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Document 62019TN0791
Case T-791/19: Action brought on 15 November 2019 — Sped-Pro S.A. v Commission
Rechtssache T-791/19: Klage, eingereicht am 15. November 2019 – Sped-Pro S.A./Kommission
Rechtssache T-791/19: Klage, eingereicht am 15. November 2019 – Sped-Pro S.A./Kommission
ABl. C 27 vom 27.1.2020, p. 61–62
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
27.1.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 27/61 |
Klage, eingereicht am 15. November 2019 – Sped-Pro S.A./Kommission
(Rechtssache T-791/19)
(2020/C 27/61)
Verfahrenssprache: Polnisch
Parteien
Klägerin: Sped-Pro S.A. (Warschau, Polen) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin [radca prawny] Małgorzata Kozak)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die Entscheidung C(2019) 6099 final (Sache AT.40459) der Europäischen Kommission vom 12. August 2019, mit der die Beschwerde der Klägerin nach Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 773/2004 (1) zurückgewiesen worden ist, für nichtig zu erklären; |
— |
der Europäischen Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klägerin macht drei Klagegründe geltend:
1. |
Mit dem ersten Klagegrund wird eine Verletzung wesentlicher Formvorschriften gerügt. Die Kommission habe gegen Art. 7 Abs. 1 und 2 der Verordnung Nr. 1/2003 (2) sowie gegen Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 773/2004 in Verbindung mit Art. 41 Abs. 1 und Abs. 2 Buchst. c der Charta der Grundrechte verstoßen, weil sie den Grundsatz einer angemessenen Frist dadurch verletzt habe, dass sie die Entscheidung erst zwei Jahre nach Übermittlung des Schreibens vom 13. September 2017, in dem die Absicht mitgeteilt worden sei, die Beschwerde zurückzuweisen, erlassen habe, was das Ergebnis des Verfahrens beeinflusst habe. Die Kommission habe außerdem das der Klägerin zustehende Recht auf Behandlung ihrer Angelegenheit verletzt sowie die Gründe für die Zurückweisung der Beschwerde nicht genau dargelegt, was sich im allgemeinen Inhalt des Schreibens vom 13. September 2017, in dem die Absicht mitgeteilt worden sei, die Beschwerde zurückzuweisen, sowie in der lakonischen Begründung der angefochtenen Entscheidung widerspiegele. |
2. |
Mit dem zweiten Klagegrund wird eine Verletzung der Verträge gerügt. Die Kommission habe das Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz verletzt und damit gegen Art. 2 EUV in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV sowie Art. 47 der Charta der Grundrechte verstoßen, als sie festgestellt habe, dass der Präsident des Amtes für Wettbewerbs- und Verbraucherschutz „die für die Prüfung der … in der Beschwerde aufgeworfenen Frage besonders geeignete Stelle zu sein [scheint]“ (Rn. 21 der angefochtenen Entscheidung), und somit die zumindest berechtigten Zweifel an der Wahrung der Rechtsstaatlichkeit in Polen und damit zusammenhängend an der Unabhängigkeit der Gerichte und der Unabhängigkeit des Präsidenten des Amtes für Wettbewerbs- und Verbraucherschutz außer Acht gelassen habe. Die Kommission habe u. a. die Frage der Justizreform in Polen sowie den Umstand außer Acht gelassen, dass Sachen aus dem Bereich des Wettbewerbs- und Verbraucherschutzes beim Obersten Gericht von der neuen Kammer für außerordentliche Überprüfung und öffentliche Angelegenheiten geprüft werde, bei der die Art der Besetzung der Besetzung der Disziplinarkammer ähnele. |
3. |
Mit dem dritten Klagegrund wird ebenfalls eine Verletzung der Verträge gerügt. Die Kommission habe gegen Art. 102 AEUV in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 Satz 2 AEUV und Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 773/2004 sowie Art. 7 Abs. 1 und 2 der Verordnung Nr. 1/2003 verstoßen, weil sie bei der Prüfung des Interesses der Union und der Bestimmung des relevanten Marktes einen offensichtlichen Fehler begangen habe. Den Feststellungen der Kommission zufolge sei der Markt, auf dem der mutmaßliche Verstoß stattgefunden habe, „grundsätzlich auf den nationalen Schienenverkehrsmarkt beschränkt, selbst wenn der mutmaßliche Verstoß auch im Ausland eingetragene Unternehmen betreffen könnte“. Die Kommission habe außerdem die volle Wirksamkeit („effet utile“) von Art. 102 AEUV nicht gewährleistet. |
(1) Verordnung (EG) Nr. 773/2004 der Kommission vom 7. April 2004 über die Durchführung von Verfahren auf der Grundlage der Artikel 81 und 82 EG-Vertrag durch die Kommission (ABl. L 123 vom 27.4.2004, S. 18).
(2) Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 1).