe hat, a) die Durchführung dieses Abkommens zu überwachen und seine Auswirkungen zu bewerten sowie die möglicherweise erforderlichen Überarbeitungen des Abkommens vorzuschlagen, vorbehaltlich des Abschlusses der hierzu auf jeder Seite jeweils erforderlichen Verfahren durch die Vertragsparteien; b) geeignete Maßnahmen vorzuschlagen, mit denen die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit im Sinne dieses Abkommens verbessert und ausgebaut werden kann; c) die Ausrichtung und die Schwerpunkte der Forschungspolitik und -planung in Marokko und in der Gemeinschaft sowie der Aussichten für die künftige Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens regelmäßig zu überprüfen. (3) Der Gemischte Ausschuss setzt sich aus einer für jede Seite gleichen Anzahl von Vertretern der Handlungsbeauftragten der Vertragsparteien zusammen. Er gibt sich eine Geschäftsordnung. (4) Der Gemischte Ausschuss tritt mindestens einmal jährlich, abwechselnd in der Gemeinschaft und in Marokko, zusammen. Außerordentliche Sitzungen können auf Antrag einer der beiden Vertragsparteien abgehalten werden. Die Schlussfolgerungen und Empfehlungen des Gemischten Ausschusses werden zur Information dem Assoziationsausschuss des Europa-Mittelmeer-Abkommens zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Marokko übermittelt. Artikel 5 Teilnahmevoraussetzungen und -bedingungen Die Beteiligung der Vertragsparteien an den Forschungstätigkeiten der jeweils anderen Seite nach diesem Abkommen erfolgt gemäß den Bedingungen des Anhangs I und unterliegt den anwendbaren Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften, der Politik und den Programmen der Vertragsparteien. Artikel 6 Verbreitung und Verwertung der Ergebnisse und Kenntnisse Die Verbreitung und Verwertung der Ergebnisse und der erworbenen und/oder ausgetauschten Kenntnisse sowie die Verwaltung, Zuweisung und Ausübung von Rechten geistigen Eigentums, die sich aus den im Rahmen dieses Abkommens durchgeführten Forschungstätigkeiten ergeben, unterliegen den Bedingungen des Anhangs II dieses Abkommens. Artikel 7 Schlussbestimmungen (1) Die Anhänge I und II sind Bestandteil dieses Abkommens. Sämtliche Fragen oder Streitigkeiten, die sich aus der Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens ergeben, werden von den Vertragsparteien einvernehmlich geregelt. (2) Das Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander schriftlich notifiziert haben, dass ihre für das Inkrafttreten erforderlichen Verfahren abgeschlossen sind. Alle vier Jahre führen die Vertragsparteien eine Bewertung der Auswirkungen des Abkommens auf die Intensität ihrer wissenschaftlich-technischen Zusammenarbeit durch. Dieses Abkommen kann im Einvernehmen der Vertragsparteien geändert oder sein Geltungsbereich erweitert werden. Die Änderungen oder Erweiterungen treten an dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander schriftlich notifiziert haben, dass die für das Inkrafttreten erforderlichen Verfahren abgeschlossen sind. Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten jederzeit schriftlich kündigen. Sofern die Vertragsparteien nichts anderes beschließen, werden die bei einer Aussetzung dieses Abkommens laufenden Projekte und Tätigkeiten bis zu ihrem Abschluss gemäß den in diesem Abkommen festgelegten Bedingungen fortgeführt. (3) Beschließt eine der Vertragsparteien, ihre in Artikel 1 Absatz 1 genannten Forschungsprogramme und -projekte zu ändern, so teilt der Handlungsbeauftragte dieser Vertragspartei dem Handlungsbeauftragten der anderen Vertragspartei den genauen Inhalt dieser Änderungen mit. Abweichend von Absatz 2 Unterabsatz 2 kann dieses Abkommen im gegenseitigen Einvernehmen beendet werden, wenn eine der Vertragsparteien der anderen innerhalb eines Monats nach Annahme der Änderungen im Sinne von Unterabsatz 1 ihre Absicht mitteilt, dieses Abkommen zu kündigen. (4) Dieses Abkommen gilt für die Gebiete, in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft angewendet wird, und nach Maßgabe jenes Vertrags einerseits sowie für das Gebiet des Königreichs Marokko andererseits. Die Durchführung von Kooperationstätigkeiten auf hoher See, im Weltraum oder nach Maßgabe des internationalen Rechts im Gebiet von Drittstaaten wird nicht ausgeschlossen. (5) Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in