21.1.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 23/502


P8_TA(2019)0189

Europäisches Kompetenzzentrum für Cybersicherheit in Industrie, Technologie und Forschung und Netz nationaler Koordinierungszentren ***I

Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 13. März 2019 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Europäischen Kompetenzzentrums für Cybersicherheit in Industrie, Technologie und Forschung und des Netzes nationaler Koordinierungszentren (COM(2018)0630 — C8-0404/2018 — 2018/0328(COD)) (1)

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

(2021/C 23/73)

Abänderung 1

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)

Da das tägliche Leben und die Wirtschaft in zunehmendem Maße von digitalen Technologien bestimmt werden, sind die Bürger den damit verbundenen Gefahren immer stärker ausgesetzt. Die künftige Sicherheit hängt unter anderem davon ab, dass die Union die technischen und industriellen Fähigkeiten zum Schutz vor Cyberbedrohungen verbessert, da sowohl die zivile Infrastruktur als auch die militärischen Kapazitäten auf sichere digitale Systeme angewiesen sind.

(1)

Da über 80 % der Bevölkerung der Union über einen Internetanschluss verfügen und das tägliche Leben und die Wirtschaft in zunehmendem Maße von digitalen Technologien bestimmt werden, sind die Bürger den damit verbundenen Gefahren immer stärker ausgesetzt. Die künftige Sicherheit hängt unter anderem davon ab, dass ein Beitrag zur allgemeinen Abwehrfähigkeit geleistet wird, dass die Union die technischen und industriellen Fähigkeiten zum Schutz vor ständig neu auftretenden Cyberbedrohungen verbessert, da sowohl die Infrastruktur als auch die sicherheitsrelevanten Kapazitäten auf sichere digitale Systeme angewiesen sind. Diese Sicherheit kann erreicht werden, indem das Bewusstsein für Bedrohungen im Bereich der Cybersicherheit geschärft wird, Kompetenzen, Kapazitäten und Fähigkeiten in der gesamten Union entwickelt werden und das Zusammenspiel von Hardware- und Software-Infrastrukturen, Netzwerken, Produkten und Verfahren sowie gesellschaftliche und ethische Begleiterscheinungen und Bedenken eingehend berücksichtigt werden.

Abänderung 2

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(1a)

Die Cyberkriminalität stellt eine rasant wachsende Bedrohung für die Union, ihre Bürger und ihre Wirtschaft dar. Im Jahr 2017 verzeichneten 80 % der europäischen Unternehmen mindestens einen Cybervorfall. Der WannaCry-Angriff im Mai 2017 betraf mehr als 150 Länder und 230 000  IT-Systeme und zeitigte erhebliche Folgen auf kritische Infrastrukturen wie Krankenhäuser. Dies zeigt, dass höchste Cybersicherheitsnormen und ganzheitliche Lösungen für die Cybersicherheit unter Berücksichtigung von personellen Ressourcen, Produkten, Prozessen und Technologie in der Union sowie auch eine Führung der Union auf diesem Gebiet und Autonomie im Digitalbereich notwendig sind.

Abänderung 3

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4)

Auf dem Digitalgipfel im September 2017 in Tallinn forderten die Staats- und Regierungschefs die Union auf, „Europa bis zum Jahr 2025 weltweit zum Vorreiter in Sachen Cybersicherheit machen, um das Vertrauen, die Zuversicht und den Schutz unserer Bürger, Verbraucher und Unternehmen online zu sichern und ein freies und durch Gesetze gesichertes Internet zu ermöglichen“.

(4)

Auf dem Digitalgipfel im September 2017 in Tallinn forderten die Staats- und Regierungschefs die Union auf, „Europa bis zum Jahr 2025 weltweit zum Vorreiter in Sachen Cybersicherheit machen, um das Vertrauen, die Zuversicht und den Schutz unserer Bürger, Verbraucher und Unternehmen online zu sichern und ein freies , sicheres und durch Gesetze gesichertes Internet zu ermöglichen“ ; sie erklärten ferner, dass für die (Neu-)Entwicklung von IKT-Systemen und entsprechenden Lösungen — zu Vermeidung einer Herstellerabhängigkeit (Lock-in-Effekt) — verstärkt Open-Source-Lösungen bzw. offene Standards herangezogen werden sollen, darunter auch Lösungen und Standards, die im Sinne der Interoperabilität und Normung über Programme der EU gefördert werden, etwa die ISA2 .

Abänderung 4

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 4 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(4a)

Mit dem Europäischen Kompetenzzentrum für Cybersicherheit in Industrie, Technologie und Forschung (im Folgenden das „Kompetenzzentrum“) sollen die Abwehrfähigkeit und Zuverlässigkeit der Infrastruktur der Netz- und Informationssysteme, darunter das Internet und weitere Infrastrukturen, die für das Funktionieren der Gesellschaft von kritischer Bedeutung sind, wie die Verkehrs- und Gesundheitssysteme sowie das Bankenwesen, erhöht werden.

Abänderung 5

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 4 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(4b)

Das Kompetenzzentrum sollte, auch bei seinen Maßnahmen, der Durchführung der Verordnung (EU) 2019/XXX  (1a) [Neufassung der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 gemäß dem Vorschlag COM(2016)0616] Rechnung tragen.

Abänderung 6

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5)

Schwere Störungen von Netz- und Informationssystemen können einzelne Mitgliedstaaten und die Union als Ganzes beeinträchtigen. Sichere Netz- und Informationssysteme sind daher unerlässlich für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts . Derzeit ist die Union von nichteuropäischen Cybersicherheitsanbietern abhängig. Es liegt jedoch im strategischen Interesse der Union, dass sie wesentliche technische Kapazitäten im Bereich der Cybersicherheit wahrt und weiterentwickelt, die zur Sicherung ihres digitalen Binnenmarkts unverzichtbar sind , damit insbesondere kritische Netze und Informationssysteme geschützt und zentrale Cybersicherheitsdienste bereitgestellt werden können .

(5)

Schwere Störungen von Netz- und Informationssystemen können einzelne Mitgliedstaaten und die Union als Ganzes beeinträchtigen. Daher ist für die Gesellschaft ebenso wie für die Wirtschaft in der gesamten Union das höchste Sicherheitsniveau mit Blick auf die Netz- und Informationssysteme unerlässlich . Derzeit ist die Union von nichteuropäischen Cybersicherheitsanbietern abhängig. Es liegt jedoch im strategischen Interesse der Union, dass sie wesentliche technische Kapazitäten und Fähigkeiten im Bereich der Cybersicherheit wahrt und weiterentwickelt, die zur Sicherung des Datenschutzes sowie der kritischen Netze und Informationssysteme der europäischen Bürger und Unternehmen , darunter die Infrastrukturen, die von kritischer Bedeutung für das Funktionieren der Gesellschaft sind, wie die Verkehrs- und Gesundheitssysteme sowie das Bankenwesen, und zur Bereitstellung zentraler Cybersicherheitsdienste unverzichtbar sind .

Abänderung 7

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6)

In der Union gibt es eine Fülle von Fachwissen und Erfahrungen in Forschung, Technologie und industrieller Entwicklung im Bereich der Cybersicherheit‚ jedoch sind die Anstrengungen in Forschung und Industrie fragmentiert; es mangelt an Einheitlichkeit und einer gemeinsamen Zugrichtung, worunter die Wettbewerbsfähigkeit in diesem Bereich leidet . Diese Anstrengungen und dieses Fachwissen müssen gebündelt, vernetzt und in effizienter Weise genutzt werden, um die vorhandenen Forschungs- , Technologie- und Industriekapazitäten auf Ebene der Union und der Mitgliedstaaten zu stärken und zu ergänzen.

(6)

In der Union gibt es eine Fülle von Fachwissen und Erfahrungen in Forschung, Technologie und industrieller Entwicklung im Bereich der Cybersicherheit‚ jedoch sind die Anstrengungen in Forschung und Industrie fragmentiert; es mangelt an Einheitlichkeit und einer gemeinsamen Zugrichtung, worunter die Wettbewerbsfähigkeit und der wirksame Schutz kritischer Daten, Netzwerke und Systeme in diesem Bereich leiden . Diese Anstrengungen und dieses Fachwissen müssen gebündelt, vernetzt und in effizienter Weise genutzt werden, um die vorhandene Forschung, Technologie , Kompetenz und bestehende Industriekapazitäten auf der Ebene der Union und der Mitgliedstaaten zu stärken und zu ergänzen. Wenngleich die IKT-Branche (Informations- und Kommunikationstechnologie) vor großen Herausforderungen steht, etwa der Befriedigung der Nachfrage nach qualifizierten Arbeitskräften, kann die Branche doch Nutzen daraus ziehen, wenn sie die Vielfalt der Gesellschaft insgesamt vertritt, eine ausgewogene Vertretung der Geschlechter und der ethnischen Vielfalt und eine Gleichbehandlung der Menschen mit Behinderungen erreicht und den Zugang künftiger Sachverständiger im Bereich der Cybersicherheit zu Wissen und Fortbildung sowie auch ihre Ausbildung in einem nicht formalen Umfeld, etwa bei Projekten, bei denen freie und quelloffene Software Einsatz finden, bei Projekten im Bereich der Bürgertechnologien sowie bei Start-up- und Kleinstunternehmen, erleichtert.

Abänderung 8

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 6 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(6a)

Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) sind wichtige Akteure in der Cybersicherheitsbranche der Union und können aufgrund ihrer Wendigkeit Spitzenlösungen entwickeln. Die KMU, die nicht auf Cybersicherheit spezialisiert sind, sind tendenziell auch anfälliger für Cybervorfälle, da wirksame Cybersicherheitslösungen hohe Investitionen und eingehende Sachkenntnis erfordern. Das Kompetenzzentrum und das Cybersicherheitskompetenznetz (im Folgenden „Kompetenznetz“) müssen daher besondere Unterstützung für KMU leisten und ihnen den Zugang zu Wissen und Fortbildung erleichtern, damit sie sich hinreichend schützen können und damit die im Bereich der Cybersicherheit tätigen KMU zur Führungsrolle der Union auf diesem Gebiet beitragen können.

Abänderung 9

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 6 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(6b)

Sachverstand ist nicht nur in der Branche selbst und in Forschungskontexten zu finden. Bei nicht kommerziellen und vorkommerziellen Projekten, die als Projekte im Bereich der Bürgertechnologien bezeichnet und im Interesse der Gesellschaft und des Gemeinwohls verfolgt werden, werden offene Standards, offene Daten und freie und quelloffene Software eingesetzt. Sie tragen zur Abwehrfähigkeit, zur Sensibilisierung für Fragen der Cybersicherheit und zur Entwicklung einschlägiger Kompetenzen bei; sie sind zudem von großer Bedeutung für den Aufbau branchenspezifischer und forschungsbezogener Kapazitäten.

Abänderung 10

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 6 c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(6c)

Der Begriff „Interessenträger“ bezieht sich bei einer Verwendung im Kontext dieser Verordnung u. a. auf die Branche, öffentliche Einrichtungen und sonstige Einrichtungen, die sich mit operativen und technischen Fragen im Bereich der Cybersicherheit befassen, die Zivilgesellschaft, insbesondere Gewerkschaften, Verbraucherverbände und die freien und quelloffene Software verwendende Gemeinschaft sowie Wissenschaft und Forschung.

Abänderung 11

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 8

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(8)

Das Kompetenzzentrum sollte das wichtigste Instrument der Union sein, um Investitionen in Forschung, Technologie und industrielle Entwicklung im Bereich der Cybersicherheit zu bündeln sowie einschlägige Projekte und Initiativen zusammen mit dem Cybersicherheitskompetenznetz durchzuführen. Es sollte finanzielle Unterstützung aus den Programmen „Horizont Europa“ und „Digitales Europa“ für den Bereich der Cybersicherheit bereitstellen und gegebenenfalls auch für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und andere Programme offen stehen . Dieser Ansatz sollte dazu beitragen, Synergien zu schaffen und die finanzielle Unterstützung im Zusammenhang mit Forschung, Innovation, Technologie und industrieller Entwicklung im Bereich der Cybersicherheit zu koordinieren und Doppelarbeit zu vermeiden.

(8)

Das Kompetenzzentrum sollte das wichtigste Instrument der Union sein, um Investitionen in Forschung, Technologie und industrielle Entwicklung im Bereich der Cybersicherheit zu bündeln sowie einschlägige Projekte und Initiativen zusammen mit dem Kompetenznetz durchzuführen. Es sollte für den Bereich der Cybersicherheit finanzielle Unterstützung aus den Programmen „Horizont Europa“ und „Digitales Europa“ sowie aus dem Europäischen Verteidigungsfonds für verteidigungsbezogene Maßnahmen und entsprechende Verwaltungskosten bereitstellen und gegebenenfalls auch für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und andere Programme offenstehen . Dieser Ansatz sollte dazu beitragen, Synergien zu schaffen und die finanzielle Unterstützung im Zusammenhang mit Unionsinitiativen im Bereich Forschung und Entwicklung , Innovation, Technologie und industrieller Entwicklung auf dem Gebiet der Cybersicherheit zu koordinieren und Doppelarbeit zu vermeiden.

Abänderung12

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 8 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(8a)

Der Grundsatz der eingebauten Sicherheit, wie in der in der Gemeinsamen Mitteilung mit dem Titel „Abwehrfähigkeit, Abschreckung und Abwehr: die Cybersicherheit in der EU wirksam erhöhen“ vom 13. September 2017 beschrieben, umfasst modernste Methoden zur Erhöhung der Sicherheit in allen Phasen des Lebenszyklus von Produkten und Diensten, wobei eine sicherheitsbedachte Konzipierung und entsprechende Entwicklungsmethoden den Ausgangspunkt bilden, die Angriffsfläche verringert wird und geeignete Sicherheitstest und -prüfungen vorgesehen werden. Hersteller bzw. Anbieter müssen im Rahmen der geschätzten Lebensdauer eines Produkts und darüber hinaus sowie für die Dauer des Betriebs und der Instandhaltung unverzüglich Aktualisierungen zur Verfügung stellen, die der Beseitigung neuer Schwachstellen oder von Bedrohungen dienen. Dies kann auch dadurch erreicht werden, dass Dritten die Berechtigung erteilt wird, entsprechende Aktualisierungen zu erstellen und bereitzustellen. Die Bereitstellung von Aktualisierungen ist insbesondere bei gängigen Infrastrukturen, Produkten und Verfahren erforderlich.

Abänderung 13

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 8 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(8b)

Angesichts des Umfangs der mit der Cybersicherheit verbundenen Herausforderung und der in anderen Teilen der Welt getätigten Investitionen in Cybersicherheitskapazitäten und entsprechende Fähigkeiten sollten die Union und ihre Mitgliedstaaten ihre finanzielle Unterstützung in diesem Bereich für Forschung, Entwicklung und Einführung aufstocken. Um Skaleneffekte zu erzielen und in der gesamten Union ein vergleichbares Schutzniveau zu erreichen, sollten die Mitgliedstaaten ihre Anstrengungen auf einen europäischen Rahmen lenken und über das Kompetenzzentrum dort investieren, wo es erforderlich ist.

Abänderung 14

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 8 c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(8c)

Das Kompetenzzentrum und die Kompetenzgemeinschaft Cybersicherheit sollten den Austausch über Cybersicherheitsprodukte und entsprechende Verfahren, Normen bzw. technische Normen mit der internationalen Gemeinschaft anstreben, um die Wettbewerbsfähigkeit der Union und höchste Cybersicherheitsnormen auf internationaler Ebene zu fördern. Dabei umfassen die technischen Normen die Erstellung von Referenzimplementierungen, die im Rahmen von auf offenen Standards beruhenden Lizenzen veröffentlicht wurden. Die sicherheitsbedachte Konzipierung von insbesondere Referenzimplementierungen ist von entscheidender Bedeutung, wenn es um die allgemeine Zuverlässigkeit und Abwehrfähigkeit einer gemeinhin genutzten Netz- und Informationssysteminfrastruktur wie dem Internet und kritischen Infrastrukturen geht.

Abänderung 15

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 9

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(9)

Angesichts der Tatsache, dass die Ziele dieser Initiative am besten erreicht werden können, wenn sich alle Mitgliedstaaten oder so viele Mitgliedstaaten wie möglich beteiligen , und um den Mitgliedstaaten einen Anreiz für die Beteiligung zu geben, sollten nur Mitgliedstaaten, die sich finanziell an den Verwaltungs- und Betriebskosten des Kompetenzzentrums beteiligen, stimmberechtigt sein.

