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Document 21999A0710(03)

Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen dem Rat der Europäischen Union und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Ausschüsse, die die Europäische Kommission bei der Ausübung ihrer Durchführungsbefugnisse unterstützen

ABl. L 176 vom 10.7.1999, p. 53–62 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
ABl. L 176 vom 10.7.1999, p. 19–26 (GA)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_internation/1999/439(2)/oj

Related Council decision

21999A0710(03)

Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen dem Rat der Europäischen Union und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Ausschüsse, die die Europäische Kommission bei der Ausübung ihrer Durchführungsbefugnisse unterstützen

Amtsblatt Nr. L 176 vom 10/07/1999 S. 0053 - 0062


ABKOMMEN IN FORM EINES BRIEFWECHSELS

zwischen dem Rat der Europäischen Union und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Ausschüsse, die die Europäische Kommission bei der Ausübung ihrer Durchführungsbefugnisse unterstützen

A. Schreiben der Gemeinschaft

Herr ...,

der Rat nimmt Bezug auf die Verhandlungen über das Übereinkommen über die Assoziierung der Republik Island und des Königreichs Norwegen bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und hat gebührend zur Kenntnis genommen, daß Island und Norwegen im Geiste ihrer Beteiligung am Entscheidungsbildungsprozeß in den von dem Übereinkommen erfaßten Bereichen und im Hinblick auf eine Unterstützung des einwandfreien Funktionierens des Übereinkommens an der Arbeit der Ausschüsse, die die Europäische Kommission bei der Ausübung ihrer Durchführungsbefugnisse unterstützen, in vollem Umfang beteiligt werden möchten.

Der Rat stellt fest, daß es künftig, wenn derartige Verfahren in den unter das vom Übereinkommen erfaßten Bereichen angewandt werden, tatsächlich notwendig sein wird, Island und Norwegen an der Arbeit dieser Ausschüsse zu beteiligen, auch um sicherzustellen, daß die Verfahren des Übereinkommens auf die betreffenden Rechtsakte oder Maßnahmen angewandt worden sind, so daß diese für Island und Norwegen rechtsverbindlich werden können.

Die Europäische Gemeinschaft ist daher bereit, Verhandlungen über geeignete Vereinbarungen für die Beteiligung Islands und Norwegens an der Arbeit dieser Ausschüsse aufzunehmen, sobald dies erforderlich erscheint.

Ich wäre Ihnen für Mitteilung dankbar, ob Ihre Regierung dem Vorstehenden zustimmen kann.

Genehmigen Sie, Herr ..., den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

Hecho en Bruselas, el dieciocho de mayo de mil novecientos noventa y nueve.

Udfærdiget i Bruxelles den attende maj nitten hundrede og nioghalvfems.

Geschehen zu Brüssel am achtzehnten Mai neunzehnhundertneunundneunzig.

Έγινε στις Βρυξέλλες, στις δέκα οκτώ Μαΐου χίλια εννιακόσια ενενήντα εννέα.

Done at Brussels on the eighteenth day of May in the year one thousand nine hundred and ninety-nine.

Fait à Bruxelles, le dix-huit mai mil neuf cent quatre-vingt dix-neuf.

Fatto a Bruxelles, addì diciotto maggio millenovecentonovantanove.

Gedaan te Brussel, de achttiende mei negentienhonderd negenennegentig.

Feito em Bruxelas, em dezoito de Maio de mil novecentos e noventa e nove.

Tehty Brysselissä kahdeksantenatoista päivänä toukokuuta vuonna tuhatyhdeksänsataayhdeksänkymmentäyhdeksän.

Som skedde i Bryssel den artonde maj nittonhundranittionio.

Gjört í Brussel 18. maí 1999.

Utferdiget i Brussel, attende mai nittenhundreognittini.

