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Document 32001R0481
Council Regulation (EC) No 481/2001 of 6 March 2001 adopting autonomous and transitional measures concerning the importation of certain processed agricultural products originating in Poland
Verordnung (EG) Nr. 481/2001 des Rates vom 6. März 2001 zur Annahme autonomer Übergangsmaßnahmen betreffend die Einfuhr bestimmter landwirtschaftlicher Verarbeitungserzeugnisse mit Ursprung in Polen
Verordnung (EG) Nr. 481/2001 des Rates vom 6. März 2001 zur Annahme autonomer Übergangsmaßnahmen betreffend die Einfuhr bestimmter landwirtschaftlicher Verarbeitungserzeugnisse mit Ursprung in Polen
ABl. L 69 vom 10.3.2001, p. 1–6
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
No longer in force, Date of end of validity: 01/01/2002
Verordnung (EG) Nr. 481/2001 des Rates vom 6. März 2001 zur Annahme autonomer Übergangsmaßnahmen betreffend die Einfuhr bestimmter landwirtschaftlicher Verarbeitungserzeugnisse mit Ursprung in Polen
Amtsblatt Nr. L 069 vom 10/03/2001 S. 0001 - 0006
Verordnung (EG) Nr. 481/2001 des Rates vom 6. März 2001 zur Annahme autonomer Übergangsmaßnahmen betreffend die Einfuhr bestimmter landwirtschaftlicher Verarbeitungserzeugnisse mit Ursprung in Polen DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Verordnung (EG) Nr. 377/2000 des Rates(1) wurde für die Zeit bis zum Inkrafttreten der Anpassungsprotokolle zu den mit den mittel- und osteuropäischen Staaten abgeschlossenen Europa-Abkommen, insbesondere der die jeweiligen Protokolle Nr. 3 betreffenden Teile, erlassen. (2) Wegen der für die förmliche Annahme des Protokolls zur Anpassung der Handelsaspekte des Europa-Abkommens mit Polen erforderlichen Zeit kann dieses Anpassungsprotokoll unter Umständen nicht am 1. Januar 2001 in Kraft treten. Daher ist eine autonome Verlängerung der Zugeständnisse gegenüber Polen bis zum 31. Dezember 2001 vorzusehen. (3) Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse(2) erlassen werden. (4) Mit der Verordnung (EG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften(3) wurde die Verwaltung der Zollkontingente geregelt, die in der Reihenfolge zugeteilt werden, in der die Anmeldungen zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angenommen wurden - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Für die im Anhang genannten Waren mit Ursprung in Polen gelten vom 1. Januar bis 31. Dezember 2001 Vergünstigungen zu den im Anhang genannten Bedingungen. Die Grundbeträge, die für die Berechnung der verringerten Agrarteilbeträge und Zusatzzölle bei der Einfuhr aus diesem Land in die Gemeinschaft berücksichtigt werden, sind in der Tabelle 3 des Anhangs aufgeführt. Artikel 2 Wendet Polen die gegenseitigen Maßnahmen zugunsten der Gemeinschaft nicht mehr an, so kann die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 3 Absatz 2 die Anwendung der in Artikel 1 vorgesehenen Maßnahmen aussetzen. Artikel 3 (1) Die Kommission von dem in Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 3448/93 des Rates(4) genannten Ausschuss, im folgenden "Ausschuss" genannt, unterstützt. (2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG. Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf einen Monat festgesetzt. (3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung. Artikel 4 (1) Die Zugeständnisse für den Handel mit landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen, die im Anpassungsprotokoll mit Polen vorgesehen sind, ersetzen die im Anhang dieser Verordnung vorgesehenen Zugeständnisse a) ab dem 1. Januar 2001, falls das Anpassungsprotokoll zu diesem Zeitpunkt in Kraft ist, oder b) ab dem Tag des Inkrafttretens des Anpassungsprotokolls, falls dieses nach dem 1. Januar 2001 in Kraft tritt. (2) Die Modalitäten der Anwendung der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen gelten auch für die im Anpassungsprotokoll mit Polen vorgesehenen Maßnahmen. Artikel 5 Die Zollkontingente gemäß Tabelle 1 des Anhangs werden von der Kommission nach den Artikeln 308a bis 308c der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 verwaltet. Artikel 6 Die Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Sie gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2001. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am 6. März 2001. Im Namen des Rates Der Präsident I. Thalén (1) Verordnung (EG) Nr. 377/2000 des Rates vom 14. Februar 2000 zur Annahme autonomer Übergangsmaßnahmen betreffend die Einfuhr bestimmter landwirtschaftlicher Verarbeitungserzeugnisse mit Urspung in Polen und Bulgarien (ABl. L 47 vom 19.2.2000, S. 4). (2) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23. (3) ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2787/2000 (ABl. L 330 vom 27.12.2000, S. 1). (4) ABl. L 318 vom 20.12.1993, S. 18. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2580/2000 (ABl. L 298 vom 25.11.2000, S. 5). ANHANG Tabelle 1 Für das Jahr 2001 eröffnete Einfuhrkontingente für Erzeugnisse mit Ursprung in Polen >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Tabelle 2 Bei der Einfuhr von Erzeugnissen mit Ursprung in Polen im Jahre 2001 anzuwendende Zollsätze >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Tabelle 3 Grundbeträge, die bei der Berechnung der ermäßigten Agrarteilbeträge und Zusatzzölle anwendbar und bei der Einfuhr der in der Tabelle 1 aufgeführten Waren in die Gemeinschaft zu berücksichtigen sind >PLATZ FÜR EINE TABELLE>