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Document 52018AR3596

Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen — Grenzübergreifender Mechanismus

COR 2018/03596

ABl. C 86 vom 7.3.2019, p. 165–172 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

7.3.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 86/165


Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen — Grenzübergreifender Mechanismus

(2019/C 86/10)

Berichterstatter:

Bouke ARENDS (NL/SPE), Mitglied des Stadtrates von Emmen

Referenzdokument:

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über einen Mechanismus zur Überwindung rechtlicher und administrativer Hindernisse in einem grenzübergreifenden Kontext

COM(2018) 373 final

I.   EMPFEHLUNGEN FÜR ÄNDERUNGEN

Änderung 1

Erwägungsgrund 12

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Rechtliche Hindernisse sind vor allem für Personen spürbar, die über Landesgrenzen hinweg tätig sind, weil sie diese Grenzen täglich oder wöchentlich überschreiten. Um die Wirkung dieser Verordnung auf die grenznahen Regionen zu konzentrieren, die den höchsten Grad an Integration und Interaktion zwischen Nachbarmitgliedstaaten aufweisen, sollte diese Verordnung für grenzübergreifende Regionen im Sinne des Gebiets benachbarter Regionen an Binnengrenzen in zwei oder mehr Mitgliedstaaten auf NUTS-Ebene 3 gelten (1). Dies sollte die Mitgliedstaaten jedoch nicht davon abhalten, den Mechanismus auch für See- und Außengrenzen mit Ländern anzuwenden, die nicht der EFTA angehören.

Um die Wirkung dieser Verordnung auf die grenznahen Regionen zu konzentrieren, die den höchsten Grad an Integration und Interaktion zwischen Nachbarmitgliedstaaten aufweisen, sollte diese Verordnung für benachbarte Regionen an Binnengrenzen und Seegrenzen in zwei oder mehr Mitgliedstaaten auf NUTS-Ebene 2 und NUTS-Ebene 3 gelten (1). Dies sollte die Mitgliedstaaten jedoch nicht davon abhalten, den Mechanismus auch für See- und Außengrenzen mit Ländern anzuwenden, die nicht der EFTA angehören.

Begründung

Es muss darauf hingewiesen werden, dass die Verordnung auch für Seegrenzen gilt. Die Regionen der NUTS-Ebene 2 müssen hinzugefügt werden, damit bestimmt werden kann, auf welcher NUTS-Ebene der Mechanismus für die Beseitigung von rechtlichen/administrativen Hindernissen im grenzüberschreitenden Bereich am besten ermittelt werden kann.

Änderung 2

Artikel 3 — Begriffsbestimmungen

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

(1)

„grenzübergreifende Region“: ein sich auf benachbarte Regionen der NUTS-Ebene 3 mit Binnengrenzen erstreckendes Gebiet von zwei oder mehr Mitgliedstaaten;

(1)

„grenzübergreifende Region“: ein sich auf benachbarte grenzübergreifende Regionen der NUTS-Ebene 2 und der NUTS-Ebene 3 mit Land- oder Seegrenzen erstreckendes Gebiet von zwei oder mehr Mitgliedstaaten oder von einem oder mehreren Mitgliedstaaten und einem oder mehreren Drittstaaten ;

(2)

„gemeinsames Projekt“: jede Infrastrukturmaßnahme, die Auswirkungen auf eine bestimmte grenzübergreifende Region hat, oder jede Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse, die in einer bestimmten grenzübergreifenden Region erbracht wird;

(2)

„gemeinsames Projekt“: jede Infrastrukturmaßnahme, die Auswirkungen auf eine bestimmte grenzübergreifende Region hat, oder jede Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse, die in einer bestimmten grenzübergreifenden Region erbracht wird, unabhängig davon, ob diese Auswirkungen auf beiden Seiten oder auf einer Seite der Grenze auftreten ;

(3)

„Rechtsvorschrift“: jede für ein gemeinsames Projekt geltende Rechts- oder Verwaltungsvorschrift, Regelung oder Verwaltungspraxis, unabhängig davon, ob sie von einem Legislativ- oder Exekutivorgan angenommen oder umgesetzt wird ;

(3)

