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Document 31999R1452

Verordnung (EG) Nr. 1452/1999 der Kommission vom 1. Juli 1999 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1964/82 zur Festlegung der Bedingungen für die Gewährung von Sondererstattungen bei der Ausfuhr von bestimmten Arten von entbeintem Rindfleisch

ABl. L 167 vom 2.7.1999, p. 17–18 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2007

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1999/1452/oj

31999R1452

Verordnung (EG) Nr. 1452/1999 der Kommission vom 1. Juli 1999 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1964/82 zur Festlegung der Bedingungen für die Gewährung von Sondererstattungen bei der Ausfuhr von bestimmten Arten von entbeintem Rindfleisch

Amtsblatt Nr. L 167 vom 02/07/1999 S. 0017 - 0018


VERORDNUNG (EG) Nr. 1452/1999 DER KOMMISSION

vom 1. Juli 1999

zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1964/82 zur Festlegung der Bedingungen für die Gewährung von Sondererstattungen bei der Ausfuhr von bestimmten Arten von entbeintem Rindfleisch

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 805/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1633/98(2) insbesondere auf Artikel 13 Absatz 12,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EWG) Nr. 1964/82 der Kommission(3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2469/97(4), sind die Bedingungen für die Gewährung von Sondererstattungen bei der Ausfuhr von bestimmten Arten von entbeintem Rindfleisch aus Vorder- oder Hintervierteln von ausgewachsenen männlichen Rindern festgelegt worden.

(2) Die Gewährung der Sondererstattung wurde außer im Fall höherer Gewalt und unbeschadet der Bedingungen von Artikel 6 Absatz 2 von der Ausfuhr der Gesamtmenge des aus der Entbeinung der Viertel stammenden Fleischs abhängig gemacht.

(3) Es sollte zugelassen werden, daß die Erstattung öfter auch in Fällen gezahlt wird, in denen die Bedingung der vollständigen Ausfuhr des gewonnene Fleischs nicht eingehalten wurde. Diese Möglichkeit ist jedoch zu begrenzen und mit Einschränkungen zu versehen, so daß sie nicht mißbraucht werden kann.

(4) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Rindfleisch -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr. 1964/82 erhält folgende Fassung: "Artikel 6

(1) Die Gewährung der Sondererstattung wird außer im Fall höherer Gewalt von der Ausfuhr der Gesamtmenge Teilstücke abhängig gemacht, die aus der Entbeinung unter der Kontrolle gemäß Artikel 2 Absatz 3 stammen und in der/den Bescheinigung(en) gemäß Artikel 4 Absatz 1 aufgeführt sind.

Der Marktteilnehmer kann jedoch das Filet mit oder ohne Kettenmuskel, die Knochen, groben Sehnen, Knorpel, Fettstücke und die übrigen beim Entbeinen anfallenden Abschnitte innerhalb der Gemeinschaft vermarkten. Wünscht der Marktteilnehmer das Filet in der Gemeinschaft zu vermarkten, so muß er dies in seiner Erklärung gemäß Artikel 2 Absatz 1 angeben. Außerdem muß/müssen die in Artikel 4 Absatz 1 genannte(n) Bescheiningung(en) in Feld 4 den Vermerk 'Ohne Filet' tragen.

(2) Liegt die ausgeführte Menge unter dem in Feld 6 der in Artikel 4 Absatz 1 genannten Bescheinigung angegebenen Gewicht, überschreitet die Differenz jedoch nicht 10 % dieses Gewichts, so wird die Sondererstattung entsprechend gekürzt. Der Prozentsatz dieser Kürzung entspricht dem Fünffachen des Prozentsatzes der festgestellten Gewichtsdifferenz.

(3) Überschreitet die Gewichtsdifferenz 10 %, so wird die Sondererstattung auf die Erstattung für die Erzeugnisse des Codes 0201 30 00 91/50 verringert, die an dem Tag gilt, der in Feld 21 der Ausfuhrlizenz angegeben ist, auf deren Grundlage die Förmlichkeiten gemäß Artikel 3 Absatz 1 bzw. Artikel 26 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 stattgefunden haben.

(4) Die in Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a) der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 genannte Sanktion findet in den Fällen der Absätze 2 und 3 keine Anwendung."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt für die Geschäfte, für die die endgültige Entscheidung über die Zahlung oder die Freigabe der Sicherheit zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung noch nicht getroffen wurde.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 1. Juli 1999

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 148 vom 28.6.1968, S. 24.

(2) ABl. L 210 vom 28.7.1998, S. 17.

(3) ABl. L 212 vom 21.7.1982, S. 48.

(4) ABl. L 341 vom 12.12.1997, S. 8.

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