Por el Consejo de la Unión Europea/For Rådet for Den Europæiske Union/Für den Rat der Europäischen Union/Για το Συμβούλιο της Ευρωπαϊκής Ένωσης/For the Council of the European Union/Pour le Conseil de l'Union européenne/Per il Consiglio dell'Unione europea/Voor de Raad van de Europese Unie/Pelo Conselho da União Europeia/Euroopan unionin neuvoston puolesta/För Europeiska unionens råd/Fyrir hönd ráðs Evrópusambandsins/For Rådet for Den europeiske union

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B. Schreiben Islands

Herr ...,

ich beehre mich, den Eingang Ihres heutigen Schreibens mit folgendem Wortlaut zu bestätigen:

"Der Rat nimmt Bezug auf die Verhandlungen über das Übereinkommen über die Assoziierung der Republik Island und des Königreichs Norwegen bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und hat gebührend zur Kenntnis genommen, daß Island und Norwegen im Geiste ihrer Beteiligung am Entscheidungsbildungsprozeß in den von dem Übereinkommen erfaßten Bereichen und im Hinblick auf eine Unterstützung des einwandfreien Funktionierens des Übereinkommens an der Arbeit der Ausschüsse, die die Europäische Kommission bei der Ausübung ihrer Durchführungsbefugnisse unterstützen, in vollem Umfang beteiligt werden möchten.

Der Rat stellt fest, daß es künftig, wenn derartige Verfahren in den unter das vom Übereinkommen erfaßten Bereichen angewandt werden, tatsächlich notwendig sein wird, Island und Norwegen an der Arbeit dieser Ausschüsse zu beteiligen, auch um sicherzustellen, daß die Verfahren des Übereinkommens auf die betreffenden Rechtsakte oder Maßnahmen angewandt worden sind, so daß diese für Island und Norwegen rechtsverbindlich werden können.

Die Europäische Gemeinschaft ist daher bereit, Verhandlungen über geeignete Vereinbarungen für die Beteiligung Islands und Norwegens an der Arbeit dieser Ausschüsse aufzunehmen, sobald dies erforderlich erscheint.

Ich wäre Ihnen für Mitteilung dankbar, ob Ihre Regierung dem Vorstehenden zustimmen kann."

Ich darf Ihnen die Zustimmung meiner Regierung zum Inhalt Ihres Schreibens mitteilen.

Genehmigen Sie, Herr ..., den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

Hecho en Bruselas, el dieciocho de mayo de mil novecientos noventa y nueve.

Udfærdiget i Bruxelles den attende maj nitten hundrede og nioghalvfems.

Geschehen zu Brüssel am achtzehnten Mai neunzehnhundertneunundneunzig.

Έγινε στις Βρυξέλλες, στις δέκα οκτώ Μαΐου χίλια εννιακόσια ενενήντα εννέα.

Done at Brussels on the eighteenth day of May in the year one thousand nine hundred and ninety-nine.

Fait à Bruxelles, le dix-huit mai mil neuf cent quatre-vingt dix-neuf.

Fatto a Bruxelles, addì diciotto maggio millenovecentonovantanove.

Gedaan te Brussel, de achttiende mei negentienhonderd negenennegentig.

Feito em Bruxelas, em dezoito de Maio de mil novecentos e noventa e nove.

Tehty Brysselissä kahdeksantenatoista päivänä toukokuuta vuonna tuhatyhdeksänsataayhdeksänkymmentäyhdeksän.

Som skedde i Bryssel den artonde maj nittonhundranittionio.

Gjört í Brussel 18. maí 1999.

Utferdiget i Brussel, attende mai nittenhundreognittini.

Por la República de Islandia/For Republikken Island/Für die Republik Island/Για τη Δημοκρατία της Ισλανδίας/For the Republic of Iceland/Pour la République d'Islande/Per la Repubblica d'Islanda/Voor de Republiek IJsland/Pela República da Islândia/Islannin tasavallan puolesta/På Republiken Islands vägnar/Fyrir hönd Lyðveldisins Íslands/For Republikken Island

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A. Schreiben der Gemeinschaft

Herr ...,

der Rat nimmt Bezug auf die Verhandlungen über das Übereinkommen über die Assoziierung der Republik Island und des Königreichs Norwegen bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und hat gebührend zur Kenntnis genommen, daß Island und Norwegen im Geiste ihrer Beteiligung am Entscheidungsbildungsprozeß in den von dem Übereinkommen erfaßten Bereichen und im Hinblick auf eine Unterstützung des einwandfreien Funktionierens des Übereinkommens an der Arbeit der Ausschüsse, die die Europäische Kommission bei der Ausübung ihrer Durchführungsbefugnisse unterstützen, in vollem Umfang beteiligt werden möchten.