„Rechtsvorschrift“: jede für ein gemeinsames Projekt geltende Rechts- oder Verwaltungsvorschrift, Regelung oder Verwaltungspraxis, unabhängig davon, ob sie von einem Legislativ- oder Exekutivorgan angenommen oder umgesetzt wird;

(4)

„rechtliches Hindernis“: jede Rechtsvorschrift im Zusammenhang mit der Planung, Entwicklung, Personalausstattung, Finanzierung oder Arbeitsweise eines gemeinsamen Projekts, die der Ausschöpfung des Potenzials einer Grenzregion, über die Grenze hinweg tätig zu werden, entgegensteht;

(4)

„rechtliches Hindernis“: jede Rechtsvorschrift im Zusammenhang mit der Planung, Entwicklung, Personalausstattung, Finanzierung oder Arbeitsweise eines gemeinsamen Projekts, die der Ausschöpfung des Potenzials einer Grenzregion, über die Grenze hinweg tätig zu werden, entgegensteht;

(5)

„Initiator“: der Akteur, der das rechtliche Hindernis ermittelt und durch Einreichung einer Initiativvorlage den Mechanismus aktiviert;

(5)

„Initiator“: der Akteur, der das rechtliche Hindernis ermittelt und durch Einreichung einer Initiativvorlage den Mechanismus aktiviert;

(6)

„Initiativvorlage“: von einem Initiator oder mehreren Initiatoren ausgearbeitete Vorlage zur Aktivierung des Mechanismus;

(6)

„Initiativvorlage“: von einem Initiator oder mehreren Initiatoren ausgearbeitete Vorlage zur Aktivierung des Mechanismus;

(7)

„übernehmender Mitgliedstaat“: der Mitgliedstaat, auf dessen Hoheitsgebiet eine oder mehrere Rechtsvorschriften eines übertragenden Mitgliedstaats im Rahmen einer Europäischen grenzübergreifenden Verpflichtung (im Folgenden „Verpflichtung“) oder einer Europäischen grenzübergreifenden Erklärung (im Folgenden „Erklärung“) gelten, oder in dem ohne eine entsprechende Rechtsvorschrift eine Ad-hoc-Regelung eingeführt wird;

(7)

„übernehmender Mitgliedstaat“: der Mitgliedstaat, auf dessen Hoheitsgebiet eine oder mehrere Rechtsvorschriften eines übertragenden Mitgliedstaats im Rahmen einer Europäischen grenzübergreifenden Verpflichtung (im Folgenden „Verpflichtung“) oder einer Europäischen grenzübergreifenden Erklärung (im Folgenden „Erklärung“) gelten, oder in dem ohne eine entsprechende Rechtsvorschrift eine Ad-hoc-Regelung eingeführt wird;

(8)

„übertragender Mitgliedstaat“: der Mitgliedstaat, dessen Rechtsvorschriften in dem übernehmenden Mitgliedstaat im Rahmen einer Verpflichtung oder Erklärung gelten;

(8)

„übertragender Mitgliedstaat“: der Mitgliedstaat, dessen Rechtsvorschriften in dem übernehmenden Mitgliedstaat im Rahmen einer Verpflichtung oder Erklärung gelten;

(9)

„zuständige übernehmende Behörde“: die Behörde des übernehmenden Mitgliedstaats, die dafür zuständig ist, die Anwendung der Rechtsvorschriften des übertragenden Mitgliedstaats im Rahmen einer Verpflichtung im eigenen Hoheitsgebiet anzuerkennen, oder — bei einer Erklärung — sich zur Einleitung des Gesetzgebungsverfahrens zu verpflichten, das für eine Abweichung von den eigenen inländischen Rechtsvorschriften erforderlich ist;

(9)

„zuständige übernehmende Behörde“: die Behörde des übernehmenden Mitgliedstaats, die dafür zuständig ist, die Anwendung der Rechtsvorschriften des übertragenden Mitgliedstaats im Rahmen einer Verpflichtung im eigenen Hoheitsgebiet anzuerkennen, oder — bei einer Erklärung — sich zur Einleitung des Gesetzgebungsverfahrens zu verpflichten, das für eine Abweichung von den eigenen inländischen Rechtsvorschriften erforderlich ist;

