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Document 52016AP0146

    P8_TA(2016)0146 Indizes, die bei Finanzinstrumenten und Finanzkontrakten als Benchmark verwendet werden ***I Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 28. April 2016 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Indizes, die bei Finanzinstrumenten und Finanzkontrakten als Benchmark verwendet werden (COM(2013)0641 — C7-0301/2013 — 2013/0314(COD)) P8_TC1-COD(2013)0314 Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 28. April 2016 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) 2016/… des Europäischen Parlaments und des Rates über Indizes, die bei Finanzinstrumenten und Finanzkontrakten als Referenzwert oder zur Messung der Wertentwicklung eines Investmentfonds verwendet werden, und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2014/17/EU sowie der Verordnung (EU) Nr. 596/2014

    ABl. C 66 vom 21.2.2018, p. 68–68 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    21.2.2018   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 66/68


    P8_TA(2016)0146

    Indizes, die bei Finanzinstrumenten und Finanzkontrakten als Benchmark verwendet werden ***I

    Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 28. April 2016 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Indizes, die bei Finanzinstrumenten und Finanzkontrakten als Benchmark verwendet werden (COM(2013)0641 — C7-0301/2013 — 2013/0314(COD))

    (Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

    (2018/C 066/14)

    Das Europäische Parlament,

    unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2013)0641),

    gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0301/2013),

    gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    unter Hinweis auf die vom Unterhaus des Vereinigten Königreichs im Rahmen des Protokolls Nr. 2 über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit vorgelegte begründete Stellungnahme, in der geltend gemacht wird, dass der Entwurf eines Gesetzgebungsakts nicht mit dem Subsidiaritätsprinzip vereinbar ist,

    unter Hinweis auf die Stellungnahme der Europäischen Zentralbank vom 7. Januar 2014 (1),

    unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 21. Januar 2014 (2),

    unter Hinweis auf die vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 9. Dezember 2015 gemachte Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,

    gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,

    unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Währung sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie (A8-0131/2015),

    1.

    legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest (3);

    2.

    fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

    3.

    beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.


    (1)  ABl. C 113 vom 15.4.2014, S. 1.

    (2)  ABl. C 177 vom 11.6.2014, S. 42.

    (3)  Dieser Standpunkt ersetzt die am 19. Mai 2015 angenommenen Abänderungen (Angenommene Texte P8_TA(2015)0195).


    P8_TC1-COD(2013)0314

    Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 28. April 2016 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) 2016/… des Europäischen Parlaments und des Rates über Indizes, die bei Finanzinstrumenten und Finanzkontrakten als Referenzwert oder zur Messung der Wertentwicklung eines Investmentfonds verwendet werden, und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2014/17/EU sowie der Verordnung (EU) Nr. 596/2014

    (Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EU) 2016/1011.)


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