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Document 31996R2061

Verordnung (EG) Nr. 2061/96 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Oktober 1996 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 zur Festlegung der allgemeinen Regeln für die Begriffsbestimmung, Bezeichnung und Aufmachung aromatisierten Weines, aromatisierter weinhaltiger Getränke und aromatisierter weinhaltiger Cocktails

ABl. L 277 vom 30.10.1996, p. 1–2 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 27/03/2015; Aufgehoben durch 32014R0251

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1996/2061/oj

31996R2061

Verordnung (EG) Nr. 2061/96 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Oktober 1996 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 zur Festlegung der allgemeinen Regeln für die Begriffsbestimmung, Bezeichnung und Aufmachung aromatisierten Weines, aromatisierter weinhaltiger Getränke und aromatisierter weinhaltiger Cocktails

Amtsblatt Nr. L 277 vom 30/10/1996 S. 0001 - 0002


VERORDNUNG (EG) Nr. 2061/96 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 8. Oktober 1996 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 zur Festlegung der allgemeinen Regeln für die Begriffsbestimmung, Bezeichnung und Aufmachung aromatisierten Weines, aromatisierter weinhaltiger Getränke und aromatisierter weinhaltiger Cocktails

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 43 und 100a,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

gemäß dem Verfahren des Artikels 189b des Vertrags (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Damit bestimmten Verwendungsgewohnheiten in einigen Mitgliedstaaten Rechnung getragen wird, muß aromatisierter Wein auch aus mit Alkohol stummgemachtem Most aus frischen Weintrauben gemäß Anhang I Nummer 5 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 des Rates vom 16. März 1987 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (4) hergestellt werden dürfen.

Die Anwendung der Bestimmung betreffend den Mindestweingehalt läßt sich im Fall eines angereicherten, aus mehreren Anbaugebieten stammenden aromatisierten Weins kaum überprüfen. Diese Bestimmung muß deshalb angepaßt werden.

Bei der Definition eines traditionellen Erzeugnisses wie z. B. Glühwein ist bestimmten Entwicklungen auf diesem Sektor Rechnung zu tragen. Deshalb muß der Zusatz von Wasser untersagt werden, ohne indes damit auszuschließen, daß aufgrund einer etwaigen Süßung Wasser zugesetzt werden kann.

Die Bestimmungen über die Behandlungen, die bei der Herstellung der einzelnen Erzeugnisse angewandt werden dürfen, sind klarer zu fassen, mit der Maßgabe, daß die Mitgliedstaaten in Ermangelung einschlägiger Gemeinschaftsvorschriften besondere, mit dem Gemeinschaftsrecht im Einklang stehende Regeln anwenden können.

Die Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 (5) ist entsprechend zu ändern und unter Berücksichtigung des derzeitigen Erfahrungsstandes in einer Reihe von weiteren technischen Punkten anzupassen -

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a)

i) erhält der erste Gedankenstrich folgende Fassung:

"- aus einem oder mehreren der Weinbauerzeugnisse gemäß Anhang I Nummern 5 und 12 bis 18 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 (*), einschließlich Qualitätswein b.A. gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 823/87 (**) und ausgenommen 'Retsina'-Tafelwein, gewonnen und gegebenenfalls mit Traubenmost und/oder teilweise gegorenem Traubenmost versetzt wurde,

(*) ABl. Nr. L 84 vom 27. 3. 1987, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1544/95 (ABl. Nr. L 148 vom 30. 6. 1995, S. 31).

(**) ABl. Nr. L 84 vom 27. 3. 1987, S. 59. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3011/95 (ABl. Nr. L 314 vom 28. 12. 1995, S. 14)."

ii) erhält der vorletzte Unterabsatz folgende Fassung:

"Der Anteil des bei der Herstellung eines aromatisierten Weins verwendeten Weins und/oder mit Alkohol stummgemachten Mosts aus frischen Weintrauben muß im Fertigerzeugnis mindestens 75 % betragen. Unbeschadet des Artikels 5 gilt für den Mindestgehalt der verwendeten Erzeugnisse an natürlichem Alkohol Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87."