(10)

„zuständige übertragende Behörde“: die Behörde des übertragenden Mitgliedstaats, die für die Annahme der Rechtsvorschriften, die im übernehmenden Mitgliedstaat gelten werden, und/oder für ihre Anwendung im eigenen Hoheitsgebiet zuständig ist;

(10)

„zuständige übertragende Behörde“: die Behörde des übertragenden Mitgliedstaats, die für die Annahme der Rechtsvorschriften, die im übernehmenden Mitgliedstaat gelten werden, und/oder für ihre Anwendung im eigenen Hoheitsgebiet zuständig ist;

(11)

„Anwendungsgebiet“: das Gebiet des übernehmenden Mitgliedstaats, in dem die Rechtsvorschriften des übertragenden Mitgliedstaats oder eine Ad-hoc-Regelung gelten.

(11)

„Anwendungsgebiet“: das Gebiet des übernehmenden Mitgliedstaats, in dem die Rechtsvorschriften des übertragenden Mitgliedstaats oder eine Ad-hoc-Regelung gelten.

Begründung

Hinzufügung der Seegrenzen im Sinne von Artikel 4 der Verordnung, um den geografischen Geltungsbereich zu klären.

Ein „gemeinsames Projekt“ legt den Schluss nahe, dass ein Projekt auch tatsächlich im Gebiet der betreffenden NUTS-3-Regionen durchgeführt wird. Die Auswirkungen eines gemeinsamen Projekts können jedoch auch nur im Gebiet einer Region bzw. Gemeinde auftreten.

Änderung 3

Artikel 4 — Möglichkeiten der Mitgliedstaaten zur Überwindung rechtlicher Hindernisse

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

1.   Die Mitgliedstaaten können entweder diesen Mechanismus oder bestehende Vorgehensweisen nutzen, um rechtliche Hindernisse zu überwinden, die der Durchführung eines gemeinsamen Projekts in grenzübergreifenden Regionen an einer bestimmten Grenze mit einem oder mehreren benachbarten Mitgliedstaaten entgegenstehen.

1.   Die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats kann entweder diesen Mechanismus oder bestehende Vorgehensweisen nutzen, um rechtliche Hindernisse zu überwinden, die der Durchführung eines gemeinsamen Projekts in grenzübergreifenden Regionen mit einem oder mehreren benachbarten Mitgliedstaaten entgegenstehen.

2.    Ein Mitgliedstaat kann im Hinblick auf eine bestimmte Grenze mit einem oder mehreren benachbarten Mitgliedstaaten auch entscheiden, sich an einer formell oder informell mit einem oder mehreren Mitgliedstaaten vereinbarten Vorgehensweise zu beteiligen.

2.    Die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats kann im Hinblick auf ein gemeinsames Projekt in Grenzregionen mit einem oder mehreren benachbarten Mitgliedstaaten auch entscheiden, sich an einer formell oder informell mit einem oder mehreren Mitgliedstaaten vereinbarten Vorgehensweise zu beteiligen.

3.   Die Mitgliedstaaten können den Mechanismus auch in grenzübergreifenden Regionen an Seegrenzen oder in grenzübergreifenden Regionen eines oder mehrerer Mitgliedstaaten mit einem oder mehreren Drittländern oder einem oder mehreren überseeischen Ländern und Gebieten nutzen .

3.   Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten können den Mechanismus auch in grenzübergreifenden Regionen an Seebinnen- und -außengrenzen nutzen. Sie können den Mechanismus ferner in grenzübergreifenden Regionen eines oder mehrerer Mitgliedstaaten für ein gemeinsames Projekt mit einem oder mehreren Drittländern oder mit einem oder mehreren überseeischen Ländern und Gebieten einsetzen .

4.   Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über gemäß diesem Artikel getroffene Entscheidungen.

4.   Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über gemäß diesem Artikel getroffene Entscheidungen.