dänischer, deutscher, englischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer, schwedischer, spanischer und arabischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. Hecho en Salónica el veintiséis de junio de dos mil tres./Udfærdiget i Thessaloniki, den seksogtyvende juni to tusind og tre./Geschehen zu Thessaloniki am sechsundzwanzigsten Juni zweitausenddrei./Έγινε στη Θεσσαλονίκη, στις είκοσι έξι Ιουνίου δύο χιλιάδες τρία./Done at Thessaloniki, twenty-sixth day of June, in the year two thousand and three./Fait à Thessalonique, le vingt-six juin deux mille trois./Fatto a Salonicco, addì ventisei giugno duemilatre./Gedaan te Thessaloniki, de zesentwintigste juni tweeduizenddrie./Feito em Salónica, em vinte e seis de Junho de dois mil e três./Tehty Thessalonikissa kahdentenakymmenentenäkuudentena päivänä kesäkuuta vuonna kaksituhattakolme./Som skedde i Thessaloniki den tjugosjätte juni tjugohundratre. >PIC FILE= "L_2004037DE.001101.TIF"> Por la Comunidad Europea/For Det Europæiske Fællesskab/Für die Europäische Gemeinschaft/Για την Ευρωπαϊκή Κοινότητα/For the European Community/Pour la Communauté européenne/Per la Comunità europea/Voor de Europese Gemeenschap/Pela Comunidade Europeia/Euroopan yhteisön puolesta/På Europeiska gemenskapens vägnar >PIC FILE= "L_2004037DE.001201.TIF"> >PIC FILE= "L_2004037DE.001202.TIF"> >PIC FILE= "L_2004037DE.001203.TIF"> >PIC FILE= "L_2004037DE.001204.TIF"> (1) ABl. L 232 vom 29.8.2002, S. 1. (2) ABl. L 70 vom 18.3.2000, S. 2. ANHANG I VORAUSSETZUNGEN UND BEDINGUNGEN FÜR DIE BETEILIGUNG VON RECHTSPERSONEN DER MITGLIEDSTAATEN DER EUROPÄISCHEN UNION UND DES KÖNIGREICHS MAROKKO Für die Zwecke dieses Abkommens ist eine Rechtsperson eine natürliche oder eine juristische Person, die nach dem an ihrem Sitz geltenden innerstaatlichen Recht oder nach Gemeinschaftsrecht gegründet worden ist, Rechtspersönlichkeit besitzt und in eigenem Namen Inhaber von Rechten und Pflichten sein kann. I. Voraussetzungen und Bedingungen für die Beteiligung von in Marokko ansässigen Rechtspersonen an den indirekten Maßnahmen des Forschungsrahmenprogramms der EG 1. Für die Teilnahme marokkanischer Rechtspersonen an indirekten Maßnahmen des Rahmenprogramms gelten die Beteiligungsregeln für die Durchführung des Rahmenprogramms, die gemäß Artikel 167 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft verabschiedet wurden(1). Ferner können in Marokko ansässige Rechtspersonen an indirekten Maßnahmen teilnehmen, die gemäß Artikel 164 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft durchgeführt werden. 2. Die Gemeinschaft kann marokkanischen Rechtspersonen, die an indirekten Maßnahmen im Sinne von Absatz 1 teilnehmen, entsprechend den Modalitäten und Bedingungen der in diesem Absatz genannten Beteiligungsregeln, die vom Rat und dem Europäischen Parlament nach Artikel 167 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beschlossen wurden, der Finanzvorschriften der Europäischen Gemeinschaft sowie sonstiger einschlägiger Gemeinschaftsvorschriften, eine finanzielle Unterstützung gewähren. 3. Verträge, die die Europäische Gemeinschaft mit einer in Marokko ansässigen Rechtsperson schließt, die an einer indirekten Maßnahme teilnimmt, müssen Kontrollen und Prüfungen vorsehen, die von der Kommission oder dem Rechnungshof der Europäischen Gemeinschaften oder unter deren Aufsicht durchzuführen sind. Im Geiste der Zusammenarbeit und im beiderseitigen Interesse leisten die zuständigen Behörden Marokkos, soweit sinnvoll und möglich, jede Unterstützung, die für die Durchführung solcher Kontrollen und Prüfungen erforderlich oder hilfreich ist. II. Voraussetzungen und Bedingungen für die Beteiligung von Rechtspersonen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union an Forschungsprogrammen und -projekten Marokkos 1. Jede Rechtsperson mit Sitz in der Europäischen Gemeinschaft, die nach dem innerstaatlichen Recht eines der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft gegründet worden ist, kann in Zusammenarbeit mit in Marokko ansässigen Rechtspersonen an marokkanischen Projekten oder Forschungs- und Entwicklungsprogrammen teilnehmen. 