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Document 52019AP0189
Amendments adopted by the European Parliament on 13 March 2019 on the proposal for a regulation of the European Parliament and of the Council establishing the European Cybersecurity Industrial, Technology and Research Competence Centre and the Network of National Coordination Centres (COM(2018)0630 — C8-0404/2018 — 2018/0328(COD))
Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 13. März 2019 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Europäischen Kompetenzzentrums für Cybersicherheit in Industrie, Technologie und Forschung und des Netzes nationaler Koordinierungszentren (COM(2018)0630 — C8-0404/2018 — 2018/0328(COD))
Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 13. März 2019 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Europäischen Kompetenzzentrums für Cybersicherheit in Industrie, Technologie und Forschung und des Netzes nationaler Koordinierungszentren (COM(2018)0630 — C8-0404/2018 — 2018/0328(COD))
ABl. C 23 vom 21.1.2021, p. 502–569
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
21.1.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 23/502 |
P8_TA(2019)0189
Europäisches Kompetenzzentrum für Cybersicherheit in Industrie, Technologie und Forschung und Netz nationaler Koordinierungszentren ***I
Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 13. März 2019 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Europäischen Kompetenzzentrums für Cybersicherheit in Industrie, Technologie und Forschung und des Netzes nationaler Koordinierungszentren (COM(2018)0630 — C8-0404/2018 — 2018/0328(COD)) (1)
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
(2021/C 23/73)
Abänderung 1
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 2
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 1 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 3
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 4
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 4
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 4 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 5
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 4 b (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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|
Abänderung 6
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 5
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 7
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 6
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 8
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 6 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 9
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 6 b (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 10
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 6 c (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 11
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 8
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung12
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 8 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 13
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 8 b (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 14
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 8 c (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 15
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 9
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 16
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 12
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 17
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 14
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 18
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 14 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 19
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 14 b (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
Abänderung 20
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 15
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
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Abänderung 21
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 16
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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|
Abänderung 22
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 16 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 23
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 17
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
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Abänderung 24
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 17 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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|
Abänderung 25
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 18
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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|
Abänderung 26
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 19
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 27
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 20
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 28
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 20 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
Abänderung 29
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 20 b (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 30
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 20 c (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
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|
Abänderung 31
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 21
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 32
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 24
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
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Abänderung 33
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 24 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 34
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 25
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 35
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 25 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 36
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 26
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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|
Abänderung 37
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 27
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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|
Abänderung 38
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 28
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 39
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 28 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 40
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 29
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 41
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 31
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 42
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 31 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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|
Abänderung 43
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 33 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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|
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Abänderung 44
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 34
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 45
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Absatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Mit dieser Verordnung werden das Europäische Kompetenzzentrum für Cybersicherheit in Industrie, Technologie und Forschung (im Folgenden das „Kompetenzzentrum“) sowie das Netz nationaler Koordinierungszentren eingerichtet und Bestimmungen für die Benennung nationaler Koordinierungszentren sowie für die Einrichtung der Kompetenzgemeinschaft für Cybersicherheit festgelegt. |