(9)

Angesichts der Tatsache, dass die Ziele dieser Initiative am besten erreicht werden können, wenn alle Mitgliedstaaten oder so viele Mitgliedstaaten wie möglich einen Beitrag leisten , und um den Mitgliedstaaten einen Anreiz für die Beteiligung zu geben, sollten nur Mitgliedstaaten, die sich finanziell an den Verwaltungs- und Betriebskosten des Kompetenzzentrums beteiligen, stimmberechtigt sein.

Abänderung 16

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 12

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(12)

Die nationalen Koordinierungszentren sollten von den Mitgliedstaaten ausgewählt werden. Zusätzlich zu den erforderlichen Verwaltungskapazitäten sollten die Zentren entweder über technisches Fachwissen im Bereich der Cybersicherheit verfügen oder direkten Zugang dazu haben, insbesondere auf Gebieten wie Kryptografie, IKT-Sicherheitsdienste, Intrusionserkennung, Systemsicherheit, Netzsicherheit, Software- und Anwendungssicherheit oder menschliche und gesellschaftliche Aspekte der Sicherheit und der Privatsphäre. Sie sollten auch in der Lage sein, sich wirksam mit den Fachkreisen der Industrie, des öffentlichen Sektors — einschließlich der gemäß der Richtlinie (EU) 2016/1148 des Europäischen Parlaments und des Rates (23) benannten Behörden — und der Forschung auszutauschen und zu koordinieren.

(12)

Die nationalen Koordinierungszentren sollten von den Mitgliedstaaten ausgewählt werden. Zusätzlich zu den erforderlichen Verwaltungskapazitäten sollten die Zentren entweder über technisches Fachwissen im Bereich der Cybersicherheit verfügen oder direkten Zugang dazu haben, insbesondere auf Gebieten wie Kryptografie, IKT-Sicherheitsdienste, Intrusionserkennung, Systemsicherheit, Netzsicherheit, Software- und Anwendungssicherheit oder menschliche , ethische, gesellschaftliche und umweltbezogene Aspekte der Sicherheit und der Privatsphäre. Sie sollten auch in der Lage sein, sich wirksam mit den Fachkreisen der Industrie, des öffentlichen Sektors — einschließlich der gemäß der Richtlinie (EU) 2016/1148 des Europäischen Parlaments und des Rates (23) benannten Behörden — und der Forschung auszutauschen und zu koordinieren , um einen kontinuierlichen Dialog zur Cybersicherheit zwischen öffentlichem und privatem Sektor aufzubauen. Darüber hinaus sollte das Bewusstsein für Cybersicherheit in der Öffentlichkeit mithilfe geeigneter Kommunikationsmittel geschärft werden.

Abänderung 17

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 14

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(14)

Neu aufkommende Technologien wie künstliche Intelligenz, das Internet der Dinge, Hochleistungsrechnen (High-Performance Computing, HPC) und Quanteninformatik , Blockchain-Technologie und Konzepte wie sichere digitale Identitäten bringen gleichzeitig neue Herausforderungen für die Cybersicherheit, aber auch neue Lösungen mit sich. Die Bewertung und Validierung der Robustheit bestehender oder künftiger IKT-Systeme wird die Erprobung von Sicherheitslösungen gegen mithilfe von Hochleistungs- und Quantenrechnern ausgeführte Angriffe erforderlich machen. Das Kompetenzzentrum, das Netz und die Kompetenzgemeinschaft für Cybersicherheit sollten helfen, die neuesten Cybersicherheitslösungen voranzubringen und zu verbreiten. Gleichzeitig sollten das Kompetenzzentrum und das Netz Entwicklern und Betreibern in kritischen Bereichen wie Verkehr, Energie, Gesundheit, Finanzen, Behörden, Telekommunikation, Fertigung, Verteidigung und Raumfahrt zur Verfügung stehen, um sie bei der Bewältigung ihre Herausforderungen im Bereich der Cybersicherheit zu unterstützen.

(14)

Neu aufkommende Technologien wie künstliche Intelligenz, das Internet der Dinge, Hochleistungsrechnen (High-Performance Computing, HPC) und Quanteninformatik sowie Konzepte wie sichere digitale Identitäten bringen gleichzeitig neue Herausforderungen für die Cybersicherheit, aber auch neue Produkte und Verfahren mit sich. Die Bewertung und Validierung der Robustheit bestehender oder künftiger IKT-Systeme wird die Erprobung von Sicherheitsprodukten und -verfahren gegen mithilfe von Hochleistungs- und Quantenrechnern ausgeführte Angriffe erforderlich machen. Das Kompetenzzentrum, das Netz , die europäischen digitalen Innovationszentren und die Kompetenzgemeinschaft für Cybersicherheit sollten helfen, die neuesten Cybersicherheitsprodukte und -verfahren, auch mit doppeltem Verwendungszweck, voranzubringen und zu verbreiten , insbesondere diejenigen, mit denen Organisationen bei dem kontinuierlichen Ausbau ihrer Kompetenzen, ihrer Abwehrfähigkeit und einer geeigneten Leitung unterstützt werden. Das Kompetenzzentrum und das Netz sollten den Innovationszyklus in seiner Gesamtheit stimulieren und dazu beitragen, dass bei Innovationen im Bereich der Cybersicherheitstechnik und der dazugehörigen Dienste das sogenannte „Tal des Todes“ überbrückt wird . Gleichzeitig sollten das Kompetenzzentrum und die Kompetenzgemeinschaft Entwicklern und Betreibern in kritischen Bereichen wie Verkehr, Energie, Gesundheit, Finanzen, Behörden, Telekommunikation, Fertigung, Verteidigung und Raumfahrt zur Verfügung stehen, um sie bei der Bewältigung ihre Herausforderungen im Bereich der Cybersicherheit zu unterstützen ; ferner sollten sie die verschiedenen Beweggründe für Angriffe auf die Integrität der Netze und Informationssysteme, wie Kriminalität, Industriespionage, Verleumdung und Desinformation, untersuchen .

Abänderung 18

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 14 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(14a)

Da Cyberbedrohungen und Cybersicherheit durch schnelle Veränderungen gekennzeichnet sind, muss die Union in der Lage sein, sich schnell und kontinuierlich an neue Entwicklungen in diesem Bereich anzupassen. Daher sollten das Kompetenzzentrum, das Kompetenznetz und die Kompetenzgemeinschaft für Cybersicherheit hinreichend flexibel sein, damit die erforderliche Reaktionsfähigkeit vorhanden ist. Sie sollten Lösungen unterstützen, mit denen Unternehmen in die Lage versetzt werden können, ihre Fähigkeiten stetig auszubauen und damit ihre Abwehrfähigkeit und die der Union zu stärken.

Abänderung 19

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 14 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(14b)

Das Kompetenzzentrum sollte das Ziel verfolgen, eine Führungsrolle der Union auf dem Gebiet der Cybersicherheit und das entsprechende Know-how aufzubauen — wodurch die höchsten Sicherheitsstandards in der Union gewährleistet würden –, den Schutz von Daten, Informationssystemen, Netzen und kritischen Infrastrukturen in der Union zu sichern, neue hochwertige Arbeitsplätze in diesem Bereich zu schaffen, die Abwanderung europäischer Cybersicherheitsexperten in Drittländer zu verhindern und für einen europäischen Mehrwert zu sorgen, was bereits bestehende nationale Cybersicherheitsmaßnahmen betrifft.

Abänderung 20

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 15

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(15)

Das Kompetenzzentrum sollte mehrere Schlüsselfunktionen haben. Erstens sollte das Kompetenzzentrum die Arbeit des Europäischen Cybersicherheitskompetenznetzes erleichtern und dessen Koordinierung unterstützen sowie die Kompetenzgemeinschaft für Cybersicherheit fördern. Das Zentrum sollte die Technologieagenda im Bereich der Cybersicherheit vorantreiben und den Zugang zu dem vom Netz und der Kompetenzgemeinschaft für Cybersicherheit zusammengeführten Fachwissen erleichtern. Zweitens sollten die einschlägigen Teile der Programme „Digitales Europa“ und „Horizont Europa“ durch Vergabe von Finanzhilfen, in der Regel nach einer wettbewerbsorientierten Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen, umgesetzt werden. Drittens sollte das Kompetenzzentrum gemeinsame Investitionen der Union, der Mitgliedstaaten und/oder der Industrie erleichtern.

(15)

Das Kompetenzzentrum sollte mehrere Schlüsselfunktionen haben. Erstens sollte das Kompetenzzentrum die Arbeit des Kompetenznetzes erleichtern und dessen Koordinierung unterstützen sowie die Kompetenzgemeinschaft für Cybersicherheit fördern. Das Zentrum sollte die Technologieagenda im Bereich der Cybersicherheit vorantreiben und den Zugang zu dem vom Netz und der Kompetenzgemeinschaft für Cybersicherheit zusammengeführten Fachwissen und zur Cybersicherheitsinfrastruktur erleichtern , bündeln und teilen . Zweitens sollten die einschlägigen Teile der Programme „Digitales Europa“ und „Horizont Europa“ durch Vergabe von Finanzhilfen, in der Regel nach einer wettbewerbsorientierten Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen, umgesetzt werden. Drittens sollte das Kompetenzzentrum gemeinsame Investitionen seitens der Union, der Mitgliedstaaten bzw. der Industrie sowie Fortbildungsmöglichkeiten und Sensibilisierungsprogramme im Einklang mit dem Programm „Digitales Europa“ für Bürger und Unternehmen erleichtern , um das Qualifikationsdefizit zu beseitigen. Besonderes Augenmerk sollte darauf gelegt werden, KMU im Bereich der Cybersicherheit mit entsprechenden Kompetenzen auszustatten.

Abänderung 21

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 16

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(16)

Das Kompetenzzentrum sollte die Zusammenarbeit und Koordinierung der Tätigkeiten der Kompetenzgemeinschaft für Cybersicherheit anregen und unterstützen, wodurch eine große, offene und vielfältige Gruppe von Akteuren entstünde, die sich Cybersicherheitstechnik befassen. Diese Gemeinschaft sollte insbesondere Forschungseinrichtungen, anbietende und nachfragende Branchen sowie den öffentlichen Sektor umfassen. Die Kompetenzgemeinschaft für Cybersicherheit sollte einen Beitrag zu den Tätigkeiten und dem Arbeitsplan des Kompetenzzentrums leisten und auch von den Tätigkeiten des Kompetenzzentrums und des Netzes zum Aufbau der Gemeinschaft profitieren ; darüber hinaus sollte sie aber im Hinblick auf Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen oder Ausschreibungen nicht bevorzugt werden.

(16)

Das Kompetenzzentrum sollte die langfristige strategische Zusammenarbeit und Koordinierung der Tätigkeiten der Kompetenzgemeinschaft für Cybersicherheit anregen und unterstützen, wodurch eine große, offene , interdisziplinäre und vielfältige Gruppe von europäischen Akteuren entstünde, die sich mit Cybersicherheitstechnik befassen. Diese Gemeinschaft sollte insbesondere Forschungseinrichtungen, darunter Einrichtungen, die sich mit Ethikfragen im Bereich der Cybersicherheit auseinandersetzen, anbietende und nachfragende Branchen , einschließlich KMU, sowie den öffentlichen Sektor umfassen. Die Kompetenzgemeinschaft für Cybersicherheit sollte einen Beitrag zu den Tätigkeiten und dem Arbeitsplan des Kompetenzzentrums leisten und auch einen Nutzen aus den gemeinschaftsbildenden Tätigkeiten des Kompetenzzentrums und des Netzes ziehen ; darüber hinaus sollte sie aber im Hinblick auf Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen oder Ausschreibungen nicht bevorzugt werden.

Abänderung 22

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 16 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(16a)

Das Kompetenzzentrum sollte die ENISA angemessen bei ihren Aufgaben unterstützen, die ihr gemäß der Richtlinie (EU) 2016/1148 („Netz- und Informationssicherheitsrichtlinie“) und der Verordnung (EU) 2018/XXX des Europäischen Parlaments und des Rates  (1a) („Rechtsakt zur Cybersicherheit“) zufallen. Daher sollte die ENISA dem Kompetenzzentrum sachdienliche Hinweise geben, wenn es um die Festlegung der Finanzierungsprioritäten geht.

Abänderung 23

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 17

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(17)

Um den Erfordernissen sowohl der anbietenden als auch der nachfragenden Branchen gerecht zu werden, sollte sich der Auftrag des Kompetenzzentrums zur Bereitstellung von Fachwissen und technischer Unterstützung im Bereich der Cybersicherheit für die Industrie auf IKT-Produkte und Dienste sowie auf alle anderen industriellen und technischen Produkte und Lösungen beziehen, in denen Cybersicherheit einzubinden ist.

(17)

Um den Erfordernissen des öffentlichen Sektors sowohl der anbietenden als auch der nachfragenden Branchen gerecht zu werden, sollte sich der Auftrag des Kompetenzzentrums zur Bereitstellung von Fachwissen und technischer Unterstützung im Bereich der Cybersicherheit für den öffentlichen Sektor und die Industrie auf IKT-Produkte , -Verfahren und -Dienste sowie auf alle anderen industriellen und technischen Produkte und Verfahren beziehen, in denen Cybersicherheit einzubinden ist. Das Kompetenzzentrum sollte insbesondere die Einführung dynamischer Lösungen auf Unternehmensebene erleichtern, wobei der Schwerpunkt auf dem Aufbau von Fähigkeiten in der ganzen jeweiligen Organisation und unter Einbeziehung von personellen Ressourcen, Prozessen und Technologie liegen sollte, um die Organisationen wirksam vor den sich ständig verändernden Cyberbedrohungen zu schützen.

Abänderung 24

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 17 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(17a)

Das Kompetenzzentrum sollte dazu beitragen, dass moderne Cybersicherheitsprodukte und -lösungen, insbesondere diejenigen, die sich internationaler Anerkennung erfreuen, flächendeckend eingeführt werden.

Abänderung 25

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 18

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(18)

Das Kompetenzzentrum und das Netz sollten sich um Synergien zwischen dem zivilen und dem Verteidigungssektor im Bereich der Cybersicherheit bemühen; die im Rahmen des Programms „Horizont Europa“ finanzierten Projekte werden jedoch im Einklang mit der Verordnung XXX [Verordnung über „Horizont Europa“] durchgeführt, in der festgelegt ist, dass bei Forschungs- und Innovationstätigkeiten im Rahmen von „Horizont Europa“ der Schwerpunkt auf zivilen Anwendungen liegen soll.

(18)

Das Kompetenzzentrum und das Netz sollten sich um Synergien und Koordinierung zwischen dem zivilen und dem Verteidigungssektor im Bereich der Cybersicherheit bemühen; die im Rahmen des Programms „Horizont Europa“ finanzierten Projekte werden jedoch im Einklang mit der Verordnung XXX [Verordnung über „Horizont Europa“] durchgeführt, in der festgelegt ist, dass bei Forschungs- und Innovationstätigkeiten im Rahmen von „Horizont Europa“ der Schwerpunkt auf zivilen Anwendungen liegen soll.

Abänderung 26

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 19

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(19)

Um eine strukturierte und nachhaltige Zusammenarbeit zu gewährleisten, sollte die Beziehung zwischen dem Kompetenzzentrum und den nationalen Koordinierungszentren auf einer vertraglichen Vereinbarung beruhen.

(19)

Um eine strukturierte und nachhaltige Zusammenarbeit zu gewährleisten, sollte die Beziehung zwischen dem Kompetenzzentrum und den nationalen Koordinierungszentren auf einer vertraglichen Vereinbarung beruhen , die auf Unionsebene harmonisiert werden sollte .

Abänderung 27

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 20

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(20)

Um die Haftung des Kompetenzzentrums zu regeln und seine Transparenz zu gewährleisten, sollten geeignete Regelungen getroffen werden.

(20)

Um die Haftung des Kompetenzzentrums und der Unternehmen, die Finanzierungsmittel erhalten, zu regeln und ihre Transparenz zu gewährleisten, sollten geeignete Regelungen getroffen werden.

Abänderung 28

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 20 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(20a)

Die Umsetzung von Einführungsprojekten, die insbesondere Infrastrukturen und Fähigkeiten betreffen und auf europäischer Ebene oder über eine gemeinsame Auftragsvergabe umgesetzt werden, kann in verschiedene Umsetzungsphasen unterteilt werden, etwa getrennte Ausschreibungen für die Hardware- und Software-Architektur, ihre Erstellung sowie ihren Betrieb und ihre Wartung, wobei Unternehmen jeweils nur an einer der Phasen teilnehmen dürfen und die Begünstigten, die an einer oder mehreren dieser Phasen beteiligt sind, bestimmte für Europa geltende Anforderungen in Bezug auf Eigentum oder Kontrolle erfüllen müssen.

