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Documento 32000R2703

Verordnung (EG) Nr. 2703/2000 der Kommission vom 11. Dezember 2000 zur Änderung der Spezifikationen verschiedener Bezeichnungen im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1107/96 zur Eintragung geographischer Angaben und Ursprungsbezeichnungen gemäß dem Verfahren nach Artikel 17 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92

ABl. L 311 vom 12.12.2000, p. 25—26 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

Estatuto jurídico do documento Em vigor

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2000/2703/oj

32000R2703

Verordnung (EG) Nr. 2703/2000 der Kommission vom 11. Dezember 2000 zur Änderung der Spezifikationen verschiedener Bezeichnungen im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1107/96 zur Eintragung geographischer Angaben und Ursprungsbezeichnungen gemäß dem Verfahren nach Artikel 17 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92

Amtsblatt Nr. L 311 vom 12/12/2000 S. 0025 - 0026


Verordnung (EG) Nr. 2703/2000 der Kommission

vom 11. Dezember 2000

zur Änderung der Spezifikationen verschiedener Bezeichnungen im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1107/96 zur Eintragung geographischer Angaben und Ursprungsbezeichnungen gemäß dem Verfahren nach Artikel 17 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates vom 14. Juli 1992 zum Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1068/97 der Kommission(2), insbesondere auf Artikel 9,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die französische Regierung hat nach Artikel 9 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 verschiedene Änderungen in den Spezifikationen der gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2400/96 der Kommission(3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2446/2000(4), eingetragenen Bezeichnungen beantragt. Nach Prüfung dieses Antrags wurde festgestellt, dass es sich um geringfügige Änderungen handelt.

(2) Bezüglich der als geschützte Ursprungsbezeichnung eingetragenen Bezeichnung "Pays d'Auge" ist in der Spezifikation nach Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 unter dem Punkt "Gegebenenfalls zu erfuellende Anforderungen" die Angabe "Dekret vom 19. März 1996" durch "Dekret über die kontrollierte Ursprungsbezeichnung Pays d'Auge" zu ersetzen. Das neue Dekret trägt einem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften Rechnung.

(3) Bezüglich der als geschützte Ursprungsbezeichnung eingetragenen Bezeichnung "Cornouaille" ist in der Spezifikation nach Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 unter dem Punkt "Gegebenenfalls zu erfuellende Anforderungen" die Angabe "Dekret vom 19. März 1996" durch "Dekret über die kontrollierte Ursprungsbezeichnung Cornouaille" zu ersetzen. Das neue Dekret trägt einem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften Rechnung.

(4) Bezüglich der als geschützte Ursprungsbezeichnung eingetragenen Bezeichnung "Rocamadour" ist in der Spezifikation nach Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 unter dem Punkt "Gegebenenfalls zu erfuellende Anforderungen" die Angabe "Dekret vom 16. Januar 1996" durch "Dekret über die kontrollierte Ursprungsbezeichnung Rocamadour" zu ersetzen. Das neue Dekret trägt einem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften Rechnung.

(5) Die Kommission hat gemäß Artikel 9 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 am 17. November 2000 beschlossen, das in Artikel 6 derselben Verordnung vorgesehene Verfahren nicht anzuwenden, da es sich um geringfügige Änderungen handelt.

(6) Die Änderungen genügen den Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92. Sie sind dementsprechend einzutragen und zu veröffentlichen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Anhang aufgeführten Änderungen werden gemäß Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 eingetragen und veröffentlicht.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 11. Dezember 2000

Für die Kommission

Franz Fischler

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 208 vom 24.7.1992, S. 1.

(2) ABl. L 156 vom 13.6.1997, S. 18.

(3) ABl. L 327 vom 18.12.1996, S. 11.

(4) ABl. L 281 vom 7.11.2000, S. 12.

ANHANG

FRANKREICH

Pays d'Auge

Gegebenenfalls zu erfuellende Anforderungen (Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe i)):

Die Angabe "Dekret vom 19. März 1996" wird durch "Dekret über die kontrollierte Ursprungsbezeichnung Pays d'Auge" ersetzt.

Cornouaille

Gegebenenfalls zu erfuellende Anforderungen (Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe i)):

Die Angabe "Dekret vom 19. März 1996" wird durch "Dekret über die kontrollierte Ursprungsbezeichnung Cornouaille" ersetzt.

Rocamadour

Gegebenenfalls zu erfuellende Anforderungen (Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe i)):

Die Angabe "Dekret vom 16. Januar 1996" wird durch "Dekret über die kontrollierte Ursprungsbezeichnung Rocamadour" ersetzt.

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