(1) Mit dieser Verordnung werden das Europäische Kompetenzzentrum für Cybersicherheit in Industrie, Technologie und Forschung (im Folgenden das „Kompetenzzentrum“) sowie das Netz nationaler Koordinierungszentren (im Folgenden „Netz“) eingerichtet und Bestimmungen für die Benennung nationaler Koordinierungszentren sowie für die Einrichtung der Kompetenzgemeinschaft für Cybersicherheit ( im Folgenden „Kompetenzgemeinschaft“) festgelegt. Das Kompetenzzentrum und das Netz tragen zur allgemeinen Abwehrfähigkeit in der Union mit Blick auf Bedrohungen im Bereich der Cybersicherheit und einer entsprechenden Sensibilisierung bei, wobei sie gesellschaftlichen Begleiterscheinungen eingehend Rechnung tragen. |
Abänderung 46
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Absatz 3
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(3) Sitz des Kompetenzzentrums ist [Brüssel, Belgien]. |
entfällt |
Abänderung 47
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Absatz 4
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(4) Das Kompetenzzentrum besitzt Rechtspersönlichkeit. Es verfügt in jedem Mitgliedstaat über die weitestgehende Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die Rechtspersonen nach dessen Rechtsvorschriften zuerkannt wird. Es kann insbesondere bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben und veräußern und ist vor Gericht parteifähig. |
entfällt |
Abänderung 48
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 — Absatz 1 — Nummer 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 183
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 — Absatz 1 — Nummer 1 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 49
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 — Absatz 1 — Nummer 2
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 50
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 — Absatz 1 — Nummer 2 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 51
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 — Absatz 1 — Nummer 3
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
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Abänderung 52
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 — Absatz 1 — Nummer 4
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 53
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 — Absatz 1 — Nummer 4 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 54
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 — Absatz 1 — Buchstabe a
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 55
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 — Absatz 1 — Buchstabe a a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 56
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 — Absatz 1 — Buchstabe b
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(Betrifft nicht die deutsche Fassung.) |
Abänderung 57
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 — Absatz 1 — Buchstabe b a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 58
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 — Absatz 1 — Buchstabe b b (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 59
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 — Absatz 1 — Buchstabe b c (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 60
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 — Absatz 1 — Buchstabe b d (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 61
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 — Absatz 1 — Nummer 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 62
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 — Absatz 1 — Nummer 2
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 63
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 — Absatz 1 — Nummer 3 — Einleitung
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 64
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 — Absatz 1 — Nummer 3 — Buchstabe a
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 65
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 — Absatz 1 — Nummer 3 — Buchstabe b
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 66
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 — Absatz 1 — Nummer 3 — Buchstabe b a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 67
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 — Absatz 1 — Nummer 3 — Buchstabe b b (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 68
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 — Absatz 1 — Nummer 3 — Buchstabe c
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 69
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 — Absatz 1 — Nummer 3 — Buchstabe c a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 70
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 — Absatz 1 — Nummer 3 — Buchstabe c b (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 71
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 — Absatz 1 — Nummer 3 — Buchstabe c c (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 72
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 — Absatz 1 — Nummer 4 — Einleitung
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 73
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 — Absatz 1 — Nummer 4 — Buchstabe a
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 74
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 — Absatz 1 — Nummer 4 — Buchstabe b
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 75
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 — Absatz 1 — Nummer 4 — Buchstabe c
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 76
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 — Absatz 1 — Nummer 4 — Buchstabe d
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 77
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 — Absatz 1 — Nummer 5 — Einleitung
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 78
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 — Absatz 1 — Nummer 5 — Buchstabe -a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 79
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 — Absatz 1 — Nummer 5 — Buchstabe a
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 80
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 — Absatz 1 — Nummer 6 — Buchstabe a
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 81
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 — Absatz 1 — Nummer 6 — Buchstabe b
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 82
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 — Absatz 1 — Nummer 6 — Buchstabe b a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 83
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 — Absatz 1 — Nummer 6 — Buchstabe b b (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 84
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 — Absatz 1 — Nummer 6 — Buchstabe b c (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 85
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 — Absatz 1 — Nummer 6 — Buchstabe b d (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 86
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 — Absatz 1 — Nummer 6 — Buchstabe b e (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 87
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 — Absatz 1 — Nummer 6 — Buchstabe c
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 88
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 — Absatz 1 — Nummer 6 — Buchstabe c a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 184
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 — Absatz 1 — Nummer 7 — Einleitung
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 185
