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Document 31975R2759

Verordnung (EWG) Nr. 2759/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Schweinefleisch

ABl. L 282 vom 1.11.1975, p. 1–9 (DA, DE, EN, FR, IT, NL)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (EL, ES, PT, FI, SV, CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/06/2008; Aufgehoben durch 32007R1234

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1975/2759/oj

31975R2759

Verordnung (EWG) Nr. 2759/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Schweinefleisch

Amtsblatt Nr. L 282 vom 01/11/1975 S. 0001 - 0009
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 6 S. 0170
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 14 S. 0003
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 6 S. 0170
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 9 S. 0086
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 9 S. 0086


VERORDNUNG (EWG) Nr. 2759/75 DES RATES vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Schweinefleisch

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 42 und 43,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die grundlegenden Bestimmungen über die Marktorganisation für Schweinefleisch sind seit ihrem Erlaß mehrmals geändert worden. Diese verschiedenen Texte sind wegen ihrer Zahl, ihrer Kompliziertheit und ihrer Streuung über zahlreiche Amtsblätter schwer zu handhaben, und es mangelt ihnen infolgedessen an der für eine gesetzliche Regelung erforderlichen Klarheit. Daher empfiehlt es sich, sie zu kodifizieren.

Mit dem Funktionieren und der Entwicklung des gemeinsamen Marktes für landwirtschaftliche Erzeugnisse muß die Gestaltung einer gemeinsamen Agrarpolitik Hand in Hand gehen. Sie muß insbesondere eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte umfassen, die je nach Erzeugnis verschiedene Formen annehmen kann.

Zweck der gemeinsamen Agrarpolitik ist es, die Ziele des Artikels 39 des Vertrages zu erreichen. Um die Märkte zu stabilisieren und der landwirtschaftlichen Bevölkerung eine angemessene Lebenshaltung zu gewährleisten, ist es auf dem Schweinefleischsektor erforderlich, daß insbesondere Maßnahmen, die die Anpassung des Angebots an die Markterfordernisse erleichtern sollen, sowie daß Interventionsmaßnahmen getroffen werden können. Die Interventionsmaßnahmen können in Form von Aufkäufen durch die Interventionsstellen getroffen werden ; es empfiehlt sich jedoch, auch Maßnahmen betreffend Beihilfen für die private Lagerhaltung vorzusehen, da diese die normale Vermarktung am wenigsten beeinträchtigen und dazu beitragen können, den Umfang der Aufkäufe durch die Interventionsstellen zu verringern. Zu diesem Zweck sind namentlich die Festsetzung eines Grundpreises für die Auslösung der Interventionsmaßnahmen sowie die Bedingungen vorzusehen, unter denen die Intervention erfolgt.

Die Verwirklichung eines gemeinsamen Marktes für Schweinefleisch in der Gemeinschaft erfordert die Einführung einer einheitlichen Handelsregelung an ihren Aussengrenzen. Neben dem Interventionssystem trägt eine Handelsregelung mit einem Abschöpfungsund Ausfuhrerstattungssystem gleichfalls zu einer Stabilisierung des Gemeinschaftsmarktes bei, indem sie insbesondere vermeidet, daß sich die Schwankungen der Weltmarktpreise auf die Preise innerhalb der Gemeinschaft übertragen.

Zur Erreichung dieses Zieles genügt es grundsätzlich, daß auf die Einfuhren aus dritten Ländern Abschöpfungen erhoben werden, die der Auswirkung des Unterschieds zwischen den Futtergetreidepreisen in der Gemeinschaft und auf dem Weltmarkt auf die Futterkosten sowie der Notwendigkeit eines Schutzes der Veredelungswirtschaft der Gemeinschaft Rechnung tragen.

Es muß vermieden werden, daß der Markt der Gemeinschaft durch Weltmarktangebote zu aussergewöhnlich niedrigen Preisen gestört wird ; es empfiehlt sich daher, Einschleusungspreise festzusetzen und die Abschöpfungen um einen Zusatzbetrag zu erhöhen, wenn die Angebotspreise frei Grenze unter diesen Preisen liegen. Das Einschleusungspreis-System kann jedoch bei Erzeugnissen, bei denen es schwierig ist, einen für alle Erzeugnisse einer einzigen Tarifstelle ausreichend repräsentativen Angebotspreis zu ermitteln, nicht funktionieren ; es muß daher die Möglichkeit vorgesehen werden, den Zusatzbetrag abzuleiten.

