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Document 32003R2154
Commission Regulation (EC) No 2154/2003 of 10 December 2003 provisionally authorising certain micro-organisms in feedingstuffs (Enterococcus faecium and Lactobacillus acidophilus) (Text with EEA relevance)
Verordnung (EG) Nr. 2154/2003 der Kommission vom 10. Dezember 2003 zur vorläufigen Zulassung bestimmter Mikroorganismen in der Tierernährung (Enterococcus faecium und Lactobacillus acidophilus) (Text von Bedeutung für den EWR)
Verordnung (EG) Nr. 2154/2003 der Kommission vom 10. Dezember 2003 zur vorläufigen Zulassung bestimmter Mikroorganismen in der Tierernährung (Enterococcus faecium und Lactobacillus acidophilus) (Text von Bedeutung für den EWR)
ABl. L 324 vom 11.12.2003, p. 11–13
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
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In force
Verordnung (EG) Nr. 2154/2003 der Kommission vom 10. Dezember 2003 zur vorläufigen Zulassung bestimmter Mikroorganismen in der Tierernährung (Enterococcus faecium und Lactobacillus acidophilus) (Text von Bedeutung für den EWR)
Amtsblatt Nr. L 324 vom 11/12/2003 S. 0011 - 0013
Verordnung (EG) Nr. 2154/2003 der Kommission vom 10. Dezember 2003 zur vorläufigen Zulassung bestimmter Mikroorganismen in der Tierernährung (Enterococcus faecium und Lactobacillus acidophilus) (Text von Bedeutung für den EWR) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 70/524/EWG des Rates vom 23. November 1970 über Zusatzstoffe in der Tierernährung(1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/7/EG der Kommission(2), insbesondere auf Artikel 3 und Artikel 9e Absatz 1, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Richtlinie 70/524/EWG schreibt vor, dass nur solche Zusatzstoffe in den Verkehr gebracht werden dürfen, für die eine gemeinschaftliche Zulassung erteilt worden ist. (2) Für in Anhang C Teil II der Richtlinie 70/524/EWG aufgeführte Zusatzstoffe, unter die auch Mikroorganismen fallen, kann eine vorläufige Zulassung eines neuen Zusatzstoffs oder neuen Verwendungszwecks eines bereits in der Tierernährung zugelassenen Zusatzstoffs erteilt werden, wenn die Bedingungen dieser Richtlinie erfuellt sind und anhand der vorliegenden Ergebnisse vernünftigerweise davon auszugehen ist, dass bei der Verwendung in der Tierernährung eine der in Artikel 2 Buchstabe a) genannten Wirkungen eintritt. Eine solche vorläufige Zulassung kann für maximal vier Jahre erteilt werden. (3) Die Bewertung der im Zusammenhang mit der im Anhang zu dieser Verordnung aufgeführten Mikroorganismen eingereichten Zulassungsanträge ergibt, dass den in Artikel 9e Absatz 1 der Richtlinie 70/524/EWG genannten Bedingungen entsprochen wird. (4) Die Verwendung von Enterococcus faecium ist bereits für den Zeitraum von vier Jahren durch die Verordnung (EG) Nr. 666/2003 der Kommission(3) für Ferkel und Mastschweine zugelassen worden. (5) Es sind neue Daten zur Unterstützung eines Antrags auf Erweiterung der Zulassung von Enterococcus faecium auf Sauen vorgelegt worden. (6) Es sind Daten zur Unterstützung eines Antrags zu dem neuen Zusatzstoff Lactobacillus acidophilus für Legehennen vorgelegt worden. (7) Die Verwendung des Lactobacillus acidophilus für Legehennen und von Enterococcus faecium für Sauen gemäß dem Anhang sollte daher vorläufig für einen Zeitraum von vier Jahren zugelassen und in Kapitel IV der Liste zugelassener Zusatzstoffe aufgenommen werden. (8) Der Wissenschaftliche Ausschuss "Futtermittel" hat eine befürwortende Stellungnahme bezüglich der Unschädlichkeit dieser Mikroorganismen unter den im Anhang zu dieser Verordnung aufgeführten Bedingungen abgegeben. (9) Die Bewertung der Anträge ergibt, dass zum Schutz der Arbeitnehmer vor der Exposition gegenüber den im Anhang aufgeführten Zusatzstoffen bestimmte Verfahren vorgeschrieben sind. Ein entsprechender Schutz ist allerdings durch die Anwendung der Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit(4), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates(5), gewährleistet. (10) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die im Anhang aufgeführten, zur Gruppe "Mikroorganismen" gehörenden Zusatzstoffe werden zur Verwendung als Zusatzstoffe in der Tierernährung unter den in diesem Anhang aufgeführten Bedingungen zugelassen. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 10. Dezember 2003 Für die Kommission David Byrne Mitglied der Kommission (1) ABl. L 270 vom 14.12.1970, S. 1. (2) ABl. L 22 vom 25.1.2003, S. 28. (3) ABl. L 96 vom 12.4.2003, S. 11. (4) ABl. L 183 vom 29.6.1989, S. 1. (5) ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1. ANHANG >PLATZ FÜR EINE TABELLE>