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Document 32000D0728

2000/728/EG: Entscheidung der Kommission vom 10. November 2000 zur Festlegung der Bearbeitungs- und Jahresgebühren für die Verwendung des gemeinschaftlichen Umweltzeichens (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2000) 3279) (Text von Bedeutung für den EWR)

ABl. L 293 vom 22.11.2000, p. 18–19 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 03/06/2003

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2000/728/oj

32000D0728

2000/728/EG: Entscheidung der Kommission vom 10. November 2000 zur Festlegung der Bearbeitungs- und Jahresgebühren für die Verwendung des gemeinschaftlichen Umweltzeichens (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2000) 3279) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. L 293 vom 22/11/2000 S. 0018 - 0019


Entscheidung der Kommission

vom 10. November 2000

zur Festlegung der Bearbeitungs- und Jahresgebühren für die Verwendung des gemeinschaftlichen Umweltzeichens

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2000) 3279)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2000/728/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 175 Absatz 1,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Revision des gemeinschaftlichen Systems zur Vergabe eines Umweltzeichens(1), insbesondere auf Artikel 12 und Anhang V,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 ist festgelegt, dass für die Kosten der Bearbeitung von Anträgen auf Vergabe eines Umweltzeichens eine Gebühr erhoben wird und dass der Antragsteller für die Verwendung des Umweltzeichens eine jährliche Gebühr zu entrichten hat.

(2) Gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 wird die Höhe der Bearbeitungsgebühren und der jährlichen Gebühren für die Verwendung des Zeichens von der Kommission nach Anhang V und nach dem Verfahren des Artikels 17 dieser Verordnung festgelegt.

(3) Gemäß Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 wird eine Mindest- und Hoechstgebühr für die Bearbeitung festgelegt, und die Bearbeitungsgebühr für KMU(2) sowie für Produkthersteller und Dienstleistungsanbieter aus Entwicklungsländern muss um mindestens 25 % ermäßigt werden.

(4) Gemäß Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 wird die jährliche Gebühr unter Bezugnahme auf den gemeinschaftsweiten Jahresumsatz des Produkts, für welches das Umweltzeichen vergeben worden ist, berechnet, und wird hierfür eine Mindest- und eine Hoechstgebühr festgelegt.

(5) Gemäß Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 muss die jährliche Gebühr für KMU sowie für Produkthersteller und Dienstleistungsanbieter aus Entwicklungsländern um mindestens 25 % ermäßigt werden.

(6) In Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 ist festgelegt, dass für Antragsteller, die gemäß EMAS oder ISO 14001 bereits zertifiziert worden sind, zusätzliche Ermäßigungen für die jährliche Benutzungsgebühr eingeräumt werden können.

(7) In Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 ist festgelegt, dass weitere Gebührenermäßigungen gemäß den in Artikel 17 dieser Verordnung vorgesehenen Bestimmungen eingeräumt werden können.

(8) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen stimmen mit der Stellungnahme des gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 eingesetzten Ausschusses überein -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Für die Kosten der Bearbeitung von Anträgen auf Vergabe eines Umweltzeichens wird eine Gebühr erhoben.

(2) Die Mindestbearbeitungsgebühr beträgt 300 EUR. Die Hoechstbearbeitungsgebühr beträgt 1300 EUR.

(3) Für KMU sowie für Produkthersteller und Dienstleistungsanbieter aus Entwicklungsländern wird die Bearbeitungsgebühr um 25 % ermäßigt. Die beiden Ermäßigungen sind kumulativ und gelten auch für die Mindest- und Hoechstbearbeitungsgebühr.

Artikel 2

(1) Jeder Antragsteller, der ein Umweltzeichen führen darf, zahlt eine jährlich zu entrichtende Benutzungsgebühr an die zuständige Stelle, die das Zeichen vergeben hat.

(2) Der Zeitraum, für den die Gebühr entrichtet wird, beginnt am Tag der Vergabe des Umweltzeichens an den Antragsteller.

(3) Der Jahresumsatz ist auf der Grundlage der Preise ab Werk zu berechnen, wenn es sich bei dem Produkt, für das das Umweltzeichen vergeben wurde, um eine Ware handelt. Im Fall von Dienstleistungen ist er auf der Grundlage der Lieferpreise zu berechnen.