Abänderung 29

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 20 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(20b)

Da es mit der ENISA bereits eine spezielle Cybersicherheitsagentur der Union gibt, sollte das Kompetenzzentrum möglichst umfassende Synergien mit der ENISA anstreben, und der Verwaltungsrat sollte die ENISA aufgrund ihrer einschlägigen Erfahrung in sämtlichen Fragen der Cybersicherheit, insbesondere bei forschungsbezogenen Projekten, konsultieren.

Abänderung 30

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 20 c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(20c)

Mit Blick auf die Ernennung des Vertreters im Verwaltungsrat sollte das Europäische Parlament die Einzelheiten des Mandats aufnehmen, wozu auch die Pflicht einer regelmäßigen Berichterstattung gegenüber dem Europäischen Parlament bzw. den zuständigen Ausschüssen gehört.

Abänderung 31

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 21

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(21)

Angesichts ihres jeweiligen Fachwissens im Bereich der Cybersicherheit sollten sich die Gemeinsame Forschungsstelle der Kommission (JRC) sowie die Agentur der Europäischen Union für Netz- und Informationssicherheit (ENISA) aktiv an der Kompetenzgemeinschaft für Cybersicherheit und dem wissenschaftlich-technischen Beirat beteiligen.

(21)

Angesichts ihres jeweiligen Fachwissens im Bereich der Cybersicherheit und mit Blick auf möglichst umfassende Synergien sollten sich die Gemeinsame Forschungsstelle der Kommission (JRC) sowie die Agentur der Europäischen Union für Netz- und Informationssicherheit (ENISA) aktiv an der Kompetenzgemeinschaft für Cybersicherheit und dem wissenschaftlich-technischen Beirat beteiligen. Die ENISA sollte weiterhin ihre strategischen Ziele insbesondere im Bereich der Zertifizierung der Cybersicherheit im Sinne des „Rechtsakts zur Cybersicherheit“  (1a) erfüllen, während das Kompetenzzentrum als operative Stelle in Sachen Cybersicherheit dienen sollte.

Abänderung 32

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 24

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(24)

Der Verwaltungsrat des Kompetenzzentrums, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten und der Kommission zusammensetzt, sollte die allgemeine Ausrichtung der Tätigkeit des Kompetenzzentrums festlegen und dafür sorgen, dass es seine Aufgaben im Einklang mit dieser Verordnung wahrnimmt. Der Verwaltungsrat sollte über die erforderlichen Befugnisse verfügen, um den Haushaltsplan zu erstellen und dessen Ausführung zu überprüfen, eine angemessene Finanzordnung und transparente Verfahren für die Entscheidungsfindung des Kompetenzzentrums festzulegen, den Arbeitsplan und den mehrjährigen Strategieplan, die die Prioritäten bei der Erfüllung der Ziele und der Aufgaben des Kompetenzzentrums widerspiegeln, sowie seine Geschäftsordnung anzunehmen, den Exekutivdirektor zu ernennen und über die Verlängerung sowie die Beendigung der Amtszeit des Exekutivdirektors zu beschließen.

(24)

Der Verwaltungsrat des Kompetenzzentrums, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten und der Kommission zusammensetzt, sollte die allgemeine Ausrichtung der Tätigkeit des Kompetenzzentrums festlegen und dafür sorgen, dass es seine Aufgaben im Einklang mit dieser Verordnung wahrnimmt. Der Verwaltungsrat sollte über die erforderlichen Befugnisse verfügen, um den Haushaltsplan zu erstellen und dessen Ausführung zu überprüfen, eine angemessene Finanzordnung und transparente Verfahren für die Entscheidungsfindung des Kompetenzzentrums festzulegen, den Arbeitsplan und den mehrjährigen Strategieplan, die die Prioritäten bei der Erfüllung der Ziele und der Aufgaben des Kompetenzzentrums widerspiegeln, sowie seine Geschäftsordnung anzunehmen, den Exekutivdirektor zu ernennen und über die Verlängerung sowie die Beendigung der Amtszeit des Exekutivdirektors zu beschließen. Damit Synergien genutzt werden können, sollte die ENISA ständiger Beobachter im Verwaltungsrat sein und die Arbeit des Kompetenzzentrums unterstützen, unter anderem durch ihre Anhörung zum mehrjährigen strategischen Plan und zum Arbeitsplan sowie zu der Liste der für eine Finanzierung ausgewählten Maßnahmen.

Abänderung 33

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 24 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(24a)

Der Verwaltungsrat sollte darauf abstellen, die weltweite Bekanntmachung des Kompetenzzentrums zu fördern, damit es attraktiver und zu einem internationalen Exzellenzzentrum für Cybersicherheit wird.

Abänderung 34

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 25

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(25)

Damit das Kompetenzzentrum seine Aufgaben ordnungsgemäß und effizient wahrnehmen kann, sollten die Kommission und die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die Personen, die als Mitglieder des Verwaltungsrats ernannt werden, über angemessenes Fachwissen und Erfahrung in Funktionsbereichen verfügen. Die Kommission und die Mitgliedstaaten sollten sich auch darum bemühen, die Fluktuation bei ihren jeweiligen Vertretern im Verwaltungsrat zu verringern, um die Kontinuität seiner Arbeit sicherzustellen.

(25)

Damit das Kompetenzzentrum seine Aufgaben ordnungsgemäß und effizient wahrnehmen kann, sollten die Kommission und die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die Personen, die als Mitglieder des Verwaltungsrats ernannt werden, über angemessenes Fachwissen und Erfahrung in den Funktionsbereichen verfügen. Die Kommission und die Mitgliedstaaten sollten sich auch darum bemühen, die Fluktuation bei ihren jeweiligen Vertretern im Verwaltungsrat zu verringern, um die Kontinuität seiner Arbeit sicherzustellen , und auf eine ausgewogene Vertretung der Geschlechter hinwirken .

Abänderung 35

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 25 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(25a)

Das Gewicht, das die Stimme der Kommission bei den Beschlüssen des Verwaltungsrats hat, sollte mit dem Beitrag aus dem Unionshaushalts zum Kompetenzzentrum in Einklang stehen und damit mit der Verantwortung, die der Kommission gemäß den Verträgen mit Blick auf die ordnungsgemäße Verwaltung des Unionshaushalts im Interesse der Union zukommt.

Abänderung 36

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 26

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(26)

Damit das Kompetenzzentrum reibungslos funktioniert, ist es erforderlich, dass ihr Exekutivdirektor aufgrund seiner Verdienste und nachgewiesenen Verwaltungs- und Managementfähigkeiten ernannt wird, über einschlägige Sachkenntnis und Erfahrungen auf dem Gebiet der Cybersicherheit verfügt und seine Aufgaben völlig unabhängig wahrnimmt.

(26)

Damit das Kompetenzzentrum reibungslos funktioniert, ist es erforderlich, dass ihr Exekutivdirektor in transparenter Weise aufgrund seiner Verdienste und nachgewiesenen Verwaltungs- und Managementfähigkeiten ernannt wird, über einschlägige Sachkenntnis und Erfahrungen auf dem Gebiet der Cybersicherheit verfügt und seine Aufgaben völlig unabhängig wahrnimmt.

Abänderung 37

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 27

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(27)

Das Kompetenzzentrum sollte über einen wissenschaftlich-technischen Beirat als Beratungsgremium verfügen, um einen regelmäßigen Dialog mit dem Privatsektor, Verbraucherorganisationen und sonstigen Interessenträgern sicherzustellen. Der wissenschaftlich-technische Beirat sollte sich auf für die Interessenträger relevante Fragen konzentrieren und sie dem Verwaltungsrat des Kompetenzzentrums zur Kenntnis bringen. Die Zusammensetzung des wissenschaftlich-technischen Beirats und die ihm übertragenen Aufgaben, z. B. seine Befragung im Zusammenhang mit dem Arbeitsplan, sollten eine ausreichende Vertretung der Interessenträger in der Arbeit des Kompetenzzentrums gewährleisten.

(27)

Das Kompetenzzentrum sollte über einen wissenschaftlich-technischen Beirat als Beratungsgremium verfügen, um einen regelmäßigen und hinreichend transparenten Dialog mit dem Privatsektor, Verbraucherorganisationen und sonstigen Interessenträgern sicherzustellen . Überdies sollte es den Exekutivdirektor und den Verwaltungsrat unabhängig zur Umsetzung und Auftragsvergabe beraten . Der wissenschaftlich-technische Beirat sollte sich auf für die Interessenträger relevante Fragen konzentrieren und sie dem Verwaltungsrat des Kompetenzzentrums zur Kenntnis bringen. Die Zusammensetzung des wissenschaftlich-technischen Beirats und die ihm übertragenen Aufgaben, z. B. seine Befragung im Zusammenhang mit dem Arbeitsplan, sollten eine ausreichende Vertretung der Interessenträger in der Arbeit des Kompetenzzentrums gewährleisten. Für die einzelnen Kategorien der Interessenträger aus der Wirtschaft sollte jeweils eine Mindestanzahl von Sitzen vorgesehen werden, wobei insbesondere auf die Vertretung von KMU zu achten ist.

Abänderung 38

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 28

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(28)

Das Kompetenzzentrum sollte durch seinen wissenschaftlich-technischen Beirat während der Laufzeit des Programms Horizont 2020 von dem besonderen Fachwissen und der breiten Vertretung der einschlägigen Interessenträger in der vertraglichen öffentlich-privaten Partnerschaft für Cybersicherheit profitieren.

(28)

Das Kompetenzzentrum und seine Tätigkeiten sollte durch seinen wissenschaftlich-technischen Beirat während der Laufzeit des Programms Horizont 2020 und der Pilotprojekte im Rahmen von Horizont 2020 zum Kompetenznetz von dem besonderen Fachwissen und der breiten Vertretung der einschlägigen Interessenträger in der vertraglichen öffentlich-privaten Partnerschaft für Cybersicherheit profitieren. Das Kompetenzzentrum und der wissenschaftlich-technische Beirat sollten gegebenenfalls die Nachbildung bestehender Strukturen, etwa von Arbeitsgruppen, in Betracht ziehen.

Abänderung 39

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 28 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(28a)

Das Kompetenzzentrum und seine Gremien sollten für sich die Erfahrungen und Beiträge nutzen, die auf vergangene und gegenwärtige Initiativen zurückgehen, etwa die vertragliche öffentlich-private Partnerschaft für Cybersicherheit, die Europäische Cybersicherheitsorganisation (ECSO) und das Pilotprojekt und die vorbereitende Maßnahmen im Rahmen der Prüfung freier und quelloffener Software (EU-FOSSA).

Abänderung 40

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 29

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(29)

Das Kompetenzzentrum sollte Vorschriften zur Vermeidung und Handhabung von Interessenkonflikten haben. Das Kompetenzzentrum sollte die einschlägigen Bestimmungen der Union in Bezug auf den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (24) anwenden. Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch das Kompetenzzentrum unterliegt der Verordnung (EU) XXX/2018 des Europäischen Parlaments und des Rates. Das Kompetenzzentrum sollte die für die Unionsorgane geltenden Bestimmungen über den Umgang mit Informationen, insbesondere mit sensiblen Informationen und Verschlusssachen der EU, sowie die entsprechenden einzelstaatlichen Rechtsvorschriften befolgen.

(29)

Das Kompetenzzentrum sollte Vorschriften zur Vermeidung , Ermittlung und Beseitigung von Interessenkonflikten haben , die bei seinen Mitgliedern, seinen Gremien und seinem Personal, dem Verwaltungsrat, dem wissenschaftlich-technischen Beirat und der Kompetenzgemeinschaft auftreten könnten. Die Mitgliedstaaten sollten dafür Sorge tragen, dass Interessenkonflikte mit Blick auf die nationalen Koordinierungszentren vermieden bzw. ermittelt und beseitigt werden . Das Kompetenzzentrum sollte die einschlägigen Bestimmungen der Union in Bezug auf den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (24) anwenden. Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch das Kompetenzzentrum unterliegt der Verordnung (EU) XXX/2018 des Europäischen Parlaments und des Rates. Das Kompetenzzentrum sollte die für die Unionsorgane geltenden Bestimmungen über den Umgang mit Informationen, insbesondere mit sensiblen Informationen und Verschlusssachen der EU, sowie die entsprechenden einzelstaatlichen Rechtsvorschriften befolgen.

Abänderung 41

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 31

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(31)

Das Kompetenzzentrum sollte seine Geschäftstätigkeit in offener und transparenter Weise ausüben; daher sollte es alle relevanten Informationen fristgerecht übermitteln und seine Tätigkeiten bekannt machen, unter anderem auch durch an die Öffentlichkeit gerichtete Informations- und Verbreitungsmaßnahmen. Die Geschäftsordnungen der Organe des Kompetenzzentrums sollten öffentlich zugänglich gemacht werden.

(31)

Das Kompetenzzentrum sollte seine Geschäftstätigkeit in offener und transparenter Weise ausüben; daher sollte es umfassend alle relevanten Informationen fristgerecht übermitteln und seine Tätigkeiten bekannt machen, unter anderem auch durch an die Öffentlichkeit gerichtete Informations- und Verbreitungsmaßnahmen . Es sollte der Öffentlichkeit und den interessierten Kreisen eine Liste der Mitglieder der Kompetenzgemeinschaft für Cybersicherheit zur Verfügung stellen und die von ihnen gemäß Artikel 42 abgegebenen Interessenerklärungen veröffentlichen. Die Geschäftsordnungen der Organe des Kompetenzzentrums sollten öffentlich zugänglich gemacht werden.

Abänderung 42

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 31 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(31a)

Es ist ratsam, dass sowohl das Kompetenzzentrum als auch die nationalen Koordinierungsstellen die internationalen Normen möglichst genau verfolgen und befolgen, um die Entwicklung in Richtung globaler bewährter Verfahren zu fördern.

Abänderung 43

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 33 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(33a)

Der Kommission sollte gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte hinsichtlich der Festlegung der Bestandteile der vertraglichen Vereinbarungen zwischen dem Kompetenzzentrum und den nationalen Koordinierungszentren und der Festlegung von Kriterien für die Prüfung und Akkreditierung von Einrichtungen als Mitglieder der Kompetenzgemeinschaft für Cybersicherheit zu erlassen. Es ist besonders wichtig, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung  (1a) niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.

Abänderung 44

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 34

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(34)

Da die Ziele dieser Verordnung — nämlich die Wahrung und Weiterentwicklung der technischen und industriellen Kapazitäten der Union im Bereich der Cybersicherheit, die Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit der Cybersicherheitsbranche der Union und die Verwandlung der Cybersicherheit in einen Wettbewerbsvorteil der anderen Wirtschaftszweige der Union — von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können , weil die vorhandenen begrenzten Ressourcen weit verstreut und umfangreiche Investitionen erforderlich sind, sondern vielmehr besser auf Unionsebene zu verwirklichen sind , um unnötige Doppelarbeit bei diesen Anstrengungen zu vermeiden , die kritische Investitionsmasse zu erreichen und sicherzustellen , dass die öffentlichen Mittel optimal genutzt werden, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus —

(34)

Die Ziele dieser Verordnung — nämlich die Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit und der Kapazitäten der Union im Bereich der Cybersicherheit bei einer Verringerung der Abhängigkeit im Digitalbereich durch die verstärkte Nutzung von in der Union entwickelten Cybersicherheitsprodukten, -verfahren und -diensten, die Wahrung und Weiterentwicklung der technischen und industriellen Kapazitäten der Union im Bereich der Cybersicherheit, die Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit der Cybersicherheitsbranche der Union und die Verwandlung der Cybersicherheit in einen Wettbewerbsvorteil der anderen Wirtschaftszweige der Union — können von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden, weil die vorhandenen begrenzten Ressourcen weit verstreut und umfangreiche Investitionen erforderlich sind, und sind vielmehr besser auf Unionsebene zu verwirklichen, wobei unnötige Doppelarbeit bei diesen Anstrengungen vermieden , die kritische Investitionsmasse erreicht und sichergestellt werden kann , dass die öffentlichen Mittel optimal genutzt werden . Darüber hinaus kann nur mit Maßnahmen auf Unionsebene sichergestellt werden, dass in allen Mitgliedstaaten ein Höchstmaß an Cybersicherheit herrscht und somit die in einigen Mitgliedstaaten bestehenden Sicherheitslücken geschlossen werden, die in der gesamten Union sicherheitsbedingte Schwachstellen erzeugen. Die Union kann daher im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus —

Abänderung 45

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 — Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)   Mit dieser Verordnung werden das Europäische Kompetenzzentrum für Cybersicherheit in Industrie, Technologie und Forschung (im Folgenden das „Kompetenzzentrum“) sowie das Netz nationaler Koordinierungszentren eingerichtet und Bestimmungen für die Benennung nationaler Koordinierungszentren sowie für die Einrichtung der Kompetenzgemeinschaft für Cybersicherheit festgelegt.