2. Vorbehaltlich des Absatzes 1 und des Anhangs II unterliegen die Rechte und Pflichten von Rechtspersonen mit Sitz in der Europäischen Gemeinschaft, die sich an marokkanischen Forschungsprojekten oder Forschungs- und Entwicklungsprogrammen beteiligen, sowie die Vorschriften und Bedingungen für die Vorlage und Bewertung von Vorschlägen und für die Vergabe und den Abschluss von Verträgen, den marokkanischen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zur Abwicklung von Forschungs- und Entwicklungsprogrammen, die auch für marokkanische Rechtspersonen gelten; dabei wird die Art der Zusammenarbeit zwischen Marokko und der Europäischen Gemeinschaft in diesem Bereich berücksichtigt. Die finanzielle Unterstützung von Rechtspersonen mit Sitz in der Europäischen Gemeinschaft, die sich an marokkanischen Forschungsprojekten oder Forschungs- und Entwicklungsprogrammen beteiligen, unterliegt den marokkanischen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zur Abwicklung von Forschungs- und Entwicklungsprogrammen, die für nicht marokkanische Rechtspersonen gelten, die sich an marokkanischen Forschungsprojekten im Rahmen von Forschungs- und Entwicklungsprogrammen beteiligen. 3. Marokko unterrichtet die Rechtspersonen der Europäischen Gemeinschaft und Marokkos regelmäßig über die Beteiligungsmöglichkeiten für Rechtspersonen mit Sitz in der Europäischen Gemeinschaft an seinen Forschungsprojekten und Forschungs- und Entwicklungsprogrammen. (1) Für das 6. Rahmenprogramm (2002-2006): Siehe Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 2321/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 355 vom 30.12.2002, S. 23). ANHANG II GRUNDSÄTZE ZUR ZUWEISUNG VON RECHTEN GEISTIGEN EIGENTUMS I. Geltung Im Rahmen dieses Abkommens hat "geistiges Eigentum" die in Artikel 2 des Stockholmer Übereinkommens vom 14. Juli 1967 zur Errichtung der Weltorganisation für geistiges Eigentum festgelegte Bedeutung. Für die Zwecke dieses Abkommens sind "Kenntnisse" die Ergebnisse, einschließlich Informationen, gleich, ob sie schutzfähig sind oder nicht, sowie das Urheberrecht oder die mit den genannten Informationen verbundenen Rechte aufgrund der Beantragung oder Erteilung eines Patents, eines Gebrauchs- oder Geschmacksmusters oder Sortenschutzes, eines ergänzenden Zertifikats oder einer ähnlichen Form des Schutzes. II. Rechte geistigen Eigentums von Rechtspersonen der Vertragsparteien 1. Die Vertragsparteien sorgen dafür, dass Rechte geistigen Eigentums von Rechtspersonen der anderen Vertragspartei, die sich an Tätigkeiten im Rahmen dieses Abkommens beteiligen, sowie die mit dieser Beteiligung verbundenen Rechte und Pflichten gemäß den für die Vertragsparteien geltenden internationalen Übereinkommen, einschließlich dem TRIPS-Übereinkommen (von der Welthandelsorganisation verwaltetes Übereinkommen über handelsrelevante Aspekte von Rechten geistigen Eigentums) sowie der Berner Übereinkunft (Pariser Fassung von 1971) und der Pariser Übereinkunft (Stockholmer Fassung von 1967), behandelt werden. 2. Rechtspersonen Marokkos, die sich an einer indirekten Maßnahme des Rahmenprogramms beteiligen, haben dieselben Rechte an und Pflichten gegenüber geistigem Eigentum wie die Rechtspersonen der Gemeinschaft, die an dieser indirekten Maßnahme teilnehmen. Diese Rechte an und Pflichten gegenüber geistigem Eigentum sind in den Regeln für die Verbreitung der Forschungsergebnisse des Rahmenprogramms festgelegt, die gemäß Artikel 167 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beschlossen wurden(1), sowie im Vertrag, den die Gemeinschaft zur Durchführung dieser indirekten Maßnahme abgeschlossen hat; dabei müssen diese Rechten und Pflichten mit Absatz 1 vereinbar sein. 3. Rechtspersonen der Europäischen Gemeinschaft, die sich an marokkanischen Forschungsprogrammen oder -projekten beteiligen, haben dieselben Rechte an und Pflichten gegenüber geistigem Eigentum wie die Rechtspersonen mit Sitz in Marokko, die sich an solchen Forschungsprogrammen oder -projekten beteiligen; dabei müssen diese Rechten und Pflichten mit Absatz 1 vereinbar sein. 4. Die Parteien achten darauf, dass die von ihnen vertretenen Rechtspersonen alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um ihre Rechte an geistigem Eigentum zu bestimmen und zu schützen. III. Rechte geistigen Eigentums der Vertragsparteien 1. Sofern von den Vertragsparteien nicht anders vereinbart, gelten für die von den Parteien im Rahmen der