Der Rat stellt fest, daß es künftig, wenn derartige Verfahren in den unter das vom Übereinkommen erfaßten Bereichen angewandt werden, tatsächlich notwendig sein wird, Island und Norwegen an der Arbeit dieser Ausschüsse zu beteiligen, auch um sicherzustellen, daß die Verfahren des Übereinkommens auf die betreffenden Rechtsakte oder Maßnahmen angewandt worden sind, so daß diese für Island und Norwegen rechtsverbindlich werden können.

Die Europäische Gemeinschaft ist daher bereit, Verhandlungen über geeignete Vereinbarungen für die Beteiligung Islands und Norwegens an der Arbeit dieser Ausschüsse aufzunehmen, sobald dies erforderlich erscheint.

Ich wäre Ihnen für Mitteilung dankbar, ob Ihre Regierung dem Vorstehenden zustimmen kann.

Genehmigen Sie, Herr ..., den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

Hecho en Bruselas, el dieciocho de mayo de mil novecientos noventa y nueve.

Udfærdiget i Bruxelles den attende maj nitten hundrede og nioghalvfems.

Geschehen zu Brüssel am achtzehnten Mai neunzehnhundertneunundneunzig.

Έγινε στις Βρυξέλλες, στις δέκα οκτώ Μαΐου χίλια εννιακόσια ενενήντα εννέα.

Done at Brussels on the eighteenth day of May in the year one thousand nine hundred and ninety-nine.

Fait à Bruxelles, le dix-huit mai mil neuf cent quatre-vingt dix-neuf.

Fatto a Bruxelles, addì diciotto maggio millenovecentonovantanove.

Gedaan te Brussel, de achttiende mei negentienhonderd negenennegentig.

Feito em Bruxelas, em dezoito de Maio de mil novecentos e noventa e nove.

Tehty Brysselissä kahdeksantenatoista päivänä toukokuuta vuonna tuhatyhdeksänsataayhdeksänkymmentäyhdeksän.

Som skedde i Bryssel den artonde maj nittonhundranittionio.

Gjört í Brussel 18. maí 1999.

Utferdiget i Brussel, attende mai nittenhundreognittini.

Por el Consejo de la Unión Europea/For Rådet for Den Europæiske Union/Für den Rat der Europäischen Union/Για το Συμβούλιο της Ευρωπαϊκής Ένωσης/For the Council of the European Union/Pour le Conseil de l'Union européenne/Per il Consiglio dell'Unione europea/Voor de Raad van de Europese Unie/Pelo Conselho da União Europeia/Euroopan unionin neuvoston puolesta/För Europeiska unionens råd/Fyrir hönd ráðs Evrópusambandsins/For Rådet for Den europeiske union

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B. Schreiben Norwegens

Herr ...,

ich beehre mich, den Eingang Ihres heutigen Schreibens mit folgendem Wortlaut zu bestätigen:

"Der Rat nimmt Bezug auf die Verhandlungen über das Übereinkommen über die Assoziierung der Republik Island und des Königreichs Norwegen bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und hat gebührend zur Kenntnis genommen, daß Island und Norwegen im Geiste ihrer Beteiligung am Entscheidungsbildungsprozeß in den von dem Übereinkommen erfaßten Bereichen und im Hinblick auf eine Unterstützung des einwandfreien Funktionierens des Übereinkommens an der Arbeit der Ausschüsse, die die Europäische Kommission bei der Ausübung ihrer Durchführungsbefugnisse unterstützen, in vollem Umfang beteiligt werden möchten.

