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Dokumentas 62018TN0185

    Rechtssache T-185/18: Klage, eingereicht am 14. März 2018 — Lucchini/Kommission

    ABl. C 161 vom 7.5.2018, p. 70—71 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    7.5.2018   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 161/70


    Klage, eingereicht am 14. März 2018 — Lucchini/Kommission

    (Rechtssache T-185/18)

    (2018/C 161/88)

    Verfahrenssprache: Italienisch

    Parteien

    Klägerin: Lucchini SpA (Livorno, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Belotti)

    Beklagte: Europäische Kommission

    Anträge

    Die Klägerin beantragt,

    nach Kenntnisnahme von den in den Urteilen des Gerichtshofs festgestellten Verstößen, die zur Nichtigerklärung der Entscheidung C(2009) 7492 final der Kommission vom 30. September 2009 betreffend einen Verstoß gegen Art. 65 [KS] (Sache COMP/37.956 — Bewehrungsrundstahl, Neuentscheidung) führten, die im Schreiben vom 17. Januar 2018 enthaltene Ablehnungsentscheidung der Kommission für nichtig zu erklären und der Kommission zugleich aufzugeben, die rechtswidrig verhängte und gezahlte Geldbuße zuzüglich aufgelaufener Zinsen an die Klägerin zurückzuzahlen;

    die im Schreiben vom 9. März 2018 enthaltene Ablehnungsentscheidung der Kommission für nichtig zu erklären und der Kommission aufzugeben, die Klägerin zum Verfahren COMP/37.956 zuzulassen, das von der Kommission wieder aufgenommen worden ist, um den Urteilen nachzukommen;

    der Klägerin eine Entschädigung in Höhe von mindestens 10 Millionen Euro oder einen anderen Betrag, der im Lauf des Verfahrens festzulegen ist oder den das Gericht für angemessen erachtet, zuzusprechen, um den festgestellten Verstoß gegen Art. 41 der Charta zu sanktionieren.

    Klagegründe und wesentliche Argumente

    Die Klägerin weist darauf hin, dass der Gerichtshof die Entscheidung C(2009) 7492 final der Kommission vom 30. September 2009 betreffend einen Verstoß gegen Art. 65 [KS] (Sache COMP/37.956 — Bewehrungsrundstahl, Neuentscheidung) für nichtig erklärt habe (1) und stellt klar, dass die Beklagte es trotz dieser Nichtigerklärung abgelehnt habe, die gezahlte Geldbuße zurückzuzahlen und der Klägerin die Möglichkeit zu geben, sich am zwischenzeitlich wiedereröffneten Verwaltungsverfahren zu beteiligen.

    Die Klage wird auf die folgenden beiden Gründe gestützt:

    1.

    Es liege ein Verstoß gegen die Art. 10 bis 14 der Verordnung (EG) Nr. 773/2004 der Kommission vom 7. April 2004 über die Durchführung von Verfahren auf der Grundlage der Artikel 81 und 82 EG-Vertrag durch die Kommission (Text von Bedeutung für den EWR) (2) vor, insbesondere gegen das Recht der Klägerin auf ein gesetzeskonformes Verfahren und in erster Linie ihre Verteidigungsrechte.

    Die Teilnahme der Mitgliedstaaten an den Anhörungen sei keine bloße Formalität, da die Wettbewerbsbehörden Mitglieder des Ausschusses seien, der von der Kommission vor Erlass einer Entscheidung konsultiert werden müsse. Diese Wettbewerbsbehörden müssten stets an den Plenaranhörungen teilnehmen, die den zentralen Verfahrensabschnitt darstellten, in dem die Argumente zur Verteidigung der Unternehmen gegen den von der Kommission erhobenen Vorwurf in konzentrierter Form vorgebracht würden.

    2.

    Es liege ein Verstoß gegen Art. 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union vor, insbesondere gegen das Recht auf eine gute Verwaltung.


    (1)  Urteile vom 21. September 2017, Feralpi/Kommission (C-85/15 P, EU:C:2017:709), Ferriera Valsabbia/Kommission und Alfa Acciai/Kommission (C-86/15 P und C-87/15 P, EU:C:2017:717), Ferriere Nord/Kommission (C-88/15, EU:C:2017:716) und Riva Fire/Kommission (C-89/15 P, EU:C:2017:713).

    (2)  ABl 2004, L 123, S. 18.


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