Tätigkeiten gemäß Artikel 2 Absatz 3 dieses Abkommens erworbenen Kenntnisse folgende Bestimmungen: a) Die Vertragspartei, die solche Kenntnisse erwirbt, ist Eigentümer dieser Kenntnisse. Wurden die Kenntnisse gemeinsam erworben und lässt sich nicht feststellen, welchen Anteil an dieser Arbeit die Vertragsparteien jeweils hatten, so sind sie gemeinsam Eigentümer dieser Kenntnisse. b) Die Vertragspartei, die Eigentümer dieser Kenntnisse ist, räumt der anderen Vertragspartei zum Zwecke der Durchführung von Tätigkeiten im Sinne von Artikel 2 Absatz 3 dieses Abkommens Zugangsrechte zu diesen ein. Solche Zugangsrechte werden unentgeltlich gewährt. 2. Soweit von den Vertragsparteien nicht anders vereinbart, gelten die folgenden Regeln für wissenschaftliche Veröffentlichungen der Vertragsparteien: a) Veröffentlicht eine Vertragspartei wissenschaftliche und technische Daten, Informationen und Ergebnisse, die bei im Rahmen dieses Abkommens durchgeführten Tätigkeiten erworben wurden, in geeigneter Form, z. B. über Zeitschriften, Artikel, Berichte, Bücher, Videoaufzeichnungen und Software, wird der anderen Vertragspartei eine weltweite nicht ausschließliche, unwiderrufliche und gebührenfreie Lizenz zur Übersetzung, Vervielfältigung, Bearbeitung, Übermittlung und öffentlichen Verbreitung solcher Werke eingeräumt. b) Alle Exemplare urheberrechtlich geschützter Daten und Informationen, die in diesem Rahmen entstanden sind und öffentlich verbreitet werden sollen, müssen den Namen des Verfassers oder der Verfasser des Werkes aufweisen, es sei denn, dass ein Verfasser die Erwähnung seines Namens ausdrücklich ablehnt. Außerdem müssen sie deutlich sichtbar auf die gegenseitige Unterstützung und die Zusammenarbeit der Vertragsparteien hinweisen. 3. Soweit von den Vertragsparteien nicht anders vereinbart, gelten die folgenden Regeln für nicht offenbarte Informationen der Vertragsparteien: a) Wenn eine Vertragspartei der anderen Informationen übermittelt, die für die im Rahmen dieses Abkommens durchzuführenden Maßnahmen erforderlich sind, gibt sie an, welche Informationen nach ihrem Wunsch nicht offenbart werden dürfen. b) Die empfangende Vertragspartei kann in eigener Verantwortung nicht offenbarte Informationen Gremien oder Personen, die ihrer Aufsicht unterstehen, zu den speziellen Zwecken der Durchführung dieses Abkommens mitteilen. c) Mit der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Vertragspartei, die nicht offenbarte Informationen zur Verfügung stellt, kann die empfangende Vertragspartei nicht offenbarte Informationen weiter verbreiten, als dies sonst nach Absatz 3 Buchstabe b) zulässig wäre. Die Vertragsparteien arbeiten bei der Entwicklung von Verfahren zur Einholung und Erteilung einer vorherigen schriftlichen Zustimmung zu einer solchen weiteren Verbreitung zusammen, wobei jede Vertragspartei diese Zustimmung erteilt, soweit die eigene Politik sowie die innerstaatlichen Rechtsvorschriften dies zulassen. d) Nicht offenbarte Informationen nichtdokumentarischer Natur oder sonstige vertrauliche Informationen, die in Seminaren oder anderen Sitzungen zwischen Vertretern der Vertragsparteien im Rahmen dieses Abkommens zur Verfügung gestellt werden, oder Informationen, die sich aus der Beschäftigung von Personal, der Nutzung von Einrichtungen oder aus indirekten Maßnahmen ergeben, bleiben vertraulich, sofern dem Empfänger dieser nicht offenbarten oder sonstigen vertraulichen oder schutzwürdigen Informationen die Vertraulichkeit der Informationen bei der Mitteilung nach Absatz 3 Buchstabe a) bekannt gemacht worden ist. e) Jede Vertragspartei setzt sich nach besten Kräften dafür ein, dass nicht offenbarte Informationen, von denen sie im Rahmen der Absatz 3 Buchstaben a) und d) Kenntnis erhält, in der genannten Art und Weise überwacht werden. Stellt eine der Vertragsparteien fest, dass sie die Bestimmungen über die Nichtweitergabe der Absatz 3 Buchstaben a) und d) nicht mehr einhalten kann oder dass damit zu rechnen ist, so unterrichtet sie davon unverzüglich die andere Vertragspartei. Die Vertragsparteien beraten danach über geeignete Maßnahmen. (1) Für das 6. Rahmenprogramm (2002-2006): Siehe Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 2321/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 355 vom 30.12.2002, S. 23).