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Document 21999A0710(01)

Abkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und der Regierung von Kanada über die Anwendung ihres Wettbewerbsrechts - Erklärung der Kommission - Briefwechsel

ABl. L 175 vom 10.7.1999, p. 50–60 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_internation/1999/445/oj

Related Council decision

21999A0710(01)

Abkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und der Regierung von Kanada über die Anwendung ihres Wettbewerbsrechts - Erklärung der Kommission - Briefwechsel

Amtsblatt Nr. L 175 vom 10/07/1999 S. 0050 - 0060


ABKOMMEN ZWISCHEN

den Europäischen Gemeinschaften und der Regierung von Kanada über die Anwendung ihres Wettbewerbsrechts

DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT und DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT FÜR KOHLE UND STAHL ("Europäische Gemeinschaften") einerseits und DIE REGIERUNG VON KANADA ("KANADA") andererseits ("Vertragsparteien") -

in Anbetracht der zwischen ihnen bestehenden engen wirtschaftlichen Beziehungen,

in der Erkenntnis, daß die Wirtschaften aller Länder, insbesondere die der Vertragsparteien, zunehmend eng miteinander verflochten sind,

in dem Bewußtsein, daß die Vertragsparteien die Ansicht teilen, daß die wohlüberlegte und wirksame Anwendung des Wettbewerbsrechts für die Leistungsfähigkeit ihrer jeweiligen Märkte und für ihren gegenseitigen Handel von Bedeutung ist,

unter Bekräftigung ihrer Entschlossenheit, die wohlüberlegte und wirksame Anwendung ihres Wettbewerbsrechts durch Zusammenarbeit und gegebenenfalls Abstimmung zwischen ihnen bei der Anwendung dieses Rechts zu erleichtern,

in dem Bewußtsein, daß in bestimmten Fällen die jeweiligen Wettbewerbsprobleme der Vertragsparteien durch eine Abstimmung ihrer Durchführungsmaßnahmen wirksamer gelöst werden können als durch getrennte Durchführungsmaßnahmen der Vertragsparteien,

in der beiderseitigen Entschlossenheit, die wichtigen Belange der anderen Vertragspartei bei der Anwendung ihres Wettbewerbsrechts gebührend zu berücksichtigen und ihnen nach besten Kräften entgegenzukommen,

im Hinblick auf die am 27. und 28. Juli 1995 angenommene Empfehlung der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung zur Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten im Bereich der wettbewerbswidrigen Absprachen, die den internationalen Handel beeinträchtigen, und

im Hinblick auf die am 6. Juli 1976 getroffene Vereinbarung über wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen Kanada und den Europäischen Gemeinschaften, die Erklärung über die Beziehungen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Kanada vom 22. November 1990 und die Gemeinsame Politische Erklärung vom 17. Dezember 1996 über die Beziehungen zwischen der Europäischen Union und Kanada mit dem begleitenden Aktionsplan -

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

I. Ziel und Begriffsbestimmungen

1. Ziel dieses Abkommens ist es, die Zusammenarbeit und die Abstimmung zwischen den Wettbewerbsbehörden der Vertragsparteien zu fördern sowie die Möglichkeiten für Meinungsverschiedenheiten oder deren Auswirkungen bei der Anwendung ihres Wettbewerbsrechts zu begrenzen.

2. Im Sinne dieses Abkommens bedeutet:

"wettbewerbswidrige Verhaltensweisen": Verhaltensweisen oder Vorgänge, die nach dem Wettbewerbsrecht einer Vertragspartei Strafen oder sonstige Abhilfen nach sich ziehen;

"Wettbewerbsbehörde eines Mitgliedstaats": die in Anhang A aufgeführte Behörde des jeweiligen Mitgliedstaats. Die Europäischen Gemeinschaften können diesen Anhang jederzeit erweitern oder ändern. Jegliche Erweiterung oder Änderung wird Kanada schriftlich mitgeteilt, bevor einer neu aufgeführten Behörde Informationen zugesandt werden;

"Wettbewerbsbehörde(n)":

i) für Kanada: der nach dem Wettbewerbsgesetz (Competition Act) bestellte Wettbewerbskommissar (Director of Investigation and Research);

ii) für die Europäischen Gemeinschaften: die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hinsichtlich ihrer Befugnisse nach den Wettbewerbsregeln der Europäischen Gemeinschaften;

"Wettbewerbsrecht":

i) für Kanada: Competition Act;

ii) für die Europäischen Gemeinschaften: Artikel 85, 86 und 89 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen, Artikel 65 und 66 des Vertrags über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und die Durchführungsbestimmungen zu diesen Verträgen, insbesondere die Entscheidung Nr. 24/54 der Hohen Behörde,

auch in ihrer geänderten Fassung, sowie sonstige Gesetze oder Bestimmungen, die von den Vertragsparteien gemeinsam in schriftlicher Form als "Wettbewerbsrecht" für die Zwecke dieses Abkommens bezeichnet werden, und

"Anwendungsmaßnahmen": jegliche Anwendung des Wettbewerbsrechts im Rahmen der Untersuchungen oder Verfahren durch die Wettbewerbsbehörde einer Vertragspartei.

3. Jeder Hinweis in dem Abkommen auf besondere Bestimmungen im Wettbewerbsrecht einer Vertragspartei ist als Verweisung auf diese Bestimmung in der jeweils aktuellen Fassung und auf alle nachfolgenden Bestimmungen zu verstehen.