(1)   Mit dieser Verordnung werden das Europäische Kompetenzzentrum für Cybersicherheit in Industrie, Technologie und Forschung (im Folgenden das „Kompetenzzentrum“) sowie das Netz nationaler Koordinierungszentren (im Folgenden „Netz“) eingerichtet und Bestimmungen für die Benennung nationaler Koordinierungszentren sowie für die Einrichtung der Kompetenzgemeinschaft für Cybersicherheit ( im Folgenden „Kompetenzgemeinschaft“) festgelegt. Das Kompetenzzentrum und das Netz tragen zur allgemeinen Abwehrfähigkeit in der Union mit Blick auf Bedrohungen im Bereich der Cybersicherheit und einer entsprechenden Sensibilisierung bei, wobei sie gesellschaftlichen Begleiterscheinungen eingehend Rechnung tragen.

Abänderung 46

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 — Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)     Sitz des Kompetenzzentrums ist [Brüssel, Belgien].

entfällt

Abänderung 47

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 — Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4)     Das Kompetenzzentrum besitzt Rechtspersönlichkeit. Es verfügt in jedem Mitgliedstaat über die weitestgehende Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die Rechtspersonen nach dessen Rechtsvorschriften zuerkannt wird. Es kann insbesondere bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben und veräußern und ist vor Gericht parteifähig.

entfällt

Abänderung 48

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 — Absatz 1 — Nummer 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)

„Cybersicherheit“ den Schutz von Netz- und Informationssystemen , deren Nutzern und sonstigen Personen vor Cyberbedrohungen;

(1)

„Cybersicherheit“ alle Tätigkeiten, die notwendig sind, um Netz- und Informationssysteme , deren Nutzer und betroffene Personen vor Cyberbedrohungen zu schützen ;

Abänderung 183

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 — Absatz 1 — Nummer 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(1a)

„Cyberabwehr“ und „verteidigungsbezogene Dimension der Cybersicherheit“ ausschließlich verteidigungsorientierte und reaktive Cyberabwehrtechnologie, mit der kritische Infrastrukturen, militärische Netze und Informationssysteme sowie deren Nutzer und betroffene Personen vor Cyberbedrohungen geschützt werden sollen und die auch Lagebewusstsein, Gefährdungserkennung und digitale Forensik umfasst;

Abänderung 49

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 — Absatz 1 — Nummer 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)

„Cybersicherheitsprodukte und -lösungen“ IKT-Produkte, Dienste oder Prozesse , die dem besonderen Zweck dienen, Netz- und Informationssysteme, deren Nutzer und betroffene Personen vor Cyberbedrohungen zu schützen;

(2)

„Cybersicherheitsprodukte und -verfahren“ kommerzielle und nicht kommerzielle IKT-Produkte, -Dienste oder -Verfahren , die dem besonderen Zweck dienen, Daten, Netz- und Informationssysteme, deren Nutzer und sonstige Personen vor Bedrohungen im Bereich der Cybersicherheit zu schützen;

Abänderung 50

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 — Absatz 1 — Nummer 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2a)

„Cyberbedrohung“ einen möglichen Umstand, ein mögliches Ereignis oder eine mögliche Handlung, der bzw. die jeweils Netz- und Informationssysteme, deren Nutzer und betroffene Personen schädigen, stören oder anderweitig beeinträchtigen kann;

Abänderung 51

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 — Absatz 1 — Nummer 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)

„Behörde“ eine Regierungsstelle oder andere Stelle der öffentlichen Verwaltung, einschließlich öffentlicher beratender Gremien, auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene oder eine natürliche oder juristische Person, die aufgrund innerstaatlichen Rechts Aufgaben oder bestimmte Pflichten der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt;

(3)

„Behörde“ eine Regierungsstelle oder andere Stelle der öffentlichen Verwaltung, einschließlich öffentlicher beratender Gremien, auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene oder eine natürliche oder juristische Person, die aufgrund des Unionsrechts und innerstaatlichen Rechts Aufgaben oder bestimmte Pflichten der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt;

Abänderung 52

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 — Absatz 1 — Nummer 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4)

„beteiligter Mitgliedstaat“ einen Mitgliedstaat, der freiwillig einen Finanzbeitrag zu den Verwaltungs- und Betriebskosten des Kompetenzzentrums leistet.

(4)

„beitragender Mitgliedstaat“ einen Mitgliedstaat, der freiwillig einen Finanzbeitrag zu den Verwaltungs- und Betriebskosten des Kompetenzzentrums leistet.

Abänderung 53

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 — Absatz 1 — Nummer 4 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(4a)

„europäische digitale Innovationszentren“ Rechtsträger im Sinne der Verordnung (EU) 2019/XXX des Europäischen Parlaments und des Rates  (1a) .

Abänderung 54

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 — Absatz 1 — Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a)

der Wahrung und Weiterentwicklung der technischen und industriellen Cybersicherheitskapazitäten , die zur Sicherung des digitalen Binnenmarkts der Union nötig sind;

a)

der Weiterentwicklung der technischen und industriellen , akademischen und forschungsrelevanten sowie gesellschaftlichen Kapazitäten und Fähigkeiten im Bereich der Cybersicherheit , die zur Sicherung des digitalen Binnenmarkts der Union nötig sind , und bei dem Ausbau des Schutzes der Daten der Bürger, Bürger und Behörden in der Union ;

Abänderung 55

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 — Absatz 1 — Buchstabe a a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

aa)

der Steigerung der Abwehrfähigkeit und Zuverlässigkeit der Infrastruktur der Netz- und Informationssysteme, darunter der kritischen Infrastruktur, des Internets und der in der Union gängigen Hard- und Software;

Abänderung 56

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 — Absatz 1 — Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b)

der Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit der Cybersicherheitsbranche der Union und der Verwandlung der Cybersicherheit in einen Wettbewerbsvorteil für andere Wirtschaftszweige der Union.

(Betrifft nicht die deutsche Fassung.)

Abänderung 57

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 — Absatz 1 — Buchstabe b a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ba)

der Sensibilisierung für Bedrohungen im Bereich der Cybersicherheit und die damit verbundenen gesellschaftlichen und ethischen Begleiterscheinungen und Bedenken und der Verringerung des Qualifizierungsdefizits, das in der Union im Bereich der Cybersicherheit besteht;

Abänderung 58

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 — Absatz 1 — Buchstabe b b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

bb)

dem Aufbau der Führungsrolle der Union in der Cybersicherheit und der Sicherstellung der höchsten Cybersicherheitsnormen in der gesamten Union;

Abänderung 59

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 — Absatz 1 — Buchstabe b c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

bc)

der Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit und der Kapazitäten der Union bei gleichzeitiger Verringerung der Abhängigkeit im Digitalbereich durch die verstärkte Nutzung von in der Union entwickelten Cybersicherheitsprodukten, -verfahren und — diensten;

Abänderung 60

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 — Absatz 1 — Buchstabe b d (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

bd)

der Stärkung des Vertrauens der Bürger, Verbraucher und Unternehmen in die digitale Welt und damit Unterstützung der Ziele der Strategie für einen digitalen Binnenmarkt;

Abänderung 61

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 — Absatz 1 — Nummer 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)

Erleichterung und Unterstützung der Koordinierung der Arbeiten des Netzes nationaler Koordinierungszentren (im Folgenden das „Netz“) gemäß Artikel 6 und der Kompetenzgemeinschaft für Cybersicherheit gemäß Artikel 8;

(1)

Schaffung, Steuerung und Unterstützung des Netzes gemäß Artikel 6 und der Kompetenzgemeinschaft) gemäß Artikel 8;

Abänderung 62

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 — Absatz 1 — Nummer 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)

Beitrag zur Umsetzung der Cybersicherheitskomponente des mit der Verordnung (EU) XXX (26) eingerichteten Programms „Digitales Europa“, insbesondere zu den Maßnahmen im Zusammenhang mit Artikel 6 der Verordnung (EU) XXX [Programm „Digitales Europa“] und des mit der Verordnung (EU) XXX (27) eingerichteten Programms „Horizont Europa“ sowie insbesondere des Anhangs I Pfeiler II Abschnitt 2.2.6 des Beschlusses XXX über das Spezifische Programm zur Durchführung von Horizont Europa — Rahmenprogramm für Forschung und Innovation [Ref.-Nummer des Spezifischen Programms] und anderer Unionsprogramme, sofern in Rechtsakten der Union vorgesehen;

(2)

Koordinierung der Umsetzung der Cybersicherheitskomponente des mit der Verordnung (EU) XXX (26) eingerichteten Programms „Digitales Europa“, insbesondere der Maßnahmen im Zusammenhang mit Artikel 6 der Verordnung (EU) XXX [Programm „Digitales Europa“] und des mit der Verordnung (EU) XXX (27) eingerichteten Programms „Horizont Europa“ sowie insbesondere des Anhangs I Pfeiler II Abschnitt 2.2.6 des Beschlusses XXX über das Spezifische Programm zur Durchführung von Horizont Europa — Rahmenprogramm für Forschung und Innovation [Ref.-Nummer des Spezifischen Programms] und anderer Unionsprogramme, sofern in Rechtsakten der Union vorgesehen und Beitrag zur Umsetzung der Maßnahmen, die aus dem durch die Verordnung (EU) XXX eingerichteten Europäischen Verteidigungsfonds finanziert werden ;

Abänderung 63

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 — Absatz 1 — Nummer 3 — Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)

Verbesserung der Kapazitäten, des Wissens und der Infrastrukturen im Bereich der Cybersicherheit, die der Industrie, dem öffentlichen Sektor und der Forschung zur Verfügung stehen, indem folgende Aufgaben wahrgenommen werden:

(3)

Verbesserung der Abwehrfähigkeit, Kapazitäten , Fähigkeiten , des Wissens und der Infrastrukturen im Bereich der Cybersicherheit, die der Gesellschaft, der Industrie, dem öffentlichen Sektor und der Forschung zur Verfügung stehen, indem folgende Aufgaben unter Berücksichtigung der hochmodernen Cybersicherheitsinfrastrukturen in Industrie und Forschung und zugehöriger Dienste wahrgenommen werden:

Abänderung 64

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 — Absatz 1 — Nummer 3 — Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a)

in Bezug auf die modernsten industriellen und Forschungsinfrastrukturen im Bereich der Cybersicherheit und zugehörige Dienste : Erwerb, Modernisierung , Betrieb und Bereitstellung solcher Infrastrukturen und zugehöriger Dienste für ein breites Spektrum von Nutzern aus der gesamten Union von der Industrie, darunter KMU, und dem öffentlichen Sektor bis zur Forschung und Wissenschaft;

a)

Erwerb, Modernisierung, Betrieb und Bereitstellung der Einrichtungen des Kompetenzzentrums und zugehöriger Dienste in fairer , offener und transparenter Weise für ein breites Spektrum von Nutzern aus der gesamten Union von der Industrie, insbesondere KMU, und dem öffentlichen Sektor bis zur Forschung und Wissenschaft;

Abänderung 65

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 — Absatz 1 — Nummer 3 — Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b)

in Bezug auf die modernsten industriellen und Forschungsinfrastrukturen im Bereich der Cybersicherheit und zugehörige Dienste: Unterstützung  — auch finanziell — anderer Einrichtungen bei Erwerb, Modernisierung, Betrieb und Bereitstellung solcher Infrastrukturen und zugehöriger Dienste für ein breites Spektrum von Nutzern aus der gesamten Union von der Industrie, darunter KMU, und dem öffentlichen Sektor bis zur Forschung und Wissenschaft;

b)

Unterstützung  — auch finanziell — anderer Einrichtungen bei Erwerb, Modernisierung, Betrieb und Bereitstellung solcher Einrichtungen und zugehöriger Dienste für ein breites Spektrum von Nutzern aus der gesamten Union von der Industrie, insbesondere KMU, und dem öffentlichen Sektor bis zur Forschung und Wissenschaft;

Abänderung 66

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 — Absatz 1 — Nummer 3 — Buchstabe b a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ba)

Leistung finanzieller und technischer Unterstützung für im Bereich der Cybersicherheit tätige Start-up-Unternehmen, KMU, Kleinstunternehmen, Verbände, Sachverständige und für Projekte im Bereich der Bürgertechnologien;

Abänderung 67

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 — Absatz 1 — Nummer 3 — Buchstabe b b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

bb)

Finanzierung von Prüfungen der für die Softwaresicherheit verwendeten Codes und Angebot von Verbesserungen für auf freier und quelloffener Software beruhende Projekte, die bei gängigen Infrastrukturen, Produkten und Verfahren Einsatz finden;

Abänderung 68

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 — Absatz 1 — Nummer 3 — Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c)

Bereitstellung von Fachwissen und technischer Unterstützung im Bereich der Cybersicherheit für Industrie und Behörden, insbesondere durch Unterstützung von Maßnahmen zur Erleichterung des Zugangs zum Fachwissen, das im Netz und der Kompetenzgemeinschaft für Cybersicherheit verfügbar ist;

c)

Erleichterung der gemeinsamen Nutzung von unter anderem Fachwissen und technischer Unterstützung im Bereich der Cybersicherheit für Zivilgesellschaft, Industrie und Behörden , Wissenschaft und Forschung , insbesondere durch Unterstützung von Maßnahmen zur Erleichterung des Zugangs zum Fachwissen, das im Netz und der Kompetenzgemeinschaft für Cybersicherheit verfügbar ist , mit dem Ziel einer verbesserten Abwehrfähigkeit in der Union gegenüber Cyberangriffen ;

Abänderung 69

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 — Absatz 1 — Nummer 3 — Buchstabe c a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ca)

Förderung der „eingebauten Sicherheit“ als Grundsatz bei der Entwicklung, der Wartung, dem Betrieb und der Aktualisierung von Infrastrukturen, Produkten und Dienstleistungen, insbesondere durch die Unterstützung moderner und sicherer Entwicklungsverfahren, geeignete Sicherheitstests und Sicherheitsprüfungen, wozu auch die Zusagen der Hersteller bzw. Lieferanten gehören, unverzüglich und über die geschätzte Lebensdauer des Produkts hinaus Aktualisierungen zur Verfügung zu stellen, mit denen neue Schwachstellen oder Bedrohungen beseitigt werden können, bzw. Dritten die Möglichkeit einzuräumen, entsprechende Aktualisierung zu entwickeln und anzubieten;

Abänderung 70

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 — Absatz 1 — Nummer 3 — Buchstabe c b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

cb)

Unterstützung von Strategien für die Verbreitung von Quellcodes und der Strategieentwicklung, insbesondere, wenn es um auf freier und quelloffener Software beruhende Projekte geht, die bei Behörden Einsatz finden;

Abänderung 71

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 — Absatz 1 — Nummer 3 — Buchstabe c c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

cc)

Zusammenbringen der Interessenträger aus der Wirtschaft und den Gewerkschaften, aus Wissenschaft und Forschung sowie aus öffentlichen Einrichtungen, um für eine langfristige Zusammenarbeit bei der Entwicklung und Umsetzung von Cybersicherheitsprodukten und -verfahren zu sorgen, was gegebenenfalls auch die Bündelung und gemeinsame Nutzung von Ressourcen und Informationen zu diesen Produkten und Verfahren umfasst;

Abänderung 72

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 — Absatz 1 — Nummer 4 — Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4)

Beitrag zur umfassenden Einführung modernster Cybersicherheitsprodukte und -lösungen in der gesamten Wirtschaft , indem folgende Aufgaben wahrgenommen werden:

(4)

Beitrag zur umfassenden Einführung modernster und nachhaltiger Cybersicherheitsprodukte und -verfahren in der gesamten Union , indem folgende Aufgaben wahrgenommen werden:

Abänderung 73

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 — Absatz 1 — Nummer 4 — Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a)

Förderung der Cybersicherheitsforschung und -entwicklung und Verbreitung von Cybersicherheitsprodukten und -lösungen der Union durch Behörden und Anwenderbranchen ;

a)