Begründung

Artikel 4 ist nicht in allen Sprachfassungen gleich eindeutig. Der Wortlaut kann in einigen Sprachfassungen so ausgelegt werden, dass ein Mitgliedstaat einen weiteren Mitgliedstaat benötigt, um den grenzübergreifenden Mechanismus mit einem Drittland nutzen zu können. Auch wenn die englische Sprachfassung maßgeblich ist, ist es besser, zu einem Wortlaut zu gelangen, der in allen Sprachen eindeutige Klarheit in Bezug darauf schafft, dass ein EU-Mitgliedstaat den grenzübergreifenden Mechanismus Eins-zu-Eins mit einem benachbarten Drittland für ein gemeinsames Projekt nutzen kann, ohne dass ein zweiter EU-Mitgliedstaat beteiligt werden muss.

Den Regionen mit Gesetzgebungsbefugnissen muss es möglich sein, sich unabhängig von der Bereitschaft des jeweiligen Mitgliedstaats für den Mechanismus zu entscheiden und ihn anzuwenden, wenn es um rechtliche Hindernisse in Fragen geht, die in die Gesetzgebungsbefugnis der regionalen Ebene fallen.

Im Zusammenhang mit der Nutzung des Mechanismus müssen die Seeaußen- und -binnengrenzen ausdrücklich genannt werden.

Änderung 4

Artikel 5 — Grenzübergreifende Koordinierungsstellen

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

1.   Wenn sich ein Mitgliedstaat für den Mechanismus entscheidet, richtet er eine oder mehrere grenzübergreifende Koordinierungsstellen auf eine der folgenden Weisen ein:

1.   Wenn sich die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats für den Mechanismus entscheidet, richtet sie eine oder mehrere grenzübergreifende Koordinierungsstellen auf eine der folgenden Weisen ein:

a)

Benennung einer grenzübergreifenden Koordinierungsstelle auf nationaler und/oder regionaler Ebene als gesonderte Stelle;

a)

Benennung einer grenzübergreifenden Koordinierungsstelle auf nationaler und/oder regionaler Ebene als gesonderte Stelle;

b)

Einrichtung einer grenzübergreifenden Koordinierungsstelle innerhalb einer bestehenden Behörde oder Stelle auf nationaler oder regionaler Ebene;

b)

Einrichtung einer grenzübergreifenden Koordinierungsstelle innerhalb einer bestehenden Behörde oder Stelle auf nationaler oder regionaler Ebene;

c)

Beauftragung einer geeigneten Behörde oder Stelle mit den zusätzlichen Aufgaben einer nationalen oder regionalen grenzübergreifenden Koordinierungsstelle.

c)

Beauftragung einer geeigneten Behörde oder Stelle mit den zusätzlichen Aufgaben einer nationalen oder regionalen grenzübergreifenden Koordinierungsstelle.

2.    Übernehmende und übertragende Mitgliedstaaten legen außerdem fest,

2.    Die zuständigen Behörden der übernehmenden und übertragenden Mitgliedstaaten legen außerdem fest,

a)

ob die grenzübergreifende Koordinierungsstelle oder eine zuständige übernehmende/übertragende Behörde eine Verpflichtung abschließen und unterzeichnen sowie entscheiden darf, dass die Abweichung vom geltenden nationalen Recht ab dem Datum des Inkrafttretens dieser Verpflichtung gilt, oder

a)

ob die grenzübergreifende Koordinierungsstelle oder eine zuständige übernehmende/übertragende Behörde eine Verpflichtung abschließen und unterzeichnen sowie entscheiden darf, dass die Abweichung vom geltenden nationalen Recht ab dem Datum des Inkrafttretens dieser Verpflichtung gilt, oder

b)

ob die grenzübergreifende Koordinierungsstelle oder eine zuständige übernehmende/übertragende Behörde eine Erklärung unterzeichnen und förmlich darin versichern darf, dass die zuständige übernehmende Behörde die erforderlichen Schritte unternehmen wird, damit die zuständigen gesetzgebenden Stellen des betreffenden Mitgliedstaats die erforderlichen Rechtsakte oder sonstigen Vorschriften bis zu einer festgelegten Frist erlassen.

b)

ob die grenzübergreifende Koordinierungsstelle oder eine zuständige übernehmende/übertragende Behörde eine Erklärung unterzeichnen und förmlich darin versichern darf, dass die zuständige übernehmende Behörde die erforderlichen Schritte unternehmen wird, damit die zuständigen gesetzgebenden Stellen des betreffenden Mitgliedstaats die erforderlichen Rechtsakte oder sonstigen Vorschriften bis zu einer festgelegten Frist erlassen.