II. Mitteilung

1. Die Vertragsparteien teilen einander nach dem Verfahren dieses Artikels und des Artikels IX die Anwendungsmaßnahmen mit, die wichtige Belange der anderen Vertragspartei berühren.

2. Anwendungsmaßnahmen, welche die wichtigen Belange der anderen Vertragspartei berühren können und deshalb normalerweise mitgeteilt werden müssen, sind Maßnahmen, die

i) für die Anwendungsmaßnahmen der anderen Vertragspartei erheblich sind;

ii) wettbewerbswidrige Verhaltensweisen - mit Ausnahme eines Zusammenschlusses oder Erwerbs - betreffen, die ganz oder teilweise auf dem Gebiet der anderen Vertragspartei stattfinden;

iii) Verhaltensweisen betreffen, von denen angenommen wird, daß sie von der anderen Vertragspartei, einer ihrer Provinzen oder Mitgliedstaaten verlangt, gefördert oder gebilligt wurden;

iv) einen Zusammenschluß oder Erwerb betreffen, bei dem

- zumindest eine der Beteiligten oder

- eine Gesellschaft, die zumindest eine der Beteiligten kontrolliert,

eine nach dem Recht der anderen Vertragspartei oder einer ihrer Provinzen oder Mitgliedstaaten eingetragene oder verfaßte Gesellschaft ist;

v) die Auferlegung von oder den Antrag auf Abhilfen durch eine Wettbewerbsbehörde bedingen, die ein Verhalten auf dem Gebiet der anderen Vertragspartei erfordern oder untersagen würden, und

vi) die Einholung von Informationen durch eine Vertragspartei auf dem Gebiet der anderen Vertragspartei bedingen.

3. Eine Mitteilung gemäß diesem Artikel ergeht in der Regel, sobald einer Wettbewerbsbehörde die Mitteilung auslösende Umstände bekannt werden und auf jeden Fall gemäß den Absätzen 4 bis 7 dieses Artikels.

4. Liegen die Mitteilung auslösende Umstände bei Zusammenschlüssen oder Erwerben vor, so ergeht die Mitteilung

a) durch die Europäischen Gemeinschaften, wenn eine Veröffentlichung im Amtsblatt gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates erfolgt ist oder eine Anmeldung des Vorhabens nach Artikel 66 EGKS-Vertrag eingegangen ist und eine Genehmigung der Kommission gemäß diesem Artikel erforderlich ist, und

b) durch Kanada spätestens, wenn seine Wettbewerbsbehörde ein schriftliches Ersuchen um Auskunft unter Eid oder eidesstattlicher Erklärung versendet oder eine Anordnung nach Abschnitt 11 des Competition Act in bezug auf das Vorhaben erwirkt.

5. a) Beantragt die Wettbewerbsbehörde einer Vertragspartei, daß eine Person Informationen, Unterlagen oder sonstige Aufzeichnungen vorlegt, die sich im Gebiet der anderen Vertragspartei befinden, oder beantragt sie eine mündliche Aussage in einem Verfahren oder die Teilnahme an einer persönlichen Befragung durch eine Person im Gebiet der anderen Vertragspartei, so ergeht die Mitteilung spätestens zu dem Zeitpunkt, in dem der Antrag gestellt wird.

b) Eine Mitteilung gemäß Buchstabe a) ergeht auch dann, wenn die Anwendungsmaßnahme, in bezug auf die um eine Information nachgesucht wird, gemäß Absätze 1 bis 3 dieses Artikels bereits mitgeteilt worden ist. Eine getrennte Mitteilung für jedes darauffolgende Auskunftsersuchen derselben Person im Verlaufe der Anwendungsmaßnahme ist nur dann erforderlich, wenn die ersuchte Vertragspartei dies wünscht oder der um Information nachsuchenden Vertragspartei neue Sachverhalte bekannt werden, welche die wichtigen Belange der ersuchten Vertragspartei betreffen.

6. Wenn die Mitteilung auslösende Umstände vorliegen, ergeht die Mitteilung so rechtzeitig vor den nachstehend aufgeführten Ereignissen, daß die Auffassungen der anderen Vertragspartei berücksichtigt werden können:

a) im Fall der Europäischen Gemeinschaften

i) wenn ihre Wettbewerbsbehörde beschließt, ein Verfahren nach Artikel 6 Absatz 1c der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates in bezug auf ein Zusammenschlußvorhaben zu eröffnen;

ii) in anderen Fällen als Zusammenschluß und Erwerb: der Versendung von Beschwerdepunkten oder

iii) dem Erlaß einer Entscheidung oder einer sonstigen Regelung;

b) im Fall Kanadas

i) der Stellung eines Antrags bei dem Competition Tribunal,

ii) der Einleitung eines Strafverfahrens oder

iii) der Beilegung einer Sache durch eine Verpflichtungserklärung oder Verfügung (consent order).

7. a) Die Vertragsparteien teilen einander mit, wenn ihre Wettbewerbsbehörde in einem Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren tätig wird oder daran beteiligt ist, sofern die dem Tätigwerden oder der Beteiligung zugrundeliegenden Fragen die wichtigen Belange der anderen Vertragspartei berühren könnten. Eine Mitteilung nach diesem Absatz ergeht nur bei

i) öffentlichen Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren und

ii) einem Tätigwerden oder einer Beteiligung auf öffentlichem Wege im Rahmen eines förmlichen Verfahrens.

b) Die Mitteilung ergeht im Zeitpunkt des Tätigwerdens oder der Beteiligung oder daraufhin so bald wie möglich.