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 — Absatz 1 — Nummer 8 — Einleitung
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 89
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 — Absatz 1 — Nummer 8 — Buchstabe b a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 90
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 — Absatz 1 — Nummer 8 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 91
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 5 — Überschrift
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Investitionen in Infrastrukturen, Kapazitäten , Produkte oder Lösungen und deren Nutzung |
Investitionen in Infrastrukturen, Fähigkeiten , Produkte oder Verfahren und deren Nutzung |
Abänderung 92
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 5 — Absatz 1 — Einleitung
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Stellt das Kompetenzzentrum Mittel für Infrastrukturen, Kapazitäten, Produkte oder Lösungen gemäß Artikel 4 Absätze 3 und 4 in Form von Finanzhilfen oder Preisgeldern zur Verfügung, so kann im Arbeitsplan des Kompetenzzentrums insbesondere Folgendes festgelegt werden: |
(1) Stellt das Kompetenzzentrum Mittel für Infrastrukturen, Kapazitäten, Produkte oder Verfahren gemäß Artikel 4 Absätze 3 und 4 in Form einer Auftragsvergabe, von Finanzhilfen oder Preisgeldern zur Verfügung, so kann im Arbeitsplan des Kompetenzzentrums insbesondere Folgendes festgelegt werden: |
Abänderung 93
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 5 — Absatz 1 — Buchstabe a
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 94
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 5 — Absatz 1 — Buchstabe b a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 95
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 5 — Absatz 1 — Buchstabe b b (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 96
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 5 — Absatz 2
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Das Kompetenzzentrum kann die Gesamtdurchführung einschlägiger gemeinsamer Vergabeverfahren übernehmen, einschließlich der vorkommerziellen Auftragsvergabe im Namen von Mitgliedern des Netzes , von Mitgliedern der Kompetenzgemeinschaft für Cybersicherheit oder von Dritten, die die Nutzer von Cybersicherheitsprodukten und -lösungen vertreten . Zu diesem Zweck kann das Kompetenzzentrum von einem oder mehreren nationalen Koordinierungszentren oder Mitgliedern der Kompetenzgemeinschaft für Cybersicherheit unterstützt werden. |
(2) Das Kompetenzzentrum kann die Gesamtdurchführung einschlägiger gemeinsamer Vergabeverfahren übernehmen, einschließlich der vorkommerziellen Auftragsvergabe im Namen von Mitgliedern des Netzes. Zu diesem Zweck kann das Kompetenzzentrum von einem oder mehreren nationalen Koordinierungszentren oder Mitgliedern der Kompetenzgemeinschaft für Cybersicherheit oder einschlägigen europäischen digitalen Innovationszentren unterstützt werden. |
Abänderung 97
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 — Absatz - 1 (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(-1) In jedem Mitgliedstaat wird ein nationales Koordinierungszentrum eingerichtet. |
Abänderung 98
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 — Absatz 4
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(4) Das benannte nationale Koordinierungszentrum muss in der Lage sein, das Kompetenzzentrum und das Netz bei der Erfüllung ihres Auftrags gemäß Artikel 3 dieser Verordnung zu unterstützen. Es muss entweder über technisches Fachwissen im Bereich der Cybersicherheit verfügen oder direkten Zugang dazu haben und in der Lage sein, sich wirksam mit der Industrie, dem öffentlichen Sektor und der Forschungsgemeinschaft auszutauschen und zu koordinieren. |
(4) Das benannte nationale Koordinierungszentrum muss in der Lage sein, das Kompetenzzentrum und das Netz bei der Erfüllung ihres Auftrags gemäß Artikel 3 dieser Verordnung zu unterstützen. Es muss entweder über technisches Fachwissen im Bereich der Cybersicherheit verfügen oder direkten Zugang dazu haben und in der Lage sein, sich wirksam mit der Industrie, dem öffentlichen Sektor , Wissenschaft und Forschung und den Bürgern auszutauschen und zu koordinieren. Die Kommission gibt Leitlinien heraus, in denen das Bewertungsverfahren genauer beschrieben und die Anwendung der Kriterien erläutert wird. |
Abänderung 99
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 — Absatz 5
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(5) Die Beziehungen zwischen dem Kompetenzzentrum und den nationalen Koordinierungszentren beruhen auf einer vertraglichen Vereinbarung zwischen dem Kompetenzzentrum und den einzelnen nationalen Koordinierungszentren. Die Vereinbarung regelt die Beziehungen und die Aufgabenverteilung zwischen dem Kompetenzzentrum und den einzelnen nationalen Koordinierungszentren. |
(5) Die Beziehungen zwischen dem Kompetenzzentrum und den nationalen Koordinierungszentren beruhen auf einer vertraglichen Standardvereinbarung zwischen dem Kompetenzzentrum und den einzelnen nationalen Koordinierungszentren. Die Vereinbarung umfasst dieselben harmonisierten allgemeinen Bedingungen, die für die Vorschriften gelten, die die Beziehungen und die Aufgabenverteilung zwischen dem Kompetenzzentrum und den einzelnen nationalen Koordinierungszentren regeln, sowie Sonderbedingungen, die auf das jeweilige nationale Koordinierungszentrum zugeschnitten sind . |
Abänderung 100
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 — Absatz 5 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(5a) Der Kommission erlässt zur Ergänzung dieser Verordnung gemäß Artikel 45a delegierte Rechtsakte, mit denen die harmonisierten allgemeinen Bedingungen der in Absatz 5 genannten vertraglichen Vereinbarungen sowie ihres Formats festgelegt werden. |
Abänderung 101
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 7 — Absatz 1 — Buchstabe a
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 102
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 7 — Absatz 1 — Buchstabe b
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 103
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 7 — Absatz 1 — Buchstabe b a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 104
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 7 — Absatz 1 — Buchstabe c
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 105
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 7 — Absatz 1 — Buchstabe c a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 106
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 7 — Absatz 1 — Buchstabe e
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 107
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 7 — Absatz 1 — Buchstabe f a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 108
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 7 — Absatz 1 — Buchstabe g
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 109
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 7 — Absatz 1 — Buchstabe h
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 110
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 7 — Absatz 4
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(4) Für die Zwecke der in Absatz 1 Buchstaben a, b, c, e und g genannten Durchführungsaufgaben arbeiten die nationalen Koordinierungszentren gegebenenfalls über das Netz zusammen. |
(4) Für die Zwecke der in Absatz 1 genannten Durchführungsaufgaben arbeiten die nationalen Koordinierungszentren gegebenenfalls über das Netz zusammen und stimmen sich mit den europäischen digitalen Innovationszentren ab . |
Abänderung 111
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 8 — Absatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Die Kompetenzgemeinschaft für Cybersicherheit leistet einen Beitrag zu dem in Artikel 3 festgelegten Auftrag des Kompetenzzentrums und fördert und verbreitet Fachwissen auf dem Gebiet der Cybersicherheit in der gesamten Union. |