Um den Umfang der Einfuhr kontrollieren zu können, ist vorzusehen, daß eine Regelung von Einfuhrlizenzen in Anspruch genommen werden kann, und zwar in Verbindung mit der Stellung einer Kaution, welche die Durchführung des Einfuhrgeschäfts garantiert. (1)ABl. Nr. C 60 vom 13.3.1975, S. 42.

Die Möglichkeit, bei der Ausfuhr nach dritten Ländern eine Erstattung in Höhe des Unterschiedes zwischen den Preisen in der Gemeinschaft und auf dem Weltmarkt zu gewähren, bewirkt, daß die Beteiligung der Gemeinschaft am internationalen Schweinefleischhandel sichergestellt wird. Um den Exporteuren der Gemeinschaft eine gewisse Stabilität der Erstattung zu gewährleisten, ist die Möglichkeit für eine Vorausfestsetzung der Erstattungen für Schweinefleisch vorzusehen.

Ergänzend zu dem oben beschriebenen System ist, soweit die Marktlage es erfordert, die Möglichkeit vorzusehen, die Inanspruchnahme des sogenannten aktiven Veredelungsverkehrs ganz oder teilweise zu untersagen.

Dank der Abschöpfungsregelung kann auf alle sonstigen Schutzmaßnahmen an den Aussengrenzen der Gemeinschaft verzichtet werden. Der Mechanismus der gemeinsamen Preise und Abschöpfungen kann sich jedoch unter besonderen Umständen als unzureichend erweisen. Damit der Gemeinschaftsmarkt in solchen Fällen gegen möglicherweise daraus entstehende Störungen nicht ohne Schutz bleibt, nachdem die früheren Einfuhrhemmnisse beseitigt worden sind, muß es der Gemeinschaft ermöglicht werden, rasch alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

Beschränkungen des freien Warenverkehrs infolge von Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung von Tierseuchen können auf dem Markt eines oder mehrerer Mitgliedstaaten Schwierigkeiten hervorrufen. Zur Abhilfe hiergegen muß die Möglichkeit, marktstützende Sondermaßnahmen anzuwenden, vorgesehen werden.

Um die Durchführung der in Aussicht genommenen Bestimmungen zu erleichtern, ist ein Verfahren vorzusehen, durch das im Rahmen eines Verwaltungsausschusses eine enge Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission herbeigeführt wird.

Die Verwirklichung eines Gemeinsamen Marktes auf der Grundlage eines gemeinsamen Preissystems würde durch die Gewährung gewisser Beihilfen in Frage gestellt ; daher empfiehlt es sich, daß die Bestimmungen des Vertrages, nach denen die von den Mitgliedstaaten gewährten Beihilfen beurteilt und die mit dem Gemeinsamen Markt nicht zu vereinbarenden Beihilfen verboten werden können, auf den Schweinefleischsektor angewandt werden.

Die gemeinsame Marktorganisation für Schweinefleisch muß zugleich den in den Artikeln 39 und 110 des Vertrages vorgesehenen Zielen in geeigneter Weise Rechnung tragen.

Die Ausgaben, die die Mitgliedstatten infolge der Verpflichtungen getätigt haben, die sich aus der Anwendung der vorliegenden Verordnung für sie ergeben, sind gemäß den Vorschriften der Artikel 2 und 3 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 des Rates vom 21. April 1970 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (1) geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1566/72 (2), von der Gemeinschaft zu tragen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Die gemeinsame Marktorganisation für Schweinefleisch umfasst eine Preis- und Handelsregelung und gilt für die nachstehenden Erzeugnisse: >PIC FILE= "T0007941"> (1)ABl. Nr. L 94 vom 28.4.1970, S. 13. (2)ABl. Nr. L 167 vom 25.7.1972, S. 5.

(2) Als "Vierteljahr" im Sinne dieser Verordnung gilt ein Zeitraum von drei Monaten, der am 1. Februar, 1. Mai, 1. August oder 1. November beginnt.