Förderung der Cybersicherheitsforschung und -entwicklung und Verbreitung von Cybersicherheitsprodukten und ganzheitlicher Verfahren im gesamten Innovationszyklus durch u. a. Behörden , die Branche und den Markt ;

Abänderung 74

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 — Absatz 1 — Nummer 4 — Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b)

Unterstützung von Behörden, nachfragenden Branchen und anderen Nutzern bei der Einführung und Integration der neuesten Cybersicherheitslösungen ;

b)

Unterstützung von Behörden, nachfragenden Branchen und anderen Nutzern bei der Stärkung ihrer Abwehrfähigkeit durch die Einführung und Integration modernster Cybersicherheitsprodukte und -verfahren ;

Abänderung 75

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 — Absatz 1 — Nummer 4 — Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c)

Unterstützung insbesondere der Behörden bei der Organisation oder Durchführung der öffentlichen Auftragsvergabe für modernste Cybersicherheitsprodukte und -lösungen im Namen von Behörden;

c)

Unterstützung insbesondere der Behörden bei der Organisation oder Durchführung der öffentlichen Auftragsvergabe für modernste Cybersicherheitsprodukte und -verfahren im Namen von Behörden , auch durch Unterstützung bei der Auftragsvergabe, damit die Sicherheit öffentlicher Investitionen und der sich daraus ergebende Nutzen gesteigert werden ;

Abänderung 76

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 — Absatz 1 — Nummer 4 — Buchstabe d

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

d)

Leistung finanzieller und technischer Unterstützung für Start-ups und KMU im Bereich der Cybersicherheit , um potenzielle Märkte zu erschließen und Investitionen anzuziehen;

d)

Leistung finanzieller und technischer Unterstützung für im Bereich der Cybersicherheit angesiedelte Start-up-Unternehmen, KMU, Kleinstunternehmen, Sachverständige, gängige auf freier und quelloffener Software beruhende Projekte und Projekte im Bereich der Bürgertechnologie , um die Fachkompetenz in Sachen Cybersicherheit zu erhöhen, potenzielle Märkte und Anwendungsmöglichkeiten zu erschließen und Investitionen anzuziehen;

Abänderung 77

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 — Absatz 1 — Nummer 5 — Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5)

Verbesserung des Verständnisses der Cybersicherheit und Beitrag zur Verringerung des Qualifikationsdefizits im Zusammenhang mit der Cybersicherheit in der Union, indem folgende Aufgaben wahrgenommen werden:

(5)

Verbesserung des Verständnisses der Cybersicherheit, Beitrag zur Verringerung des Qualifikationsdefizits und Erhöhung des Kompetenzniveaus im Zusammenhang mit der Cybersicherheit in der Union, indem folgende Aufgaben wahrgenommen werden:

Abänderung 78

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 — Absatz 1 — Nummer 5 — Buchstabe -a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

-a)

gegebenenfalls Unterstützung der Verwirklichung des spezifischen Ziels 4 des Programms „Digitales Europa“ zu fortgeschrittenen digitalen Kompetenzen in Zusammenarbeit mit den europäischen digitalen Innovationszentren;

Abänderung 79

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 — Absatz 1 — Nummer 5 — Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a)

Unterstützung der weiteren Entwicklung von Cybersicherheitskompetenzen, gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit den einschlägigen Agenturen und Einrichtungen der EU, einschließlich der ENISA;

a)

Unterstützung der weiteren Entwicklung , Bündelung und gemeinsamen Nutzung von Cybersicherheitskompetenzen und -fähigkeiten auf allen relevanten Bildungsstufen , Unterstützung des Ziels der ausgewogene Vertretung von Frauen und Männern, Förderung eines allgemein hohen Kenntnisstandes in Sachen Cybersicherheit und Beitrag zur Abwehrfähigkeit der Nutzer und der Infrastrukturen in der gesamten Union in Zusammenarbeit mit dem Netz und gegebenenfalls Abstimmung mit den einschlägigen Agenturen und Einrichtungen der EU, einschließlich der ENISA;

Abänderung 80

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 — Absatz 1 — Nummer 6 — Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a)

finanzielle Unterstützung der Forschungsbemühungen im Bereich der Cybersicherheit auf der Grundlage einer gemeinsamen, kontinuierlich bewerteten und verbesserten mehrjährigen strategischen Industrie-, Technologie- und Forschungsagenda ;

a)

finanzielle Unterstützung der Forschungsbemühungen im Bereich der Cybersicherheit auf der Grundlage eines gemeinsamen, kontinuierlich bewerteten und verbesserten mehrjährigen strategischen Industrie-, Technologie- und Forschungsplans, der in Artikel 13 genannt wird ;

Abänderung 81

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 — Absatz 1 — Nummer 6 — Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b)

Förderung großer Forschungs- und Demonstrationsprojekte im Hinblick auf die nächste Generation der technischen Kapazitäten im Bereich der Cybersicherheit in Zusammenarbeit mit der Branche und dem Netz ;

b)

Förderung großer Forschungs- und Demonstrationsprojekte im Hinblick auf die nächste Generation der technischen Fähigkeiten im Bereich der Cybersicherheit in Zusammenarbeit mit der Branche , Wissenschaft und Forschung, dem öffentlichen Sektor und Behörden, einschließlich des Netzes und der Kompetenzgemeinschaft ;

Abänderung 82

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 — Absatz 1 — Nummer 6 — Buchstabe b a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ba)

Sicherstellung der Achtung der Grundrechte und des ethischen Verhaltens bei Forschungsprojekten im Bereich der Cybersicherheit, die durch das Kompetenzzentrum unterstützt werden;

Abänderung 83

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 — Absatz 1 — Nummer 6 — Buchstabe b b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

bb)

Verfolgen der Berichte zu den von der Kompetenzgemeinschaft ermittelten Sicherheitslücken und Unterstützung der Offenlegung von Sicherheitslücken, der Entwicklung von Patches, Fehlerbehebungen und Lösungen sowie deren Verbreitung;

Abänderung 84

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 — Absatz 1 — Nummer 6 — Buchstabe b c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

bc)

gemeinsam mit der ENISA Verfolgung der Forschungsergebnisse im Bereich eigenständig lernender Algorithmen, die für böswillige Cyberaktivitäten verwendet werden, und Unterstützung der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/1148;

Abänderung 85

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 — Absatz 1 — Nummer 6 — Buchstabe b d (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

bd)

Unterstützung der Forschung im Bereich der Computerkriminalität;

Abänderung 86

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 — Absatz 1 — Nummer 6 — Buchstabe b e (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

be)

Förderung der Forschung und Entwicklung mit Blick auf Produkte und Verfahren, die frei untersucht, ausgetauscht und als Ausgangspunkt genutzt werden können — insbesondere im Bereich der überprüften und überprüfbaren Hardware und Software –, wobei eine enge Zusammenarbeit mit der Branche, dem Netz und der Kompetenzgemeinschaft verfolgt wird;

Abänderung 87

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 — Absatz 1 — Nummer 6 — Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c)

Unterstützung von Forschung und Innovation für die Normung auf dem Gebiet der Cybersicherheitstechnik;

c)

Unterstützung von Forschung und Innovation für die formale und nicht formale Normung und Zertifizierung auf dem Gebiet der Cybersicherheitstechnik , wobei eine Verknüpfung zu bestehenden Arbeiten hergestellt wird, gegebenenfalls in enger Zusammenarbeit mit den europäischen Normungsorganisationen, Zertifizierungsstellen und der ENISA ;

Abänderung 88

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 — Absatz 1 — Nummer 6 — Buchstabe c a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ca)

besondere Unterstützung für KMU — auch durch das Kompetenzzentrum und das Netz –, indem ihnen der Zugang zu Wissen und Fortbildung mithilfe eines maßgeschneiderten Zugangs zu den Ergebnissen von Forschung und Entwicklung erleichtert wird, damit sie wettbewerbsfähiger werden;

Abänderung 184

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 — Absatz 1 — Nummer 7 — Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(7)

Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen zivilen und militärischen Fachkreisen in Bezug auf Technologien und Anwendungen mit doppeltem Verwendungszweck im Bereich der Cybersicherheit, indem folgende Aufgaben wahrgenommen werden:

(7)

Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen zivilen und militärischen Fachkreisen in Bezug auf Technologien und Anwendungen mit doppeltem Verwendungszweck im Bereich der Cybersicherheit, indem folgende Aufgaben wahrgenommen werden , die reaktive und verteidigungsorientierte Cyberabwehrtechnologien und entsprechende Anwendungen und Dienstleistungen sind:

Abänderung 185

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 — Absatz 1 — Nummer 8 — Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(8)

Steigerung der Synergien zwischen der zivilen und verteidigungspolitischen Dimension der Cybersicherheit im Zusammenhang mit dem Europäischen Verteidigungsfonds, indem folgende Aufgaben wahrgenommen werden:

(8)

Steigerung der Synergien zwischen der zivilen und verteidigungspolitischen Dimension der Cybersicherheit im Zusammenhang mit dem Europäischen Verteidigungsfonds, indem folgende Aufgaben wahrgenommen werden , die reaktive und verteidigungsorientierte Cyberabwehrtechnologien und entsprechende Anwendungen und Dienstleistungen sind:

Abänderung 89

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 — Absatz 1 — Nummer 8 — Buchstabe b a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ba)

Unterstützung und Beratung der Kommission bei der Durchführung der Verordnung (EU) 2019/XXX [Neufassung der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 nach dem Vorschlag COM(2016)0616];

Abänderung 90

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 — Absatz 1 — Nummer 8 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(8a)

Mitwirkung an den Bemühungen der Union um eine verstärkte internationale Zusammenarbeit im Bereich der Cybersicherheit durch

a)

die Förderung der Teilnahme des Kompetenzzentrums an internationalen Konferenzen und seiner Beteiligung an Regierungsorganisationen und des Beitrags zu internationalen Normungsorganisationen;

b)

die Zusammenarbeit mit Drittländern und internationalen Organisationen innerhalb der einschlägigen internationalen Gremien für die Zusammenarbeit.

Abänderung 91

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 — Überschrift

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Investitionen in Infrastrukturen, Kapazitäten , Produkte oder Lösungen und deren Nutzung

Investitionen in Infrastrukturen, Fähigkeiten , Produkte oder Verfahren und deren Nutzung

Abänderung 92

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 — Absatz 1 — Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)   Stellt das Kompetenzzentrum Mittel für Infrastrukturen, Kapazitäten, Produkte oder Lösungen gemäß Artikel 4 Absätze 3 und 4 in Form von Finanzhilfen oder Preisgeldern zur Verfügung, so kann im Arbeitsplan des Kompetenzzentrums insbesondere Folgendes festgelegt werden:

(1)   Stellt das Kompetenzzentrum Mittel für Infrastrukturen, Kapazitäten, Produkte oder Verfahren gemäß Artikel 4 Absätze 3 und 4 in Form einer Auftragsvergabe, von Finanzhilfen oder Preisgeldern zur Verfügung, so kann im Arbeitsplan des Kompetenzzentrums insbesondere Folgendes festgelegt werden:

Abänderung 93

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 — Absatz 1 — Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a)

Vorschriften für den Betrieb einer Infrastruktur oder Kapazität , gegebenenfalls einschließlich der Übertragung des Betriebs auf eine Aufnahmeeinrichtung auf der Grundlage von Kriterien, die das Kompetenzzentrum festlegt;

a)

spezifische Vorschriften für den Betrieb einer Infrastruktur oder die Ausübung einer Fähigkeit , gegebenenfalls einschließlich der Übertragung des Betriebs bzw. der Ausübung auf eine Aufnahmeeinrichtung auf der Grundlage von Kriterien, die das Kompetenzzentrum festlegt;

Abänderung 94

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 — Absatz 1 — Buchstabe b a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ba)

spezifische Vorschriften für die verschiedenen Umsetzungsphasen;

Abänderung 95

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 — Absatz 1 — Buchstabe b b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

bb)

ein standardmäßig offener Zugang und eine mögliche Weiterverwendung aufgrund des Beitrags der Union;

Abänderung 96

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 — Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)   Das Kompetenzzentrum kann die Gesamtdurchführung einschlägiger gemeinsamer Vergabeverfahren übernehmen, einschließlich der vorkommerziellen Auftragsvergabe im Namen von Mitgliedern des Netzes , von Mitgliedern der Kompetenzgemeinschaft für Cybersicherheit oder von Dritten, die die Nutzer von Cybersicherheitsprodukten und -lösungen vertreten . Zu diesem Zweck kann das Kompetenzzentrum von einem oder mehreren nationalen Koordinierungszentren oder Mitgliedern der Kompetenzgemeinschaft für Cybersicherheit unterstützt werden.

(2)   Das Kompetenzzentrum kann die Gesamtdurchführung einschlägiger gemeinsamer Vergabeverfahren übernehmen, einschließlich der vorkommerziellen Auftragsvergabe im Namen von Mitgliedern des Netzes. Zu diesem Zweck kann das Kompetenzzentrum von einem oder mehreren nationalen Koordinierungszentren oder Mitgliedern der Kompetenzgemeinschaft für Cybersicherheit oder einschlägigen europäischen digitalen Innovationszentren unterstützt werden.

Abänderung 97

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 — Absatz - 1 (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(-1)     In jedem Mitgliedstaat wird ein nationales Koordinierungszentrum eingerichtet.

Abänderung 98

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 — Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4)   Das benannte nationale Koordinierungszentrum muss in der Lage sein, das Kompetenzzentrum und das Netz bei der Erfüllung ihres Auftrags gemäß Artikel 3 dieser Verordnung zu unterstützen. Es muss entweder über technisches Fachwissen im Bereich der Cybersicherheit verfügen oder direkten Zugang dazu haben und in der Lage sein, sich wirksam mit der Industrie, dem öffentlichen Sektor und der Forschungsgemeinschaft auszutauschen und zu koordinieren.

(4)   Das benannte nationale Koordinierungszentrum muss in der Lage sein, das Kompetenzzentrum und das Netz bei der Erfüllung ihres Auftrags gemäß Artikel 3 dieser Verordnung zu unterstützen. Es muss entweder über technisches Fachwissen im Bereich der Cybersicherheit verfügen oder direkten Zugang dazu haben und in der Lage sein, sich wirksam mit der Industrie, dem öffentlichen Sektor , Wissenschaft und Forschung und den Bürgern auszutauschen und zu koordinieren. Die Kommission gibt Leitlinien heraus, in denen das Bewertungsverfahren genauer beschrieben und die Anwendung der Kriterien erläutert wird.

Abänderung 99

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 — Absatz 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5)   Die Beziehungen zwischen dem Kompetenzzentrum und den nationalen Koordinierungszentren beruhen auf einer vertraglichen Vereinbarung zwischen dem Kompetenzzentrum und den einzelnen nationalen Koordinierungszentren. Die Vereinbarung regelt die Beziehungen und die Aufgabenverteilung zwischen dem Kompetenzzentrum und den einzelnen nationalen Koordinierungszentren.

(5)   Die Beziehungen zwischen dem Kompetenzzentrum und den nationalen Koordinierungszentren beruhen auf einer vertraglichen Standardvereinbarung zwischen dem Kompetenzzentrum und den einzelnen nationalen Koordinierungszentren. Die Vereinbarung umfasst dieselben harmonisierten allgemeinen Bedingungen, die für die Vorschriften gelten, die die Beziehungen und die Aufgabenverteilung zwischen dem Kompetenzzentrum und den einzelnen nationalen Koordinierungszentren regeln, sowie Sonderbedingungen, die auf das jeweilige nationale Koordinierungszentrum zugeschnitten sind .

Abänderung 100

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 — Absatz 5 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(5a)     Der Kommission erlässt zur Ergänzung dieser Verordnung gemäß Artikel 45a delegierte Rechtsakte, mit denen die harmonisierten allgemeinen Bedingungen der in Absatz 5 genannten vertraglichen Vereinbarungen sowie ihres Formats festgelegt werden.