(1) Die Kompetenzgemeinschaft für Cybersicherheit leistet einen Beitrag zu dem in Artikel 3 festgelegten Auftrag des Kompetenzzentrums und fördert , bündelt, teilt und verbreitet Fachwissen auf dem Gebiet der Cybersicherheit in der gesamten Union und bietet technisches Fachwissen . |
Abänderung 112
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 8 — Absatz 2
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Die Kompetenzgemeinschaft für Cybersicherheit besteht aus industriellen , akademischen und gemeinnützigen Forschungseinrichtungen und Verbänden sowie öffentlichen und anderen Einrichtungen, die sich mit betrieblichen und technischen Fragen befassen. Sie bringt die wichtigsten Interessenträger im Hinblick auf die technischen und industriellen Kapazitäten im Bereich der Cybersicherheit in der Union zusammen . Sie bezieht die nationalen Koordinierungszentren sowie die Organe und Einrichtungen der Union, die über einschlägiges Fachwissen verfügen, in ihre Arbeiten ein. |
(2) In der Kompetenzgemeinschaft für Cybersicherheit sind die Zivilgesellschaft , die Branche (Angebots- und Nachfrageseite), darunter KMU, Wissenschaft und Forschung, Nutzerverbände, Sachverständige, einschlägige europäische Normungsorganisationen und weitere Verbänden sowie öffentliche und andere Einrichtungen, die sich mit betrieblichen und technischen Fragen im Bereich der Cybersicherheit befassen , vertreten . Sie bringt die wichtigsten Interessenträger im Hinblick auf die technischen , industriellen, gesellschaftlichen, akademische und forschungsbezogenen sowie gesellschaftlichen Kapazitäten und Fähigkeiten im Bereich der Cybersicherheit in der Union zusammen und bezieht die nationalen Koordinierungszentren , die europäischen digitalen Innovationszentren sowie , wie in Artikel 10 dieser Verordnung festgelegt, die Organe und Einrichtungen der Union, die über einschlägiges Fachwissen verfügen, in ihre Arbeiten ein. |
Abänderung 113
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 8 — Absatz 3 — Einleitung
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(3) Nur Einrichtungen, die in der Union niedergelassen sind, können als Mitglieder der Kompetenzgemeinschaft für Cybersicherheit akkreditiert werden. Sie müssen nachweisen, dass sie über Fachkompetenz auf dem Gebiet der Cybersicherheit in mindestens einem der folgenden Bereiche verfügen: |
(3) Nur Einrichtungen und natürliche Personen , die in der Union , im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder in einem Land der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) niedergelassen bzw. ansässig sind, können als Mitglieder der Kompetenzgemeinschaft für Cybersicherheit akkreditiert werden. Die Bewerber müssen nachweisen, dass sie über Fachkompetenz auf dem Gebiet der Cybersicherheit in mindestens einem der folgenden Bereiche verfügen: |
Abänderung 114
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 8 — Absatz 3 — Buchstabe a
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
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Abänderung 115
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 8 — Absatz 3 — Buchstabe c a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
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Abänderung 116
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 8 — Absatz 3 — Buchstabe c b (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
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Abänderung 117
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 8 — Absatz 4
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(4) Das Kompetenzzentrum akkreditiert Einrichtungen, die nach nationalem Recht eingerichtet sind, als Mitglieder der Kompetenzgemeinschaft für Cybersicherheit, nachdem das nationale Koordinierungszentrum des Mitgliedstaats, in dem die Einrichtung niedergelassen ist, geprüft hat , ob diese Einrichtung die in Absatz 3 genannten Kriterien erfüllt. Eine Akkreditierung gilt unbefristet, kann jedoch vom Kompetenzzentrum jederzeit widerrufen werden, wenn es oder die zuständige nationale Koordinierungsstelle der Auffassung ist, dass die Einrichtung die in Absatz 3 genannten Kriterien nicht erfüllt oder unter die einschlägigen Bestimmungen des Artikels 136 der Verordnung XXX [neue Haushaltsordnung] fällt. |
(4) Das Kompetenzzentrum akkreditiert Einrichtungen, die nach nationalem Recht eingerichtet sind, oder natürliche Personen als Mitglieder der Kompetenzgemeinschaft für Cybersicherheit, nachdem das Kompetenzzentrum und das nationale Koordinierungszentrum des Mitgliedstaats, in dem die Einrichtung niedergelassen ist oder die natürliche Person ansässig ist , geprüft haben , ob diese Einrichtung die in Absatz 3 genannten Kriterien erfüllt. Eine Akkreditierung gilt unbefristet, kann jedoch vom Kompetenzzentrum jederzeit widerrufen werden, wenn es oder die zuständige nationale Koordinierungsstelle der Auffassung ist, dass die Einrichtung oder die natürliche Person die in Absatz 3 genannten Kriterien nicht erfüllt oder unter die einschlägigen Bestimmungen des Artikels 136 der Verordnung XXX [neue Haushaltsordnung] fällt. Die nationalen Koordinierungszentren der Mitgliedstaaten streben eine ausgewogene Vertretung der Interessenträger in der Kompetenzgemeinschaft an und unterstützen aktiv die Beteiligung von unterrepräsentierten Kategorien, insbesondere der KMU, und von Gruppen von Einzelpersonen. |
Abänderung 118
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 8 — Absatz 4 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(4a) Die Kommission erlässt zur Ergänzung dieser Verordnung gemäß Artikel 45 in Bezug auf die Festlegung der in Absatz 3 genannten Kriterien, anhand deren Bewerber ausgewählt werden, und der Verfahren für die Bewertung und Akkreditierung von Einrichtungen, die den in Artikel 4 Kriterien genügen, delegierte Rechtsakte. |
Abänderung 119
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 9 — Absatz 1 — Nummer 5 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 120
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 10 — Absatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Das Kompetenzzentrum arbeitet mit den einschlägigen Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union zusammen, einschließlich der Agentur der Europäischen Union für Netz- und Informationssicherheit, des IT-Notfallteams der EU (CERT-EU), des Europäischen Auswärtigen Dienstes, der Gemeinsamen Forschungsstelle der Kommission, der Exekutivagentur für Forschung, Innovation und Netze, des Europäischen Zentrums zur Bekämpfung der Cyberkriminalität bei Europol sowie der Europäischen Verteidigungsagentur. |
(1) Das Kompetenzzentrum arbeitet mit Blick auf Projekte, Dienstleistungen und Kompetenzen, bei denen ein doppelter Verwendungszweck vorliegt, sowie mit Blick auf Kohärenz und Komplementarität mit den einschlägigen Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union zusammen, einschließlich der ENISA , des IT-Notfallteams der EU (CERT-EU), des Europäischen Auswärtigen Dienstes, der Gemeinsamen Forschungsstelle der Kommission, der Exekutivagentur für Forschung, Innovation und Netze , der einschlägigen europäischen digitalem Innovationszentren , des Europäischen Zentrums zur Bekämpfung der Cyberkriminalität bei Europol sowie der Europäischen Verteidigungsagentur. |
Abänderung 121
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 10 — Absatz 2
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Diese Zusammenarbeit findet im Rahmen von Arbeitsvereinbarungen statt. Diese Vereinbarungen bedürfen der vorherigen Zustimmung der Kommission. |
(2) Diese Zusammenarbeit findet im Rahmen von Arbeitsvereinbarungen statt. Diese Vereinbarungen werden vom Verwaltungsrat nach Zustimmung der Kommission angenommen . |