TITEL I Preisregelung

Artikel 2

Um ein eigenes Tätigwerden der beteiligten Berufsstände und -zweige zu fördern, das eine Anpassung des Angebots an die Erfordernisse des Marktes erleichtern kann, können für die in Artikel 1 Absatz 1 genannten Erzeugnisse folgende gemeinschaftliche Maßnahmen ergriffen werden: - Maßnahmen zur Förderung einer besseren Organisation ihrer Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung,

- Maßnahmen zur Verbesserung ihrer Qualität,

- Maßnahmen, die die Aufstellung von kurz- oder langfristigen Vorausschätzungen auf Grund der Kenntnis der eingesetzten Produktionsmittel ermöglichen sollen,

- Maßnahmen zur leichteren Feststellung der Marktpreisentwicklung.

Die Grundregeln für diese Maßnahmen werden nach dem Verfahren des Artikels 43 Absatz 2 des Vertrages erlassen.

Artikel 3

Folgende Interventionsmaßnahmen können ergriffen werden, um einen erheblichen Preisrückgang zu verhindern oder zu mildern: - Beihilfen für die private Lagerhaltung,

- Aufkäufe durch die Interventionsstellen.

Beihilfen für die private Lagerhaltung können für Erzeugnisse gewährt werden, die nach den Regeln des Artikels 5 bestimmt werden.

Die von den Interventionsstellen getätigten Aufkäufe beziehen sich auf geschlachtete Schweine in ganzen oder halben Tierkörpern, frisch oder gekühlt (Tarifstelle ex 02.01 A III a) 1 des Gemeinsamen Zolltarifs), und können sich auf Bäuche, auch Bauchspeck, frisch oder gekühlt (Tarifstelle ex 02.01 A III a) 5 des Gemeinsamen Zolltarifs), und auf Schweinespeck, frisch oder gekühlt (Tarifstelle ex 02.05 A I des Gemeinsamen Zolltarifs), beziehen.

Artikel 4

(1) Für Fleisch von Hausschweinen in ganzen oder halben Tierkörpern, nachstehend "geschlachtete Schweine" genannt, welches einer Standardqualität entspricht, die nach einem gemeinschaftlichen Handelsklassenschema für Schweinehälften festgelegt wurde, wird jährlich vor dem 1. August ein Grundpreis festgesetzt, der ab 1. November desselben Jahres gilt.

Bei der Festsetzung des Grundpreises wird folgendes berücksichtigt: - der Einschleusungspreis und die Abschöpfung, die in dem am 1. August jedes Jahres beginnenden Vierteljahr anzuwenden sind,

- die Notwendigkeit, diesen Preis so festzusetzen, daß er dazu beiträgt, die Preisstabilisierung auf den Märkten zu gewährleisten, ohne zur Bildung struktureller Überschüsse in der Gemeinschaft zu führen.

(2) Liegt der gemeinschaftliche Marktpreis für geschlachtete Schweine, der unter Zugrundelegung der in jedem einzelnen Mitgliedstaat auf den repräsentativen Märkten der Gemeinschaft festgestellten und mit Koeffizienten, die die relative Grösse des Schweinebestands der einzelnen Mitgliedstaaten widerspiegeln, gewogenen Preise aufgestellt wird, niedriger als 103 v.H. des Grundpreises und ist damit zu rechnen, daß er sich weiterhin auf dieser Höhe hält, so können Interventionsmaßnahmen beschlossen werden.

(3) Die von den Mitgliedstaaten bezeichneten Interventionsstellen treffen die Interventionsmaßnahmen unter den in den Artikeln 5 bis 7 festgelegten Bedingungen.

(4) Nach dem Verfahren des Artikels 43 Absatz 2 des Vertrages wird - der Grundpreis festgesetzt,

- die Standardqualität für geschlachtete Schweine bestimmt.

(5) Auf Vorschlag der Kommission und mit qualifizierter Mehrheit - legt der Rat das Verzeichnis der repräsentativen Märkte fest,

- bestimmt der Rat das gemeinschaftliche Handelsklassenschema für Schweinehälften.

(6) Nach dem Verfahren des Artikels 24 werden - die Interventionsmaßnahmen und deren Beendigung beschlossen,

- die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel erlassen.

Artikel 5

(1) Der Kaufpreis für geschlachtete Schweine der Standardqualität darf nicht höher als 92 v.H. und nicht niedriger als 85 v.H. des Grundpreises sein.