Abänderung 101

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 — Absatz 1 — Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a)

Unterstützung des Kompetenzzentrums bei der Erreichung seiner Ziele und insbesondere bei der Koordinierung der Kompetenzgemeinschaft für Cybersicherheit;

a)

Unterstützung des Kompetenzzentrums bei der Verwirklichung seiner Ziele und insbesondere bei der Einrichtung und Koordinierung der Kompetenzgemeinschaft für Cybersicherheit;

Abänderung 102

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 — Absatz 1 — Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b)

Erleichterung der Beteiligung der Branche und anderer Akteure auf der Ebene der Mitgliedstaaten an grenzübergreifenden Projekten;

b)

Förderung, Unterstützung und Erleichterung der Beteiligung der Zivilgesellschaft, der Branche , insbesondere von Start-up-Unternehmen und KMU, von Wissenschaft und Forschung und sonstiger Akteure auf der Ebene der Mitgliedstaaten an grenzübergreifenden Projekten;

Abänderung 103

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 — Absatz 1 — Buchstabe b a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ba)

gemeinsam mit anderen Einrichtungen mit vergleichbaren Aufgaben Betrieb als sich insbesondere an KMU richtende zentrale Anlaufstelle für Cybersicherheitsprodukte und -verfahren, die durch andere Unionsprogramme wie InvestEU oder das Binnenmarktprogramm finanziert werden;

Abänderung 104

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 — Absatz 1 — Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c)

Beitrag zur Bestimmung und Bewältigung sektorspezifischer Herausforderungen im Bereich der Cybersicherheit, gemeinsam mit dem Kompetenzzentrum;

c)

Beitrag zur Bestimmung und Bewältigung branchenspezifischer Herausforderungen im Bereich der Cybersicherheit, gemeinsam mit dem Kompetenzzentrum;

Abänderung 105

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 — Absatz 1 — Buchstabe c a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ca)

enge Zusammenarbeit mit den nationalen Normungsorganisationen, um die Übernahme bestehender Normen zu fördern und alle einschlägigen Interessenträger, insbesondere KMU, in die Festlegung neuer Normen einzubeziehen;

Abänderung 106

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 — Absatz 1 — Buchstabe e

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

e)

Bemühung um die Schaffung von Synergien mit einschlägigen Tätigkeiten auf nationaler und regionaler Ebene;

e)

Bemühung um die Schaffung von Synergien mit einschlägigen Tätigkeiten auf nationaler , regionaler und lokaler Ebene;

Abänderung 107

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 — Absatz 1 — Buchstabe f a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

fa)

Förderung und Verbreitung eines gemeinsamen Mindestlehrplans für Cybersicherheit in Zusammenarbeit mit den einschlägigen Stellen in den Mitgliedstaaten;

Abänderung 108

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 — Absatz 1 — Buchstabe g

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

g)

Förderung und Verbreitung der einschlägigen Ergebnisse der Arbeiten des Netzes, der Kompetenzgemeinschaft für Cybersicherheit und des Kompetenzzentrums auf nationaler oder regionaler Ebene;

g)

Förderung und Verbreitung der einschlägigen Ergebnisse der Arbeiten des Netzes, der Kompetenzgemeinschaft für Cybersicherheit und des Kompetenzzentrums auf nationaler , regionaler oder lokaler Ebene;

Abänderung 109

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 — Absatz 1 — Buchstabe h

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

h)

Prüfung der Anträge von Einrichtungen, die in demselben Mitgliedstaat wie das Koordinierungszentrum niedergelassen sind, auf Aufnahme in die Kompetenzgemeinschaft für Cybersicherheit.

h)

Prüfung der Anträge von Einrichtungen und natürlichen Personen , die in demselben Mitgliedstaat wie das Koordinierungszentrum niedergelassen sind, auf Aufnahme in die Kompetenzgemeinschaft für Cybersicherheit.

Abänderung 110

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 — Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4)   Für die Zwecke der in Absatz 1 Buchstaben a, b, c, e und g genannten Durchführungsaufgaben arbeiten die nationalen Koordinierungszentren gegebenenfalls über das Netz zusammen.

(4)   Für die Zwecke der in Absatz 1 genannten Durchführungsaufgaben arbeiten die nationalen Koordinierungszentren gegebenenfalls über das Netz zusammen und stimmen sich mit den europäischen digitalen Innovationszentren ab .

Abänderung 111

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 — Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)   Die Kompetenzgemeinschaft für Cybersicherheit leistet einen Beitrag zu dem in Artikel 3 festgelegten Auftrag des Kompetenzzentrums und fördert und verbreitet Fachwissen auf dem Gebiet der Cybersicherheit in der gesamten Union.

(1)   Die Kompetenzgemeinschaft für Cybersicherheit leistet einen Beitrag zu dem in Artikel 3 festgelegten Auftrag des Kompetenzzentrums und fördert , bündelt, teilt und verbreitet Fachwissen auf dem Gebiet der Cybersicherheit in der gesamten Union und bietet technisches Fachwissen .

Abänderung 112

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 — Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)    Die Kompetenzgemeinschaft für Cybersicherheit besteht aus industriellen , akademischen und gemeinnützigen Forschungseinrichtungen und Verbänden sowie öffentlichen und anderen Einrichtungen, die sich mit betrieblichen und technischen Fragen befassen. Sie bringt die wichtigsten Interessenträger im Hinblick auf die technischen und industriellen Kapazitäten im Bereich der Cybersicherheit in der Union zusammen . Sie bezieht die nationalen Koordinierungszentren sowie die Organe und Einrichtungen der Union, die über einschlägiges Fachwissen verfügen, in ihre Arbeiten ein.

(2)    In der Kompetenzgemeinschaft für Cybersicherheit sind die Zivilgesellschaft , die Branche (Angebots- und Nachfrageseite), darunter KMU, Wissenschaft und Forschung, Nutzerverbände, Sachverständige, einschlägige europäische Normungsorganisationen und weitere Verbänden sowie öffentliche und andere Einrichtungen, die sich mit betrieblichen und technischen Fragen im Bereich der Cybersicherheit befassen , vertreten . Sie bringt die wichtigsten Interessenträger im Hinblick auf die technischen , industriellen, gesellschaftlichen, akademische und forschungsbezogenen sowie gesellschaftlichen Kapazitäten und Fähigkeiten im Bereich der Cybersicherheit in der Union zusammen und bezieht die nationalen Koordinierungszentren , die europäischen digitalen Innovationszentren sowie , wie in Artikel 10 dieser Verordnung festgelegt, die Organe und Einrichtungen der Union, die über einschlägiges Fachwissen verfügen, in ihre Arbeiten ein.

Abänderung 113

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 — Absatz 3 — Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)   Nur Einrichtungen, die in der Union niedergelassen sind, können als Mitglieder der Kompetenzgemeinschaft für Cybersicherheit akkreditiert werden. Sie müssen nachweisen, dass sie über Fachkompetenz auf dem Gebiet der Cybersicherheit in mindestens einem der folgenden Bereiche verfügen:

(3)   Nur Einrichtungen und natürliche Personen , die in der Union , im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder in einem Land der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) niedergelassen bzw. ansässig sind, können als Mitglieder der Kompetenzgemeinschaft für Cybersicherheit akkreditiert werden. Die Bewerber müssen nachweisen, dass sie über Fachkompetenz auf dem Gebiet der Cybersicherheit in mindestens einem der folgenden Bereiche verfügen:

Abänderung 114

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 — Absatz 3 — Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a)

Forschung ,

a)

Wissenschaft oder Forschung ,

Abänderung 115

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 — Absatz 3 — Buchstabe c a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ca)

Ethik,

Abänderung 116

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 — Absatz 3 — Buchstabe c b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

cb)

formale und technische Normung und entsprechende Spezifikationen.

Abänderung 117

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 — Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4)   Das Kompetenzzentrum akkreditiert Einrichtungen, die nach nationalem Recht eingerichtet sind, als Mitglieder der Kompetenzgemeinschaft für Cybersicherheit, nachdem das nationale Koordinierungszentrum des Mitgliedstaats, in dem die Einrichtung niedergelassen ist, geprüft hat , ob diese Einrichtung die in Absatz 3 genannten Kriterien erfüllt. Eine Akkreditierung gilt unbefristet, kann jedoch vom Kompetenzzentrum jederzeit widerrufen werden, wenn es oder die zuständige nationale Koordinierungsstelle der Auffassung ist, dass die Einrichtung die in Absatz 3 genannten Kriterien nicht erfüllt oder unter die einschlägigen Bestimmungen des Artikels 136 der Verordnung XXX [neue Haushaltsordnung] fällt.

(4)   Das Kompetenzzentrum akkreditiert Einrichtungen, die nach nationalem Recht eingerichtet sind, oder natürliche Personen als Mitglieder der Kompetenzgemeinschaft für Cybersicherheit, nachdem das Kompetenzzentrum und das nationale Koordinierungszentrum des Mitgliedstaats, in dem die Einrichtung niedergelassen ist oder die natürliche Person ansässig ist , geprüft haben , ob diese Einrichtung die in Absatz 3 genannten Kriterien erfüllt. Eine Akkreditierung gilt unbefristet, kann jedoch vom Kompetenzzentrum jederzeit widerrufen werden, wenn es oder die zuständige nationale Koordinierungsstelle der Auffassung ist, dass die Einrichtung oder die natürliche Person die in Absatz 3 genannten Kriterien nicht erfüllt oder unter die einschlägigen Bestimmungen des Artikels 136 der Verordnung XXX [neue Haushaltsordnung] fällt. Die nationalen Koordinierungszentren der Mitgliedstaaten streben eine ausgewogene Vertretung der Interessenträger in der Kompetenzgemeinschaft an und unterstützen aktiv die Beteiligung von unterrepräsentierten Kategorien, insbesondere der KMU, und von Gruppen von Einzelpersonen.

Abänderung 118

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 — Absatz 4 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(4a)     Die Kommission erlässt zur Ergänzung dieser Verordnung gemäß Artikel 45 in Bezug auf die Festlegung der in Absatz 3 genannten Kriterien, anhand deren Bewerber ausgewählt werden, und der Verfahren für die Bewertung und Akkreditierung von Einrichtungen, die den in Artikel 4 Kriterien genügen, delegierte Rechtsakte.

Abänderung 119

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 — Absatz 1 — Nummer 5 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

5a.

unterstützen das Kompetenzzentrum durch Meldung und Offenlegung von Sicherheitslücken, tragen zu ihrer Behebung bei und beraten dazu, wie derartige Sicherheitslücken verringert werden können, darunter auch durch eine Zertifizierung im Rahmen der im Einklang mit der Verordnung (EU) 2019/XXX [Rechtsakts zur Cybersicherheit] eingerichteten Systeme.

Abänderung 120

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10 — Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)   Das Kompetenzzentrum arbeitet mit den einschlägigen Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union zusammen, einschließlich der Agentur der Europäischen Union für Netz- und Informationssicherheit, des IT-Notfallteams der EU (CERT-EU), des Europäischen Auswärtigen Dienstes, der Gemeinsamen Forschungsstelle der Kommission, der Exekutivagentur für Forschung, Innovation und Netze, des Europäischen Zentrums zur Bekämpfung der Cyberkriminalität bei Europol sowie der Europäischen Verteidigungsagentur.

(1)   Das Kompetenzzentrum arbeitet mit Blick auf Projekte, Dienstleistungen und Kompetenzen, bei denen ein doppelter Verwendungszweck vorliegt, sowie mit Blick auf Kohärenz und Komplementarität mit den einschlägigen Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union zusammen, einschließlich der ENISA , des IT-Notfallteams der EU (CERT-EU), des Europäischen Auswärtigen Dienstes, der Gemeinsamen Forschungsstelle der Kommission, der Exekutivagentur für Forschung, Innovation und Netze , der einschlägigen europäischen digitalem Innovationszentren , des Europäischen Zentrums zur Bekämpfung der Cyberkriminalität bei Europol sowie der Europäischen Verteidigungsagentur.

Abänderung 121

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10 — Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)   Diese Zusammenarbeit findet im Rahmen von Arbeitsvereinbarungen statt. Diese Vereinbarungen bedürfen der vorherigen Zustimmung der Kommission.

(2)   Diese Zusammenarbeit findet im Rahmen von Arbeitsvereinbarungen statt. Diese Vereinbarungen werden vom Verwaltungsrat nach Zustimmung der Kommission angenommen .

Abänderung 122

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 12 — Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)   Der Verwaltungsrat besteht aus je einem Vertreter pro Mitgliedstaat und fünf Kommissionsvertretern, die im Namen der Union handeln.

(1)   Der Verwaltungsrat besteht aus je einem Vertreter pro Mitgliedstaat , einem vom Europäischen Parlament als Beobachter ernannten Vertreter und vier Kommissionsvertretern, die im Namen der Union handeln , wobei auf eine ausgewogene Vertretung der Geschlechter bei den Verwaltungsratmitgliedern und ihren Vertretern hingewirkt wird .

Abänderung 123

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 12 — Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)   Die Mitglieder des Verwaltungsrats und ihre Stellvertreter werden aufgrund ihrer technischen Sachkenntnis sowie ihrer einschlägigen Management-, Verwaltungs- und Haushaltsführungskompetenzen ernannt. Die Kommission und die Mitgliedstaaten bemühen sich, die Fluktuation bei ihren Vertretern im Verwaltungsrat gering zu halten, um die Kontinuität der Arbeit des Verwaltungsrats sicherzustellen. Die Kommission und die Mitgliedstaaten setzen sich für eine ausgewogene Vertretung von Frauen und Männern im Verwaltungsrat ein.

(3)   Die Mitglieder des Verwaltungsrats und ihre Stellvertreter werden aufgrund ihrer Sachkenntnis im Bereich der Cybersicherheit sowie ihrer einschlägigen Management-, Verwaltungs- und Haushaltsführungskompetenzen ernannt. Die Kommission und die Mitgliedstaaten bemühen sich, die Fluktuation bei ihren Vertretern im Verwaltungsrat gering zu halten, um die Kontinuität der Arbeit des Verwaltungsrats sicherzustellen. Die Kommission und die Mitgliedstaaten setzen sich für eine ausgewogene Vertretung von Frauen und Männern im Verwaltungsrat ein.

Abänderung 124

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 12 — Absatz 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6)    Die Kommission kann Beobachter einladen, die gegebenenfalls an den Sitzungen des Verwaltungsrats teilnehmen, darunter Vertreter der einschlägigen Einrichtungen, Ämter, Agenturen und sonstigen Stellen der Union.

(6)    Der Verwaltungsrat kann Beobachter einladen, die gegebenenfalls an den Sitzungen des Verwaltungsrats teilnehmen, darunter Vertreter der einschlägigen Einrichtungen, Ämter, Agenturen und sonstigen Stellen der Union sowie Mitglieder der Kompetenzgemeinschaft .

Abänderung 125

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 12 — Absatz 7

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(7)   Die Agentur der Europäischen Union für Netz- und Informationssicherheit (ENISA) ist ein ständiger Beobachter im Verwaltungsrat.

(7)   Die ENISA und der wissenschaftlich-technische Beirat sind ständige Beobachter im Verwaltungsrat in beratender Funktion ohne Stimmrecht. Der Verwaltungsrat trägt den von der ständigen Beobachtern geäußerten Standpunkten möglichst weitgehend Rechnung.

