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Document 31996R2397

    Verordnung (EG) Nr. 2397/96 des Rates vom 6. Dezember 1996 über den Abschluß eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Staat Israel über die Anpassung der Regelung für die Einfuhr von Orangen mit Ursprung in Israel in die Gemeinschaft und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1981/94

    ABl. L 327 vom 18.12.1996, p. 1–2 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1997; Stillschweigend aufgehoben durch 398R0650

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1996/2397/oj

    Related international agreement

    31996R2397

    Verordnung (EG) Nr. 2397/96 des Rates vom 6. Dezember 1996 über den Abschluß eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Staat Israel über die Anpassung der Regelung für die Einfuhr von Orangen mit Ursprung in Israel in die Gemeinschaft und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1981/94

    Amtsblatt Nr. L 327 vom 18/12/1996 S. 0001 - 0002


    VERORDNUNG (EG) Nr. 2397/96 DES RATES vom 6. Dezember 1996 über den Abschluß eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Staat Israel über die Anpassung der Regelung für die Einfuhr von Orangen mit Ursprung in Israel in die Gemeinschaft und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1981/94

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113 in Verbindung mit Artikel 228 Absatz 2 Satz 1,

    auf Vorschlag der Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Im Zusammenhang mit den multilateralen Handelsverhandlungen im Rahmen der Uruguay-Runde wurde die Einfuhrregelung für Orangen geändert.

    Gemäß dem Briefwechsel zur Umsetzung der Übereinkünfte der Uruguay-Runde, der Teil des am 20. November 1995 unterzeichneten Assoziationsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Staat Israel andererseits und des am 18. Dezember 1995 unterzeichneten und am 1. Januar 1996 in Kraft getretenen Interimsabkommens über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl einerseits und dem Staat Israel andererseits (1) ist, werden sich die Europäische Gemeinschaft und Israel zu einem späteren Zeitpunkt über die Einfuhrregelung für Orangen mit Ursprung in Israel einigen.

    Es wurde eine Einigung über bestimmte Anpassungen der Einfuhrregelung für Orangen aus Israel erzielt.

    Dieses Abkommen in Form eines Briefwechsels sollte nunmehr genehmigt werden.

    Die Verordnung (EG) Nr. 1981/94 vom 25. Juli 1994 zur Eröffnung und Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten für bestimmte Erzeugnisse mit Ursprung in Ägypten, Algerien, Israel, Jordanien, Malta, Marokko, Tunesien, der Türkei, Zypern und den besetzten Gebieten sowie zur Einführung eines Zollkontingents für die Verlängerung und Anpassung dieser Zollkontingente (2) muß geändert werden, damit die in dem Abkommen in Form eines Briefwechsels vorgesehene neue Regelung für die Einfuhr von Orangen mit Ursprung in Israel in die Gemeinschaft mit Wirkung vom 1. Juli 1996 angewendet werden kann -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Das Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Staat Israel über die Anpasssung der Regelung für die Einfuhr von Orangen mit Ursprung in Israel in die Gemeinschaft wird im Namen der Europäischen Gemeinschaft genehmigt.

    Der Wortlaut des Abkommens ist dieser Verordnung beigefügt.

    Artikel 2

    Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person zu bestellen, die befugt ist, das Abkommen rechtsverbindlich für die Gemeinschaft zu unterzeichnen.

    Artikel 3

    Die Verordnung (EG) Nr. 1981/94 wird wie folgt geändert:

    1. In Anhang II wird unter Nummer 09.1323 der Tabelle (Orangen, frisch, mit Ursprung in Israel) die Kontingentsmenge von "290 000 Tonnen" durch "200 000 Tonnen" ersetzt und erhält die Warenbezeichnung in Spalte 4 folgende Fassung: "Orangen, frisch: 1. Juni bis 30. Juni".

    2. Fußnote 2 am Ende von Anhang II erhält folgende Fassung:

    "(2) Im Rahmen dieses Kontingents beträgt der vereinbarte Einfuhrpreis, ab dem der in der WTO-Liste der Zugeständnisse der Gemeinschaft vorgesehene zusätzliche spezifische Zollsatz auf Null ermächtigt ist,

    - 273 ECU/Tonne vom 1. Dezember 1996 bis 31. Mai 1997,

    - 271 ECU/Tonne vom 1. Dezember 1997 bis 31. Mai 1998,

    - 268 ECU/Tonne vom 1. Dezember 1998 bis 31. Mai 1999,

    - 266 ECU/Tonne vom 1. Dezember 1999 bis 31. Mai 2000,

    - 264 ECU/Tonne vom 1. Dezember 2000 bis 31. Mai 2001 und vom 1. Dezember bis 31. Mai der folgenden Jahre.

    Liegt der Einfuhrpreis einer Warensendung um 2 %, 4 %, 6 % oder 8 % unter dem vereinbarten Einfuhrpreis, so beträgt der spezifische Zoll 2 %, 4 %, 6 % oder 8 % dieses Einfuhrpreises. Liegt der Einfuhrpreis einer Warensendung unter 92 % des vereinbarten Einfuhrpreises, so ist der in der WTO konsolidierte spezifische Zoll anzuwenden."

    Artikel 4

    Die Kommission erläßt die Durchführungsbestimmungen zu dieser Verordnung nach dem Verfahren des Artikels 33 der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 (3).

    Artikel 5

    Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Sie gilt ab 1. Juli 1996.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Brüssel am 6. Dezember 1996.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    D. SPRING

    (1) ABl. Nr. L 71 vom 20. 3. 1996, S. 2.

    (2) ABl. Nr. L 199 vom 2. 8. 1994, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1099/96 (ABl. Nr. L 146 vom 20. 6. 1996, S. 8).

    (3) ABl. Nr. L 118 vom 20. 5. 1972, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1363/95 (ABl. Nr. L 132 vom 16. 6. 1995, S. 8).

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