Este documento es un extracto de la web EUR-Lex
Documento 32001F0500
2001/500/JHA: Council Framework Decision of 26 June 2001 on money laundering, the identification, tracing, freezing, seizing and confiscation of instrumentalities and the proceeds of crime
2001/500/JI: Rahmenbeschluss des Rates vom 26. Juni 2001 über Geldwäsche sowie Ermittlung, Einfrieren, Beschlagnahme und Einziehung von Tatwerkzeugen und Erträgen aus Straftaten
2001/500/JI: Rahmenbeschluss des Rates vom 26. Juni 2001 über Geldwäsche sowie Ermittlung, Einfrieren, Beschlagnahme und Einziehung von Tatwerkzeugen und Erträgen aus Straftaten
ABl. L 182 vom 5.7.2001, p. 1/2
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)
Vigente
2001/500/JI: Rahmenbeschluss des Rates vom 26. Juni 2001 über Geldwäsche sowie Ermittlung, Einfrieren, Beschlagnahme und Einziehung von Tatwerkzeugen und Erträgen aus Straftaten
Amtsblatt Nr. L 182 vom 05/07/2001 S. 0001 - 0002
Rahmenbeschluss des Rates vom 26. Juni 2001 über Geldwäsche sowie Ermittlung, Einfrieren, Beschlagnahme und Einziehung von Tatwerkzeugen und Erträgen aus Straftaten (2001/500/JI) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 31 Buchstaben a), c) und e) und Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe b), auf Initiative der Französischen Republik, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Am 3. Dezember 1998 hat der Rat die Gemeinsame Maßnahme 98/699/JI betreffend Geldwäsche, die Ermittlung, das Einfrieren, die Beschlagnahme und die Einziehung von Tatwerkzeugen und Erträgen aus Straftaten(1) angenommen. (2) Es ist den Schlussfolgerungen des Vorsitzes des Europäischen Rates von Tampere vom 15. und 16. Oktober 1999 sowie den Schlussfolgerungen des Vorsitzes des Europäischen Rates von Wien vom 11. und 12. Dezember 1998 Rechnung zu tragen. (3) Der Europäische Rat hat festgestellt, dass die schwere Wirtschaftskriminalität in zunehmendem Maße steuerliche und zollrechtliche Bezüge aufweist; er hat die Mitgliedstaaten daher aufgefordert, bei den Ermittlungen und der Strafverfolgung im Bereich der schweren Wirtschaftskriminalität uneingeschränkte Rechtshilfe zu leisten. (4) Der Europäische Rat hat dazu aufgerufen, die materiellen und die formellen Strafrechtsbestimmungen zur Geldwäsche (insbesondere zum Einziehen von Vermögensgegenständen) einander anzunähern, und klargestellt, dass das Spektrum der kriminellen Aktivitäten, die als Vortaten für Geldwäsche angesehen werden, in allen Mitgliedstaaten einheitlich und hinreichend weit gefasst sein sollte. (5) Der Europäische Rat von Tampere hat die Ansicht vertreten, dass sich in Bezug auf das nationale Strafrecht die Bemühungen zur Vereinbarung gemeinsamer Definitionen, Tatbestandsmerkmale und Sanktionen zunächst auf eine begrenzte Anzahl von besonders relevanten Bereichen, wie Finanzkriminalität, konzentrieren sollten. (6) Der genannte Europäische Rat hat festgestellt, dass die Geldwäsche das Herzstück der organisierten Kriminalität ist und dass sie, wo auch immer sie vorkommt, ausgemerzt werden sollte. Der Europäische Rat ist entschlossen, darauf hinzuwirken, dass konkrete Maßnahmen ergriffen werden, damit die Erträge aus Straftaten ermittelt, eingefroren, beschlagnahmt und eingezogen werden. (7) Die Mitgliedstaaten sind den Grundsätzen des Übereinkommens des Europarats von 1990 über Geldwäsche sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten, nachstehend "Übereinkommen von 1990" genannt, verpflichtet - HAT FOLGENDEN RAHMENBESCHLUSS ANGENOMMEN: Artikel 1 Vorbehalte zum Übereinkommen von 1990 Zur intensiveren Bekämpfung der organisierten Kriminalität ergreifen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, damit zu den folgenden Artikeln des Übereinkommens von 1990 keine Vorbehalte geltend gemacht oder aufrechterhalten werden: a) Artikel 2, sofern die Straftat mit einer Freiheitsstrafe oder einer die Freiheit beschränkenden Maßregel der Sicherung und Besserung im Hoechstmaß von mehr als einem Jahr belegt werden kann. Die Mitgliedstaaten können