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Document 62018CA0260

    Rechtssache C-260/18: Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 3. Oktober 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Sąd Okręgowy w Warszawie ‒ Polen) – Kamil Dziubak, Justyna Dziubak/Raiffeisen Bank International AG Oddział w Polsce, ehemals Raiffeisen Bank Polska SA (Vorlage zur Vorabentscheidung – Richtlinie 93/13/EWG – Verbraucherverträge – Missbräuchliche Klauseln – An eine Fremdwährung gebundenes Hypothekendarlehen – Klausel über die Festlegung des Wechselkurses zwischen den Währungen – Auswirkungen der Feststellung der Missbräuchlichkeit einer Klausel – Befugnis des Richters, missbräuchlichen Klauseln durch den Rückgriff auf allgemeine zivilrechtliche Klauseln abzuhelfen – Beurteilung des Verbraucherinteresses – Fortbestand des Vertrags ohne missbräuchliche Klauseln)

    ABl. C 413 vom 9.12.2019, p. 11–11 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    9.12.2019   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 413/11


    Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 3. Oktober 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Sąd Okręgowy w Warszawie ‒ Polen) – Kamil Dziubak, Justyna Dziubak/Raiffeisen Bank International AG Oddział w Polsce, ehemals Raiffeisen Bank Polska SA

    (Rechtssache C-260/18) (1)

    (Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 93/13/EWG - Verbraucherverträge - Missbräuchliche Klauseln - An eine Fremdwährung gebundenes Hypothekendarlehen - Klausel über die Festlegung des Wechselkurses zwischen den Währungen - Auswirkungen der Feststellung der Missbräuchlichkeit einer Klausel - Befugnis des Richters, missbräuchlichen Klauseln durch den Rückgriff auf allgemeine zivilrechtliche Klauseln abzuhelfen - Beurteilung des Verbraucherinteresses - Fortbestand des Vertrags ohne missbräuchliche Klauseln)

    (2019/C 413/12)

    Verfahrenssprache: Polnisch

    Vorlegendes Gericht

    Sąd Okręgowy w Warszawie

    Parteien des Ausgangsverfahrens

    Kläger: Kamil Dziubak, Justyna Dziubak

    Beklagte: Raiffeisen Bank International AG, prowadzący działalność w Polsce w formie oddziału pod nazwą Raiffeisen Bank International AG Oddział w Polsce, ehemals Raiffeisen Bank Polska SA

    Tenor

    1.

    Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen ist dahin auszulegen, dass er es einem nationalen Gericht nicht verwehrt, gemäß seinem innerstaatlichen Recht nach Feststellung der Missbräuchlichkeit bestimmter Klauseln eines an eine Fremdwährung gekoppelten Darlehensvertrags mit einem unmittelbar an den Interbankensatz der betreffenden Währung gebundenen Zinssatz zu der Auffassung zu gelangen, dass dieser Vertrag ohne diese Klauseln keinen Fortbestand haben kann, weil ihr Wegfall dazu führen würde, dass sich der Hauptgegenstand dieses Vertrags seiner Art nach ändert.

    2.

    Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 ist dahin auszulegen, dass zum einen die Folgen für die Situation des Verbrauchers, die sich aus der Feststellung der Unwirksamkeit eines Vertrags als Ganzes ergeben, wie sie im Urteil vom 30. April 2014, Kásler und Káslerné Rábai (C-26/13, C:2014:282), genannt werden, anhand der zum Zeitpunkt des Rechtsstreits bestehenden oder vorhersehbaren Umstände zu beurteilen sind und zum anderen für diese Beurteilung der vom Verbraucher in dieser Hinsicht zum Ausdruck gebrachte Wille entscheidend ist.

    3.

    Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 ist dahin auszulegen, dass er einer Schließung von Lücken eines Vertrags, die durch den Wegfall der darin enthaltenen missbräuchlichen Klauseln entstanden sind, allein auf der Grundlage von allgemeinen nationalen Vorschriften, die die in einem Rechtsgeschäft zum Ausdruck gebrachten Wirkungen auch nach den Grundsätzen der Billigkeit oder der Verkehrssitte bestimmen und bei denen es sich weder um dispositive Bestimmungen noch um Vorschriften handelt, die im Falle einer entsprechenden Vereinbarung der Vertragsparteien anwendbar sind, entgegensteht.

    4.

    Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 ist dahin auszulegen, dass er das Gericht daran hindert, missbräuchliche Klauseln in einem Vertrag beizubehalten, wenn ihr Wegfall dazu führen würde, dass dieser Vertrag für unwirksam erklärt wird, und es der Auffassung ist, dass diese Feststellung der Unwirksamkeit nachteilige Auswirkungen für den Verbraucher hätte, sofern er einer Beibehaltung der Klauseln nicht zugestimmt hat.


    (1)  ABl. C 259 vom 23.7.2018.


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