3.   Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über die benannten grenzübergreifenden Koordinierungsstellen bis zum Datum des Geltungsbeginns dieser Verordnung.

3.   Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über die benannten grenzübergreifenden Koordinierungsstellen bis zum Datum des Geltungsbeginns dieser Verordnung.

Begründung

Den Regionen mit Gesetzgebungsbefugnissen muss es möglich sein, den Mechanismus einzuführen und anzuwenden; daher sollten die Regionen selbst ihre regionalen grenzübergreifenden Koordinierungsstellen einrichten.

Änderung 5

Artikel 7 — Koordinierungsaufgaben der Kommission

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

1.   Die Kommission hat folgende Koordinierungsaufgaben:

1.   Die Kommission hat folgende Koordinierungsaufgaben:

a)

Pflege der Kontakte zu den grenzübergreifenden Koordinierungsstellen;

a)

Pflege der Kontakte zu den grenzübergreifenden Koordinierungsstellen;

b)

Veröffentlichung und Aktualisierung einer Liste aller nationalen und regionalen grenzübergreifenden Koordinierungsstellen;

b)

Veröffentlichung und Aktualisierung einer Liste aller nationalen und regionalen grenzübergreifenden Koordinierungsstellen;

c)

Einrichtung und Pflege einer Datenbank über alle Verpflichtungen und Erklärungen.

c)

Einrichtung und Pflege einer Datenbank über alle Verpflichtungen und Erklärungen;

 

d)

Aufstellung einer Kommunikationsstrategie zur Unterstützung: i) des Austauschs bewährter Verfahren; ii) der praktischen Auslegung der thematischen Spannweite der Verordnung; iii) der näheren Erläuterung des Verfahrens für den Abschluss einer Verpflichtung oder Erklärung.

2.   Die Kommission erlässt einen Durchführungsrechtsakt in Bezug auf die in Absatz 1 Buchstabe c genannte Datenbank sowie die Formulare, die für die Übermittlung von Informationen über die Umsetzung und Nutzung des Mechanismus von grenzübergreifenden Koordinierungsstellen zu verwenden sind. Dieser Durchführungsrechtsakt wird im Einklang mit dem in Artikel 23 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen.

2.   Die Kommission erlässt einen Durchführungsrechtsakt in Bezug auf die in Absatz 1 Buchstabe c genannte Datenbank sowie die Formulare, die für die Übermittlung von Informationen über die Umsetzung und Nutzung des Mechanismus von grenzübergreifenden Koordinierungsstellen zu verwenden sind. Dieser Durchführungsrechtsakt wird im Einklang mit dem in Artikel 23 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen.

Begründung

Die Umsetzung der Verordnung sollte mit einer klaren und praktischen Informationskampagne einhergehen, um den Betroffenen die Anwendung zu erleichtern.

Änderung 6

Artikel 25 — Berichterstattung

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Artikel 25

Artikel 25

Berichterstattung

Bewertung

Die Kommission legt dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Ausschuss der Regionen bis zum dd mm yyyy [i.e. the 1st of the month following the entry into force of this Regulation + five years; to be filled in by the Publication Office] einen Bericht über die Bewertung der Anwendung dieser Verordnung vor, die auf Indikatoren hinsichtlich ihrer Wirksamkeit, ihrer Effizienz, ihrer Relevanz, ihres europäischen Mehrwerts und ihres Vereinfachungsspielraums basiert.

1.    Die Kommission legt dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Ausschuss der Regionen bis zum dd mm yyyy [i.e. the 1st of the month following the entry into force of this Regulation + five years; to be filled in by the Publication Office] einen Bericht über die Bewertung der Anwendung dieser Verordnung vor, die auf Indikatoren hinsichtlich ihrer Wirksamkeit, ihrer Effizienz, ihrer Relevanz, ihres europäischen Mehrwerts und ihres Vereinfachungsspielraums basiert. In dem Bericht wird insbesondere auf den geografischen Geltungsbereich und die thematische Spannweite der Verordnung eingegangen.