Abänderung 122
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 12 — Absatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Der Verwaltungsrat besteht aus je einem Vertreter pro Mitgliedstaat und fünf Kommissionsvertretern, die im Namen der Union handeln. |
(1) Der Verwaltungsrat besteht aus je einem Vertreter pro Mitgliedstaat , einem vom Europäischen Parlament als Beobachter ernannten Vertreter und vier Kommissionsvertretern, die im Namen der Union handeln , wobei auf eine ausgewogene Vertretung der Geschlechter bei den Verwaltungsratmitgliedern und ihren Vertretern hingewirkt wird . |
Abänderung 123
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 12 — Absatz 3
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(3) Die Mitglieder des Verwaltungsrats und ihre Stellvertreter werden aufgrund ihrer technischen Sachkenntnis sowie ihrer einschlägigen Management-, Verwaltungs- und Haushaltsführungskompetenzen ernannt. Die Kommission und die Mitgliedstaaten bemühen sich, die Fluktuation bei ihren Vertretern im Verwaltungsrat gering zu halten, um die Kontinuität der Arbeit des Verwaltungsrats sicherzustellen. Die Kommission und die Mitgliedstaaten setzen sich für eine ausgewogene Vertretung von Frauen und Männern im Verwaltungsrat ein. |
(3) Die Mitglieder des Verwaltungsrats und ihre Stellvertreter werden aufgrund ihrer Sachkenntnis im Bereich der Cybersicherheit sowie ihrer einschlägigen Management-, Verwaltungs- und Haushaltsführungskompetenzen ernannt. Die Kommission und die Mitgliedstaaten bemühen sich, die Fluktuation bei ihren Vertretern im Verwaltungsrat gering zu halten, um die Kontinuität der Arbeit des Verwaltungsrats sicherzustellen. Die Kommission und die Mitgliedstaaten setzen sich für eine ausgewogene Vertretung von Frauen und Männern im Verwaltungsrat ein. |
Abänderung 124
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 12 — Absatz 6
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(6) Die Kommission kann Beobachter einladen, die gegebenenfalls an den Sitzungen des Verwaltungsrats teilnehmen, darunter Vertreter der einschlägigen Einrichtungen, Ämter, Agenturen und sonstigen Stellen der Union. |
(6) Der Verwaltungsrat kann Beobachter einladen, die gegebenenfalls an den Sitzungen des Verwaltungsrats teilnehmen, darunter Vertreter der einschlägigen Einrichtungen, Ämter, Agenturen und sonstigen Stellen der Union sowie Mitglieder der Kompetenzgemeinschaft . |
Abänderung 125
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 12 — Absatz 7
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(7) Die Agentur der Europäischen Union für Netz- und Informationssicherheit (ENISA) ist ein ständiger Beobachter im Verwaltungsrat. |
(7) Die ENISA und der wissenschaftlich-technische Beirat sind ständige Beobachter im Verwaltungsrat in beratender Funktion ohne Stimmrecht. Der Verwaltungsrat trägt den von der ständigen Beobachtern geäußerten Standpunkten möglichst weitgehend Rechnung. |
Abänderung 126
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 13 — Absatz 3 — Buchstabe a
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 127
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 13 — Absatz 3 — Buchstabe b
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 128
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 13 — Absatz 3 — Buchstabe e
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 129
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 13 — Absatz 3 — Buchstabe e a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 130
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 13 — Absatz 3 — Buchstabe g a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 131
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 13 — Absatz 3 — Buchstabe i
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 132
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 13 — Absatz 3 — Nummer l
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 133
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 13 — Absatz 3 — Buchstabe r
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 134
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 13 — Absatz 3 — Buchstabe s
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 135
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 14 — Absatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Der Verwaltungsrat wählt aus dem Kreis seiner stimmberechtigten Mitglieder für einen Zeitraum von zwei Jahren einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. Die Amtszeit des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden kann einmal auf Beschluss des Verwaltungsrates verlängert werden. Endet jedoch ihre Mitgliedschaft im Verwaltungsrat während ihrer Amtszeit, so endet auch ihre Amtszeit automatisch am selben Tag. Der stellvertretende Vorsitzende tritt im Fall der Verhinderung des Vorsitzenden von Amts wegen an dessen Stelle. Der Vorsitzende nimmt an den Abstimmungen teil. |
(1) Der Verwaltungsrat wählt aus dem Kreis seiner stimmberechtigten Mitglieder für einen Zeitraum von zwei Jahren einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden , wobei auf eine ausgewogene Vertretung der Geschlechter hingewirkt wird . Die Amtszeit des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden kann einmal auf Beschluss des Verwaltungsrates verlängert werden. Endet jedoch ihre Mitgliedschaft im Verwaltungsrat während ihrer Amtszeit, so endet auch ihre Amtszeit automatisch am selben Tag. Der stellvertretende Vorsitzende tritt im Fall der Verhinderung des Vorsitzenden von Amts wegen an dessen Stelle. Der Vorsitzende nimmt an den Abstimmungen teil. |
Abänderung 136
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 14 — Absatz 3
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(3) Der Exekutivdirektor beteiligt sich an den Beratungen, sofern der Verwaltungsrat nichts anderes beschließt, verfügt jedoch über kein Stimmrecht. Der Verwaltungsrat kann im Einzelfall andere Personen einladen, um an den Sitzungen als Beobachter teilzunehmen. |
(3) Der Exekutivdirektor beteiligt sich an den Beratungen, sofern der Verwaltungsrat nichts anderes beschließt, verfügt jedoch über kein Stimmrecht. |
Abänderung 137
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 14 — Absatz 4
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(4) Mitglieder des wissenschaftlich-technischen Beirats können auf Einladung des Vorsitzes an den Sitzungen des Verwaltungsrats ohne Stimmrecht teilnehmen. |
entfällt |
Abänderung 138
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 15
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Artikel 15 |
entfällt |
Abstimmungsregeln des Verwaltungsrates |
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(1) Die Union verfügt über 50 % der Stimmrechte. Die Stimmrechte der Union sind unteilbar. |
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(2) Jeder beteiligte Mitgliedstaat hat eine Stimme. |
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(3) Der Verwaltungsrat fasst seine Beschlüsse mit einer Mehrheit von mindestens 75 % aller Stimmen, einschließlich der Stimmen der abwesenden Mitglieder, auf die mindestens 75 % der gesamten Finanzbeiträge zum Kompetenzzentrum entfallen. Der Finanzbeitrag wird auf der Grundlage der veranschlagten Ausgaben, die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe c vorgeschlagen werden, und auf der Grundlage des in Artikel 22 Absatz 5 genannten Berichts über den Wert der Beiträge der beteiligten Mitgliedstaaten berechnet. |
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(4) Nur die Vertreter der Kommission und die Vertreter der beteiligten Mitgliedstaaten sind stimmberechtigt. |
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(5) Der Vorsitzende nimmt an den Abstimmungen teil. |