Der Rat stellt fest, daß es künftig, wenn derartige Verfahren in den unter das vom Übereinkommen erfaßten Bereichen angewandt werden, tatsächlich notwendig sein wird, Island und Norwegen an der Arbeit dieser Ausschüsse zu beteiligen, auch um sicherzustellen, daß die Verfahren des Übereinkommens auf die betreffenden Rechtsakte oder Maßnahmen angewandt worden sind, so daß diese für Island und Norwegen rechtsverbindlich werden können.

Die Europäische Gemeinschaft ist daher bereit, Verhandlungen über geeignete Vereinbarungen für die Beteiligung Islands und Norwegens an der Arbeit dieser Ausschüsse aufzunehmen, sobald dies erforderlich erscheint.

Ich wäre Ihnen für Mitteilung dankbar, ob Ihre Regierung dem Vorstehenden zustimmen kann."

Ich darf Ihnen die Zustimmung meiner Regierung zum Inhalt Ihres Schreibens mitteilen.

Genehmigen Sie, Herr ..., den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

Hecho en Bruselas, el dieciocho de mayo de mil novecientos noventa y nueve.

Udfærdiget i Bruxelles den attende maj nitten hundrede og nioghalvfems.

Geschehen zu Brüssel am achtzehnten Mai neunzehnhundertneunundneunzig.

Έγινε στις Βρυξέλλες, στις δέκα οκτώ Μαΐου χίλια εννιακόσια ενενήντα εννέα.

Done at Brussels on the eighteenth day of May in the year one thousand nine hundred and ninety-nine.

Fait à Bruxelles, le dix-huit mai mil neuf cent quatre-vingt dix-neuf.

Fatto a Bruxelles, addì diciotto maggio millenovecentonovantanove.

Gedaan te Brussel, de achttiende mei negentienhonderd negenennegentig.

Feito em Bruxelas, em dezoito de Maio de mil novecentos e noventa e nove.

Tehty Brysselissä kahdeksantenatoista päivänä toukokuuta vuonna tuhatyhdeksänsataayhdeksänkymmentäyhdeksän.

Som skedde i Bryssel den artonde maj nittonhundranittionio.

Gjört í Brussel 18. maí 1999.

Utferdiget i Brussel, attende mai nittenhundreognittini.

Por el Reino de Noruega/For Kongeriget Norge/Für das Königreich Norwegen/Για το Βασίλειο της Νορβηγίας/For the Kingdom of Norway/Pour le Royaume de Norvège/Per il Regno di Norvegia/Voor het Koninkrijk Noorwegen/Pelo Reino da Noruega/Norjan kuningaskunnan puolesta/På Konungariket Norges vägnar/Fyrir hönd Konungsríkisins Noregs/For Kongeriket Norge

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ERKLÄRUNGEN

1. Erklärung des Rates, die mit der nach Artikel 6 Absatz 1 des Schengen-Protokolls erforderlichen Einstimmigkeit seiner Mitglieder angenommen wurde

"Der Rat geht davon aus, daß Beschlüsse, die der Gemischte Ausschuß nach Maßgabe des Übereinkommens faßt, von den Vertretern der Mitglieder des Rates nach Artikel 6 Absatz 1 des Schengen-Protokolls und von den Vertretern der Regierungen Islands und Norwegens einstimmig gefaßt werden, es sei denn, die Geschäftsordnung oder das nach Artikel 6 Absatz 2 des Schengen-Protokolls zu schließende Übereinkommen sieht etwas anderes vor."

2. Erklärung des Rates und der Kommission zu Richtlinie 95/46/EG

"Die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31) wurde mit Blick auf den Vorschlag der Kommission vom 2. Dezember 1998 für einen Beschluß des Gemeinsamen EWR-Ausschusses zur Aufnahme dieser Richtlinie in Anhang XI des EWR-Abkommens(1) nicht in Anhang B des Übereinkommens mit der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung dieser beiden Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands aufgenommen.