(2) Die Kaufpreise für Erzeugnisse einer Standardqualität, ausgenommen geschlachtete Schweine, werden vom Kaufpreis für geschlachtete Schweine abgeleitet, und zwar nach Maßgabe des Verhältnisses, das zwischen jedem einzelnen der Einschleusungspreise für diese Erzeugnisse einerseits und dem Einschleusungspreis für geschlachtete Schweine andererseits besteht.

(3) Die Kaufpreise für andere Erzeugnisse als Erzeugnisse der Standardqualität werden von den für die betreffenden Standardqualitäten geltenden Kaufpreisen abgeleitet, und zwar unter Berücksichtigung der gegenüber den Standardqualitäten bestehenden Qualitätsunterschiede. Diese Preise gelten für bestimmte Qualitäten.

(4) Nach dem Verfahren des Artikels 24 werden a) die Erzeugnisse bestimmt, die Gegenstand von Interventionsmaßnahmen sind, und, soweit es den Ankauf betrifft, die Qualitäten festgesetzt ; ausserdem können für bestimmte Gebiete der Gemeinschaft Gewichtsklassen von der Anwendung der Interventionsmaßnahmen ausgeschlossen werden, sofern die betreffenden Klassen für die besonderen Merkmale der Schweinefleischerzeugung dieser Gebiete nicht repräsentativ sind;

b) die Kaufpreise und die Höhe der Beihilfen für die private Lagerhaltung festgesetzt sind;

c) die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel, insbesondere die Bedingungen für den Ankauf und die Lagerung der Erzeugnisse erlassen, die Gegenstand der in Artikel 3 vorgesehenen Interventionsmaßnahmen sind.

Artikel 6

(1) Der Absatz der von den Interventionsstellen gemäß den Artikeln 3, 4 und 5 aufgekauften Erzeugnisse erfolgt unter solchen Bedingungen, daß jede Marktstörung vermieden wird und daß allen Käufern gleicher Zugang zu den Waren und gleiche Behandlung gewährleistet werden.

(2) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel, insbesondere hinsichtlich der Festsetzung der Verkaufspreise, der Bedingungen für die Auslagerung und gegebenenfalls für die Verarbeitung der Erzeugnisse, die Gegenstand von Aufkäufen durch die Interventionsstellen waren, werden nach dem Verfahren des Artikels 24 erlassen.

Artikel 7

(1) Der Rat erlässt auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit die Grundregeln für die Gewährung der Beihilfen für die private Lagerhaltung.

(2) Die Durchführungsbestimmungen werden nach dem Verfahren des Artikels 24 erlassen.

TITEL II Regelung des Handels mit dritten Ländern

Artikel 8

Bei der Einfuhr der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Erzeugnisse in die Gemeinschaft wird eine Abschöpfung erhoben, die für jedes Vierteljahr nach dem Verfahren des Artikels 24 im voraus festgesetzt wird.

Artikel 9

(1) Die Abschöpfung für geschlachtete Schweine setzt sich aus folgenden Beträgen zusammen: a) aus einem Teilbetrag in Höhe des Unterschieds zwischen den Preisen in der Gemeinschaft und auf dem Weltmarkt für die Futtergetreidemenge, die in der Gemeinschaft zur Erzeugung von einem Kilogramm Schweinefleisch erforderlich ist.

Die Futtergetreidepreise in der Gemeinschaft werden einmal jährlich für einen jeweils am 1. August beginnenden Zeitraum von zwölf Monaten nach Maßgabe der Schwellenpreise dieser Getreidearten und ihrer monatlichen Zuschläge ermittelt.

Die Futtergetreidepreise auf dem Weltmarkt werden vierteljährlich auf der Grundlage der Preise dieser Getreidearten für den Zeitraum von sechs Monaten ermittelt, der dem Vierteljahr vorausgeht, in dem der Teilbetrag errechnet wird.

Bei der Festsetzung der ab 1. November, 1. Februar und 1. Mai geltenden Abschöpfung wird der Entwicklung der Futtergetreidepreise auf dem Weltmarkt jedoch nur Rechnung getragen, wenn gleichzeitig der Einschleusungspreis neu festgesetzt wird;

b) aus einem Teilbetrag in Höhe von 7 v.H. des Durchschnitts der während der vier Vierteljahre vor dem 1. Mai jedes Jahres geltenden Einschleusungspreise.

Dieser Teilbetrag wird einmal jährlich für einen am 1. August beginnenden Zeitraum von zwölf Monaten festgesetzt.