2. In Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b) erhält der erste Gedankenstrich folgende Fassung:

"- aus einem oder mehreren der Weine gemäß Anhang I Nummern 11 bis 13 und 15 bis 18 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87, einschließlich Qualitätswein b.A. gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 823/87 und ausgenommen mit Alkohol versetzte Weine und 'Retsina'-Tafelwein, gewonnen und gegebenenfalls mit Traubenmost und/oder teilweise gegorenem Traubenmost versetzt wurde,".

3. In der italienischen Fassung wird Artikel 2 Absatz 2 wie folgt geändert:

i) Unter Buchstabe a) wird der Begriff "Vermut" durch folgende Begriffe ersetzt:

"Vermut o Vermouth o Vermout";

ii) Unter Buchstabe b) Vino aromatizzato amaro erhält der erste Gedankenstrich folgende Fassung:

"- 'Vino alla china' o 'vino chinato' quando l'aromatizzazione principale è fatta con aroma naturale di china,".

4. In Artikel 2 Absatz 3

i) werden unter Buchstabe e) "Kalte Ente" die Wörter "deren Geschmack deutlich wahrnehmbar sein muß" gestrichen;

ii) erhält Buchstabe f) "Glühwein" Satz 1 folgende Fassung:

"aromatisiertes Getränk, das ausschließlich aus Rotwein oder Weißwein gewonnen und hauptsächlich mit Zimt und/oder Gewürznelken gewürzt wird; abgesehen von der Wassermenge, die aufgrund der Anwendung von Artikel 3 Buchstabe a) zugesetzt wird, ist der Zusatz von Wasser untersagt.";

iii) erhält Buchstabe fa) "Viiniglögi/Vinglögg" Satz 1 folgende Fassung:

"aromatisiertes Getränk, das ausschließlich aus Rotwein oder Weißwein gewonnen und hauptsächlich mit Zimt und/oder Gewürznelken gewürzt wird."

5. In der italienischen Fassung erhält Artikel 2 Absatz 5 Buchstaben a) und b) folgende Fassung:

"a) extra secco o extra dry: per i prodotti il cui tenore di zuccheri è inferiore a 30 grammi per litro;

b) secco o dry: per i prodotti il cui tenore di zuccheri è inferiore a 50 grammi per litro;".

6. Artikel 5 erhält folgende Fassung:

"Artikel 5

(1) Auf Wein und Most in der Zusammensetzung der in Artikel 1 genannten Erzeugnisse sind die gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 festgelegten önologischen Behandlungen und Verfahren anwendbar.

(2) Die Behandlung von Zwischenerzeugnissen bei der Herstellung der in dieser Verordnung genannten Enderzeugnisse wird nach dem Verfahren des Artikels 14 festgelegt."

7. In Anhang II wird nach der Bezeichnung "Nürnberger Glühwein" die Bezeichnung "Thüringer Glühwein" eingefügt.

Artikel 2

Für Glühwein werden für eine Übergangszeit, die mit dem 31. Januar 1998 endet, nach dem Verfahren des Artikels 13 der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 abweichende Maßnahmen erlassen.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 8. Oktober 1996.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

K. HÄNSCH

Im Namen des Rates

Der Präsident

P. RABBITTE

(1) ABl. Nr. C 28 vom 1. 2. 1996, S. 8.

(2) Stellungnahme vom 27. März 1996 (ABl. Nr. C 174 vom 17. 6. 1996, S. 30).

(3) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 14. März 1996 (ABl. Nr. C 96 vom 1. 4. 1996, S. 235), gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 29. April 1996 (ABl. Nr. C 196 vom 6. 7. 1996, S. 130) und Beschluß des Europäischen Parlaments vom 16. Juli 1996 (ABl. Nr. C 261 vom 9. 9. 1996, S. 23).

(4) ABl. Nr. L 84 vom 27. 3. 1987, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1544/95 (ABl. Nr. L 148 vom 30. 6. 1995, S. 31).

(5) ABl. Nr. L 149 vom 14. 6. 1991, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3378/94 (ABl. Nr. L 366 vom 31. 12. 1994, S. 1).

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