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Dokument 31998R1436

Verordnung (EG) Nr. 1436/98 der Kommission vom 3. Juli 1998 zur Zulassung bestimmter Zusatzstoffe in der Tierernährung (Text von Bedeutung für den EWR)

ABl. L 191 vom 7.7.1998, lk 15—34 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Sonderausgabe in estnischer Sprache: Kapitel 03 Band 023 S. 189 - 208

Weitere Sonderausgabe(n) (CS, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

Dokumendi õiguslik staatus Kehtivad

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1998/1436/oj

31998R1436

Verordnung (EG) Nr. 1436/98 der Kommission vom 3. Juli 1998 zur Zulassung bestimmter Zusatzstoffe in der Tierernährung (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. L 191 vom 07/07/1998 S. 0015 - 0034


VERORDNUNG (EG) Nr. 1436/98 DER KOMMISSION vom 3. Juli 1998 zur Zulassung bestimmter Zusatzstoffe in der Tierernährung (Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 93/113/EG des Rates vom 14. Dezember 1993 über die Verwendung und Vermarktung von Enzymen, Mikroorganismen und deren Zubereitungen in der Tierernährung (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/40/EG (2), insbesondere auf Artikel 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Gemäß Richtlinie 70/524/EG des Rates vom 23. November 1970 über Zusatzstoffe in der Tierernährung (3), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/19/EG der Kommission (4), dürfen neue Zusatzstoffe oder eine neue Verwendung von Zusatzstoffen unter Berücksichtigung der jüngsten wissenschaftlichen und technischen Erkenntnisse zugelassen werden.

Mit der Richtlinie 93/113/EG wurden die Mitgliedstaaten in Abweichung von der Richtlinie 70/524/EWG ermächtigt, die Verwendung und Vermarktung von Enzymen, Mikroorganismen und deren Zubereitungen in der Tierernährung befristet zu genehmigen.

Eine Prüfung der gemäß Artikel 3 der Richtlinie 93/113/EG von den Mitgliedstaaten vorgelegten Dossiers hat ergeben, daß die Genehmigung für eine bestimmte Anzahl der Stoffe, die zu den Gruppen der Enzyme und Mikroorganismen gehören, vorläufig erteilt werden kann.

Der Wissenschaftliche Futtermittelausschuß hat bezüglich der Unschädlichkeit dieser Stoffe eine befürwortende Stellungnahme abgegeben.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Futtermittelausschusses -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Anhang I angeführten, zu der Gruppe der Enzyme gehörenden Stoffe können unter den Bedingungen desselben Anhangs zur Verwendung als Zusatzstoffe in der Tierernährung zugelassen werden.

Artikel 2

Die in Anhang II angeführten, zu der Gruppe der Mikroorganismen gehörenden Stoffe können unter den Bedingungen desselben Anhangs zur Verwendung als Zusatzstoffe in der Tierernährung zugelassen werden.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1999 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 3. Juli 1998

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 334 vom 31. 12. 1993, S. 17.

(2) ABl. L 180 vom 9. 7. 1997, S. 21.

(3) ABl. L 270 vom 14. 12. 1970, S. 1.

(4) ABl. L 96 vom 28. 3. 1998, S. 39.

ANHANG I

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG II

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Üles