(4) Die jährliche Gebühr beträgt 0,15 % des gemeinschaftsweiten Jahresumsatzes des Produkts, für welches das Umweltzeichen vergeben worden ist.

(5) Die jährliche Mindestgebühr beträgt 500 EUR pro Produktgruppe pro Antragsteller. Die jährliche Hoechstgebühr beträgt 25000 EUR pro Produktgruppe pro Antragsteller.

(6) Für KMU sowie für Produkthersteller und Dienstleistungsanbieter aus Entwicklungsländern wird die Bearbeitungsgebühr um 25 % ermäßigt. Die beiden Ermäßigungen sind kumulativ.

(7) Für Antragsteller, die gemäß EMAS eingetragen sind bzw. gemäß ISO 14001 zertifiziert wurden, wird die jährliche Benutzungsgebühr um 15 % ermäßigt. Diese Ermäßigung wird unter der Bedingung gewährt, dass sich der Antragsteller in seiner Umweltpolitik ausdrücklich verpflichtet, während der gesamten Laufzeit des Vertrags die vollständige Erfuellung der Kriterien für die Vergabe des Umweltzeichens durch seine mit diesem Zeichen ausgezeichneten Produkte zu gewährleisten. Diese Verpflichtung muss sich in den einzelnen Umweltzielen des Antragstellers widerspiegeln. Gemäß ISO 14001 zertifizierte Antragsteller weisen jährlich nach, dass sie dieser Verpflichtung nachkommen. Gemäß EMAS eingetragene Antragsteller übermitteln jährlich eine Kopie ihrer überprüften Umwelterklärung.

(8) Die zuständigen Stellen können maximal den ersten drei Antragstellern, denen das Umweltzeichen für eine bestimmte Produktgruppe vergeben wird, Ermäßigungen von bis zu 25 % gewähren.

(9) Alle genannten Ermäßigungen sind kumulativ und gelten auch für die jährliche Mindest- und Hoechstgebühr, doch darf die gesamte Ermäßigung 50 % nicht überschreiten.

(10) Für Produkte, bei denen bereits für Zwischenprodukte eine jährliche Gebühr zu entrichten ist, wird die Gebühr nach der Höhe des Jahresumsatzes der Produkte nach Abzug des Kostenwerts solcher Zwischenprodukte berechnet.

Artikel 3

Die im Rahmen der Anträge für eventuell erforderliche Test- und Prüfverfahren anfallenden Kosten sind weder in der Bearbeitungs- noch in der jährlichen Benutzungsgebühr enthalten. Die Antragsteller haben die Kosten dieser Prüfungen selbst zu tragen.

Artikel 4

Vor Inkrafttreten dieser Entscheidung geschlossene Verträge über die Verwendung des Umweltzeichens können auf Antrag des Genehmigungsinhabers geändert werden, um den Bestimmungen dieser Entscheidung Rechnung zu tragen.

Artikel 5

Die gemeinschaftliche Festlegung oder Überprüfung in Bezug auf Produktgruppen, für die das Umweltzeichen vergeben werden kann, im Einklang mit dem Verfahren des Artikels 6 der Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 kann zu Änderungen in der Anwendung dieser Entscheidung bei der Festsetzung der Gebühren für eine bestimmte Produktgruppe führen. Solche Änderungen sollten in der Entscheidung zur Festlegung der ökologischen Kriterien für diese bestimmte Produktgruppe ausdrücklich vorgesehen sein.

Artikel 6

Die Entscheidung 93/326/EWG der Kommission vom 13. Mai 1993 zur Aufstellung von Leitlinien für die Festlegung von Gebühren im Zusammenhang mit dem EG-Umweltzeichen(3) wird aufgehoben.

Artikel 7

Die Kommission kann die Durchführung dieser Entscheidung innerhalb von zwei Jahren überprüfen und bewerten und gegebenenfalls Änderungen vorschlagen.

Artikel 8

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 10. November 2000

Für die Kommission

Margot Wallström

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 237 vom 21.9.2000, S. 1.

(2) Im Sinne der Empfehlung 96/280/EG der Kommission (ABl. L 107 vom 30.4.1996, S. 4).

(3) ABl. L 129 vom 27.5.1993, S. 23.

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