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Abänderung 139
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 15 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 15a |
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Abstimmungsregeln des Verwaltungsrates |
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(1) Beschlüsse, die zur Abstimmung gestellt werden, können Folgendes betreffen: |
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(2) Der Verwaltungsrat fasst seine Beschlüsse auf der Grundlage von mindestens 75 %der Stimmen aller Mitglieder. Der Kommission kommen die Stimmrechte der Union zu, die unteilbar sind. |
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(3) Bei Beschlüssen nach Absatz 1 Buchstabe a muss jeder Mitgliedstaat vertreten sein und über die gleichen Stimmrechte verfügen. Bei den verbleibenden Stimmen bis zu 100 % sollten der Union mindestens 50 % der Stimmen zukommen, entsprechend ihrem Finanzbeitrag. |
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(4) Bei Beschlüssen nach Absatz 1 Buchstabe b oder c oder sonstigen Beschlüssen, die unter keine andere Kategorie von Absatz 1 fallen, muss die Union über mindestens 50 % der Stimmen — entsprechend ihrem Finanzbeitrag — verfügen. Nur die beitragenden Mitgliedstaaten haben Stimmrechte, die ihrem Finanzbeitrag entsprechen. |
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(5) Wenn der Vorsitzende unter den Vertretern der Mitgliedstaaten gewählt wurde, muss der Vorsitzende bei der Abstimmung als Vertreter seines Mitgliedstaats teilnehmen. |
Abänderung 140
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 16 — Absatz 3
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(3) Der Exekutivdirektor wird vom Verwaltungsrat aus einer Liste von Bewerbern ernannt, die die Kommission im Anschluss an ein offenes und transparentes Auswahlverfahren vorschlägt. |
(3) Der Exekutivdirektor wird vom Verwaltungsrat aus einer Liste von Bewerbern ernannt, die die Kommission im Anschluss an ein offenes , transparentes und diskriminierungsfreies Auswahlverfahren vorschlägt , wobei bei den Nominierungen auf eine ausgewogene Vertretung der Geschlechter aus den Mitgliedstaaten hingewirkt wird . |
Abänderung 141
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 16 — Absatz 5
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(5) Die Amtszeit des Exekutivdirektors beträgt vier Jahre. Zum Ende dieses Zeitraums nimmt die Kommission eine Bewertung vor, bei der die Leistung des Exekutivdirektors und die künftigen Aufgaben und Herausforderungen des Kompetenzzentrums berücksichtigt werden. |
(5) Die Amtszeit des Exekutivdirektors beträgt fünf Jahre. Zum Ende dieses Zeitraums nimmt die Kommission eine Bewertung vor, bei der die Leistung des Exekutivdirektors und die künftigen Aufgaben und Herausforderungen des Kompetenzzentrums berücksichtigt werden. |
Abänderung 142
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 16 — Absatz 6
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(6) Der Verwaltungsrat kann auf Vorschlag der Kommission unter Berücksichtigung der Bewertung nach Absatz 5 die Amtszeit des Exekutivdirektors einmal um höchstens vier Jahre verlängern. |
(6) Der Verwaltungsrat kann auf Vorschlag der Kommission unter Berücksichtigung der Bewertung nach Absatz 5 die Amtszeit des Exekutivdirektors einmal um höchstens fünf Jahre verlängern. |
Abänderung 143
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 16 — Absatz 8
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(8) Der Exekutivdirektor kann nur durch einen Beschluss des Verwaltungsrats auf Vorschlag der Kommission seines Amtes enthoben werden. |
(8) Der Exekutivdirektor kann nur durch einen Beschluss des Verwaltungsrats auf Vorschlag seiner Mitglieder oder auf Vorschlag der Kommission seines Amtes enthoben werden. |
Abänderung 144
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 17 — Absatz 2 — Buchstabe c
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 145
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 17 — Absatz 2 — Buchstabe h
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 146
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 17 — Absatz 2 — Nummer l
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 147
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 17 — Absatz 2 — Buchstabe s
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 148
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 17 — Absatz 2 — Buchstabe v
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 149
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 18 — Absatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Der wissenschaftlich-technische Beirat besteht aus höchstens 16 Mitgliedern. Die Mitglieder werden vom Verwaltungsrat aus dem Kreis der Vertreter der Einrichtungen in der Kompetenzgemeinschaft für Cybersicherheit ernannt. |
(1) Der wissenschaftlich-technische Beirat besteht aus höchstens 25 Mitgliedern. Die Mitglieder werden vom Verwaltungsrat aus dem Kreis der Vertreter der Einrichtungen in der Kompetenzgemeinschaft oder ihrer einzelnen Mitglieder ernannt. Es können nur Vertreter von Einrichtungen ernannt werden, die nicht von einem Drittland oder einer Einrichtung aus einem Drittland — mit Ausnahme der Länder des EWR und der EFTA-Länder — kontrolliert werden. Die Ernennung erfolgt nach Maßgabe eines offenen, transparenten und diskriminierungsfreien Verfahrens. Bei der Zusammensetzung des Beirats wird auf eine ausgewogene Vertretung der Geschlechter hingewirkt; die Interessenträger aus der Branche, Wissenschaftskreisen und der Zivilgesellschaft müssen im Beirat ausgewogen vertreten sein. |
Abänderung 150
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 18 — Absatz 2
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Die Mitglieder des wissenschaftlich-technischen Beirats verfügen über Fachwissen in der Forschung , industriellen Entwicklung , gewerblichen Dienstleistungen oder deren Einführung im Bereich der Cybersicherheit . Die Anforderungen in Bezug auf solches Fachwissen werden vom Verwaltungsrat genauer festgelegt. |
(2) Die Mitglieder des wissenschaftlich-technischen Beirats verfügen über Fachwissen im Bereich der Cybersicherheit mit Blick auf die Forschung und industrielle Entwicklung sowie das Angebot, die Umsetzung bzw. Einführung gewerblicher Dienstleistungen oder entsprechender Produkte . Die Anforderungen in Bezug auf solches Fachwissen werden vom Verwaltungsrat genauer festgelegt. |
Abänderung 151
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 18 — Absatz 5
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(5) Vertreter der Kommission und der Agentur der Europäischen Union für Netz- und Informationssicherheit können sich an den Arbeiten des wissenschaftlich-technischen Beirats beteiligen und diese unterstützen. |
(5) Es werden Vertreter der Kommission und der ENISA eingeladen, sich an den Arbeiten des wissenschaftlich-technischen Beirats zu beteiligen und diese zu unterstützen. Der Beirat kann fallweise zusätzliche Vertreter der Kompetenzgemeinschaft gegebenenfalls als Beobachter, Berater oder Sachverständiger einladen. |
Abänderung 152
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 19 — Absatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Der wissenschaftlich-technische Beirat tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen. |
(1) Der wissenschaftlich-technische Beirat tritt mindestens dreimal im Jahr zusammen. |
Abänderung 153
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 19 — Absatz 2
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Der wissenschaftlich-technische Beirat kann den Verwaltungsrat bei der Einsetzung von Arbeitsgruppen zu bestimmten Fragen beraten , die für die Arbeit des Kompetenzzentrums von Bedeutung sind, gegebenenfalls im Rahmen der Gesamtkoordinierung durch eines oder mehrere Mitglieder des wissenschaftlich-technischen Beirats. |
