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Document 31998R1197

Verordnung (EG, EGKS, Euratom) Nr. 1197/98 des Rates vom 5. Juni 1998 zur Änderung der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 260/68 zur Festlegung der Bestimmungen und des Verfahrens für die Erhebung der Steuer zugunsten der Europäischen Gemeinschaften

ABl. L 166 vom 11.6.1998, p. 1–2 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1998/1197/oj

31998R1197

Verordnung (EG, EGKS, Euratom) Nr. 1197/98 des Rates vom 5. Juni 1998 zur Änderung der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 260/68 zur Festlegung der Bestimmungen und des Verfahrens für die Erhebung der Steuer zugunsten der Europäischen Gemeinschaften

Amtsblatt Nr. L 166 vom 11/06/1998 S. 0001 - 0002


VERORDNUNG (EG, EGKS, EURATOM) Nr. 1197/98 DES RATES vom 5. Juni 1998 zur Änderung der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 260/68 zur Festlegung der Bestimmungen und des Verfahrens für die Erhebung der Steuer zugunsten der Europäischen Gemeinschaften

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Einsetzung eines gemeinsamen Rates und einer gemeinsamen Kommission der Europäischen Gemeinschaften,

gestützt auf das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere auf die Artikel 13 und 23,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Das Europäische Währungsinstitut hat eine Stellungnahme (3) abgegeben.

(2) Die Europäische Zentralbank wurde bereits errichtet.

(3) Es erscheint angezeigt, die Steuer zugunsten der Europäischen Gemeinschaften auch auf die Löhne, Gehälter und sonstigen Bezüge der Mitglieder des Rates der Europäischen Zentralbank und des Erweiterten Rates der Europäischen Zentralbank sowie das Personal der Bank unter den Bedingungen und nach dem Verfahren der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 260/68 (4) zu erheben; die Anwendung der genannten Steuer auf das Europäische Währungsinstitut wird mit Abschluß seiner Liquidation gegenstandslos -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 12a der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 260/68 wird mit Wirkung von dem Tag, der auf den Tag des Abschlusses der Liquidation des Europäischen Währungsinstituts folgt, aufgehoben.

Artikel 2

In die Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 260/68 wird folgender Artikel eingefügt:

"Artikel 12c

Diese Verordnung gilt auch für die Mitglieder des Rates der Europäischen Zentralbank und des Erweiterten Rates der Europäischen Zentralbank, für das Personal der Bank und für die Empfänger der von der Bank gezahlten Ruhegehälter, soweit sie den Gruppen angehören, die der Rat nach Artikel 16 Unterabsatz 1 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften bestimmt, und zwar hinsichtlich der von der Bank gezahlten Gehälter, Löhne, Bezüge, Ruhegehälter wegen Dienstunfähigkeit, Altersruhegehälter und Hinterbliebenenbezüge."

Artikel 3

Diese Verordnung gilt mit Wirkung vom 1. Juni 1998.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 5. Juni 1998.

Im Namen des Rates

Der Präsident

G. BROWN

(1) ABl. C 118 vom 17. 4. 1998, S. 14.

(2) Stellungnahme vom 28. Mai 1998 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3) Stellungnahme vom 6. April 1998 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(4) ABl. L 56 vom 4. 3. 1968, S. 8. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EGKS, EG, Euratom) Nr. 2190/97 (ABl. L 301 vom 5. 11. 1997, S. 1).

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