8. Die Mitteilungen müssen ausreichende Angaben enthalten, damit die Empfängerin eine erste Bewertung möglicher Auswirkungen der Anwendungsmaßnahme auf ihre Belange vornehmen kann. Sie enthalten die Namen und Adressen der beteiligten natürlichen und juristischen Personen, Angaben zu der Beschaffenheit der untersuchten Tätigkeiten und den betreffenden Rechtsvorschriften.

9. Mitteilungen nach diesem Artikel werden gemäß Artikel IX übermittelt.

III. Konsultierung

1. Jede Vertragspartei kann Konsultationen zu jeglicher Frage betreffend dieses Abkommen beantragen. In dem Antrag ist neben der Begründung anzugeben, ob Verfahrensfristen oder sonstige Sachzwänge die Beschleunigung der Konsultierung gebieten. Die Vertragsparteien verpflichten sich, Konsultationen auf Antrag unverzüglich aufzunehmen, um zu einer Schlußfolgerung im Einklang mit den Grundsätzen dieses Abkommens zu gelangen.

2. Während der Konsultationen nach Absatz 1 erwägt die Wettbewerbsbehörde jeder Vertragspartei gewissenhaft die Ausführungen der anderen Vertragspartei gemäß den Grundsätzen dieses Abkommens und ist bereit, der anderen Partei die Ergebnisse der Anwendung dieser Grundsätze auf den Gegenstand der Konsultierung zu erläutern.

IV. Abstimmung der Anwendungsmaßnahmen

1. Die Wettbewerbsbehörden der Vertragsparteien unterstützen einander bei ihren Anwendungsmaßnahmen in einem mit dem Recht und wichtigen Belangen der unterstützenden Vertragspartei zu vereinbarenden Ausmaß.

2. Wenn beide Vertragsparteien ein Interesse daran haben, Anwendungsmaßnahmen in bezug auf miteinander verbundene Vorgänge durchzuführen, können sie übereinkommen, daß die Abstimmung ihrer Anwendungsmaßnahmen in ihrem beiderseitigen Interesse liegt. Bei der Erwägung, ob bestimmte Anwendungsmaßnahmen ganz oder teilweise abzustimmen sind, berücksichtigt die Wettbewerbsbehörde jeder Vertragspartei unter anderen folgende Gesichtspunkte:

i) die Auswirkungen der Abstimmung auf die Fähigkeit der Wettbewerbsbehörde jeder Vertragspartei, die mit ihren Anwendungsmaßnahmen verfolgten Ziele zu verwirklichen;

ii) die Fähigkeit der Wettbewerbsbehörde jeder Vertragspartei, die zur Durchführung der Anwendungsmaßnahmen erforderlichen Informationen einzuholen;

iii) in welchem Maße die Wettbewerbsbehörde jeder Vertragspartei wirksame vorläufige oder dauerhafte Abhilfen gegen die betreffenden wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen erwirken kann;

iv) die Möglichkeit einer effizienteren Nutzung der Ressourcen und

v) mögliche Kosteneinsparungen zugunsten der von den Anwendungsmaßnahmen betroffenen Personen.

3. a) Die Wettbewerbsbehörden der Vertragsparteien können ihre Anwendungsmaßnahmen aufeinander abstimmen, indem sie einen Zeitplan für das Vorgehen in einer bestimmten Sache unter Beachtung ihres eigenen Rechts und ihrer wichtigen Belange vereinbaren. Eine solche Abstimmung kann vereinbarungsgemäß zu Anwendungsmaßnahmen der Wettbewerbsbehörden einer oder beider Vertragsparteien auf die zur Verwirklichung ihrer Ziele geeignetsten Weise führen.

b) Bei der Durchführung dieser abgestimmten Anwendungsmaßnahmen werden die Wettbewerbsbehörden der Vertragsparteien bemüht sein, die Wahrscheinlichkeit zu erhöhen, daß die Anwendungsziele der anderen Vertragspartei ebenfalls verwirklicht werden.

c) Jede Vertragspartei kann der anderen Vertragspartei jederzeit mitteilen, daß sie beabsichtigt, die Abstimmung einzuschränken oder zu beenden und ihre Anwendungsmaßnahmen vorbehaltlich der sonstigen Bestimmungen dieses Abkommens selbständig fortzuführen.

V. Zusammenarbeit bei wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen im Gebiet einer Vertragspartei, welche die Belange der anderen Vertragspartei beeinträchtigen

1. Die Vertragsparteien stellen fest, daß wettbewerbswidrige Verhaltensweisen auf dem Gebiet einer Vertragspartei stattfinden können, die nicht nur gegen das Wettbewerbsrecht dieser Vertragspartei verstoßen, sondern auch wichtige Belange der anderen Vertragspartei beeinträchtigen. Sie stimmen darin überein, daß es in ihrem beiderseitigen Interesse liegt, gegen derartige Verhaltensweisen vorzugehen.

2. Hat eine Vertragspartei Grund zu der Annahme, daß wettbewerbswidrige Verhaltensweisen auf dem Gebiet der anderen Vertragspartei ihre wichtigen Belange beeinträchtigen oder beeinträchtigen könnten, so kann sie beantragen, daß die Wettbewerbsbehörde der anderen Vertragspartei geeignete Anwendungsmaßnahmen ergreift. In dem Antrag sind die Merkmale des wettbewerbswidrigen Verhaltens und dessen Auswirkungen auf die Belange der ersuchenden Vertragspartei so genau wie möglich anzugeben und zusätzliche Informationen und sonstige Formen der Zusammenarbeit anzubieten, die bereitzustellen die Wettbewerbsbehörde der ersuchenden Vertragspartei in der Lage ist.

