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Dokumentas 62018TN0180

    Rechtssache T-180/18: Klage, eingereicht am 12. März 2018 — VJ/EAD

    ABl. C 161 vom 7.5.2018, p. 69—70 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    7.5.2018   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 161/69


    Klage, eingereicht am 12. März 2018 — VJ/EAD

    (Rechtssache T-180/18)

    (2018/C 161/86)

    Verfahrenssprache: Französisch

    Parteien

    Kläger: VJ (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin N. de Montigny)

    Beklagter: Europäischer Auswärtiger Dienst

    Anträge

    Der Kläger beantragt,

    den Berechnungsbogen, der ihm vom EAD mit E-Mail vom 22. Juni 2017 übermittelt wurde, und, soweit erforderlich, die Gehaltsabrechnung, mit der ihm die Zahlung der Erziehungszulage für seine Kinder zuerkannt wurde/werden wird, aufzuheben;

    dem Beklagten sämtliche Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

    Klagegründe und wesentliche Argumente

    Die Klage wird auf die folgenden beiden Gründe gestützt:

    1.

    Mit dem ersten Klagegrund wird die Einrede der Rechtswidrigkeit geltend gemacht, weil die angefochtene Entscheidung, der Vermerk vom 15. April 2016, auf den sie gestützt sei, und die Leitlinien des EAD gegen das Statut der Beamten und seinen Anhang X verstießen.

    2.

    Mit dem zweiten Klagegrund wird die Rechtswidrigkeit der angefochtenen individuellen Entscheidung gerügt. Dieser Klagegrund gliedert sich in fünf Teile:

    Mit dem ersten Teil wird ein Verstoß gegen die Grundsätze der Vorhersehbarkeit, des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit und ein Verstoß gegen den Grundsatz der guten Verwaltung sowie der erworbenen Rechte des Klägers gerügt.

    Mit dem zweiten Teil wird ein Verstoß gegen vom EAD gegebene Zusagen, Missstände in der Verwaltungstätigkeit sowie ein Verstoß gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit und der berechtigten Erwartungen des Klägers gerügt.

    Mit dem dritten Teil wird ein Verstoß gegen das Recht auf eine Familie und das Recht auf Erziehung gerügt.

    Mit dem vierten Teil wird ein Verstoß gegen die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung gerügt.

    Mit dem fünften Teil werden das Fehlen einer Interessenabwägung und die fehlende Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit der erlassenen Maßnahme gerügt.


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