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Document 62018CA0329

    Rechtssache C-320/19: Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 3. Oktober 2019 (Vorabentscheidungsersuchen der Augstākā tiesa – Lettland) – Valsts ieņēmumu dienests/„Altic“ SIA (Vorlage zur Vorabentscheidung – Mehrwertsteuer – Richtlinie 2006/112/EG – Erwerb von Lebensmitteln – Vorsteuerabzug – Versagung des Abzugs – Möglicherweise fiktiver Lieferer – Mehrwertsteuerbetrug – Voraussetzungen hinsichtlich der Kenntnis seitens des Erwerbers – Verordnung [EG] Nr. 178/2002 – Verpflichtungen in Bezug auf die Rückverfolgbarkeit von Lebensmitteln und die Feststellung des Lieferers – Verordnungen [EG] Nr. 852/2004 und [EG] Nr. 882/2004 – Registrierungspflichten der Lebensmittelunternehmer – Auswirkung auf das Vorsteuerabzugsrecht)

    ABl. C 413 vom 9.12.2019, p. 16–17 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    9.12.2019   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 413/16


    Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 3. Oktober 2019 (Vorabentscheidungsersuchen der Augstākā tiesa – Lettland) – Valsts ieņēmumu dienests/„Altic“ SIA

    (Rechtssache C-320/19) (1)

    (Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Erwerb von Lebensmitteln - Vorsteuerabzug - Versagung des Abzugs - Möglicherweise fiktiver Lieferer - Mehrwertsteuerbetrug - Voraussetzungen hinsichtlich der Kenntnis seitens des Erwerbers - Verordnung [EG] Nr. 178/2002 - Verpflichtungen in Bezug auf die Rückverfolgbarkeit von Lebensmitteln und die Feststellung des Lieferers - Verordnungen [EG] Nr. 852/2004 und [EG] Nr. 882/2004 - Registrierungspflichten der Lebensmittelunternehmer - Auswirkung auf das Vorsteuerabzugsrecht)

    (2019/C 413/18)

    Verfahrenssprache: Lettisch

    Vorlegendes Gericht

    Augstākā tiesa

    Parteien des Ausgangsverfahrens

    Klägerin: Valsts ieņēmumu dienests

    Beklagte:„Altic“ SIA

    Tenor

    1.

    Art. 168 Buchst. a der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem in der durch die Richtlinie 2010/45/EU des Rates vom 13. Juli 2010 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass er dem entgegensteht, dass einem Steuerpflichtigen, der Teil der Lebensmittelkette ist, das Vorsteuerabzugsrecht allein aus dem Grund – unter der Annahme, dass dieser ordnungsgemäß festgestellt wurde, was vom vorlegenden Gericht zu prüfen ist – versagt wird, weil dieser Steuerpflichtige seine Verpflichtungen nach Art. 18 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit in Bezug auf die Feststellung seiner Lieferer zwecks Rückverfolgbarkeit der Lebensmittel nicht eingehalten hat. Die Nichteinhaltung dieser Verpflichtungen kann allerdings eines von mehreren Indizien darstellen, die gemeinsam und im Einklang miteinander darauf hindeuten, dass der Steuerpflichtige wusste oder hätte wissen müssen, dass er an einem in einen Mehrwertsteuerbetrug einbezogenen Umsatz beteiligt war, was das vorlegende Gericht zu prüfen hat.

    2.

    Art. 168 Buchst. a der Richtlinie 2006/112 in der durch die Richtlinie 2010/45 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass die von einem Steuerpflichtigen, der Teil der Lebensmittelkette ist, unterlassene Überprüfung der Registrierung seiner Lieferer bei den zuständigen Behörden gemäß Art. 6 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene und Art. 31 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz für die Beurteilung irrelevant ist, ob der Steuerpflichtige wusste oder hätte wissen müssen, dass er an einem in einen Mehrwertsteuerbetrug einbezogenen Umsatz beteiligt war.


    (1)  ABl. C 276 vom 6.8.2018.


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