(2) Der wissenschaftlich-technische Beirat unterbreitet dem Verwaltungsrat bei der Einsetzung von Arbeitsgruppen Vorschläge zu bestimmten Fragen, die für die Arbeit des Kompetenzzentrums von Bedeutung sind, sofern diese unter die in Artikel 20 genannten Aufgaben und Zuständigkeiten fallen und gegebenenfalls unter die Gesamtkoordinierung durch eines oder mehrere Mitglieder des wissenschaftlich-technischen Beirats. |
Abänderung 154
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 20 — Absatz 1 — Einleitung
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Der wissenschaftlich-technische Beirat berät das Kompetenzzentrum bei der Durchführung seiner Tätigkeiten und |
Der wissenschaftlich-technische Beirat berät das Kompetenzzentrum regelmäßig bei der Durchführung seiner Tätigkeiten und |
Abänderung 155
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 20 — Absatz 1 — Nummer 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 156
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 20 — Absatz 1 — Nummer 1 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 157
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 20 — Absatz 1 — Nummer 3
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 158
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 21 — Absatz 1 — Buchstabe a
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 159
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 21 — Absatz 1 — Buchstabe b a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 160
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 21 — Absatz 2
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Der Höchstbeitrag der Union wird aus den Mitteln des Gesamthaushaltsplans der Union für das [Programm „Digitales Europa“] und das mit dem Beschluss XXX festgelegte Spezifische Programm zur Durchführung von Horizont Europa bereitgestellt. |
(2) Der Höchstbeitrag der Union wird aus den Mitteln des Gesamthaushaltsplans der Union für das [Programm „Digitales Europa“], das mit dem Beschluss XXX festgelegte Spezifische Programm zur Durchführung von Horizont Europa , den Europäischen Verteidigungsfonds und andere Programme und Projekte, die in den Anwendungsbereich des Kompetenzzentrums oder des Netzes fallen, bereitgestellt. |
Abänderung 161
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 21 — Absatz 4
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(4) Der Finanzbeitrag der Union deckt nicht die in Artikel 4 Absatz 8 Buchstabe b genannten Aufgaben. |
(4) Der Finanzbeitrag der Union aus den Programmen „Digitales Europa“ und „Horizont Europa“ deckt nicht die in Artikel 4 Absatz 8 Buchstabe b genannten Aufgaben. Diese können durch Finanzbeiträge aus dem Europäischen Verteidigungsfonds abgedeckt werden. |
Abänderung 162
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 22 — Absatz 4
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(4) Die Kommission kann den Finanzbeitrag der Union zum Kompetenzzentrum aufkündigen, anteilsmäßig kürzen oder aussetzen, wenn die beteiligten Mitgliedstaaten die in Absatz 1 genannten Beiträge nicht, nur teilweise oder verspätet leisten . |
(4) Die Kommission kann den Finanzbeitrag der Union zum Kompetenzzentrum aufkündigen, anteilsmäßig kürzen oder aussetzen, wenn die beteiligten Mitgliedstaaten die in Absatz 1 genannten Beiträge nicht oder nur teilweise leisten. Die Kündigung, die Kürzung oder die Aussetzung des Finanzbeitrags der Union durch die Kommission richtet sich bei dem Betrag und der Zeit nach der Kürzung, Kündigung oder Aussetzung der Beiträge der Mitgliedstaaten. |
Abänderung 163
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 23 — Absatz 4 — Buchstabe a
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 164
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 23 — Absatz 4 — Buchstabe b
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 165
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 23 — Absatz 8 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(8a) Das Kompetenzzentrum arbeitet eng mit sonstigen Organen, Einrichtungen oder Agenturen der Union zusammen, um Synergien zu nutzen und um gegebenenfalls Verwaltungskosten einzusparen. |
Abänderung 166
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 30 — Absatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Das Kompetenzzentrum gewährleistet bei der Durchführung der nach dieser Verordnung finanzierten Maßnahmen den Schutz der finanziellen Interessen der Union durch geeignete Präventivmaßnahmen gegen Betrug, Korruption und sonstige rechtswidrige Handlungen, durch wirksame Kontrollen und — bei Feststellung von Unregelmäßigkeiten — durch Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge sowie gegebenenfalls durch wirksame, verhältnismäßige und abschreckende verwaltungsrechtliche Sanktionen. |
(1) Das Kompetenzzentrum gewährleistet bei der Durchführung der nach dieser Verordnung finanzierten Maßnahmen den Schutz der finanziellen Interessen der Union durch geeignete Präventivmaßnahmen gegen Betrug, Korruption und sonstige rechtswidrige Handlungen, durch regelmäßige und wirksame Kontrollen und — bei Feststellung von Unregelmäßigkeiten — durch Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge sowie gegebenenfalls durch wirksame, verhältnismäßige und abschreckende verwaltungsrechtliche Sanktionen. |
Abänderung 167
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 31 — Absatz 7
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(7) Das Personal des Kompetenzzentrums besteht aus Bediensteten auf Zeit und Vertragsbediensteten. |
(7) Das Kompetenzzentrum wirkt auf ein ausgewogenes Verhältnis der Geschlechter bei seinem Personal hin. Das Personal besteht aus Bediensteten auf Zeit und aus Vertragsbediensteten. |
Abänderung 168
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 34 — Absatz 2 — Buchstabe c a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 169
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 35 — Absatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Das Kompetenzzentrum führt seine Tätigkeiten mit einem hohen Maß an Transparenz aus. |
(1) Das Kompetenzzentrum führt seine Tätigkeiten mit höchster Transparenz aus. |
Abänderung 170
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 35 — Absatz 2
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Das Kompetenzzentrum stellt sicher, dass die Öffentlichkeit sowie interessierte Kreise angemessene, objektive, zuverlässige und leicht zugängliche Informationen, insbesondere über seine eigenen Arbeitsergebnisse , erhalten. Ferner veröffentlicht es die nach Artikel 41 abgegebenen Interessenerklärungen. |
(2) Das Kompetenzzentrum stellt sicher, dass die Öffentlichkeit sowie interessierte Kreise zur rechten Zeit umfassende, angemessene, objektive, zuverlässige und leicht zugängliche Informationen, insbesondere über die Arbeitsergebnisse des Kompetenzzentrums, des Netzes, des wissenschaftlich-technischen Beirats und der Kompetenzgemeinschaft , erhalten. Ferner veröffentlicht es die nach Artikel 42 abgegebenen Interessenerklärungen. |
Abänderung 171
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 38 — Absatz 3
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(3) Die in Absatz 2 genannte Bewertung umfasst ebenfalls eine Bewertung der vom Kompetenzzentrum erzielten Ergebnisse im Hinblick auf die Ziele, den Auftrag und die Aufgaben des Zentrums. Ist die Kommission der Ansicht, dass das Fortbestehen des Kompetenzzentrums vor dem Hintergrund der Ziele, des Auftrags und der Aufgaben, die dem Kompetenzzentrum übertragen wurden, gerechtfertigt ist, kann sie vorschlagen, dass die in Artikel 46 festgelegte Bestehensdauer des Kompetenzzentrums verlängert wird. |