3. Die ersuchte Vertragspartei konsultiert die ersuchende Vertragspartei, und die Wettbewerbsbehörde der ersuchten Vertragspartei zieht das Ersuchen bei der Entscheidung über die Einleitung oder Ausweitung von Anwendungsmaßnahmen auf die darin bezeichneten wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen uneingeschränkt und wohlwollend in Erwägung. Die ersuchte Vertragspartei teilt der anderen Vertragspartei ihre Entscheidung und deren Begründung unverzüglich mit. Werden Anwendungsmaßnahmen ergriffen, so unterrichtet die ersuchte Vertragspartei die andere Vertragspartei über wichtige Entwicklungen und das Ergebnis der Anwendungsmaßnahmen.

4. Dieser Artikel schränkt weder das Ermessen der Wettbewerbsbehörde der ersuchten Vertragspartei ein, nach Maßgabe ihres Wettbewerbsrechts und ihrer Anwendungspraxis gegen die mitgeteilten wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen Anwendungsmaßnahmen zu ergreifen, noch steht dieser Artikel Anwendungsmaßnahmen entgegen, die von der ersuchenden Vertragspartei gegen diese Verhaltensweisen getroffen werden.

VI. Konfliktvermeidung

1. Unter Berücksichtigung des Ziels dieser Vereinbarung gemäß Artikel I erwägt jede Vertragspartei im Rahmen ihres Rechts und soweit mit ihren wichtigen Belangen vereinbar sorgfältig die wichtigen Belange der anderen Vertragspartei in allen Stufen ihrer Anwendungsmaßnahmen. Dies gilt auch für die Beschlüsse zur Einleitung einer Untersuchung oder eines Verfahrens, den Umfang einer Untersuchung oder eines Verfahrens und die Art der in einem Verfahren angestrebten Abhilfen oder Strafen.

2. Wenn erkennbar wird, daß die Anwendungsmaßnahmen einer Vertragspartei nachteilige Auswirkungen auf die wichtigen Belange der anderen Vertragspartei haben könnten, werden die Vertragsparteien gemäß den vorgenannten allgemeinen Grundsätzen nach besten Kräften anstreben, den konkurrierenden Belangen angemessen entgegenzukommen und dabei alle wesentlichen Faktoren berücksichtigen, einschließlich:

i) Bedeutung des Vorgehens auf dem Gebiet einer Vertragspartei verglichen mit dem Vorgehen auf dem Gebiet der anderen Vertragspartei für die zu untersuchenden wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen;

ii) Bedeutung und Vorhersehbarkeit der Auswirkungen der wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen auf die wichtigen Belange der einen Vertragspartei verglichen mit den Auswirkungen auf die wichtigen Belange der anderen Vertragspartei;

iii) Vorhandensein oder Fehlen einer Absicht seitens der an den wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen Beteiligten, die Verbraucher, Anbieter oder Wettbewerber im Gebiet der die Bestimmungen anwendenden Vertragspartei zu beeinträchtigen;

iv) Grad der Abweichung oder Übereinstimmung zwischen den Anwendungsmaßnahmen und dem Recht oder den ausdrücklichen wirtschaftspolitischen Zielen der anderen Vertragspartei, wie sie auch bei der Anwendung von oder den Entscheidungen gemäß ihrem jeweiligen Wettbewerbsrecht zum Ausdruck kommen;

v) widersprüchliche Anforderungen beider Vertragsparteien an natürliche oder juristische Personen;

vi) Bestehen oder Fehlen realistischer Erwartungen, die durch die Anwendungsmaßnahmen genährt oder zunichte gemacht würden;

vii) Belegenheit der betreffenden Vermögenswerte;

viii) Ausmaß, in welchem Abhilfen im Gebiet der anderen Vertragspartei angewandt werden müssen, um wirksam zu sein;

ix) Erfordernis, die nachteiligen Auswirkungen auf die wichtigen Belange der anderen Vertragspartei möglichst gering zu halten, vor allem bei der Anwendung von Abhilfen zur Behebung wettbewerbswidriger Auswirkungen auf dem Gebiet dieser Vertragspartei, und

x) Ausmaß, in dem Anwendungsmaßnahmen - einschließlich Urteilen oder Verpflichtungserklärungen aufgrund dieser Bestimmungen - der anderen Vertragspartei in bezug auf dieselben Personen betroffen sein könnten.

VII. Informationsaustausch

1. Im Einklang mit den Grundsätzen dieses Abkommens stimmen die Vertragsparteien darin überein, daß es in ihrem gemeinsamen Interesse liegt, Informationen auszutauschen, mit denen die wirksame Anwendung ihrer Wettbewerbsgesetze erleichtert und das Verständnis der Anwendungsmaßnahmen und sonstigen Tätigkeiten der anderen Vertragspartei gefördert wird.

2. Jede Vertragspartei ist bereit, der anderen Vertragspartei auf Ersuchen Informationen in ihrem Besitz bereitzustellen, die von der ersuchenden Vertragspartei als bedeutsam für eine von deren Wettbewerbsbehörde erwogene oder durchgeführte Anwendungsmaßnahme bezeichnet wird.