(2) Auf Vorschlag der Kommission und mit qualifizierter Mehrheit - bestimmt der Rat die in der Gemeinschaft für die Erzeugung von einem Kilogramm Schweinefleisch erforderliche Futtergetreidemenge sowie die Vomhundertsätze der verschiedenen Futtergetreidearten;

- erlässt der Rat die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel.

Artikel 10

(1) Die Abschöpfung auf die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a) und b) genannten Erzeugnisse, ausgenommen geschlachtete Schweine, wird von der Abschöpfung für geschlachtete Schweine abgeleitet, und zwar nach Maßgabe des Verhältnisses, das innerhalb der Gemeinschaft zwischen den Preisen für diese Erzeugnisse einerseits und dem Preis für geschlachtete Schweine andererseits besteht.

(2) Die Abschöpfung auf die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c) genannten Erzeugnisse ist gleich der Summe folgender Teilbeträge:

a) eines ersten Teilbetrags, der von der Abschöpfung für geschlachtete Schweine nach Maßgabe des Verhältnisses abgeleitet wird, das in der Gemeinschaft zwischen den Preisen für diese Erzeugnisse einerseits und dem Preis für geschlachtete Schweine andererseits besteht, und

b) eines zweiten Teilbetrags, der gleich 7 v.H. des durchschnittlichen Angebotspreises ist ; dieser Angebotspreis wird auf der Grundlage der Einfuhren bestimmt, die im Verlauf der zwölf dem 1. Mai jedes Jahres vorausgehenden Monate getätigt worden sind. Für die Erzeugnisse der Tarifnummer ex 16.02 des Gemeinsamen Zolltarifs ist dieser Vomhundertsatz jedoch gleich 10.

Dieser Teilbetrag wird einmal jährlich für einen am 1. August beginnenden Zeitraum von zwölf Monaten festgesetzt.

(3) Bei den Erzeugnissen der Tarifstellen ex 02.01 B II, ex 15.01 A, ex 16.01 A und ex 16.02 A II des Gemeinsamen Zolltarifs, für die der Zollsatz im GATT konsolidiert worden ist, wird die Abschöpfung abweichend von den Absätzen 1 und 2 auf den Betrag beschränkt, der sich aus dieser Konsolidierung ergibt.

(4) Die Koeffizienten, die die in den Absätzen 1 und 2 genannten Verhältnisse ausdrücken, werden nach dem Verfahren des Artikels 24 festgesetzt.

Artikel 11

Wird auf dem Markt der Gemeinschaft eine erhebliche Preiserhöhung festgestellt und ist damit zu rechnen, daß diese Lage andauert und dadurch Marktstörungen auftreten oder aufzutreten drohen, so können die erforderlichen Maßnahmen ergriffen werden.

Der Rat erlässt auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit die Grundregeln für die Anwendung dieses Artikels.

Artikel 12

(1) Nach dem Verfahren des Artikels 24 werden für jedes Vierteljahr im voraus Einschleusungspreise festgesetzt.

(2) Der Einschleusungspreis für geschlachtete Schweine setzt sich aus folgenden Beträgen zusammen: a) einem Betrag in Höhe des Wertes der Futtergetreidemenge auf dem Weltmarkt, die der zur Erzeugung eines Kilogramms Schweinefleisch in dritten Ländern erforderlichen Futtermenge gleichwertig ist;

b) einem Pauschbetrag, der dem höheren Wert der zur Erzeugung eines Kilogramms Schweinefleisch erforderlichen Futtermittel, ausser Getreide, im Verhältnis zu dem Wert des Futtergetreides entspricht;

c) einem Pauschbetrag, der die allgemeinen Erzeugungs- und Vermarktungskosten darstellt.

Der Wert der Futtergetreidemenge wird vierteljährlich auf der Grundlage der Getreidepreise ermittelt, die auf dem Weltmarkt während des sechsmonatigen Zeitraums festgestellt werden, der dem Vierteljahr vorausgeht, in dem der Einschleusungspreis festgesetzt wird.

Bei der Festsetzung des ab 1. November, 1. Februar und 1. Mai geltenden Einschleusungspreises wird der Entwicklung der Futtergetreidepreise auf dem Weltmarkt jedoch nur Rechnung getragen, wenn der Wert der Futtergetreidemenge gegenüber dem für die Berechnung des Einschleusungspreises des vorherigen Vierteljahres herangezogenen Wert eine Mindestabweichung aufweist.