 

2.     Bevor der Bericht aufgestellt wird, wird eine öffentliche Konsultation der verschiedenen Akteure, einschließlich der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften, durchgeführt.

Begründung

Die Kommission hat sich für die Zwecke der Verordnung für die NUTS-Ebene 3 als geografisches Gebiet entschieden. Eventuell könnte die Wirkung der Verordnung durch die Ausdehnung des geografischen Geltungsbereichs gesteigert werden. Hierüber sollte im Rahmen der Bewertung Klarheit geschaffen werden.

Die Kommission hat sich in Bezug auf die thematische Anwendung in ihrem Vorschlag für Infrastruktur und Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse entschieden. Im Rahmen der Bewertung sollte geprüft werden, ob nicht mehr Politikbereiche in den Anwendungsbereich der Verordnung einbezogen werden könnten.

II.   POLITISCHE EMPFEHLUNGEN

DER EUROPÄISCHE AUSSCHUSS DER REGIONEN

Allgemeine Bemerkungen

1.

weiß die bisherigen Bemühungen der Europäischen Kommission zu schätzen, das Potenzial der Grenzregionen besser auszuschöpfen und einen Beitrag zur Ermöglichung von Wachstum und nachhaltiger Entwicklung zu leisten;

2.

stellt fest, dass es derzeit keine einheitlichen europäischen Rechtsvorschriften für die Überwindung rechtlicher und administrativer Hindernisse entlang der Grenzen gibt, sondern nur einige wenige regionale Mechanismen, wie z. B. die Benelux-Union und den Nordischen Ministerrat; begrüßt daher den Vorschlag für eine Verordnung, da hiermit für alle Binnen- und Außengrenzen ein klares ergänzendes Rechtsinstrument geschaffen wird, mit dem Hindernisse EU-weit nach einem einheitlichen Verfahren angegangen werden können;

3.

dankt der Kommission, dass sie Empfehlungen aus früheren AdR-Stellungnahmen zu Hindernissen an den Grenzen aufgegriffen hat, insbesondere aus der Stellungnahme zu der Mitteilung „Stärkung von Wachstum und Zusammenhalt in den EU-Grenzregionen“;

4.

weist darauf hin, dass die EU 40 Grenzregionen mit Binnengrenzen hat, die 40 % des Hoheitsgebiets der Europäischen Union ausmachen und in denen 30 % der EU-Bevölkerung leben, und hebt nachdrücklich hervor, dass die rechtlichen und administrativen Hindernisse überwunden und ihre Straßen- und Schienenverkehrsanbindung verbessert werden müssen, um die Zusammenarbeit in den EU-Grenzregionen und die europäische Integration zu stärken und das regionale Wachstum zu fördern;

5.

betont, dass derzeit Änderungen in wichtigen nationalen Politikbereichen das Ausschöpfen des vollen Potenzials der Freiheiten des Binnenmarkts beeinträchtigen: Wenn nur 20 % der bestehenden Hindernisse beseitigt werden, kann dies eine Steigerung des BIP um 2 % und ein Wachstum von mehr als einer Million Arbeitsplätze zur Folge haben;

6.

hält es für wesentlich, auch die Seegrenzen in die Verordnung aufzunehmen, um zu verdeutlichen, dass sich der geografische Geltungsbereich nicht ausschließlich auf die Landgrenzen beschränkt;

7.

macht darauf aufmerksam, dass die vorliegende Verordnung auch auf die Regionen der NUTS-Ebene 2 angewandt werden sollte, damit unter verschiedenen Voraussetzungen bestimmt werden kann, welche NUTS-Ebene am besten geeignet ist, den Mechanismus für die Beseitigung von rechtlichen und administrativen Hindernissen im grenzüberschreitenden Bereich zu ermitteln;

8.

weist darauf hin, dass der grenzübergreifende Mechanismus auch in vielen Regionen mit Land- oder Seeaußengrenzen zur Bewältigung der Herausforderungen beitragen kann, mit denen diese konfrontiert sind;

9.