Die Europäische Union ist der Auffassung, daß diese Richtlinie insoweit Bestandteil des Schengen-Besitzstands ist, als sie gemäß Artikel 134 des Schengener Übereinkommens von 1990 Bestimmungen dieses Übereinkommens ersetzt hat.

Sollte die Richtlinie nicht in Anhang XI des EWR-Abkommens aufgenommen werden, so geht die Union davon aus, daß die Republik Island und das Königreich Norwegen die erforderlichen Maßnahmen ergreifen werden, um ihre Bestimmungen anzuwenden.

Diese Erklärung wird zusammen mit dem obengenannten Übereinkommen mit der Republik Island und dem Königreich Norwegen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht."

3. Bei der Annahme der Verhandlungsrichtlinien in das Ratsprotokoll aufgenommene Erklärung

"Der Rat ist sich darin einig, daß Angelegenheiten, die die Durchführung des Übereinkommens mit Island und Norwegen betreffen, rechtzeitig auf die Tagesordnung des Gemischten Ausschusses gesetzt werden müssen. Vor der Tagung des Gemischten Ausschusses beruft der Vorsitz, wenn er dies für erforderlich hält oder auf Wunsch einer Delegation oder der Kommission, das zuständige Gremium des Rates ein, um zu ermitteln, ob es nicht erforderlich ist, den Gemischten Ausschuß mit einer bestimmten Angelegenheit zu befassen, oder ob eine bestimmte Angelegenheit nicht zweckmäßigerweise zuvor innerhalb der Union erörtert oder entschieden werden sollte (beispielsweise Visa-Angelegenheiten oder andere Fragen, bei denen das in Artikel 6 des Schengen-Protokolls vorgesehene Assoziierungsverfahren im engeren Sinne nicht zur Anwendung gelangt).

Zu Buchstabe I der Liste(2) ist folgendes festzustellen: Der Gemischte Ausschuß kann nicht vor einer angemessenen Frist mit Vorschlägen befaßt werden, über die in der Union noch verhandelt wird; dies gilt auch für die Anpassung oder Weiterentwicklung von Rechtsakten, die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Vertrags von Amsterdam auf den Vertrag über die Europäische Union stützen.

Die Tatsache, daß das Verfahren, das mit dem in Artikel 6 Absatz 1 des Schengen-Protokolls vorgesehenen Übereinkommen festzulegen ist, für bestimmte Fragen nicht gilt, schließt selbstverständlich die Möglichkeit nicht aus, daß die isländischen und norwegischen Partner regelmäßig über Entwicklungen in der Union im Zusammenhang mit diesen Fragen informiert werden."

4. Erklärung der Verhandlungsdelegationen zum Zeitpunkt der Paraphierung des Übereinkommens

"Die Verhandlungsdelegationen nehmen die Erklärung 47 der Regierungskonferenz, die bei der Unterzeichnung des Amsterdamer Vertrags abgegeben wurde, zur Kenntnis.

Sie sind sich darin einig, daß es wünschenswert wäre, wenn die Vertragsparteien des Übereinkommens die erforderlichen vorbereitenden Schritte unternehmen würden, damit das Übereinkommen zu demselben Zeitpunkt wie der Amsterdamer Vertrag in Kraft treten kann."

5. Erklärung der Verhandlungsdelegationen des Ratsvorsitzes, der Kommission und Norwegens

"Die Verhandlungsdelegationen des Ratsvorsitzes, der Kommission und Norwegens sind sich darin einig, daß die Frage, in welchen Fällen eine vorläufige Anwendung nach norwegischem Recht möglich wäre, die Anwendung von Artikel 8 Absatz 4 des Übereinkommens nicht berührt."

(1) Ratsdokument 13992/98 EEE 96 ECO 466 vom 9. Dezember 1998.

(2) Siehe Artikel 1 des Entwurfs für einen Beschluß des Rates mit bestimmten Durchführungsvorschriften zu dem Übereinkommen zwischen dem Rat und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung dieser Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands (Dok. 6611/3/99 SCHENGEN 17 Rev. 3 vom 22. April 1999).

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