(3) Nur für bestimmte der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Erzeugnisse, ausgenommen geschlachtete Schweine, werden Einschleusungspreise festgesetzt. Diese Einschleusungspreise werden vom Einschleusungspreis für geschlachtete Schweine abgeleitet, und zwar nach Maßgabe des für diese Erzeugnisse nach Artikel 10 Absatz 4 festgesetzten Verhältnisses.

(4) Auf Vorschlag der Kommission und mit qualifizierter Mehrheit - bestimmt der Rat die in Absatz 2 Buchstabe a) genannte Futtergetreidemenge sowie die Vomhundertsätze der verschiedenen Futtergetreidearten, die darin enthalten sind,

- bestimmt der Rat die Liste der Erzeugnisse, für die Einschleusungspreise festgesetzt werden,

- erlässt der Rat die Regeln für die Berechnung des Einschleusungspreises für geschlachtete Schweine.

Artikel 13

(1) Fällt der Angebotspreis frei Grenze für ein Erzeugnis unter den Einschleusungspreis, so wird die Abschöpfung auf dieses Erzeugnis um einen Zusatzbetrag erhöht, der gleich dem Unterschied zwischen dem Einschleusungspreis und dem Angebotspreis frei Grenze ist.

Für einige der Erzeugnisse, für die kein Einschleusungspreis festgesetzt wird, wird ein sogenanntes "System von Leit- und Folgeerzeugnissen" eingeführt, das die Festsetzung von Zusatzbeträgen ermöglicht.

(2) Die Abschöpfung wird jedoch gegenüber den dritten Ländern nicht um den Zusatzbetrag erhöht, die bereit und in der Lage sind, die Garantie zu übernehmen, daß der tatsächliche Preis bei der Einfuhr von Erzeugnissen mit Ursprung in und Herkunft aus ihrem Hoheitsgebiet in die Gemeinschaft nicht unter dem Einschleusungspreis des betreffenden Erzeugnisses liegt und jede Verkehrsverlagerung vermieden wird.

(3) Der Angebotspreis frei Grenze wird für sämtliche Einfuhren aus allen dritten Ländern ermittelt.

Erfolgen jedoch die Ausfuhren aus einem oder mehreren dritten Ländern zu anormal niedrigen Preisen, die unter den von den anderen dritten Ländern angewandten Preisen liegen, so wird ein zweiter Angebotspreis frei Grenze für Ausfuhren aus diesen anderen Ländern bestimmt.

(4) Der Rat erlässt auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit die Grundregeln für das in Absatz 1 Unterabsatz 2 vorgesehene System.

(5) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 24 erlassen.

Nach demselben Verfahren werden gegebenenfalls die Zusatzbeträge festgesetzt.

Artikel 14

(1) Für alle Einfuhren der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Erzeugnisse in die Gemeinschaft kann die Vorlage einer Einfuhrlizenz verlangt werden, die von den Mitgliedstaaten jedem Antragsteller unabhängig vom Ort seiner Niederlassung in der Gemeinschaft erteilt wird.

Diese Lizenz gilt für Einfuhren in die Gemeinschaft.

Die Erteilung der Lizenz hängt von der Stellung einer Kaution ab, die die Erfuellung der Verpflichtung sichern soll, die Einfuhr während der Gültigkeitsdauer der Lizenz durchzuführen ; die Kaution verfällt ganz oder teilweise, wenn die Einfuhr innerhalb dieser Frist nicht oder nur teilweise erfolgt ist.

(2) Der Rat bestimmt auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit die Liste der Erzeugnisse, für die Einfuhrlizenzen gefordert werden.

(3) Die Gültigkeitsdauer der Lizenzen sowie die anderen Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 24 erlassen.

Artikel 15

(1) Um die Ausfuhr der in Artikel 1 Absatz 1 aufgeführten Erzeugnisse auf der Grundlage der Notierungen oder Preise zu ermöglichen, die auf dem Weltmarkt für diese Erzeugnisse gelten, kann der Unterschied zwischen diesen Notierungen oder Preisen und den Preisen der Gemeinschaft durch eine Erstattung bei der Ausfuhr ausgeglichen werden.