3. Im Fall eines gleichzeitigen Vorgehens der Wettbewerbsbehörden beider Vertragsparteien zur Anwendung ihres Wettbewerbsrechts vergewissert sich die Wettbewerbsbehörde jeder Vertragspartei auf Antrag der Wettbewerbsbehörde der anderen Vertragspartei, ob die betroffenen natürlichen oder juristischen Personen dem Austausch von diesbezüglichen vertraulichen Informationen zwischen den Wettbewerbsbehörden der Vertragsparteien zustimmen.

4. Bei Konsultationen gemäß Artikel III stellen die Vertragsparteien einander möglichst weitgehend Informationen bereit, um eine umfassende Erörterung der wichtigen Gesichtspunkte des jeweiligen Vorgangs zu ermöglichen.

VIII. Halbjährliche Zusammenkünfte

1. Zur Förderung ihres gemeinsamen Interesses an der Zusammenarbeit und Abstimmung bei ihren Anwendungsmaßnahmen treten zuständige Beamte der Wettbewerbsbehörden der Vertragsparteien zweimal jährlich bzw. wie von den Wettbewerbsbehörden der Vertragsparteien vereinbart zusammen um a) Informationen über ihre laufenden Anwendungsmaßnahmen und Prioritäten und b) über Wirtschaftszweige von gemeinsamem Interesse auszutauschen, c) von ihnen erwogene Änderungen an der Vorgehensweise und d) sonstige Fragen von beiderseitigen Interesse über die Anwendung des Wettbewerbsrechts zu erörtern.

2. Ein Bericht über diese halbjährlichen Zusammenkünfte wird dem Gemeinsamen Kooperationsausschuß gemäß dem Rahmenabkommen über die kommerzielle und wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemeinschaften und Kanada zugeleitet.

IX. Übermittlungen nach diesem Abkommen

Übermittlungen nach diesem Abkommen einschließlich der Mitteilungen nach Artikel II und der Ersuchen nach Artikel III und V können zwischen den Wettbewerbsbehörden der Vertragsparteien auf mündlichem oder fernmündlichem Wege und über Telefax ausgetauscht werden. Der Empfang von Mitteilungen nach Artikel II und von Ersuchen nach Artikel III und V ist auf dem üblichen diplomatischen Wege unverzüglich schriftlich zu bestätigen.

X. Vertraulichkeit und Verwendung von Informationen

1. Ungeachtet der sonstigen Bestimmungen dieses Abkommens ist keine Vertragspartei verpflichtet, Informationen an die andere Vertragspartei weiterzugeben, wenn diese Weitergabe aufgrund des Rechts der Vertragspartei, die im Besitz der Informationen ist, verboten ist oder mit ihren wichtigen Belangen unvereinbar wäre.

2. Sofern nicht zwischen den Vertragsparteien gegenteilig vereinbart, wahrt jede Vertragspartei in höchstmöglichem Maße die Vertraulichkeit sämtlicher Informationen, die ihr von der anderen Vertragspartei gemäß diesem Abkommen vertraulich zugeleitet werden. Jede Vertragspartei widersetzt sich in höchstmöglichem Maße jeglichem Ansuchen von Dritten auf Preisgabe dieser Informationen.

3. a) Die Wettbewerbsbehörde der Europäischen Gemeinschaften setzt nach Ankündigung an die kanadische Wettbewerbsbehörde die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats/der Mitgliedstaaten, dessen/deren wichtige Belange berührt sind, von den Mitteilungen in Kenntnis, die ihr von der kanadischen Wettbewerbsbehörde übersandt wurden.

b) Die Wettbewerbsbehörde der Europäischen Gemeinschaften setzt nach Konsultierung der kanadischen Wettbewerbsbehörde die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats/der Mitgliedstaaten von jeglicher Zusammenarbeit und Koordinierung bei Durchführungsbestimmungen in Kenntnis. Dabei beachtet die Wettbewerbsbehörde der Europäischen Gemeinschaften das Ersuchen der kanadischen Wettbewerbsbehörde, die von ihr bereitgestellten Informationen nicht preiszugeben, wenn dies zur Wahrung der Vertraulichkeit erforderlich ist.

4. Vor der Einleitung jeglicher Maßnahmen, die zu der rechtlichen Verpflichtung führen, gemäß diesem Abkommen vertraulich bereitgestellte Informationen an Dritte weiterzuleiten, konsultieren die Wettbewerbsbehörden der Vertragsparteien einander und berücksichtigen ihre jeweiligen wichtigen Belange in angemessener Weise.

5. Die von einer Vertragspartei gemäß diesem Abkommen empfangenen Informationen sind mit Ausnahme der gemäß Artikel II empfangenen Informationen nur für die Anwendung der Wettbewerbsgesetze dieser Vertragspartei zu verwenden. Die gemäß Artikel II empfangenen Informationen werden nur für die Zwecke des Abkommens benutzt.

6. Eine Vertragspartei kann verlangen, daß die gemäß diesem Abkommen zugeleiteten Informationen gemäß den von ihr genannten Bedingungen benutzt werden. Die empfangende Vertragspartei benutzt ohne die vorherige Zustimmung der anderen Vertragspartei derartige Informationen nicht in einer diesen Bedingungen zuwiderlaufenden Weise.

XI. Geltendes Recht

Keine Vertragspartei darf aufgrund dieses Abkommens veranlaßt werden, mit ihrem geltenden Recht nicht zu vereinbarende Maßnahmen zu ergreifen oder Änderungen am Recht der Vertragsparteien bzw. ihrer Provinzen oder Mitgliedstaaten zu verlangen.