(3) Die in Absatz 2 genannte Bewertung umfasst ebenfalls eine Bewertung der vom Kompetenzzentrum erzielten Ergebnisse im Hinblick auf die Ziele, den Auftrag und die Aufgaben des Zentrums sowie die Wirksamkeit und die Effizienz . Ist die Kommission der Ansicht, dass das Fortbestehen des Kompetenzzentrums vor dem Hintergrund der Ziele, des Auftrags und der Aufgaben, die dem Kompetenzzentrum übertragen wurden, gerechtfertigt ist, kann sie vorschlagen, dass die in Artikel 46 festgelegte Bestehensdauer des Kompetenzzentrums verlängert wird. |
Abänderung 172
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 38 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Artikel 38a Rechtspersönlichkeit des Kompetenzzentrums (1) Das Kompetenzzentrum besitzt Rechtspersönlichkeit. (2) Das Kompetenzzentrum verfügt in jedem Mitgliedstaat über die weitestgehende Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die Rechtspersonen nach dessen Recht zuerkannt wird. Es kann insbesondere bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben und veräußern und ist vor Gericht parteifähig. |
Abänderung 173
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 42 — Absatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Der Verwaltungsrat des Kompetenzzentrums nimmt in Bezug auf dessen Mitglieder , dessen Gremien und Personal Regeln zur Vermeidung von Interessenkonflikten und Regeln für den Umgang mit solchen Konflikten an . In diesen Regeln sind Bestimmungen vorzusehen , durch die im Einklang mit der Verordnung XXX [neue Haushaltsordnung] Interessenkonflikte bei den Vertretern der Mitglieder , die einen Sitz im Verwaltungsrat sowie im wissenschaftlich-technischen Beirat haben, vermieden werden . |
Der Verwaltungsrat des Kompetenzzentrums nimmt Vorschriften zur Vermeidung , Ermittlung und Beseitigung von Interessenkonflikten an, die bei seinen Mitgliedern, seinen Gremien und seinem Personal, einschließlich seinem Exekutivdirektor , dem Verwaltungsrat , dem wissenschaftlich-technischen Beirat und der Kompetenzgemeinschaft auftreten könnten . |
Abänderung 174
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 42 — Absatz 1 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass Interessenkonflikte mit Blick auf die nationalen Koordinierungszentren vermieden bzw. ermittelt und beseitigt werden. |
Abänderung 175
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 42 — Absatz 1 b (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Die in Absatz 1 genannten Vorschriften genügen der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046. |
Abänderung 176
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 44 — Überschrift
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Unterstützung seitens des Sitzmitgliedstaats |
Sitz und Unterstützung seitens des Sitzmitgliedstaats |
Abänderung 177
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 44 — Absatz - 1 (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Der Sitz des Kompetenzzentrums wird in einem demokratisch nachvollziehbaren Verfahren unter Verwendung transparenter Kriterien und in Übereinstimmung mit dem Unionsrecht ermittelt. |
Abänderung 178
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 44 — Absatz - 1 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Der Sitzmitgliedstaat gewährleistet die bestmöglichen Voraussetzungen für das reibungslose Funktionieren des Kompetenzzentrums, einschließlich eines einzigen Standorts, und weitere Voraussetzungen, etwa die Erreichbarkeit adäquater Bildungseinrichtungen für die Kinder der Mitglieder des Personals und ein angemessener Zugang zu Arbeitsmarkt, sozialer Sicherheit und medizinischer Versorgung für Kinder und Partner. |
Abänderung 179
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 44 — Absatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Zwischen dem Kompetenzzentrum und dem Mitgliedstaat [Belgien] , in dem es seinen Sitz hat, kann eine Verwaltungsvereinbarung über die Vorrechte und Befreiungen und die sonstige Unterstützung des Kompetenzzentrums seitens dieses Mitgliedstaats geschlossen werden . |
Zwischen dem Kompetenzzentrum und dem Aufnahmemitgliedstaat , in dem es seinen Sitz hat, wird eine Verwaltungsvereinbarung über die Vorrechte und Befreiungen und die sonstige Unterstützung des Kompetenzzentrums seitens dieses Mitgliedstaats geschlossen. |
Abänderung 180
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 45 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 45a |
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Ausübung der Befugnisübertragung |
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(1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen. |
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(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 6 Absatz 5a und Artikel 8 Absatz 4b wird der Kommission für einen unbestimmten Zeitraum ab [Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] übertragen. |
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(3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 6 Absatz 5a und Artikel 8 Absatz 4b kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt. |
|
(4) Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission in Einklang mit den Grundsätzen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016 niedergelegt wurden, die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen. |
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(5) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat. |
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(6) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 6 Absatz 5a und Artikel 8 Absatz 4b erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert. |
(1) Der Gegenstand wurde gemäß Artikel 59 Absatz 4 Unterabsatz 4 der Geschäftsordnung zu interinstitutionellen Verhandlungen an den zuständigen Ausschuss zurücküberwiesen (A8-0084/2019).
(1a) Verordnung (EU) 2019/… des Europäischen Parlaments und des Rates vom … über eine Unionsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung, der technischen Unterstützung und der Durchfuhr betreffend Güter mit doppeltem Verwendungszweck (ABl. L … vom …, S. …).
(23) Richtlinie (EU) 2016/1148 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2016 über Maßnahmen zur Gewährleistung eines hohen Sicherheitsniveaus von Netz- und Informationssystemen in der Union (ABl. L 194 vom 19.7.2016, S. 1).
(23) Richtlinie (EU) 2016/1148 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2016 über Maßnahmen zur Gewährleistung eines hohen Sicherheitsniveaus von Netz- und Informationssystemen in der Union (ABl. L 194 vom 19.7.2016, S. 1).
(1a) Verordnung (EU) 2018/… des Europäischen Parlaments und des Rates vom … über die „EU-Cybersicherheitsagentur“ (ENISA) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 526/2013 sowie über die Zertifizierung der Cybersicherheit von Informations- und Kommunikationstechnologien („Rechtsakt zur Cybersicherheit“), ABl. L …, (2017/0225(COD)).
(1a) Verordnung (EU) 2018/… des Europäischen Parlaments und des Rates vom … über die „EU-Cybersicherheitsagentur“ (ENISA) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 526/2013 sowie über die Zertifizierung der Cybersicherheit von Informations- und Kommunikationstechnologien („Rechtsakt zur Cybersicherheit“), ABl. L …, (2017/0225(COD)).
(24) Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43).
(24) Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43).
(1a) ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.
(1a) Verordnung (EU) 2019/XXX des Europäischen Parlaments und des Rates zur Aufstellung des Programms „Digitales Europa“ für den Zeitraum 2021–2027, ABl. L …, 2018/0227(COD).
(26) [Vollständigen Titel und ABl.-Fundstelle einfügen]
(27) [Vollständigen Titel und ABl.-Fundstelle einfügen]
(26) [Vollständigen Titel und ABl.-Fundstelle einfügen]
(27) [Vollständigen Titel und ABl.-Fundstelle einfügen]