(2) Die Erstattung ist für die gesamte Gemeinschaft gleich. Sie kann je nach Bestimmung oder Bestimmungsgebiet unterschiedlich sein.

Die festgesetzte Erstattung wird auf Antrag gewährt.

(3) Bei der Festsetzung der Erstattung wird insbesondere der Notwendigkeit Rechnung getragen, zwischen der Verwendung der Grunderzeugnisse aus der Gemeinschaft im Hinblick auf die Ausfuhr von Verarbeitungserzeugnissen nach dritten Ländern und der Verwendung der zum Veredelungsverkehr zugelassenen Erzeugnisse dieser Länder ein Gleichgewicht herzustellen.

(4) Der Rat setzt auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit die Grundregeln für die Gewährung und für die Vorausfestsetzung der Erstattungen bei der Ausfuhr sowie die Kriterien für die Festsetzung des Erstattungsbetrags fest.

(5) Die Erstattungen werden in regelmässigen Zeitabständen nach dem Verfahren des Artikels 24 festgesetzt. Die Kommission kann die Erstattungsbeträge, soweit erforderlich, zwischenzeitlich auf Antrag eines Mitgliedstaats oder von sich aus ändern.

(6) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 24 erlassen.

Artikel 16

Der Rat kann, soweit es für das reibungslose Funktionieren der gemeinsamen Marktorganisation für Schweinefleisch erforderlich ist, auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit für die in Artikel 1 Absatz 1 genannten Erzeugnisse, die zur Herstellung von in dem genannten Absatz aufgeführten Erzeugnissen bestimmt sind, die Inanspruchnahme der Regelung des aktiven Veredelungsverkehrs ganz oder teilweise ausschließen.

Artikel 17

(1) Für die Tarifierung der unter diese Verordnung fallenden Erzeugnisse gelten die allgemeinen Tarifierungsvorschriften und die besonderen Vorschriften über die Anwendung des Gemeinsamen Zolltarifs ; das Zolltarifschema, das sich aus der Anwendung dieser Verordnung ergibt, wird in den Gemeinsamen Zolltarif übernommen.

(2) Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen dieser Verordnung oder vorbehaltlich einer vom Rat auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit beschlossenen Ausnahme ist folgendes untersagt: - die Erhebung von Zöllen oder Abgaben gleicher Wirkung,

- die Anwendung von mengenmässigen Beschränkungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung.

Als Maßnahme gleicher Wirkung wie eine mengenmässige Beschränkung gilt unter anderem die Begrenzung der Erteilung von Einfuhrlizenzen auf eine bestimmte Gruppe von Empfangsberechtigten.

Artikel 18

(1) Wird der Markt der Gemeinschaft für eines oder mehrere der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Erzeugnisse auf Grund von Einfuhren oder Ausfuhren ernstlichen Störungen ausgesetzt oder von ernstlichen Störungen bedroht, die die Ziele des Artikels 39 des Vertrages gefährden könnten, so können im Handel mit dritten Ländern geeignete Maßnahmen angewandt werden, bis die tatsächliche oder die drohende Störung behoben ist.

Der Rat legt auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit die Durchführungsbestimmungen zu diesem Absatz fest und bestimmt, in welchen Fällen und innerhalb welcher Grenzen die Mitgliedstaaten Schutzmaßnahmen treffen können.

(2) Tritt die in Absatz 1 erwähnte Lage ein, so beschließt die Kommission auf Antrag eines Mitgliedstaats oder von sich aus die erforderlichen Maßnahmen ; diese werden den Mitgliedstaaten mitgeteilt und sind unverzueglich anzuwenden. Ist die Kommission mit einem Antrag eines Mitgliedstaats befasst worden, so entscheidet sie hierüber innerhalb vierundzwanzig Stunden nach Eingang des Antrags.

(3) Jeder Mitgliedstaat kann die Maßnahme der Kommission binnen einer Frist von höchstens drei Arbeitstagen nach dem Tag ihrer Mitteilung dem Rat vorlegen. Der Rat tritt unverzueglich zusammen. Er kann die betreffende Maßnahme der Kommission mit qualifizierter Mehrheit ändern oder aufheben.

TITEL III Allgemeine Bestimmungen

Artikel 19

Zum freien Warenverkehr in der Gemeinschaft werden diejenigen der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Waren nicht zugelassen, zu deren Herstellung oder Bearbeitung Erzeugnisse verwendet worden sind, welche nicht unter Artikel 9 Absatz 2 und Artikel 10 Absatz 1 des Vertrages fallen.

