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Document 32003R0155

    Verordnung (EG) Nr. 155/2003 des Rates vom 27. Januar 2003 zur Änderung der mit der Verordnung (EG) Nr. 1824/2001 des Rates auf Einfuhren nicht nachfüllbarer Taschenfeuerzeuge mit Feuerstein für Gas mit Ursprung in der Volksrepublik China und Taiwan eingeführten Antidumpingmaßnahmen

    ABl. L 25 vom 30.1.2003, p. 27–28 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 19/09/2006

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2003/155/oj

    32003R0155

    Verordnung (EG) Nr. 155/2003 des Rates vom 27. Januar 2003 zur Änderung der mit der Verordnung (EG) Nr. 1824/2001 des Rates auf Einfuhren nicht nachfüllbarer Taschenfeuerzeuge mit Feuerstein für Gas mit Ursprung in der Volksrepublik China und Taiwan eingeführten Antidumpingmaßnahmen

    Amtsblatt Nr. L 025 vom 30/01/2003 S. 0027 - 0028


    Verordnung (EG) Nr. 155/2003 des Rates

    vom 27. Januar 2003

    zur Änderung der mit der Verordnung (EG) Nr. 1824/2001 des Rates auf Einfuhren nicht nachfuellbarer Taschenfeuerzeuge mit Feuerstein für Gas mit Ursprung in der Volksrepublik China und Taiwan eingeführten Antidumpingmaßnahmen

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern(1) (nachstehend "Grundverordnung" genannt), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 3,

    auf Vorschlag der Kommission nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    A. VERFAHREN

    1. Geltende Maßnahmen

    (1) Im September 2001 führte der Rat mit der Verordnung (EG) Nr. 1824/2001(2) endgültige Antidumpingzölle auf die Einfuhren nicht nachfuellbarer Taschenfeuerzeuge mit Feuerstein für Gas mit Ursprung in der Volksrepublik China (nachstehend "VR China" genannt) und Taiwan ein. Dabei handelte es sich um unternehmensspezifische Zölle.

    2. Verfahrenseinleitung

    (2) Am 13. Juni 2002 veröffentlichte die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften(3) eine Bekanntmachung über die Einleitung einer teilweisen Interimsüberprüfung der für die Einfuhren nicht nachfuellbarer Taschenfeuerzeuge mit Feuerstein für Gas mit Ursprung in der VR China und Taiwan in die Gemeinschaft geltenden Antidumpingmaßnahmen.

    (3) Die Kommission leitete die Überprüfung von sich aus ein, um die Angemessenheit der geltenden Maßnahmen zu untersuchen. Die geltenden Maßnahmen, d. h. die unternehmensspezifischen Zölle, tragen denjenigen Fällen nicht Rechnung, in denen die Einfuhrwaren vor ihrer Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr beschädigt werden.

    3. Untersuchung

    (4) Die Kommission unterrichtete die bekanntermaßen betroffenen ausführenden Hersteller, Einführer und Verwender und deren Verbände sowie die Vertreter der betroffenen Ausfuhrländer und die Gemeinschaftshersteller offiziell über die Einleitung des Verfahrens. Die betroffenen Parteien erhielten Gelegenheit, innerhalb der in der Bekanntmachung gesetzten Frist schriftlich Stellung zu nehmen und eine Anhörung zu beantragen.

    (5) Mehrere ausführende Hersteller in den betroffenen Ländern sowie mehrere Hersteller und Einführer/Händler in der Gemeinschaft nahmen schriftlich Stellung. Alle Parteien, die innerhalb der genannten Frist einen entsprechenden Antrag stellten und nachwiesen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprachen, erhielten Gelegenheit, gehört zu werden.

    (6) Die Kommission holte alle Informationen ein, die sie für die Feststellung der Angemessenheit der geltenden Maßnahmen als notwendig erachtete, und prüfte sie.

    B. UNTERSUCHUNGSERGEBNISSE

    (7) Gemäß Artikel 145 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften(4) wird bei der Ermittlung des Zollwerts im Falle einer Beschädigung der Waren vor ihrer Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis verhältnismäßig aufgeteilt.

    (8) Um zu vermeiden, dass ein übermäßig hoher Antidumpingzoll erhoben wird, sollte der unternehmensspezifische Zoll im Falle einer Beschädigung der Waren um den Prozentsatz gesenkt werden, der der Aufteilung des tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preises entspricht. Gemäß den im Zollkodex der Gemeinschaften festgelegten bewährten Regeln wird der Zollwert um einen Prozentsatz gesenkt, der der Aufteilung des tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preises entspricht.

    (9) Keine betroffene Partei übermittelte eine Stellungnahme oder Argumente gegen diesen Vorschlag.

    (10) Da von den betroffenen Parteien keine stichhaltigen Argumente vorgebracht wurden, wird der Schluss gezogen, dass in den Fällen, in denen die Waren vor der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr beschädigt wurden, so dass der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis bei der Ermittlung des Zollwertes verhältnismäßig aufgeteilt wird, der unternehmensspezifische Zoll um einen Prozentsatz herabgesetzt werden sollte, der der verhältnismäßigen Aufteilung des tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preises entspricht -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1824/2001 erhält folgende Fassung:

    "Artikel 3

    (1) Werden Waren vor ihrer Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr beschädigt, so dass der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis gemäß Artikel 145 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission bei der Ermittlung des Zollwertes verhältnismäßig aufgeteilt wird, so wird der anhand der vorgenannten Beträge berechnete Antidumpingzoll um einen Prozentsatz herabgesetzt, der der verhältnismäßigen Aufteilung des tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preises entspricht.

    (2) Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollbestimmungen Anwendung."

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Brüssel am 27. Januar 2003.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    G. Papandreou

    (1) ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1. Zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1972/2002 (ABl. L 305 vom 7.11.2002, S. 1).

    (2) ABl. L 248 vom 18.9.2001, S. 1.

    (3) ABl. C 140 vom 13.6.2002, S. 13.

    (4) ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1. Zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 444/2002 (ABl. L 68 vom 12.3.2002, S. 11).

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