Izberite preskusne funkcije, ki jih želite preveriti.

Dokument je izvleček s spletišča EUR-Lex.

Dokument 32003D0845

2003/845/EG: Entscheidung der Kommission vom 5. Dezember 2003 über Schutzmaßnahmen bei der Einfuhr bestimmter Tiere sowie von Sperma, Eizellen und Embryonen dieser Tiere aus Albanien, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien sowie Serbien und Montenegro angesichts von Ausbrüchen der Blauzungenkrankheit (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 4526)

ABl. L 321 vom 6.12.2003, str. 61–61 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Sonderausgabe in slowenischer Sprache: Kapitel 03 Band 041 S. 284 - 284

Weitere Sonderausgabe(n) (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, BG, RO, HR)

Pravni status dokumenta Ne velja več, Datum konca veljavnosti: 01/07/2022

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2003/845/oj

32003D0845

2003/845/EG: Entscheidung der Kommission vom 5. Dezember 2003 über Schutzmaßnahmen bei der Einfuhr bestimmter Tiere sowie von Sperma, Eizellen und Embryonen dieser Tiere aus Albanien, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien sowie Serbien und Montenegro angesichts von Ausbrüchen der Blauzungenkrankheit (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 4526)

Amtsblatt Nr. L 321 vom 06/12/2003 S. 0061 - 0061


Entscheidung der Kommission

vom 5. Dezember 2003

über Schutzmaßnahmen bei der Einfuhr bestimmter Tiere sowie von Sperma, Eizellen und Embryonen dieser Tiere aus Albanien, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien sowie Serbien und Montenegro angesichts von Ausbrüchen der Blauzungenkrankheit

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 4526)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2003/845/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 91/496/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren und zur Änderung der Richtlinien 89/662/EWG, 90/425/EWG und 90/675/EWG(1), insbesondere auf Artikel 18,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Entscheidung 2001/706/EG der Kommission vom 27. September 2001 über Schutzmaßnahmen bei der Einfuhr bestimmter Tiere und ihrer Erzeugnisse aus Albanien, Bulgarien, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien und der Bundesrepublik Jugoslawien angesichts von Ausbrüchen der Blauzungenkrankheit(2) wurde die Einfuhr lebender Tiere der für die Blauzungenkrankheit empfänglichen Arten (alle Wiederkäuer) aus Drittländern, in denen Ausbrüche der Blauzungenkrankheit gemeldet waren, verboten.

(2) Aufgrund der vorliegenden Informationen gilt Bulgarien nun als frei von der Blauzungenkrankheit. Die Seuchenlage in Albanien, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien sowie Serbien und Montenegro (ehemaliges Jugoslawien) ist unverändert.

(3) Im Interesse der Klarheit der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften ist die Entscheidung 2001/706/EG aufzuheben und durch die vorliegende Entscheidung zu ersetzen.

(4) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Die Mitgliedstaaten untersagen die Einfuhr lebender Tiere der für die Blauzungenkrankheit empfänglichen Arten mit Ursprung in oder Durchfuhr durch Albanien, die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien sowie Serbien und Montenegro.

(2) Die Mitgliedstaaten untersagen die Einfuhr von Sperma, Eizellen und Embryonen von Tieren der für die Blauzungenkrankheit empfänglichen Arten mit Ursprung in Albanien, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien sowie Serbien und Montenegro.

Artikel 2

(1) Abweichend von Artikel 1 Absatz 1 dürfen die Mitgliedstaaten die Einfuhr lebender Tiere der für die Blauzungenkrankheit empfänglichen Arten, die durch Albanien, die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien sowie Serbien und Montenegro durchgeführt wurden, genehmigen, soweit dies den Seuchenstatus des betreffenden Mitgliedstaats in Bezug auf die Blauzungenkrankheit nicht gefährdet.

(2) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission laufend über die bei der Gewährung der Ausnahmegenehmigung gemäß Absatz 1 zugrunde gelegten Kriterien.

Artikel 3

Die Entscheidung 2001/706/EG wird aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Entscheidung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Entscheidung.

Artikel 4

Diese Entscheidung gilt ab dem 9. Dezember 2003.

Artikel 5

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 5. Dezember 2003

Für die Kommission

David Byrne

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 268 vom 24.9.1991, S. 56. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 96/43/EG (ABl. L 162 vom 1.7.1996, S. 1).

(2) ABl. L 260 vom 28.9.2001, S. 37.

Na vrh