XII. Inkrafttreten und Beendigung

1. Dieses Abkommen tritt mit seiner Unterzeichnung in Kraft.

2. Dieses Abkommen bleibt bis 60 Tage nach dem Zeitpunkt in Kraft, in dem eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei schriftlich mitgeteilt hat, daß sie dessen Beendigung begehrt.

3. Die Vertragsparteien überprüfen die Funktionsweise dieses Abkommens spätestens 24 Monate nach seinem Inkrafttreten, um ihre Zusammenarbeit zu bewerten, weitere Bereiche zu bestimmen, in denen eine Zusammenarbeit zweckmäßig wäre, und weitere Möglichkeiten zu prüfen, wie das Abkommen verbessert werden könnte. Die Vertragsparteien kommen überein, daß diese Überprüfung u.a. eine Untersuchung aktueller oder potentieller Fälle bedingt, um festzustellen, ob eine engere Zusammenarbeit ihren Belangen dienlicher sein könnte. Diesem Abkommen beigefügt sind drei zwischen den Vertragsparteien ausgetauschte Schreiben. Diese Schreiben sind Bestandteil dieses Abkommens.

EN FE DE LO CUAL, los abajo firmantes, debidamente autorizados, suscriben el presente Acuerdo./TIL BEKRÆFTELSE HERAF har undertegnede befuldmægtigede underskrevet denne aftale./ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten Bevollmächtigten ihre Unterschriften unter dieses Abkommen gesetzt./ΣΕ ΠΙΣΤΩΣΗ ΤΩΝ ΑΝΩΤΕΡΩ, οι κάτωθι υπογεγραμμένοι, δεόντως εξουσιοδοτημένοι προς τούτο πληρεξούσιοι, υπέγραψαν την παρούσα συμφωνία./IN WITNESS WHEREOF, the undersigned, being duly authorised, have signed this Agreement./EN FOI DE QUOI, les soussignés, dûment habilités à cet effet, ont signé le présent accord./IN FEDE DI CHE i sottoscritti plenipotenziari hanno apposto le loro firme in calce al presente accordo./TEN BLIJKE WAARVAN de ondergetekenden, naar behoren hiertoe gemachtigd, hun handtekening onder deze overeenkomst hebben gesteld./EM FÉ DO QUE os plenipotenciários abaixo-assinados apuseram as suas assinaturas no presente acordo./TÄMÄN VAKUUDEKSI alla mainitut täysivaltaiset edustajat ovat allekirjoittaneet täman sopimuksen./TILL BEVIS HÄRPÅ har de undertecknade befullmäktigade undertecknat detta avtal.

HECHO en Bonn, por duplicado, el diecisiete de junio de mil novecientos noventa y nueve

en lenguas alemana, danesa, española, finesa, francesa, griega, inglesa, italiana, neerlandesa, portuguesa y sueca, cuyos textos en cada una de estas lenguas son igualmente auténticos./UDFÆRDIGET i Bonn den syttende juni nitten hundrede og nioghalvfems

i to eksemplarer på engelsk, fransk, dansk, tysk, græsk, spansk, italiensk, nederlandsk, portugisisk, finsk og svensk, som alle er lige autentiske./GESCHEHEN zu Bonn, in zwei Exemplaren, am siebzehnten Juni neunzehnhundertneunundneunzig

in dänischer, deutscher, englischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer, schwedischer und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist./ΕΓΙΝΕ στη Βόννη, εις διπλούν, στις δέκα επτά Ιουνίου χίλια εννιακόσια ενενήντα εννέα,

στην αγγλική, γαλλική, γερμανική, δανική, ελληνική, ισπανική, ιταλική, ολλανδική, πορτογαλική, σουηδική και φινλανδική γλώσσα, και όλα τα κείμενα είναι εξίσου αυθεντικά./DONE at Bonn, in duplicate, on the seventeenth day of June in the year one thousand nine hundred and ninety-nine,

in the English, French, Danish, German, Greek, Spanish, Italian, Dutch, Portuguese, Finnish and Swedish languages, each text being equally authentic./FAIT à Bonn, en double exemplaire, le dix-sept juin mil neuf cent quatre-vingt dix-neuf,

en langues allemande, anglaise, danoise, espagnole, finnoise, française, grecque, italienne, néerlandaise, portugaise et suédoise, tous les textes faisant également foi./FATTO a Bonn, in duplice copia, addì diciassette giugno millenovecentonovantanove,

nelle lingue danese, finlandese, francese, greco, inglese, italiano, olandese, portoghese, spagnolo, svedese e tedesco, tutti i testi facenti ugualmente fede./GEDAAN te Bonn, in tweevoud, de zeventiende juni negentienhonderd negenennegentig,

in de Engelse, Franse, Deense, Duitse, Griekse, Spaanse, Italiaanse, Nederlandse, Portugese, Finse en Zweedse taal, zijnde de teksten in al deze talen gelijkelijk authentiek./FEITO em Bona, em duplo exemplar, em dezassete de Junho de mil novecentos e noventa e nove,

nas línguas alemã, dinamarquesa, espanhola, finlandesa, francesa, grega, inglesa, italiana, neerlandesa, portuguesa e sueca, fazendo igualmente fé todos os textos./TEHTY Bonnissa kahtena kappaleena seitsemäntenätoista paivänä kesäkuuta vuonna tuhatyhdeksänsataayhdeksänkymmentäyhdeksän

englannin, espanjan, hollannin, italian, kreikan, portugalin, ranskan, ruotsin, saksan, suomen ja tanskan kielellä, ja jokainen teksti on yhtä todistusvoimainen./SOM SKEDDE i Bonn i två exemplar den sjuttonde juni nittonhundranittionio

på danska, engelska, finska, franska, grekiska, italienska, nederländska, portugisiska, spanska, svenska och tyska språken, vilka samtliga texter är lika giltiga.