Abänderung 126

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 13 — Absatz 3 — Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a)

Annahme eines mehrjährigen Strategieplans mit einer Aufstellung der wichtigsten Prioritäten und geplanten Initiativen des Kompetenzzentrums, einschließlich einer Schätzung des Finanzierungsbedarfs und der Finanzierungsquellen;

a)

Annahme eines mehrjährigen Strategieplans mit einer Aufstellung der wichtigsten Prioritäten und geplanten Initiativen des Kompetenzzentrums, einschließlich einer Schätzung des Finanzierungsbedarfs und der Finanzierungsquellen , und unter Berücksichtigung der Beratung durch die ENISA ;

Abänderung 127

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 13 — Absatz 3 — Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b)

Annahme des Arbeitsplans, des Jahresabschlusses und der Bilanz sowie des jährlichen Tätigkeitsberichts des Kompetenzzentrums auf der Grundlage eines Vorschlags des Exekutivdirektors;

b)

Annahme des Arbeitsplans, des Jahresabschlusses und der Bilanz sowie des jährlichen Tätigkeitsberichts des Kompetenzzentrums auf der Grundlage eines Vorschlags des Exekutivdirektors und unter Berücksichtigung der Beratung durch die ENISA ;

Abänderung 128

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 13 — Absatz 3 — Buchstabe e

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

e)

Annahme von Kriterien und Verfahren zur Prüfung und Akkreditierung von Einrichtungen als Mitglieder der Kompetenzgemeinschaft für Cybersicherheit;

e)

Annahme von Verfahren zur Prüfung und Akkreditierung von Einrichtungen als Mitglieder der Kompetenzgemeinschaft;

Abänderung 129

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 13 — Absatz 3 — Buchstabe e a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ea)

Annahme der in Artikel 10 Absatz 2 genannten Arbeitsvereinbarungen;

Abänderung 130

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 13 — Absatz 3 — Buchstabe g a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ga)

Annahme von Transparenzvorschriften für das Kompetenzzentrum;

Abänderung 131

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 13 — Absatz 3 — Buchstabe i

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

i)

Einrichtung von Arbeitsgruppen mit Mitgliedern der Kompetenzgemeinschaft für Cybersicherheit

i)

Einrichtung von Arbeitsgruppen mit Mitgliedern der Kompetenzgemeinschaft unter Berücksichtigung der Beratung durch die ständigen Beobachter;

Abänderung 132

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 13 — Absatz 3 — Nummer l

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

l)

weltweite Bekanntmachung des Kompetenzzentrums , um seine Attraktivität zu erhöhen und es zu einem internationalen Exzellenzzentrum für Cybersicherheit zu machen ;

l)

Bekanntmachung der Zusammenarbeit des Kompetenzzentrums mit globalen Akteuren ;

Abänderung 133

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 13 — Absatz 3 — Buchstabe r

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

r)

Annahme einer Betrugsbekämpfungsstrategie , die den diesbezüglichen Risiken entspricht und auf einer Kosten-Nutzen-Analyse der durchzuführenden Maßnahmen beruht ;

r)

Annahme einer Betrugsbekämpfungs- und einer Antikorruptionsstrategie , die den diesbezüglichen Risiken entsprechen und auf einer Kosten-Nutzen-Analyse der durchzuführenden Maßnahmen beruhen, sowie Annahme umfassender Schutzvorschriften für Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht gemäß den geltenden Rechtsvorschriften der Union melden ;

Abänderung 134

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 13 — Absatz 3 — Buchstabe s

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

s)

Festlegung der Methode zur Berechnung des Finanzbeitrags der Mitgliedstaaten;

s)

Festlegung einer ausführlichen Definition des Finanzbeitrags der Mitgliedstaaten und einer Methode zur Berechnung des freiwilligen Beitrags der Mitgliedstaaten , der gemäß dieser Definition als Finanzbeitrag betrachtet werden kann, wobei die entsprechende Berechnung am Ende eines jeden Haushaltsjahres erfolgt ;

Abänderung 135

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14 — Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)   Der Verwaltungsrat wählt aus dem Kreis seiner stimmberechtigten Mitglieder für einen Zeitraum von zwei Jahren einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. Die Amtszeit des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden kann einmal auf Beschluss des Verwaltungsrates verlängert werden. Endet jedoch ihre Mitgliedschaft im Verwaltungsrat während ihrer Amtszeit, so endet auch ihre Amtszeit automatisch am selben Tag. Der stellvertretende Vorsitzende tritt im Fall der Verhinderung des Vorsitzenden von Amts wegen an dessen Stelle. Der Vorsitzende nimmt an den Abstimmungen teil.

(1)   Der Verwaltungsrat wählt aus dem Kreis seiner stimmberechtigten Mitglieder für einen Zeitraum von zwei Jahren einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden , wobei auf eine ausgewogene Vertretung der Geschlechter hingewirkt wird . Die Amtszeit des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden kann einmal auf Beschluss des Verwaltungsrates verlängert werden. Endet jedoch ihre Mitgliedschaft im Verwaltungsrat während ihrer Amtszeit, so endet auch ihre Amtszeit automatisch am selben Tag. Der stellvertretende Vorsitzende tritt im Fall der Verhinderung des Vorsitzenden von Amts wegen an dessen Stelle. Der Vorsitzende nimmt an den Abstimmungen teil.

Abänderung 136

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14 — Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)   Der Exekutivdirektor beteiligt sich an den Beratungen, sofern der Verwaltungsrat nichts anderes beschließt, verfügt jedoch über kein Stimmrecht. Der Verwaltungsrat kann im Einzelfall andere Personen einladen, um an den Sitzungen als Beobachter teilzunehmen.

(3)   Der Exekutivdirektor beteiligt sich an den Beratungen, sofern der Verwaltungsrat nichts anderes beschließt, verfügt jedoch über kein Stimmrecht.

Abänderung 137

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14 — Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4)     Mitglieder des wissenschaftlich-technischen Beirats können auf Einladung des Vorsitzes an den Sitzungen des Verwaltungsrats ohne Stimmrecht teilnehmen.

entfällt

Abänderung 138

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 15

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Artikel 15

entfällt

Abstimmungsregeln des Verwaltungsrates

 

(1)     Die Union verfügt über 50 % der Stimmrechte. Die Stimmrechte der Union sind unteilbar.

 

(2)     Jeder beteiligte Mitgliedstaat hat eine Stimme.

 

(3)     Der Verwaltungsrat fasst seine Beschlüsse mit einer Mehrheit von mindestens 75 % aller Stimmen, einschließlich der Stimmen der abwesenden Mitglieder, auf die mindestens 75 % der gesamten Finanzbeiträge zum Kompetenzzentrum entfallen. Der Finanzbeitrag wird auf der Grundlage der veranschlagten Ausgaben, die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe c vorgeschlagen werden, und auf der Grundlage des in Artikel 22 Absatz 5 genannten Berichts über den Wert der Beiträge der beteiligten Mitgliedstaaten berechnet.

 

(4)     Nur die Vertreter der Kommission und die Vertreter der beteiligten Mitgliedstaaten sind stimmberechtigt.

 

(5)     Der Vorsitzende nimmt an den Abstimmungen teil.

 

Abänderung 139

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 15 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 15a

 

Abstimmungsregeln des Verwaltungsrates

 

(1)     Beschlüsse, die zur Abstimmung gestellt werden, können Folgendes betreffen:

 

(a)

Leitungsstrukturen und Organisation des Kompetenzzentrums und des Netzes;

 

(b)

Zuordnung der Mittel für das Kompetenzzentrum und das Netz;

 

(c)

gemeinsame Maßnahmen mehrerer Mitgliedstaaten, die eventuell zusätzlich aus dem Unionshaushalt nach einem entsprechenden Mittelbeschluss gemäß Buchstabe b unterstützt werden.

 

(2)     Der Verwaltungsrat fasst seine Beschlüsse auf der Grundlage von mindestens 75 %der Stimmen aller Mitglieder. Der Kommission kommen die Stimmrechte der Union zu, die unteilbar sind.

 

(3)     Bei Beschlüssen nach Absatz 1 Buchstabe a muss jeder Mitgliedstaat vertreten sein und über die gleichen Stimmrechte verfügen. Bei den verbleibenden Stimmen bis zu 100 % sollten der Union mindestens 50 % der Stimmen zukommen, entsprechend ihrem Finanzbeitrag.

 

(4)     Bei Beschlüssen nach Absatz 1 Buchstabe b oder c oder sonstigen Beschlüssen, die unter keine andere Kategorie von Absatz 1 fallen, muss die Union über mindestens 50 % der Stimmen — entsprechend ihrem Finanzbeitrag — verfügen. Nur die beitragenden Mitgliedstaaten haben Stimmrechte, die ihrem Finanzbeitrag entsprechen.

 

(5)     Wenn der Vorsitzende unter den Vertretern der Mitgliedstaaten gewählt wurde, muss der Vorsitzende bei der Abstimmung als Vertreter seines Mitgliedstaats teilnehmen.

Abänderung 140

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 16 — Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)   Der Exekutivdirektor wird vom Verwaltungsrat aus einer Liste von Bewerbern ernannt, die die Kommission im Anschluss an ein offenes und transparentes Auswahlverfahren vorschlägt.

(3)   Der Exekutivdirektor wird vom Verwaltungsrat aus einer Liste von Bewerbern ernannt, die die Kommission im Anschluss an ein offenes , transparentes und diskriminierungsfreies Auswahlverfahren vorschlägt , wobei bei den Nominierungen auf eine ausgewogene Vertretung der Geschlechter aus den Mitgliedstaaten hingewirkt wird .

Abänderung 141

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 16 — Absatz 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5)   Die Amtszeit des Exekutivdirektors beträgt vier Jahre. Zum Ende dieses Zeitraums nimmt die Kommission eine Bewertung vor, bei der die Leistung des Exekutivdirektors und die künftigen Aufgaben und Herausforderungen des Kompetenzzentrums berücksichtigt werden.

(5)   Die Amtszeit des Exekutivdirektors beträgt fünf Jahre. Zum Ende dieses Zeitraums nimmt die Kommission eine Bewertung vor, bei der die Leistung des Exekutivdirektors und die künftigen Aufgaben und Herausforderungen des Kompetenzzentrums berücksichtigt werden.

Abänderung 142

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 16 — Absatz 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6)   Der Verwaltungsrat kann auf Vorschlag der Kommission unter Berücksichtigung der Bewertung nach Absatz 5 die Amtszeit des Exekutivdirektors einmal um höchstens vier Jahre verlängern.

(6)   Der Verwaltungsrat kann auf Vorschlag der Kommission unter Berücksichtigung der Bewertung nach Absatz 5 die Amtszeit des Exekutivdirektors einmal um höchstens fünf Jahre verlängern.

Abänderung 143

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 16 — Absatz 8

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(8)   Der Exekutivdirektor kann nur durch einen Beschluss des Verwaltungsrats auf Vorschlag der Kommission seines Amtes enthoben werden.

(8)   Der Exekutivdirektor kann nur durch einen Beschluss des Verwaltungsrats auf Vorschlag seiner Mitglieder oder auf Vorschlag der Kommission seines Amtes enthoben werden.

Abänderung 144

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 17 — Absatz 2 — Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c)

Ausarbeitung und Vorlage des Entwurfs des mehrjährigen Strategieplans und des Entwurfs des jährlichen Arbeitsplans des Kompetenzzentrums zur Annahme, unter anderem mit Angaben zum Umfang der Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen, der Aufforderungen zur Interessenbekundung und der Ausschreibungen, die für die Durchführung des Arbeitsplans erforderlich sind, sowie mit den entsprechenden von den beteiligten Mitgliedstaaten und der Kommission vorgelegten Ausgabenvoranschlägen nach Anhörung des Verwaltungsrates und der Kommission;

c)

Ausarbeitung und Vorlage des Entwurfs des mehrjährigen Strategieplans und des Entwurfs des jährlichen Arbeitsplans des Kompetenzzentrums zur Annahme, unter anderem mit Angaben zum Umfang der Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen, der Aufforderungen zur Interessenbekundung und der Ausschreibungen, die für die Durchführung des Arbeitsplans erforderlich sind, sowie mit den entsprechenden von den beteiligten Mitgliedstaaten und der Kommission vorgelegten Ausgabenvoranschlägen nach Anhörung des Verwaltungsrates , des wissenschaftlich-technischen Beirats, der ENISA und der Kommission;

Abänderung 145

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 17 — Absatz 2 — Buchstabe h

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

h)

Ausarbeitung eines Aktionsplans mit Folgemaßnahmen zu den Schlussfolgerungen aus den nachträglichen Bewertungen und alle zwei Jahre Berichterstattung an die Kommission über die erzielten Fortschritte;

h)

Ausarbeitung eines Aktionsplans mit Folgemaßnahmen zu den Schlussfolgerungen aus den nachträglichen Bewertungen und alle zwei Jahre Berichterstattung an die Kommission und das Europäische Parlament über die erzielten Fortschritte;

Abänderung 146

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 17 — Absatz 2 — Nummer l

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

l)

Genehmigung der Liste der Maßnahmen, die auf der Grundlage der von einer unabhängigen Sachverständigengruppe erstellten Rangliste für eine Finanzierung ausgewählt wurden;

l)

nach der Anhörung des wissenschaftlich-technischen Beirats und der ENISA Genehmigung der Liste der Maßnahmen, die auf der Grundlage der von einer unabhängigen Sachverständigengruppe erstellten Rangliste für eine Finanzierung ausgewählt wurden;;

Abänderung 147

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 17 — Absatz 2 — Buchstabe s

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

s)

Ausarbeitung eines Aktionsplans mit Folgemaßnahmen zu den Schlussfolgerungen interner oder externer Prüfberichte sowie der Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und alle zwei Jahre Berichterstattung über die erzielten Fortschritte an die Kommission sowie regelmäßig an den Verwaltungsrat;

s)

Ausarbeitung eines Aktionsplans mit Folgemaßnahmen zu den Schlussfolgerungen interner oder externer Prüfberichte sowie der Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und alle zwei Jahre Berichterstattung über die erzielten Fortschritte an die Kommission und das Europäische Parlament sowie regelmäßig an den Verwaltungsrat;

Abänderung 148

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 17 — Absatz 2 — Buchstabe v

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

v)

Gewährleistung einer wirksamen Kommunikation mit den Organen der Union;

v)

Sicherstellung einer wirksamen Kommunikation mit den Organen der Union und Berichterstattung, nach Anfrage, an das Europäische Parlament und den Rat ;

Abänderung 149

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 18 — Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)   Der wissenschaftlich-technische Beirat besteht aus höchstens 16 Mitgliedern. Die Mitglieder werden vom Verwaltungsrat aus dem Kreis der Vertreter der Einrichtungen in der Kompetenzgemeinschaft für Cybersicherheit ernannt.

(1)   Der wissenschaftlich-technische Beirat besteht aus höchstens 25 Mitgliedern. Die Mitglieder werden vom Verwaltungsrat aus dem Kreis der Vertreter der Einrichtungen in der Kompetenzgemeinschaft oder ihrer einzelnen Mitglieder ernannt. Es können nur Vertreter von Einrichtungen ernannt werden, die nicht von einem Drittland oder einer Einrichtung aus einem Drittland — mit Ausnahme der Länder des EWR und der EFTA-Länder — kontrolliert werden. Die Ernennung erfolgt nach Maßgabe eines offenen, transparenten und diskriminierungsfreien Verfahrens. Bei der Zusammensetzung des Beirats wird auf eine ausgewogene Vertretung der Geschlechter hingewirkt; die Interessenträger aus der Branche, Wissenschaftskreisen und der Zivilgesellschaft müssen im Beirat ausgewogen vertreten sein.

Abänderung 150

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 18 — Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)   Die Mitglieder des wissenschaftlich-technischen Beirats verfügen über Fachwissen in der Forschung , industriellen Entwicklung , gewerblichen Dienstleistungen oder deren Einführung im Bereich der Cybersicherheit . Die Anforderungen in Bezug auf solches Fachwissen werden vom Verwaltungsrat genauer festgelegt.

(2)   Die Mitglieder des wissenschaftlich-technischen Beirats verfügen über Fachwissen im Bereich der Cybersicherheit mit Blick auf die Forschung und industrielle Entwicklung sowie das Angebot, die Umsetzung bzw. Einführung gewerblicher Dienstleistungen oder entsprechender Produkte . Die Anforderungen in Bezug auf solches Fachwissen werden vom Verwaltungsrat genauer festgelegt.

Abänderung 151

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 18 — Absatz 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5)    Vertreter der Kommission und der Agentur der Europäischen Union für Netz- und Informationssicherheit können sich an den Arbeiten des wissenschaftlich-technischen Beirats beteiligen und diese unterstützen.

(5)    Es werden Vertreter der Kommission und der ENISA eingeladen, sich an den Arbeiten des wissenschaftlich-technischen Beirats zu beteiligen und diese zu unterstützen. Der Beirat kann fallweise zusätzliche Vertreter der Kompetenzgemeinschaft gegebenenfalls als Beobachter, Berater oder Sachverständiger einladen.

Abänderung 152

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 19 — Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)   Der wissenschaftlich-technische Beirat tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen.

(1)   Der wissenschaftlich-technische Beirat tritt mindestens dreimal im Jahr zusammen.

Abänderung 153

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 19 — Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)   Der wissenschaftlich-technische Beirat kann den Verwaltungsrat bei der Einsetzung von Arbeitsgruppen zu bestimmten Fragen beraten , die für die Arbeit des Kompetenzzentrums von Bedeutung sind, gegebenenfalls im Rahmen der Gesamtkoordinierung durch eines oder mehrere Mitglieder des wissenschaftlich-technischen Beirats.

(2)   Der wissenschaftlich-technische Beirat unterbreitet dem Verwaltungsrat bei der Einsetzung von Arbeitsgruppen Vorschläge zu bestimmten Fragen, die für die Arbeit des Kompetenzzentrums von Bedeutung sind, sofern diese unter die in Artikel 20 genannten Aufgaben und Zuständigkeiten fallen und gegebenenfalls unter die Gesamtkoordinierung durch eines oder mehrere Mitglieder des wissenschaftlich-technischen Beirats.