hält das Instrument für sehr wichtig für die Förderung einer nachbarschaftlichen Zusammenarbeit in den Grenzregionen, die soziale und kulturelle Entwicklung dieser Regionen, die Unionsbürgerschaft und die öffentliche Unterstützung für die EU. In diesen Regionen kommen der Europagedanke und die gemeinschaftlichen Werte beispielhaft zum Ausdruck, was durch den europäischen grenzübergreifenden Mechanismus noch gestärkt werden kann;

Bottom-up-Initiative und Freiwilligkeit

10.

begrüßt, dass der Mechanismus den Grenzregionen ein Instrument an die Hand gibt, das es ihnen ermöglicht, die Initiative zu ergreifen und einen Dialog über die festgestellten rechtlichen und administrativen Hindernisse und Maßnahmen anzustoßen in Angelegenheiten wie dem Aufbau grenzüberschreitender Infrastruktur, der Anwendung rechtlicher Rahmenbedingungen für die Erbringung von Dienstleistungen und der Arbeitsweise von Notfalldiensten;

11.

begrüßt ferner, dass der Vorschlag als ein „Bottom-up“-Rechtsinstrument grenzüberschreitende Kooperationsprojekte wirksam unterstützen kann, indem lokale und regionale Gebietskörperschaften in einem zuvor festgelegten Gebiet und für ein bestimmtes Projekt die Vorschriften eines Mitgliedstaats im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats anwenden können;

12.

stimmt mit der Kommission überein, dass es bereits eine Reihe wirksamer Mechanismen gibt, wie etwa den Nordischen Ministerrat und die Benelux-Union; hält den europäischen grenzübergreifenden Mechanismus für eine gute Ergänzung bestehender Mechanismen und Lösungen von und zwischen Mitgliedstaaten; bittet jedoch um nähere Erläuterungen, wie der Mechanismus neben bestehenden Mechanismen praktisch eingesetzt werden kann;

13.

hält es für sinnvoll, dass das Instrument auf freiwilliger Basis für ein bestimmtes Projekt genutzt werden kann, da so fundiert über das am besten geeignete Instrument entschieden werden kann: entweder der EU-Mechanismus oder ein anderes bestehendes bilaterales Instrument zur Überwindung rechtlicher Hindernisse, die der Durchführung eines gemeinsamen Projekts in einem grenzübergreifenden Kontext im Wege stehen;

14.

ersucht die Kommission, die Möglichkeit zu schaffen, dass Regionen mit Gesetzgebungsbefugnissen sich für den Mechanismus entscheiden und ihn anwenden können, um rechtliche Regelungen von den zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats zu übernehmen, wenn es um rechtliche Hindernisse in Fragen geht, die in die Gesetzgebungsbefugnis der regionalen Ebene fallen. Folglich sollten diese Regionen auch selbst ihre regionalen grenzübergreifenden Koordinierungsstellen einrichten können;

15.

spricht sich gleichzeitig für die Anwendung harmonisierter Bestimmungen aus, die bei der Schaffung neuer EU-Finanzierungsmechanismen zur Unterstützung der Zusammenarbeit zwischen Grenzregionen zum Einsatz kommen könnten;

Umfang

16.

ist sich der Notwendigkeit bewusst, dass die Kommission das Gebiet für die Verordnung eingrenzen musste, hegt aber Bedenken hinsichtlich der Beschränkung des Anwendungsbereichs der Verordnung auf das NUTS-3-Gebiet, weswegen er dazu aufruft, fünf Jahre nach Inkrafttreten eine Bewertung des geografischen und des thematischen Geltungsbereichs vorzunehmen;

17.

ersucht die Kommission um nähere Erläuterungen zu den förderfähigen gemeinsamen Projekten und zur Definition von Infrastruktur und Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse; macht die Kommission diesbezüglich darauf aufmerksam, dass auf der lokalen und regionalen Ebene gelegentlich nicht klar ist, was Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse umfassen; bietet an, anhand von Fallstudien und Beispielen gemeinsam mit der Kommission und den Mitgliedstaaten die thematische Anwendung der Verordnung weiter zu prüfen;

18.