Artikel 20

Um den Beschränkungen des freien Warenverkehrs Rechnung zu tragen, die sich aus der Anwendung von Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung von Tierseuchen ergeben könnten, können Sondermaßnahmen zur Stützung des von diesen Beschränkungen betroffenen Marktes nach dem Verfahren des Artikels 24 getroffen werden. Diese Maßnahmen dürfen nur in dem Umfang und für den Zeitraum erlassen werden, die für die Stützung dieses Marktes unbedingt erforderlich sind.

Artikel 21

Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen dieser Verordnung sind die Artikel 92 bis 94 des Vertrages auf die Erzeugung der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Erzeugnisse und den Handel mit diesen Erzeugnissen anwendbar,

Artikel 22

Die Mitgliedstaaten und die Kommission teilen sich gegenseitig die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Angaben mit.

Die Einzelheiten der Mitteilung und der Bekanntgabe dieser Angaben werden nach dem Verfahren des Artikels 24 festgelegt.

Artikel 23

(1) Es wird ein Verwaltungsausschuß für Schweinefleisch - im folgenden "Ausschuß" genannt - eingesetzt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und unter dem Vorsitz eines Vertreters der Kommission zusammentritt.

(2) In diesem Ausschuß werden die Stimmen der Mitgliedstaaten nach Artikel 148 Absatz 2 des Vertrages gewogen. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil.

Artikel 24

(1) Wird auf das in diesem Artikel festgelegte Verfahren Bezug genommen, so befasst der Vorsitzende entweder von sich aus oder auf Antrag des Vertreters eines Mitgliedstaats den Ausschuß.

(2) Der Vertreter der Kommission unterbreitet einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuß nimmt zu diesen Maßnahmen innerhalb einer Frist, die der Vorsitzende entsprechend der Dringlichkeit der zu prüfenden Fragen bestimmen kann, Stellung. Die Stellungnahme kommt mit einer Mehrheit von einundvierzig Stimmen zustande.

(3) Die Kommission erlässt Maßnahmen, die sofort anwendbar sind. Entsprechen jedoch diese Maßnahmen nicht der Stellungnahme des Ausschusses, so werden sie dem Rat von der Kommission alsbald mitgeteilt ; in diesem Fall kann die Kommission die Anwendung der von ihr beschlossenen Maßnahmen bis zur Dauer von höchstens einem Monat nach dieser Mitteilung aussetzen.

Der Rat kann mit qualifizierter Mehrheit binnen einer Frist von einem Monat anders entscheiden.

Artikel 25

Der Ausschuß kann jede andere Frage prüfen, die ihm der Vorsitzende von sich aus oder auf Antrag des Vertreters eines Mitgliedstaats vorlegt.

Artikel 26

Bei der Durchführung dieser Verordnung ist zugleich den in den Artikeln 39 und 110 des Vertrages genannten Zielen in geeigneter Weise Rechnung zu tragen.

Artikel 27

Für den Fall, daß Italien von der in Artikel 23 der Verordnung (EWG) Nr. 2727/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1) vorgesehenen Ermächtigung Gebrauch macht, trifft der Rat auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit die erforderlichen Maßnahmen, um Wettbewerbsverzerrungen zu verhindern.

Artikel 28

(1) Die Verordnung Nr. 121/67/EWG des Rates vom 13. Juni 1967 über die gemeinsame Marktorganisation für Schweinefleisch (2), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1861/74 (3), wird aufgehoben.

(2) Verweisungen auf die durch Absatz 1 aufgehobene Verordnung gelten als Verweisungen auf die vorliegende Verordnung.

Die Verweisungen und Bezugnahmen auf die Artikel der genannten Verordnungen sind der Übereinstimmungstabelle im Anhang zu entnehmen.

Artikel 29

Diese Verordnung tritt am 1. November 1975 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 29. Oktober 1975.

Im Namen des Rates

Der Präsident

G. MARCORA

(1)ABl. Nr. L 281 vom 1.11.1975, S. 1. (2)ABl. Nr. 117 vom 19.6.1967, S. 2283/67. (3)ABl. Nr. L 197 vom 19.7.1974, S. 3.

ANHANG

Übereinstimmungstabelle

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