jedoch Vorbehalte zu Artikel 2 des Übereinkommens von 1990 in Bezug auf die Einziehung von Erträgen aus fiskalischen strafbaren Handlungen einzig zu dem Zweck aufrechterhalten, solche Erträge sowohl auf einzelstaatlicher Ebene als auch im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit aufgrund von innerstaatlichen, gemeinschaftlichen und internationalen Rechtsinstrumenten auf dem Gebiet der Beitreibung von Steuerforderungen einziehen zu können. b) Artikel 6, sofern schwere Straftaten betroffen sind. Zu diesen Straftaten sollten auf jeden Fall die Straftaten gehören, die mit einer Freiheitsstrafe oder einer die Freiheit beschränkenden Maßregel der Sicherung und Besserung im Hoechstmaß von mehr als einem Jahr, oder - in Staaten, deren Rechtssystem ein Mindeststrafmaß für Straftaten vorsieht - die mit einer Freiheitsstrafe oder einer die Freiheit beschränkenden Maßregel der Sicherung und Besserung von mindestens mehr als sechs Monaten belegt werden können. Artikel 2 Sanktionen Jeder Mitgliedstaat ergreift in Kohärenz mit seinem Strafensystem die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die in Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a) und b) des Übereinkommens von 1990 genannten Straftaten, wie sie sich aus Artikel 1 Buchstabe b) dieses Rahmenbeschlusses ergeben, mit Freiheitsstrafen belegt werden können, die im Hoechstmaß nicht unter vier Jahren liegen dürfen. Artikel 3 Wertersatzstrafe Jeder Mitgliedstaat ergreift die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass seine Rechts- und Verfahrensvorschriften über die Einziehung von Erträgen aus Straftaten, mindestens in den Fällen, in denen ein Zugriff auf diese Erträge nicht möglich ist, auch die Einziehung von Vermögensgegenständen ermöglichen, deren Wert dem Wert dieser Erträge entspricht, sowohl in rein innerstaatlichen Verfahren als auch in Verfahren, die auf Ersuchen eines anderen Mitgliedstaats einschließlich der Ersuchen um Vollstreckung ausländischer Einziehungsentscheidungen eingeleitet werden. Die Mitgliedstaaten können jedoch die Einziehung von Vermögensgegenständen, deren Wert den Erträgen aus Straftaten entspricht, in den Fällen ausnehmen, in denen dieser Wert unter 4000 EUR liegen würde. Die Begriffe "Vermögensgegenstände", "Erträge" und "Einziehung" haben dieselbe Bedeutung wie in Artikel 1 des Übereinkommens von 1990. Artikel 4 Behandlung der Rechtshilfeersuchen Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass alle Ersuchen anderer Mitgliedstaaten, die die Ermittlung, das Einfrieren oder die Beschlagnahme und die Einziehung von Vermögenswerten betreffen, mit der gleichen Priorität behandelt werden, die solchen Maßnahmen im innerstaatlichen Verfahren zukommt. Artikel 5 Aufhebung geltender Bestimmungen Artikel 1, Artikel 3, Artikel 5 Absatz 1 und Artikel 8 Absatz 2 der Gemeinsamen Maßnahme 98/699/JI werden aufgehoben. Artikel 6 Umsetzung (1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um diesem Rahmenbeschluss bis zum 31. Dezember 2002 nachzukommen. (2) Die Mitgliedstaaten übermitteln dem Generalsekretariat des Rates sowie der Kommission bis spätestens zum 1. März 2003 den Wortlaut der Vorschriften, mit denen die Verpflichtungen aus diesem Rahmenbeschluss in ihr innerstaatliches Recht umgesetzt werden, sowie gegebenenfalls die Notifikationen nach Artikel 40 Absatz 2 des Übereinkommens von 1990. Der Rat überprüft bis spätestens zum 31. Dezember 2003 auf der Grundlage dieser Informationen und eines schriftlichen Berichts der Kommission, inwieweit die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen getroffen haben, um diesem Rahmenbeschluss nachzukommen. Artikel 7 Territorialer Geltungsbereich Dieser Rahmenbeschluss gilt für Gibraltar, sobald das Übereinkommen von 1990 auf Gibraltar ausgedehnt worden ist. Artikel 8 Inkrafttreten Dieser Rahmenbeschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft. Geschehen zu Luxemburg am 26. Juni 2001. Im Namen des Rates Der Präsident T. Östros (1) ABl. L 333 vom 9.12.1998, S. 1.