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Document 32000D0729

2000/729/EG: Entscheidung der Kommission vom 10. November 2000 über einen Mustervertrag über die Bedingungen für die Verwendung des Umweltzeichens der Gemeinschaft (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2000) 3278) (Text von Bedeutung für den EWR)

ABl. L 293 vom 22.11.2000, p. 20–23 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2000/729/oj

32000D0729

2000/729/EG: Entscheidung der Kommission vom 10. November 2000 über einen Mustervertrag über die Bedingungen für die Verwendung des Umweltzeichens der Gemeinschaft (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2000) 3278) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. L 293 vom 22/11/2000 S. 0020 - 0023


Entscheidung der Kommission

vom 10. November 2000

über einen Mustervertrag über die Bedingungen für die Verwendung des Umweltzeichens der Gemeinschaft

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2000) 3278)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2000/729/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 175 Absatz 1,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Revision des gemeinschaftlichen Systems zur Vergabe eines Umweltzeichens(1), insbesondere auf Artikel 9,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 wird nach dem Verfahren des Artikels 17 dieser Verordnung ein Standardvertrag festgelegt.

(2) Zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen und zum Schutz der Verbraucher und Verwender müssen für die Verwendung des Umweltzeichens in der ganzen Gemeinschaft gleiche Bedingungen festgelegt werden.

(3) Soweit dies nach den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 zulässig ist, sollten die zuständigen Stellen jedoch auch zusätzliche Bestimmungen in den Vertrag aufnehmen können.

(4) Der Vertrag sollte Bestimmungen enthalten, die eine Überwachung der Einhaltung durch die zuständige Stelle ermöglichen, damit diese gewährleisten kann, dass das Umweltzeichen nur für Erzeugnisse angewandt wird, die den in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 festgelegten Zielen und Grundsätzen sowie den Vertragsbedingungen entsprechen.

(5) Ferner sollte die Genehmigung zur Verwendung des Umweltzeichens im Fall einer Nichteinhaltung der Ziele und Grundsätze der erwähnten Verordnung und der Vertragsbedingungen ausgesetzt oder das Zeichen entzogen werden können.

(6) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des nach Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 eingesetzten Ausschusses -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Vertrag wird zwischen der zuständigen Stelle und den einzelnen Antragstellern nach Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 in der im Anhang dieser Entscheidung vorgesehenen Form geschlossen.

Artikel 2

Unbeschadet des Artikels 1 kann die zuständige Stelle zusätzliche Bestimmungen in den Vertrag aufnehmen, soweit sie mit der Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 vereinbar sind.

Artikel 3

Die Entscheidung 93/517/EWG der Kommission vom 15. September 1993 über einen Mustervertrag über die Bedingungen für die Verwendung des Umweltzeichens der Gemeinschaft(2) wird aufgehoben.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 10. November 2000

Für die Kommission

Margot Wallström

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 237 vom 21.9.2000, S. 1.

(2) ABl. L 243 vom 29.9.1993, S. 13.

ANHANG

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