Por la Comunidad Europea/For Det Europæiske Fællesskab/Für die Europäische Gemeinschaft/Για την Ευρωπαϊκή Κοινότητα/For the European Community/Pour la Communauté européenne/Per la Comunità europea/Voor de Europese Economische Gemeenschap/Pela Comunidade Europeia/Euroopan yhteisön puolesta/På Europeiska gemenskapens vägnar

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Por la Comunidad Europea del Carbón y del Acero/For Det Europæiske Kul- og Stålfællesskab/Für die Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl/Για την Ευρωπαϊκή Κοινότητα Άνθρακα και Χάλυβα/For the European Coal and Steal Community/Pour la Communauté européenne du charbon et de l'acier/Per la Comunità europea del carbone e dell'acciaio/Voor de Europese Economische Gemeenschap voor Kolen en Staal/Pela Comunidade Europeia do Carvão e do Aço/Euroopan hiili- ja teräsyhteisön puolesta/På Europeiska kol- och stålgemenskapens vägnar

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Por el Gobierno de Canadá/For Canadas regering/Für die Regierung von Kanada/Για την κυβέρνηση του Καναδά/For the Government of Canada/Pour le gouvernement du Canada/Per il governo del Canada/Voor de regering van Canada/Pelo Governo do Canadá/Kanadan hallituksen puolesta/På Kanadas regerings vägnar

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ANHANG A

ÖSTERREICH

Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten

Abteilung X/A/6 (Wettbewerbsangelegenheiten)

BELGIEN

Ministerie van Economische Zaken - Ministère des Affaires Économiques

Algemene Inspectie van de Prijzen en de Mededinging - Inspection Générale des Prix et de la Concurrence

DÄNEMARK

Konkurrencerådet

FINNLAND

Kilpailuvirasto/Konkurrensverket

FRANKREICH

Ministère de l'Économie et des Finances

Direction Générale de la Concurrence, de la Consommation et des Fraudes

DEUTSCHLAND

Bundeskartellamt

GRIECHENLAND

Επιτροπή ανταγωνισμού

IRLAND

Competition Authority

ITALIEN

Autorità Garante della Concorrenza e del Mercato

LUXEMBURG

Ministère de l'Économie

NIEDERLANDE

Ministerie van Economische Zaken

PORTUGAL

Ministério da Economia

Direcção-Geral do Comércio e Concorrência

SPANIEN

Dirección General de Política Económica y Defensa de la Competencia

SCHWEDEN

Konkurrensverket

VEREINIGTES KÖNIGREICH

Office of Fair Trading

ANHANG B

ERKLÄRUNG DER KOMMISSION

(betreffend die an die Mitgliedstaaten weiterzuleitenden Informationen)

Im Einklang mit den Grundsätzen, die der Beziehung zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten bei der Anwendung der Wettbewerbsregeln zugrunde liegen, wie sie zum Beispiel in der Verordnung Nr. 17/62 des Rates festgehalten sind, und im Einklang mit Artikel X Absatz 3 des Abkommens ziwschen den Europäischen Gemeinschaften und Kanada über die Anwendung ihres Wettbewerbsrechts

- wird die Kommission dem Mitgliedstaat/den Mitgliedstaaten, dessen/deren wichtige Belange berührt sind, die Mitteilung zusenden, die von der Kommission versandt oder von der Kanadischen Wettbewerbsbehörde zugesandt wurde. Die Mitgliedstaaten werden hiervon baldmöglichst in der Sprache des Austausches in Kenntnis gesetzt. Übersendet die Kommission Informationen an die kanadischen Behörden, so werden die Mitgliedstaaten hiervon gleichzeitig in Kenntnis gesetzt;

- die Kommission setzt darüber hinaus den Mitgliedstaat/die Mitgliedstaaten dessen/deren wichtige Belange berührt sind, von jeglicher Zusammenarbeit oder Koordinierung von Anwendungsmaßnahmen baldmöglichst in Kenntnis.

Im Sinne dieser Erklärung wird davon ausgegangen, daß die wichtigen Belange eines Mitgliedstaates berührt sind, wenn die betreffenden Anwendungsmaßnahmen:

i) für die Anwendungsmaßnahmen des Mitgliedstaates von Belang sind und

ii) wettbewerbswidrige Tätigkeiten mit Ausnahme von Zusammenschlüssen oder Übernahmen betreffen, die vollständige oder teilweise auf dem Gebiet des Mitgliedstaates durchgeführt werden;

iii) Verhaltensweisen betreffen, bei denen davon ausgegangen wird, daß sie von dem betreffenden Mitgliedstaat angeordnet, gefördert oder genehmigt worden sind;

iv) einen Zusammenschluß oder eine Übernahme betreffen, bei denen

- zumindest eine der Vertragsparteien an dem Vorhaben oder

- ein Unternehmen, das zumindest eine der Vertragsparteien an dem Vorhaben kontrolliert,

eine nach den Gesetzen des Mitgliedstaats eingetragene oder aufgebaute Gesellschaft ist;

v) die Auferlegung oder Anwendung von Abhilfen bedingen, die Verhaltensweisen auf dem Gebiet des Mitgliedstaats erfordern oder untersagen, oder

vi) bedingen, daß die kanadische Wettbewerbsbehörde auf dem Gebiet des Mitgliedstaats belegene Informationen nachsucht.