Abänderung 154

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 20 — Absatz 1 — Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Der wissenschaftlich-technische Beirat berät das Kompetenzzentrum bei der Durchführung seiner Tätigkeiten und

Der wissenschaftlich-technische Beirat berät das Kompetenzzentrum regelmäßig bei der Durchführung seiner Tätigkeiten und

Abänderung 155

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 20 — Absatz 1 — Nummer 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.

bietet dem Exekutivdirektor und dem Verwaltungsrat strategische Beratung und leistet Beiträge zur Ausarbeitung des Arbeitsplans und des mehrjährigen Strategieplans innerhalb der vom Verwaltungsrat festgelegten Fristen;

1.

bietet dem Exekutivdirektor und dem Verwaltungsrat strategische Beratung und leistet Beiträge für die Einrichtung, die Ausrichtung und den Betrieb des Kompetenzzentrums, soweit es um branchen- und forschungsbezogene Fragen geht, und für die Ausarbeitung des Arbeitsplans und des mehrjährigen Strategieplans innerhalb der vom Verwaltungsrat festgelegten Fristen;

Abänderung 156

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 20 — Absatz 1 — Nummer 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(1a)

bietet dem Verwaltungsrat Beratung zur Einrichtung von Arbeitsgruppen zu spezifischen Fragen, die für die Arbeit des Kompetenzzentrums von Belang sind;

Abänderung 157

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 20 — Absatz 1 — Nummer 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3.

fördert und erfasst Rückmeldungen zum Arbeitsplan und zum mehrjährigen Strategieplan des Kompetenzzentrums.

3.

fördert und erfasst Rückmeldungen zum Arbeitsplan und zum mehrjährigen Strategieplan des Kompetenzzentrums und berät den Verwaltungsrat dazu, wie sich die strategische Ausrichtung und der Betrieb des Kompetenzzentrums verbessern lassen .

Abänderung 158

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 21 — Absatz 1 — Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a)

1 981 668 000 EUR aus dem Programm „Horizont Europa“, davon höchstens 23 746 000 EUR für Verwaltungskosten;

a)

1 780 954 875 EUR zu Preisen von 2018 ( 1 998 696 000  EUR zu jeweiligen Preisen) aus dem Programm „Horizont Europa“, davon höchstens 21 385 465  EUR zu Preisen von 2018 ( 23 746 000  EUR zu jeweiligen Preisen) für Verwaltungskosten;

Abänderung 159

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 21 — Absatz 1 — Buchstabe b a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ba)

einem Betrag aus dem Europäischen Verteidigungsfonds für verbundenen verteidigungsbezogene Maßnahmen des Kompetenzzentrums, darunter Verwaltungskosten, etwa für Kosten, die dem Kompetenzzentrum entstehen können, wenn es als Projektmanager bei Maßnahmen im Rahmen des Europäischen Verteidigungsfonds auftritt.

Abänderung 160

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 21 — Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)   Der Höchstbeitrag der Union wird aus den Mitteln des Gesamthaushaltsplans der Union für das [Programm „Digitales Europa“] und das mit dem Beschluss XXX festgelegte Spezifische Programm zur Durchführung von Horizont Europa bereitgestellt.

(2)   Der Höchstbeitrag der Union wird aus den Mitteln des Gesamthaushaltsplans der Union für das [Programm „Digitales Europa“], das mit dem Beschluss XXX festgelegte Spezifische Programm zur Durchführung von Horizont Europa , den Europäischen Verteidigungsfonds und andere Programme und Projekte, die in den Anwendungsbereich des Kompetenzzentrums oder des Netzes fallen, bereitgestellt.

Abänderung 161

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 21 — Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4)   Der Finanzbeitrag der Union deckt nicht die in Artikel 4 Absatz 8 Buchstabe b genannten Aufgaben.

(4)   Der Finanzbeitrag der Union aus den Programmen „Digitales Europa“ und „Horizont Europa“ deckt nicht die in Artikel 4 Absatz 8 Buchstabe b genannten Aufgaben. Diese können durch Finanzbeiträge aus dem Europäischen Verteidigungsfonds abgedeckt werden.

Abänderung 162

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 22 — Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4)   Die Kommission kann den Finanzbeitrag der Union zum Kompetenzzentrum aufkündigen, anteilsmäßig kürzen oder aussetzen, wenn die beteiligten Mitgliedstaaten die in Absatz 1 genannten Beiträge nicht, nur teilweise oder verspätet leisten .

(4)   Die Kommission kann den Finanzbeitrag der Union zum Kompetenzzentrum aufkündigen, anteilsmäßig kürzen oder aussetzen, wenn die beteiligten Mitgliedstaaten die in Absatz 1 genannten Beiträge nicht oder nur teilweise leisten. Die Kündigung, die Kürzung oder die Aussetzung des Finanzbeitrags der Union durch die Kommission richtet sich bei dem Betrag und der Zeit nach der Kürzung, Kündigung oder Aussetzung der Beiträge der Mitgliedstaaten.

Abänderung 163

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 23 — Absatz 4 — Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a)

den Finanzbeiträgen der beteiligten Mitgliedstaaten zu den Verwaltungskosten;

a)

den Finanzbeiträgen der Union und der beteiligten Mitgliedstaaten zu den Verwaltungskosten;

Abänderung 164

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 23 — Absatz 4 — Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b)

den Finanzbeiträgen der beteiligten Mitgliedstaaten zu den Betriebskosten;

b)

den Finanzbeiträgen der Union und der beteiligten Mitgliedstaaten zu den Betriebskosten;

Abänderung 165

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 23 — Absatz 8 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(8a)     Das Kompetenzzentrum arbeitet eng mit sonstigen Organen, Einrichtungen oder Agenturen der Union zusammen, um Synergien zu nutzen und um gegebenenfalls Verwaltungskosten einzusparen.

Abänderung 166

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 30 — Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)   Das Kompetenzzentrum gewährleistet bei der Durchführung der nach dieser Verordnung finanzierten Maßnahmen den Schutz der finanziellen Interessen der Union durch geeignete Präventivmaßnahmen gegen Betrug, Korruption und sonstige rechtswidrige Handlungen, durch wirksame Kontrollen und — bei Feststellung von Unregelmäßigkeiten — durch Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge sowie gegebenenfalls durch wirksame, verhältnismäßige und abschreckende verwaltungsrechtliche Sanktionen.

(1)   Das Kompetenzzentrum gewährleistet bei der Durchführung der nach dieser Verordnung finanzierten Maßnahmen den Schutz der finanziellen Interessen der Union durch geeignete Präventivmaßnahmen gegen Betrug, Korruption und sonstige rechtswidrige Handlungen, durch regelmäßige und wirksame Kontrollen und — bei Feststellung von Unregelmäßigkeiten — durch Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge sowie gegebenenfalls durch wirksame, verhältnismäßige und abschreckende verwaltungsrechtliche Sanktionen.

Abänderung 167

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 31 — Absatz 7

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(7)   Das Personal des Kompetenzzentrums besteht aus Bediensteten auf Zeit und Vertragsbediensteten.

(7)   Das Kompetenzzentrum wirkt auf ein ausgewogenes Verhältnis der Geschlechter bei seinem Personal hin. Das Personal besteht aus Bediensteten auf Zeit und aus Vertragsbediensteten.

Abänderung 168

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 34 — Absatz 2 — Buchstabe c a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ca)

die Artikel 22 [Eigentum an Ergebnissen], Artikel 23 [Eigentum an Ergebnissen] und Artikel 30 [Anwendung der Vorschriften für Verschlusssachen] der Verordnung Nr. 2019/XXX [Europäischer Verteidigungsfonds] gelten für die Teilnahme an allen verteidigungsbezogenen Maßnahmen durch das Kompetenzzentrum, wenn dies im Arbeitsplan vorgesehen ist; die Erteilung nicht ausschließlicher Lizenzen kann auf Dritte beschränkt sein, die in Mitgliedstaaten niedergelassen sind oder als dort niedergelassen gelten und von Mitgliedstaaten bzw. Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten kontrolliert werden.

Abänderung 169

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 35 — Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)   Das Kompetenzzentrum führt seine Tätigkeiten mit einem hohen Maß an Transparenz aus.

(1)   Das Kompetenzzentrum führt seine Tätigkeiten mit höchster Transparenz aus.

Abänderung 170

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 35 — Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)   Das Kompetenzzentrum stellt sicher, dass die Öffentlichkeit sowie interessierte Kreise angemessene, objektive, zuverlässige und leicht zugängliche Informationen, insbesondere über seine eigenen Arbeitsergebnisse , erhalten. Ferner veröffentlicht es die nach Artikel 41 abgegebenen Interessenerklärungen.

(2)   Das Kompetenzzentrum stellt sicher, dass die Öffentlichkeit sowie interessierte Kreise zur rechten Zeit umfassende, angemessene, objektive, zuverlässige und leicht zugängliche Informationen, insbesondere über die Arbeitsergebnisse des Kompetenzzentrums, des Netzes, des wissenschaftlich-technischen Beirats und der Kompetenzgemeinschaft , erhalten. Ferner veröffentlicht es die nach Artikel 42 abgegebenen Interessenerklärungen.

Abänderung 171

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 38 — Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)   Die in Absatz 2 genannte Bewertung umfasst ebenfalls eine Bewertung der vom Kompetenzzentrum erzielten Ergebnisse im Hinblick auf die Ziele, den Auftrag und die Aufgaben des Zentrums. Ist die Kommission der Ansicht, dass das Fortbestehen des Kompetenzzentrums vor dem Hintergrund der Ziele, des Auftrags und der Aufgaben, die dem Kompetenzzentrum übertragen wurden, gerechtfertigt ist, kann sie vorschlagen, dass die in Artikel 46 festgelegte Bestehensdauer des Kompetenzzentrums verlängert wird.

(3)   Die in Absatz 2 genannte Bewertung umfasst ebenfalls eine Bewertung der vom Kompetenzzentrum erzielten Ergebnisse im Hinblick auf die Ziele, den Auftrag und die Aufgaben des Zentrums sowie die Wirksamkeit und die Effizienz . Ist die Kommission der Ansicht, dass das Fortbestehen des Kompetenzzentrums vor dem Hintergrund der Ziele, des Auftrags und der Aufgaben, die dem Kompetenzzentrum übertragen wurden, gerechtfertigt ist, kann sie vorschlagen, dass die in Artikel 46 festgelegte Bestehensdauer des Kompetenzzentrums verlängert wird.

Abänderung 172

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 38 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 38a

Rechtspersönlichkeit des Kompetenzzentrums

(1)     Das Kompetenzzentrum besitzt Rechtspersönlichkeit.

(2)     Das Kompetenzzentrum verfügt in jedem Mitgliedstaat über die weitestgehende Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die Rechtspersonen nach dessen Recht zuerkannt wird. Es kann insbesondere bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben und veräußern und ist vor Gericht parteifähig.

Abänderung 173

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 42 — Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Der Verwaltungsrat des Kompetenzzentrums nimmt in Bezug auf dessen Mitglieder , dessen Gremien und Personal Regeln zur Vermeidung von Interessenkonflikten und Regeln für den Umgang mit solchen Konflikten an . In diesen Regeln sind Bestimmungen vorzusehen , durch die im Einklang mit der Verordnung XXX [neue Haushaltsordnung] Interessenkonflikte bei den Vertretern der Mitglieder , die einen Sitz im Verwaltungsrat sowie im wissenschaftlich-technischen Beirat haben, vermieden werden .

Der Verwaltungsrat des Kompetenzzentrums nimmt Vorschriften zur Vermeidung , Ermittlung und Beseitigung von Interessenkonflikten an, die bei seinen Mitgliedern, seinen Gremien und seinem Personal, einschließlich seinem Exekutivdirektor , dem Verwaltungsrat , dem wissenschaftlich-technischen Beirat und der Kompetenzgemeinschaft auftreten könnten .

Abänderung 174

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 42 — Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass Interessenkonflikte mit Blick auf die nationalen Koordinierungszentren vermieden bzw. ermittelt und beseitigt werden.

Abänderung 175

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 42 — Absatz 1 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Die in Absatz 1 genannten Vorschriften genügen der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046.

Abänderung 176

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 44 — Überschrift

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Unterstützung seitens des Sitzmitgliedstaats

Sitz und Unterstützung seitens des Sitzmitgliedstaats

Abänderung 177

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 44 — Absatz - 1 (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Der Sitz des Kompetenzzentrums wird in einem demokratisch nachvollziehbaren Verfahren unter Verwendung transparenter Kriterien und in Übereinstimmung mit dem Unionsrecht ermittelt.

Abänderung 178

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 44 — Absatz - 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Der Sitzmitgliedstaat gewährleistet die bestmöglichen Voraussetzungen für das reibungslose Funktionieren des Kompetenzzentrums, einschließlich eines einzigen Standorts, und weitere Voraussetzungen, etwa die Erreichbarkeit adäquater Bildungseinrichtungen für die Kinder der Mitglieder des Personals und ein angemessener Zugang zu Arbeitsmarkt, sozialer Sicherheit und medizinischer Versorgung für Kinder und Partner.

Abänderung 179

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 44 — Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Zwischen dem Kompetenzzentrum und dem Mitgliedstaat [Belgien] , in dem es seinen Sitz hat, kann eine Verwaltungsvereinbarung über die Vorrechte und Befreiungen und die sonstige Unterstützung des Kompetenzzentrums seitens dieses Mitgliedstaats geschlossen werden .

Zwischen dem Kompetenzzentrum und dem Aufnahmemitgliedstaat , in dem es seinen Sitz hat, wird eine Verwaltungsvereinbarung über die Vorrechte und Befreiungen und die sonstige Unterstützung des Kompetenzzentrums seitens dieses Mitgliedstaats geschlossen.

Abänderung 180

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 45 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 45a

 

Ausübung der Befugnisübertragung

 

(1)     Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

 

(2)     Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 6 Absatz 5a und Artikel 8 Absatz 4b wird der Kommission für einen unbestimmten Zeitraum ab [Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] übertragen.

 

(3)     Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 6 Absatz 5a und Artikel 8 Absatz 4b kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

 

(4)     Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission in Einklang mit den Grundsätzen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016 niedergelegt wurden, die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen.

 

(5)     Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

 

(6)     Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 6 Absatz 5a und Artikel 8 Absatz 4b erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.


(1)  Der Gegenstand wurde gemäß Artikel 59 Absatz 4 Unterabsatz 4 der Geschäftsordnung zu interinstitutionellen Verhandlungen an den zuständigen Ausschuss zurücküberwiesen (A8-0084/2019).

(1a)   Verordnung (EU) 2019/… des Europäischen Parlaments und des Rates vom … über eine Unionsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung, der technischen Unterstützung und der Durchfuhr betreffend Güter mit doppeltem Verwendungszweck (ABl. L … vom …, S. …).

(23)  Richtlinie (EU) 2016/1148 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2016 über Maßnahmen zur Gewährleistung eines hohen Sicherheitsniveaus von Netz- und Informationssystemen in der Union (ABl. L 194 vom 19.7.2016, S. 1).

(23)  Richtlinie (EU) 2016/1148 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2016 über Maßnahmen zur Gewährleistung eines hohen Sicherheitsniveaus von Netz- und Informationssystemen in der Union (ABl. L 194 vom 19.7.2016, S. 1).

(1a)   Verordnung (EU) 2018/… des Europäischen Parlaments und des Rates vom … über die „EU-Cybersicherheitsagentur“ (ENISA) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 526/2013 sowie über die Zertifizierung der Cybersicherheit von Informations- und Kommunikationstechnologien („Rechtsakt zur Cybersicherheit“), ABl. L …, (2017/0225(COD)).

(1a)   Verordnung (EU) 2018/… des Europäischen Parlaments und des Rates vom … über die „EU-Cybersicherheitsagentur“ (ENISA) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 526/2013 sowie über die Zertifizierung der Cybersicherheit von Informations- und Kommunikationstechnologien („Rechtsakt zur Cybersicherheit“), ABl. L …, (2017/0225(COD)).

(24)  Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43).

(24)  Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43).

(1a)   ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.

(1a)   Verordnung (EU) 2019/XXX des Europäischen Parlaments und des Rates zur Aufstellung des Programms „Digitales Europa“ für den Zeitraum 2021–2027, ABl. L …, 2018/0227(COD).

(26)  [Vollständigen Titel und ABl.-Fundstelle einfügen]

(27)  [Vollständigen Titel und ABl.-Fundstelle einfügen]

(26)  [Vollständigen Titel und ABl.-Fundstelle einfügen]

(27)  [Vollständigen Titel und ABl.-Fundstelle einfügen]