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Document 32003R0162

    Verordnung (EG) Nr. 162/2003 der Kommission vom 30. Januar 2003 über die Zulassung eines Zusatzstoffes in der Tierernährung (Text von Bedeutung für den EWR)

    ABl. L 26 vom 31.1.2003, p. 3–4 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 01/08/2013; Aufgehoben durch 32013R0667

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2003/162/oj

    32003R0162

    Verordnung (EG) Nr. 162/2003 der Kommission vom 30. Januar 2003 über die Zulassung eines Zusatzstoffes in der Tierernährung (Text von Bedeutung für den EWR)

    Amtsblatt Nr. L 026 vom 31/01/2003 S. 0003 - 0004


    Verordnung (EG) Nr. 162/2003 der Kommission

    vom 30. Januar 2003

    über die Zulassung eines Zusatzstoffes in der Tierernährung

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    Die KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Richtlinie 70/524/EWG des Rates vom 23. November 1970 über Zusatzstoffe in der Tierernährung(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1756/2002(2), insbesondere auf Artikel 9,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Nach Artikel 2 Buchstabe aaa) der Richtlinie 70/524/EWG ist die Zulassung von Kokzidiostatika an einen für das Inverkehrbringen derselben Verantwortlichen gebunden. Eine derartige Zulassung kann für die Dauer von zehn Jahren gewährt werden, sofern alle Anforderungen des Artikels 3a der genannten Richtlinie erfuellt sind.

    (2) Die Bewertung des eingereichten Antrags auf Zulassung des im Anhang zu dieser Verordnung genannten Kokzidiostatikums ergibt, dass die in Artikel 3a der Richtlinie 70/524/EWG genannten Bedingungen erfuellt sind. Die kokzidiostatische Zubereitung kann daher zugelassen und gemäß Artikel 9t Buchstabe b) dieser Richtlinie in Kapitel I des Verzeichnisses der zugelassenen Zusatzstoffe in der Tierernährung aufgenommen werden.

    (3) Der Wissenschaftliche Ausschuss "Futtermittel" hat bezüglich der Sicherheit und der positiven Wirkung der oben genannten kokzidiostatischen Zubereitung unter den im Anhang zu dieser Verordnung genannten Bedingungen eine positive Stellungnahme abgegeben.

    (4) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Der im Anhang zu dieser Verordnung aufgeführte, zur Gruppe der "Kokzidiostatika und andere Arzneimittel" zählende Zusatzstoff wird zur Verwendung als Zusatzstoff in der Tierernährung unter den im Anhang aufgeführten Bedingungen zugelassen.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 30. Januar 2003

    Für die Kommission

    David Byrne

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. L 270 vom 14.12.1970, S. 1.

    (2) ABl. L 265 vom 3.10.2002, S. 1.

    ANHANG

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

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