Die Kommission wird zumindest zweimal jährlich auf Zusammenkünften von Regierungssachverständigen für Wettbewerb über die Durchführung des Abkommens und insbesondere die Kontakte berichten, die hinsichtlich der Weiterleitung an die Mitgliedstaaten der bei der Kommission nach diesem Abkommen eingegangenen Informationen stattgefunden haben.

ANHANG C

BRIEFWECHSEL

A. Schreiben an die Regierung von Kanada

Herr...,

am... haben der Rat der Europäischen Union und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften das Abkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und Kanada über die Anwendung ihres Wettbewerbsrechts geschlossen.

Zum eindeutigen Verständnis der Auslegung dieses Abkommens durch die Europäischen Gemeinschaften folgen nachstehend zwei Auslegungserklärungen.

1. Gemäß Artikel XI des Abkommens ist Artikel X Absatz I so zu verstehen, daß die von Artikel 20 der Verordnung Nr. 17/62 des Rates oder gleichartigen Bestimmungen in anderen Verordnungen im Bereich des Wettbewerbs erfaßten Informationen nur mit der ausdrücklichen Zustimmung der betreffenden Quelle der kanadischen Wettbewerbsbehörde zugeleitet werden dürfen.

Ebenso dürfen die in den Artikeln II Absatz 8 und VII des Abkommens genannten Informationen nur mit ausdrücklicher Zustimmung der betreffenden Quelle von Artikel 20 der Verordnung Nr. 17/62 oder von gleichartigen Bestimmungen in anderen Verordnungen im Bereich des Wettbewerbs erfaßte Angaben enthalten.

2. Gemäß Artikel X Absatz 2 des Abkommens werden sämtliche von den Vertragsparteien gemäß dem Abkommen zugeleiteten Informationen von der empfangenden Vertragspartei als vertraulich behandelt, die sich jeglichem Ersuchen auf Weitergabe an Dritte widersetzen muß, es sei denn, die Weitergabe a) wird von der die Information erteilende Vertragspartei genehmigt oder b) ist nach dem Gesetz der empfangenen Vertragspartei vorgeschrieben.

Dies bedeutet:

- Jede Vertragspartei gewährleistet die Vertraulichkeit sämtlicher von der anderen Vertragspartei zugeleiteten Informationen gemäß den für die empfangende Vertragspartei geltenden Regeln einschließlich der Regel zur Gewährleistung der Vertraulichkeit der Informationen, die bei den eigenen Durchführungsbestimmungen der Vertragspartei eingeholt werden, und

- jede Vertragspartei wird sich mit sämtlichen ihr zur Verfügung stehenden rechtlichen Mitteln einer Weitergabe dieser Informationen widersetzen.

Ferner möchten wir bekräftigen, daß die andere Vertragspartei unverzüglich in Kenntnis zu setzen ist, wenn einer Vertragspartei bekannt wird, daß trotz ihres besten Bemühens Informationen fahrlässig auf eine im Widerspruch zu Artikel X stehenden Weise verwendet oder weitergegeben worden sind.

Wir wären Ihnen dankbar, wenn Sie bestätigen würden, daß diese Auslegung der Regierung von Kanada keine Schwierigkeiten bereitet.

Genehmigen Sie, Herr..., den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

Für die Europäische Gemeinschaft und die Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl

B. Antwortschreiben der Regierung von Kanada

Legal Services, Industry Canada Place du Portage, Phase 1

50, Victoria Street

Hull , Quebec ( K1A 0C9 ) Telephone: (819) 997 3325 Fax: (819) 953 9267

Herrn...

Mitglied der Europäischen Kommission

Rue de la Loi 200 B - 1049 Brüssel Belgien

Datum:...

Herr...,

vielen Dank für Ihr Schreiben vom... Wir können Ihnen mitteilen, daß das Abkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und der Regierung von Kanada über die Anwendung unseres jeweiligen Wettbewerbsrechts nun abgeschlossen ist. Die Ihrem Schreiben beigefügten auslegenden und sonstigen Erklärungen stehen im Einklang mit unserer Auslegung des Abkommens.

In bezug auf die Anwendung von Artikel XI möchte ich klarstellen und bekräftigen, daß von Kanada keine Informationen gemäß diesem Abkommen ausgetauscht werden können, die ohne dieses Abkommen nicht hätten ausgetauscht werden können. Ich möchte Sie bitten, uns Ihre Zustimmung zu diesem Punkt schriftlich zu bestätigen.

Der Fortsetzung und Vertiefung unserer Zusammenarbeit im Bereich des Wettbewerbsrechts, wie sie in dem Abkommen vorgesehen ist und unseren bisherigen Beziehungen entspricht, sehen wir mit Freude entgegen.

Genehmigen Sie, Herr..., den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

KONRAD von FINCKENSTEIN

Wettbewerbskommissar

C. Antwortschreiben an die Regierung Kanadas

Herr...,

vielen Dank für Ihr Schreiben vom... Wir bestätigen Ihnen, daß dieses Schreiben den Europäischen Gemeinschaften keinerlei Schwierigkeiten bereitet.

Wir sind überaus zufrieden, daß das Abkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und Kanda zum Abschluß gebracht wurde, und sehen mit Freude einer engen zukünftigen Zusammenarbeit entgegen.

Genehmigen Sie, Herr..., den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

Für die Europäische Gemeinschaft und die Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl

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