das Studium des Verordnungstexts hat Inkohärenzen bei der Übersetzung zutage gebracht, weshalb die Anwendung bestimmter Bestimmungen, insbesondere von Artikel 4 Absatz 3 in Bezug auf die Anwendung für Drittländer, nicht hundertprozentig eindeutig ist. Der AdR sieht ein Hindernis in der Beschränkung der Zusammenarbeit mit Drittländern, weil anscheinend auf zwei EU-Mitgliedstaaten Bezug genommen wird. Er spricht sich des Weiteren dafür aus, die Bestimmungen des Verordnungsvorschlags, in denen es um die Ausarbeitung und Einreichung der Initiativvorlage und um damit zusammenhängende Fragen geht, die in den Artikeln 8 bis 12 geregelt werden, klarer zu formulieren;

Umsetzung und Durchführung

19.

hält das vorgeschlagene Verfahren für umfassend. Angesichts des innovativen Charakters des Mechanismus werden Erläuterungen zu den einzelnen Schritten erforderlich sein, die auf dem Weg zu einer Verpflichtung oder Erklärung durchlaufen werden müssen, doch besteht die Gefahr, dass dies für die Regionen und die Mitgliedstaaten mit Verwaltungsaufwand verbunden ist; unterstützt daher nachdrücklich die in Artikel 25 genannte Bewertung, bei der es auch um die Vereinfachung der Anwendung der Verordnung gehen sollte; spricht sich zudem dafür aus, verstärkt auf das Problem aufmerksam zu machen, damit die einzelstaatlichen Behörden die Vereinfachung ihrer jeweiligen nationalen Vorschriften in Angriff nehmen;

20.

unterstreicht, dass diese Verordnung möglichst rasch und eindeutig umgesetzt werden sollte; fordert die Kommission auf, dabei die Erfahrungen und Erkenntnisse aus der Umsetzung der EVTZ-Verordnung zu berücksichtigen und die Mitgliedstaaten dazu aufzufordern, den Mechanismus so schnell wie möglich für ein grenzübergreifendes Projekt einzusetzen; könnte sich vorstellen, dass die Rolle der grenzübergreifenden Koordinierungsstellen näherer Erläuterungen bedarf; hofft ferner, dass dem AdR wie schon bei den EVTZ eine Funktion bei der Registrierung der europäischen grenzübergreifenden Übereinkommen und der europäischen grenzübergreifenden Erklärungen zugedacht wird, um die Rückmeldungen zu verbessern und den Austausch bewährter Verfahren zu fördern;

21.

ist der Ansicht, dass auch andere Strukturen der territorialen Zusammenarbeit wie Arbeitsgemeinschaften für den Mechanismus nützlich sein und ihn ergänzen können;

22.

fordert seine Mitglieder auf, Beispiele u. a. für grenzüberschreitende Verkehrsverbindungen und den gemeinsamen Einsatz von Notfalldiensten und die Entwicklung von Gewerbegebieten auszutauschen;

23.

fordert die EU-Organe und die Mitgliedstaaten auf, zur Flankierung der Umsetzung der Verordnung eine klare Kommunikationsstrategie aufzustellen, bei der insbesondere der Austausch bewährter Verfahren und der thematische Geltungsbereich der Verordnung im Mittelpunkt stehen;

24.

unterstreicht, dass der grenzübergreifende Mechanismus und der EVTZ einander ergänzen und dass der EVTZ als supranationale und subnationale Einheit ein praktisches Instrument wäre, um Projekte im Rahmen des neuen grenzübergreifenden Mechanismus zu initiieren und durchzuführen. Diesbezüglich müsste allerdings näher ausgeführt werden, inwiefern der grenzübergreifende Mechanismus und der EVTZ einander ergänzen;

25.

hält den grenzübergreifenden Mechanismus für eine gute Ergänzung der Interreg-Programme, da der Mechanismus unter bestimmten Umständen interessante Möglichkeiten bieten kann, um die Umsetzung grenzüberschreitender Projekte zu erleichtern.

Brüssel, den 5. Dezember 2018

Der Präsident des Europäischen Ausschusses der Regionen

Karl-Heinz LAMBERTZ


(1)  Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) (ABl. L 154 vom 21.6.2003, S. 1).

(1)  Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) (ABl. L 154 vom 21.6.2003, S. 1).


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